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Vortrag vom Polizeiinspektion Mainz 2 Oberamtsanwalt Jürgen Hobert

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Präsentation zum Thema: "Vortrag vom Polizeiinspektion Mainz 2 Oberamtsanwalt Jürgen Hobert"—  Präsentation transkript:

1 Pflichtversicherungsgesetz PflVG Fallbearbeitung aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Vortrag vom Polizeiinspektion Mainz 2 Oberamtsanwalt Jürgen Hobert Staatsanwaltschaft Mainz

2 Pflichtversicherungsgesetz PflVG Fallbearbeitung aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Organisatorisches: Fragen sind jederzeit erlaubt und auch erwünscht! Die Informationen sind zu finden unter Für Rückfragen zum Thema oder Anfragen zum Verkehrsrecht: Tel Aus

3 Gesetzliche Grundlagen
§ 1 PflVG Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den -Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. § 6 PflVG (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

4 Gesetzliche Grundlagen
§ 37 I VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. § 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

5 Weitere Gesetzliche Grundlagen
Das Pflichtversicherungsgesetz wird durch verschiedene andere gesetzliche Vorschriften ergänzt: AKB – Allgemeine Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen 2015 (Stand ) a) §§ 23 ff. FZV. Diese Bestimmungen enthalten Regelungen über den Versicherungsnachweis, die Anzeigepflichten des Versicherers und die Pflichten des Halters bei fehlendem Versicherungsschutz. Die §§ 23 ff. FZV sollen sicherstellen, dass keine zulassungs- oder kennzeichenpflichtige Fahrzeuge ohne ausreichende Haftpflichtversicherung zugelassen oder im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt. b) Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger AuslPflVG vom c) durch EU-Vorschriften wie z.B. die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sowie das dritte DurchführungsG zum VersicherungsaufsichtsG vom d) Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV) vom Die Verordnung hat ihre gesetzliche Grund lage in § 4 PflVG. Sie enthält zwingende Regeln für Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen. e) Versicherungsvertragsgesetz – VVG – in der Fassung vom (BGBl. I S. 2789). Dieses Gesetz regelt (weitgehend) das Innenverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer, insbesondere für die Pflichtversicherung in den §§ 113 ff. VVG. Es wird ergänzt durch die unter d) erwähnte Verordnung, die sich an die Versicherungsgesellschaften wendet.

6 Fundstellen/Kommentare
Lampe in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 219. EL April 2018, beck-online Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 PflVG, juris Burhoff in: Ludovisy / Eggert / Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage 2015, jurion Krumm: Strafbarkeit nach § 6 PflVG: Wann fehlt der Versicherungsschutz? SVR 2008 Heft 11, 415 Heinzlmeier: Strafrechtliche Probleme des Pflichtversicherungsrechts NZV 2006, 225

7 Versicherungsvertrag Übersicht
Der Gesetzgeber stellt bei der Strafbarkeit alleine auf den fehlenden Versicherungsvertrag ab. Dieser muss selbstverständlich zur Tatzeit bestehen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Völlig unerheblich ist dabei, ob Versicherungsschutz besteht, z.B. durch Nachhaftung. Die vorläufige Deckung steht dem Bestehen eines Versicherungsvertrages gleich. Wie auch sonst im Bereich des Strafrechts spielen die zivilrechtlichen Rückwirkungen keine Rolle!

8 Versicherungsvertrag
Entgegen der früheren Fassung des § 6 PflVG, in der es auf das Bestehen des Versicherungsschutzes zur Tatzeit ankam, stellt die heutige Fassung (ab 1965) allein auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages ab. Alte Entscheidungen zur früheren Fassung sind damit überholt. Im Normalfall hat jeder PKW einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, da ohne dessen Nachweis durch EVB (elektronische Versicherungsbestätigung) keine Zulassung erfolgt. Der Versicherungsvertrag kann jedoch entfallen bei: 1. vertraglichem Fristablauf (Mofa/Kurzzeitkennzeichen ) 2. durch Rücktritt seitens des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie (§ 37 Abs. 1VVG) 3. durch Kündigung des Vertrages gemäß § 38 Abs. 3 VVG bei Nichtzahlung der Folgeprämie. Die Nachzahlung der Prämie binnen eines Monats nach Kündigung lässt die Wirkungen der Kündigung entfallen und stellt das zivilrechtliche Vertragsverhältnis rückwirkend wieder her (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 VVG). Es besteht dadurch keinesfalls eine Rückwirkung im Strafrecht (BGHSt 32, 152 = NJW 1984, 877 = VRS 66, 292).

