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„Aktuelle Neuerungen im Dienst- und Besoldungsrecht“

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Präsentation zum Thema: "„Aktuelle Neuerungen im Dienst- und Besoldungsrecht“"—  Präsentation transkript:

1 „Aktuelle Neuerungen im Dienst- und Besoldungsrecht“
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser

2 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012 - Novelle 2018)
Themenüberblick „Erweiterung der Ausnahmebestimmung“ betreffend der Aufnahme von österr. StaatsbürgerInnen Schaffung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem sog. „Betriebsübergang“ ärztliche Untersuchung Sonderbestimmungen für Ärzte im Entlohnungssystem alt und neu gesetzliche Verankerung der Altersteilzeit Mag. Peter Stockhauser 2

3 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012 - Novelle 2018)
Themenüberblick Aliquotierung der Treueabgeltung Klarstellung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses Änderung der Zeitenanrechnung beim sog. „Jubiläumsstichtag“ Erweiterung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Familienhospizfreistellung bei schwersterkrankten Kindern Mag. Peter Stockhauser 3

4 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012 - Novelle 2018)
Themenüberblick „Kinderbetreuungsjahr“ gilt für Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen auch im Hinblick auf die Pflegefreistellung Einstufung von Schulassistenzkräfte in „Ak“ Einstufung von Freizeitpädagogen in „Fp“ Einführung des Entlohnungssystems neu für Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes der tirol kliniken bei den Bezirkskrankenhäusern und bei den Alten-, Wohn- und Pflegeheimen der Gemeinden und Gemeindeverbände Kundmachung der Novelle erfolgte mit LGBl. Nr. 128/2018 Mag. Peter Stockhauser 4

5 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Themenüberblick - Exkurs Aus- und Weiterbildung sowie Fortbildung von Päd. Fachkräften und Assistenzkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen Mag. Peter Stockhauser 5

6 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 „Erweiterung der Ausnahmebestimmung“ betreffend der Aufnahme von österr. StaatsbürgerInnen Ausnahme vom sog. „ÖsterreicherInnenvorbehalt“ bei der Besorgung von hoheitlichen Tätigkeiten (zB Position AmtsleiterIn) ist möglich, wenn für diese Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete mit österr. Staatsbürgerschaft nicht zur Verfügung stehen Mag. Peter Stockhauser 6

7 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Schaffung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem sog. „Betriebsübergang“ Im Falle der Übernahme eines Unternehmens oder Betriebes durch die Gemeinde gehen auch alle Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Im Zeitpunkt des „Überganges“ sind die Dienstnehmer Vb‘s der Gemeinde (Ausnahme: Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung). In einem Einzeldienstvertrag festgelegte Rechte und Pflichten bleiben als sog. „Sondervertrag“ aufrecht. Mag. Peter Stockhauser 7

8 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Schaffung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem sog. „Betriebsübergang“ Informationspflicht der Gemeinde gegenüber der Dienstnehmervertretung bzw. gegenüber den DienstnehmerInnen spätestens 2 Monate vor dem „Übergang“. Mag. Peter Stockhauser 8

9 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Verpflichtung zur „ärztlichen Untersuchung“ Verpflichtung des wegen Krankheit vom Dienst abwesenden VB‘s auf Anordnung des Dienstgebers zur ärztlichen Untersuchung (bisher: „amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung“) Mag. Peter Stockhauser 9

10 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Sonderbestimmungen für Ärzte im Entlohnungssystem alt und neu Übernahme der Regelungen aus dem LBedG für Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes 1998, die an Krankenanstalten verwendet werden Spezifische Besonderheiten eines Krankenanstaltenbetriebes finden Berücksichtigung, wie - Dienstplan - Überstunden - Bereitschaftsdienste - Nebengebühren Mag. Peter Stockhauser 10

11 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Nebengebühren für Ärzte im Entlohnungssystem neu einem bei einer Krankenanstalt verwendeten Arzt kann ein Überstundenzuschlagspauschale gewährt werden, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens stündige Bereitschaften oder Überstunden im erheblichen Ausmaß zu leisten bei Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale bemisst sich die Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 8 nach dem Monatsentgelt einschließlich dem Überstunden-zuschlagspauschale Mag. Peter Stockhauser 11

12 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Nebengebühren für Ärzte im Entlohnungssystem neu die Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25% der Überstundenvergütung „neu“ Mag. Peter Stockhauser 12