9 Versicherungsvertrag
Wegfall des Versicherungsvertrags und damit Strafbarkeit besteht bei: vertraglichem Fristablauf – Vertrag für das Mofa ist abgelaufen am und der Täter nimmt ab mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teil. Einfacher Tatnachweis durch Jahresaufdruck auf dem Versicherungskennzeichen (2017). Gilt auch bei Kurzzeitkennzeichen. Rücktritt des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie – Täter erhält eine EVB (früher Deckungskarte) und lässt sein Fahrzeug zu. Die Versicherung übermittelt ihm den Versicherungsvertrag und fordert ihn zur Prämienzahlung auf. Täter zahlt bereits die Erstprämie nicht. Dadurch tritt die vorläufige Deckung zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins außer Kraft (B2.4 AKB) und die Versicherung tritt vom Haupt-Vertrag zurück (§ 37 I VVG). Täter macht sich also strafbar, wenn er nach Erhalt des Rücktrittsschreibens mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Zum Tatnachweis muss auch der Zugang des Rücktrittsschreibens erwiesen sein; z.B. durch Geständnis oder Zustellung per Einschreiben mit Rückschein (Ausnahmefall). Rücktritt des Versicherers bei Nichtzahlung der Folgeprämie – Täter zahlt Folgeprämie nicht. Versicherung muss Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen (§ 38 I VVG). Täter zahlt dennoch nicht. Versicherung kann fristlos kündigen (§ 38 III VVG). Nach Zugang der Kündigung fährt der Täter mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr und macht sich strafbar.

10 Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Zu deren Wirksamkeit muss die Mahnung festgestellt (§ 38 I VVG) und der Zugang der Kündigung (§ 38 III VVG) nachgewiesen werden. Auch bei der Rücktrittserklärung (§ 37 VVG) muss deren Zugang bewiesen sein, wobei jedoch keine Mahnung erforderlich ist.

11 Versicherungsvertrag/ Rückwirkungsverbot im Strafrecht
Die Kündigung wird (zivilrechtlich!) unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet (§ 38 III S 3 VVG). Beispiel: Täter zahlt nicht. Versicherung kündigt. Kündigung geht dem am Täter zu. Täter fährt am mit dem Fahrzeug in gerät in eine Polizeikontrolle. Er hat sich strafbar gemacht. Täter zahlt eine Woche später am die ausstehenden Versicherungsprämien. Zivilrechtlich entfällt nun die Wirkung der Kündigung. Der Vertrag läuft weiter (§ 38 III S 3 VVG). Strafrechtlich tritt keine Änderung mehr ein! Es verbleibt bei der Strafbarkeit (BGHSt 32, 152 = NJW 1984, 877 = VRS 66, 292). Maßgeblich sind immer die Umstände zum Tatzeitpunkt. Im Strafrecht gibt es keine Rückwirkung! (Art. 103 II GG, § 1 StGB) Die vorläufige Deckungszusage entfällt (zivilrechtlich) rückwirkend, wenn die Erstprämie nicht gezahlt wird (B 3 AKB). Dies führt im Strafecht nicht zu einer Bestrafung, da insoweit das Rückwirkungsverbot gilt. Fährt der Versicherungsnehmer vor dem Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherung, macht er sich auch dann nicht strafbar, wenn die vorl. Deckung danach wegfällt.

12 Fahrzeughalter Fahrzeughalter ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Versicherungsnehmer und Halter müssen nicht identisch sein. In diesem Fall ist nach § 1 PflVG jedoch vom Halter - weiterhin - die Verantwortung dafür zu tragen, dass ein Versicherungsschutz besteht, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Zulassung, sondern fortlaufend. Er muss dafür sorgen, dass der Versicherungsvertrag aufrechterhalten bleibt und nicht vor dem Ende des Gebrauchs des Fahrzeugs erlischt. Daher hat der Halter sich fortlaufend zu vergewissern, dass der Versicherungsvertrag weiterhin besteht.