13 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 gesetzliche Verankerung der Altersteilzeit „kontinuierliche Variante“ ist möglich; Blockzeitvereinbarungen sind unzulässig Voraussetzungen: - Vollendung des Regelpensionsalters spätestens fünf Jahre ab dem Beginn der Altersteilzeit - in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Altersteilzeitgeld 780 Wochen arbeitslosenversicherungs- pflichtig beschäftigt - im Jahr vor Beginn mindestens ein Beschäftigungsausmaß von 60% Mag. Peter Stockhauser 13

14 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 gesetzliche Verankerung der Altersteilzeit - die Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeit nach § 27 AlVG hat keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen Abschluss einer Vereinbarung incl. Verpflichtung der Gemeinde, die Sozialversicherungsbeiträge für den VB entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung zu entrichten vorzeitiges Ende durch Bezug einer Pension oder Vollendung des Regelpensionsalters Mag. Peter Stockhauser 14

15 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 gesetzliche Verankerung der Altersteilzeit Entgeltausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages in Höhe von 50% zwischen Durchschnittsentgelt des letzten Jahres vor Beginn der Altersteilzeit und dem aufgrund der Herabsetzung der regel- mäßigen Wochendienstzeit Deckelung der Summe aus herabgesetzten Monatsentgelt und dem Entgeltausgleich mit Höchstbeitragsgrundlage = führt zur Kürzung des Entgeltausgleichs für Spitzenverdiener Abfertigung und Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Altersteilzeit Mag. Peter Stockhauser 15

16 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Aliquotierung der Treueabgeltung die Höhe der Treueabgeltung richtet sich nach dem Beschäftigungsausmaß (siehe § 49 neu!) Mag. Peter Stockhauser 16

17 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Klarstellung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses die Höhe der monatlichen Fahrtauslagen bei Bediensteten mit nächstgelegener Wohnung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Staat richten sich nach dem nicht ermäßigten Jahresticket für öffentliche Beförderungsmittel umgerechnet auf das Kalendermonat (Benützung VVT-Ticket Tirol ist in diesen Fällen nicht möglich) Wiederaufnahme der Höchstgrenze von 50 km als Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort Mag. Peter Stockhauser 17

18 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Änderung der Zeitenanrechnung beim sog. „Jubiläumsstichtag“ gilt für alle Bediensteten, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2020 begründet wird bei Dienstantritt vor dem 1. Jänner 2020 bleibt der bisherige Jubiläumsstichtag weiterhin in Geltung Ausgestaltung als „echte Treueprämie“ Mag. Peter Stockhauser 18

19 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Änderung der Zeitenanrechnung beim sog. „Jubiläumsstichtag“ zur Dienstzeit zählen: - bestehendes oder früheres Dienstverhältnis zur Gemeinde und soweit die Gemeinde Mitglied des betreffenden Gemeinde- verbandes war, auch diese Zeit; Ausbildungszeiten und Zeiten eines Praktikums bleiben jedoch außer Betracht - Dienstverhältnisse zu einem GV nach dem Bezirkskranken- häuser-Gemeindeverbände-Gesetz - Unternehmen, wenn von Gemeinde oder GV übernommen und gleichzeitig G oder GV in die Rechte des DG eingetreten Mag. Peter Stockhauser 19

20 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Erweiterung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Familienhospizfreistellung bei schwerst- erkrankten Kindern Ausdehnung auf weitere 2-mal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten für weitere medizinisch notwendige Therapie für das schwersterkrankte Kind (bisher: 5 Monate + Verlängerung auf max. insgesamt neun Monate) Mag. Peter Stockhauser 20

21 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. September 2019 „Kinderbetreuungsjahr“ gilt für Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen auch im Hinblick auf die Pflegefreistellung von dieser Regelung sind Päd. Fachkräfte, Assistenzkräfte (beachte Übergangsregelung im Jahr 2019) sowie Freizeitpädagogen und Schulassistenzkräfte betroffen Mag. Peter Stockhauser 21

22 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2019 Schulassistenzkräfte und Freizeitpädagogen - Einstufung / Schuljahr Schulassistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen (entspricht Assistenzkräfte mit Ferien). Anstelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Freizeitpädagogen sind in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Die „Personalzulage“ gebührt nicht. Anstelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Mag. Peter Stockhauser 22