13 Kraftfahrzeuge Die Versicherungspflicht nach § 1 PflVG besteht zunächst für Kraftfahrzeuge, mithin für nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr. 1 FZV). Darunter zu fassen sind z.B. Pkw, Lkw, Sattelfahrzeuge, Zugmaschinen, Omnibusse, Krafträder, Mopeds, Fahrräder mit Hilfsmotor, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder auch ein Pocket-Bike. PKW, LKW, Omnibus (amtliches Kennzeichen mit Siegel) Mofa, Moped, Segway (Versicherungskennzeichen)

14 Öffentlicher Verkehrsraum
Strafbar ist der Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeugs nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen, also auf öffentlicher Verkehrsfläche. Außerhalb dieses Bereichs besteht keine Versicherungspflicht (s. auch § 1 PflVG). Kein öffentlicher Verkehrsraum: Hinterhof ohne Durchfahrtmöglichkeit Privatparkplatz mit einzeln fest vermieteten Plätzen auf dem kein Durchgangsverkehr stattfindet Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten mit Absperrkette usw.

15 Gebrauch des Fahrzeugs
Gebrauchen bedeutet die bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs zum Zwecke der Fortbewegung. Der Begriff stimmt mit dem des Führens in den §§ 315 c, 316 StGB und 21 StVG überein (BGHSt 11, 47 = VRS 14, 118; OLG Köln VRS 20, 379, 385; OLG Düsseldorf VRS 59, 59, 60). Da das PflVG Teil des Straßenverkehrsrechts ist, sind die in dem Gesetz verwendeten allgemeinen verkehrsrechtlichen Be-griffe in Übereinstimmung mit den anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften auszulegen.

16 Gestatten des Fahrzeuggebrauchs
Das „Gestatten“ des Gebrauchs im Sinne von § 6 PflVG setzt zumindest ein schlüssiges Verhalten voraus, das als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann; das bloße „Ermöglichen“ des Gebrauchs reicht - anders als bei dem „Anordnen“ oder „Zulassen“ in § 21 StVG und § 31 Abs. 2 StVZO - nicht aus: OLG Köln (VRS 72, 137 = StVE, § 6 PflVG, Nr. 1) Strafbar ist zudem das Gestatten des Gebrauchs, das eine mindestens konkludente Willenserklärung einer Person, deren Sachherrschaft am Fahrzeug derjenigen des Kraftfahrzeugführers, nicht notwendig des Fahrzeughalters, übergeordnet ist, verlangt, die noch im Zeitpunkt des Gebrauchmachens im öffentlichen Verkehr besteht. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Verfügungsberechtigte den Gebrauch nur ermöglicht

17 Vorsatz Die Strafandrohung des § 6 I PflVG verlangt ein vorsätzliches Handeln, mithin die Kenntnis aller Tatumstände und den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss insbesondere wissen, dass das Fahrzeug nicht versichert ist, obwohl eine Versicherungspflicht nach § 1 PflVG besteht.

18 Fahrlässigkeit Fahrlässig i.S.v. § 6 II PflVG handelt, wer den Straftatbestand verwirklicht, ohne diese Verwirklichung zu kennen oder zu wollen, und dabei die nach den Umständen gebotene und ihm persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Täter nicht an die Notwendigkeit des Versicherungsschutzes denkt oder sie zwar in Erwägung zieht, aber verneint, oder wenn er den Versicherungsvertrag für bestehend hält, obwohl der Sachverhalt eine Prüfung in dieser Hinsicht nahelegt.

19 Verkehrsordnungswidrigkeit
§ 25 III FZV Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen. - Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 8 a FZV und wird nach TBNR mit einer Geldbuße in Höhe von 15.-Euro geahndet. - Viel wirkungsvoller ist die – kostenpflichtige – zwangsweise Außerbetriebsetzung. Dafür fallen nach der Straßenverkehrsgebührenordnung GebOSt Nr. 254 Gebühren in Höhe von (14,30 bis) 286.-Euro an… § 14 I FZV Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde 1.bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, 2.bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I, zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. -Ein Verst0ß dagegen ist seit keine Ordnungswidrigkeit mehr, da in § 48 FZV nicht mehr aufgeführt!