23 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einführung des Entlohnungssystems neu – Ziele Einheitliches Entlohnungssystem für Gesundheits- und Sozial- betreuungsberufe für das Land und die Gemeinden / Gemeinde- verbände „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Entlohnung ist an die Anforderungen des jeweiligen Arbeits- platzes geknüpft Transparenz durch „All-inclusive-Entgelte“ Einkommensverlagerung innerhalb des Aktivlebenseinkommens Mag. Peter Stockhauser 23

24 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einführung des Entlohnungssystems neu – rechtliche Umsetzung Einfügung eines 8. Abschnittes mit Sonderbestimmungen zum G-VBG 2012 sowie Liste nicht anwendbarer Bestimmungen Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung in Anlage 6 Anforderungsarten und Textbausteine für Modellstellen in Anlage 7 und 8 Erlassung einer Modellstellen-Verordnung und einer Einreihungsplan-Verordnung durch die Landesregierung Mag. Peter Stockhauser 24

25 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einführung des Entlohnungssystems neu – Geltungsbereich Gemeinde(-verbands)bedienstete der Gesundheits- und Sozialberufe, die - ab 1. Jänner 2020 den Dienst antreten - von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen Bedienstete der allgemeinen Verwaltung, auch wenn sie an Krankenanstalten und in Altenwohn- und Pflegeheimen beschäftigt sind, verbleiben im Entlohnungssystem alt Mag. Peter Stockhauser 25

26 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einführung des Entlohnungssystems neu – Optionsrecht, Optionserklärung Bedienstete, die bis 31.Dezember 2018 eingetreten sind, können eine Optionserklärung im Jahr 2019 mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2020 abgeben Bedienstete, die Jahr 2019 eintreten, können ein Jahr ab Dienstantritt ihre Optionserklärung abgeben Sonderbestimmungen für Bedienstete in Beschäftigungsverbot, Karenz, Sabbatical etc.: Optionserklärung bis zu einem Jahr nach Wiederantritt des Dienstes Mag. Peter Stockhauser 26

27 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einführung des Entlohnungssystems neu – Optionsrecht, Optionserklärung Wirksamkeit der Optionserklärung mit dem ersten des auf die Abgabe folgenden Monats, frühestens jedoch mit 01. Jänner 2020 Mag. Peter Stockhauser 27

28 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Modellstellen anstelle von Entlohnungsgruppen jedem Arbeitsplatz der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe ist eine Modellstelle zuzuordnen Modellstellenzuordnung des Bediensteten ist im Dienstvertrag festgehalten Modellstellen sind in der Modellstellen-Verordnung definiert (Funktionsgruppen, Modellfunktionen, Modellstellen) Grundlagen in Anlage 7 und 8 des G-VBG 2012 (Anforderungsart, Bewertungsaspekte, Merkmals- und Aspektgewicht) Mag. Peter Stockhauser 28

29 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Einreihungsplan Ermittlung des Stellenwertes anhand der gewichteten Anforderungswerte je Modellstelle Stellenwert maßgeblich für die Einordnung im Einreihungsplan Zuordnung zu den Entlohnungsklassen des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung (Anlage 6) mit dem durch Verordnung festgelegten Einreihungsplan Mag. Peter Stockhauser 29

30 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Entlohnungsschema neu 19 Entlohnungsklassen - Funktionsentgelt exkl. Leistungsprämie - Zuordnung abhängig von Modellstelle 14 Entlohnungsstufen (Erfahrungsanstieg) - Honorierung gesteigerter Arbeitsproduktivität durch Berufs- / Funktionserfahrung - Vorrückungsintervalle gestaffelt Sonderzahlungen wie bisher Mag. Peter Stockhauser 30

31 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Entlohnungsschema neu weitestgehende Abschaffung von Zulagen und Nebengebühren (Ausnahme SEG-Zulage) Mag. Peter Stockhauser 31

32 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Entgeltbestandteile Funktionsanteil (Modellstellenzuordnung) Erfahrungsanteil (Vordienstzeitenanrechnung) Leistungsanteil (individuelle Leistung) Mag. Peter Stockhauser 32

33 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Funktions- und Erfahrungsanteil fixes Grundentgelt (Entlohnungsklasse) abhängig vom Stellenwert der Modellstelle Zuordnung entsprechend der konkreten Verwendung Basis: Arbeitsplatzbeschreibung Erfahrung hat Auswirkung auf Entlohnungsstufe (Aufzahlung auf Basis der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach 10-jähriger Dienstzeit) Mag. Peter Stockhauser 33

34 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Leistungsanteil Leistungsprämie abhängig von der Leistungsbeurteilung je nach Erfolg zwischen 0,75% und 6% des individuellen Jahresentgelts; LeistungsbeurteilungsVO der LReg. erforderlich nach Art. III der Novelle zum G-VBG 2012 ist mit Betriebsvereinbarung / Vereinbarung zwischen Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung festzulegen, mit welchem Kalenderjahr eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung ausbezahlt wird Mag. Peter Stockhauser 34

35 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Leistungsanteil bis zu diesem Zeitpunkt wird als Leistungsbelohnung ein Zuschlag in Höhe von 3% des Monatsentgelts monatlich ausbezahlt Mag. Peter Stockhauser 35

36 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Ersteinstufung Tag der Anstellung + Zeit der praktischen Erfahrung je nach Modellstelle - Berufserfahrung, Qualifikation und sonstige Zeiten = Vorrückungsstichtag Vorrückungstermine (1.1. und 1.7.) wie bisher Mag. Peter Stockhauser 36

37 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Ersteinstufung Gleichbehandlung der neu eintretenden Bediensteten in Bezug auf Berufserfahrung - keine Vordienstzeiten: Vorrückungsstichtag liegt im Ausmaß der Erfahrungszeiten in der Zukunft, Erfahrung wird erst im Dienstverhältnis erworben, erste Vorrückung wird entsprechend hinausgeschoben - Vordienstzeiten = Erfahrungszeiten: Vorrückungsstichtag ist Tag der Anstellung - Vordienstzeiten übersteigen Erfahrungszeiten: Vorrückungs- stichtag liegt in der Vergangenheit, kürzere Zeit bis zur nächsten Vorrückung bzw. höheren Entlohnungsstufe Mag. Peter Stockhauser 37

38 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Berücksichtigung von Berufserfahrung Abgehen vom Vorbildungsprinzip Vordienstzeiten im Sinn einer für die vorgesehene Verwendung zweckmäßigen und bedeutsamen Berufserfahrung, die sich ab Dienstantritt positiv auf Produktivität und Einsetzbarkeit auswirkt Nachweis durch Dienstzeugnis daher keine Unterscheidung zwischen Zeiten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft Mag. Peter Stockhauser 38

39 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Berücksichtigung sonstiger Zeiten Präsenz- bzw. Zivildienst Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe die Zeit, in der der VB ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat Mag. Peter Stockhauser 39

40 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Erfahrungszeiten Entlohnungsstufe Berücksichtigung praktischer Erfahrung in Form von Berufserfahrung (Vordienstzeiten) und Dienstjahren Erfahrungsanstieg im Dienstverhältnis (Vorrückungen) - bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren - bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren - mit dem Ablauf des 30. Jahres (vier Jahre) - mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals (fünf Jahre) Mag. Peter Stockhauser 40

41 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Verwendungsänderung neu Bezugnahme auf Modellstelle Verwendungsänderung muss zumutbar sein Befristung möglich ex lege Befristung auf 1 Jahr bei Höherstufung um mehr als zwei Entlohnungsklassen Anpassung der Einstufung, wenn die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle zur Folge hat Mag. Peter Stockhauser 41

42 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Höherstufung Wechsel auf Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse Neufestlegung der Entlohnungsstufe: bisherige Entlohnungsstufe / nächste Vorrückung + Erfahrungszeit der neuen Modellstelle - anrechenbare Erfahrungszeit aus bisheriger Verwendung (bis zum Ausmaß der Erfahrungszeit der neuen Modellstelle) = neue Entlohnungsstufe / nächste Vorrückung wenn Einstufung in Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und Verbleib dort länger als zwei Jahre wird Tag der Verwendungsänderung neuer Vorrückungsstichtag Mag. Peter Stockhauser 42

43 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Höherstufung – Berücksichtigung von Erfahrungszeiten anrechenbare Erfahrungszeiten im Dienstverhältnis auf einer Modellstelle derselben Funktionsgruppe - 1/1 Zeiten in derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse - ½ Zeiten in der nächstniedrigeren Entlohnungsklasse - ¼ Zeiten in der zweitniedrigeren Entlohnungsklasse Zeiten aus einer anderen Funktionsgruppe: im selben Ausmaß, jedoch nur, wenn zweckmäßig und bedeutsam für die vorgesehene Art der Verwendung Mag. Peter Stockhauser 43

44 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Rückstufung niedrigere Entlohnungsklasse Neufestlegung der Entlohnungsstufe - Bediensteter ist in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit in einer höheren Entlohnungsklasse in der niedrigeren verbracht hätte - Anrechnung von Erfahrungszeiten wie bei Höherstufung Voraussetzungen - Zustimmung des Bediensteten - sonstiger Rückstufungsgrund (in seinem überwiegenden Interesse, befristete Betrauung nicht verlängert) oder Mag. Peter Stockhauser 44

45 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 Rückstufung - aus Gründen, die der Bedienstete selbst zu vertreten hat (Arbeitserfolg nicht aufgewiesen, Dienstpflichtverletzung) ansonsten bedingte Rückstufung voller Rückstufungsschutz bei Teilzeit aufgrund MSchG, Herabsetzung für Betreuung Kind oder Familienhospiz Mag. Peter Stockhauser 45

46 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018) Wirksamkeit: 1. Jänner 2020 erste Schritte der Umsetzung Bewertung der Stellen anhand der Modellstellen-Verordnung Zuordnung der Stellen gemäß Einreihungsplan Anpassung der Personalsysteme auf das Entlohnungsschema neu Information der Bediensteten Vorbereitung der Optionsberatungen siehe Gemeindeanwendung „Personal“ zentrale AnsprechpartnerInnen Mag. Peter Stockhauser 46

47 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012 – Novelle 2018)
Aus- und Weiterbildung sowie Fortbildung von Päd. Fachkräften und Assistenzkräften- Exkurs Verweis im G-VBG 2012 auf Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (§ 105) VO über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte, LGBl. Nr. 136/2017 Merkblatt für die Gemeinden Tirols Ausgabe April 2017 Kostenersatz für Erste-Hilfe-Kurs Mag. Peter Stockhauser 47

48 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 79/2018 (VO) (siehe auch Merkblatt „August 2018“) Gemeinde-Grundausbildungsverordnung - gilt für Gemeindevertragsbedienstete und Gemeindebeamte gleichermaßen (siehe auch LGBl. Nr. 80/2018 betreffend Gemeindebeamte) - „Modulsystem“ für rechtskundige Bedienstete und Amtsleiter, für Bedienstete der Entlohnungs- und Verwendungsgruppen A/a und B/b sowie für Bedienstete der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe C/c Mag. Peter Stockhauser 48

49 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 79/2018 (VO) (siehe auch Merkblatt „August 2018“) Gemeinde-Grundausbildungsverordnung - Zuweisung im Rahmen der Grundausbildung zu einer anderen Gebietskörperschaft oder Gemeindeverband ist möglich („praktische Verwendung“) - schriftliche zweistündige Klausurarbeit (zwei Arbeiten im Bereich rechtskundige Bedienstete und Amtsleiter, dabei ist der Fachgegenstand „Grundzüge des Finanz- und Haushalts- recht, der Budgetgebarung und des Zahlungsvollzugs der Gemeinden“ Pflicht; „dritter Fachgegenstand“ Modul 3 oder 4 als „Ergänzungsprüfung“) Mag. Peter Stockhauser 49

50 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 79/2018 (VO) (siehe auch Merkblatt „August 2018“) Gemeinde-Grundausbildungsverordnung - mündliche Prüfung vor einem Prüfungssenat gemäß den jeweils in der Anlage zur VO festgelegten Prüfungsgegenständen - Beurteilung („mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“) - Prüfungszeugnis - Wiederholung (mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig) Mag. Peter Stockhauser 50

51 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 79/2018 (VO) (siehe auch Merkblatt „August 2018“ ) Gemeinde-Grundausbildungsverordnung - gemeinsame Durchführung von Ausbildungslehrgängen ist möglich (Deckung von Ausbildungsinhalten und Stundenausmaß) - Gleichwertigkeit von Ausbildungslehrgängen und Dienstprüfungen (bereits abgelegte Dienstprüfungen sind „gleichwertig“) - Anrechnung von bereits abgelegten sonstigen Prüfungen - Erwerb von Zusatzqualifikationen und Ergänzung von Dienstprüfungen Mag. Peter Stockhauser 51

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gemeinden sowie des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser


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