20 Weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem PflVG
Urkundenfälschung § 267 StGB (bei gestempelten Kennz.) Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz/Abgabenordnung §§ 1 KfzStG, 370 AO (beim Diebstahl siehe BGH, Beschluss vom – 1 StR 173/17, NJW 2018, 87) Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG (bei ungestempelten Kennzeichen)

21 Weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem PflVG/ Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB): Tateinheit kann beim Gebrauch des nicht versicherten Kraftfahrzeugs vorliegen mit den Straftaten nach §§ 142, 248 b, 315 bis 315 c, 316 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und den Einzeltatbeständen der StVO und der StVZO, in denen das Inbetriebsetzen, Führen oder sonstige Gebrauchen eines Kraftfahrzeugs eine Rolle spielt. Beim Gestatten des Gebrauchs kommt Tateinheit mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG in Betracht. Die Straftat nach § 6 steht regelmäßig auch in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 370 AO, wenn zugleich die Kraftfahrzeugsteuer hinterzogen wird (OLG Frankfurt NJW 1963, 1072; OLG Hamm VRS 27, 303). Beim Gebrauch eines von einem anderen Kraftfahrzeug entwendeten Kennzeichens besteht Tateinheit mit den Straftaten nach § 21 StVG und § 370 AO (BayObLG bei Rüth DAR 1985, 243). Tatmehrheit (§ 53 StGB) Die weitgehende Aufgabe der fortgesetzten Handlung durch Beschluss des GrSenBGH vom (BGHSt. 40, 138) führte auch zu einer veränderten Sicht in der Konkurrenz bei Verstößen gegen § 6: Die über einen längeren Zeitraum andauernde wiederholte Benutzung eines Kfz ohne bestehende Haftpflichtversicherung rechtfertigt weder die Annahme einer Dauerstraftat noch des Fortsetzungszusammenhangs (OLG Oldenburg, NJW 1996, 1072 = VRS 90, 435 bis 436; Thür. OLG VRS 107, 220). Führt der Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder ein Kfz ohne Versicherungsschutz, sind die Einzelakte als selbstständige Taten im Sinne von Tatmehrheit nach § 53 StGB zu bewerten. (Erbs/Kohlhaas/Lampe PflVG § 6 Rn , beck-online)

22 Fallbeispiele Der Tatbestand wird nicht verwirklicht, wenn der Versicherer während des Bestehens des Vertrags von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist (z.B. wegen Prämienzahlungsverzugs, wegen Obliegenheitsverletzungen oder wegen eines Risikoausschlusses). Strafbar ist nur der Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 6 PflVG, nicht jedoch die Pflichtwidrigkeit des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten während der Vertragslaufzeit beim Laufenlassen im Leerlauf oder auf einer Gefällstrecke). Nicht erfasst ist dagegen das Ziehen oder Schieben des Fahrzeugs durch Tiere oder Menschen

23 Fallbeispiele Fall 1: Versicherungsvertrag aufgrund von Nichtzahlung der Folgeprämie am 1.8. gekündigt. Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen. Polizeikontrolle Strafbarkeit? Lösung: Keine Strafbarkeit, weil nicht urteilssicher festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte die Kündigung erhalten hat. Keine Auswirkung der zivilrechtlichen Zugangsfiktion! Fall 2: „Am gegen 14:18 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Opel mit dem entstempelten Kennzeichen FRI - … von V… nach W… über öffentliche Straßen, unter anderem die B… in W…, obwohl der Angeklagte wusste, dass sein Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.“ Er hatte sein Fahrzeug am abgemeldet! Eine allein mit der Abmeldung des Fahrzeugs einhergehende Entstempelung des Kennzeichens führt für sich genommen nicht dazu, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (OLG Oldenburg Beschl. v – 1 Ss 115/17, DAR 2018, 281; BeckRS 2017, , beck-online). Es kann eine Ruheversicherung bestehen. Weil das Landgericht dies nicht geprüft hatte, wurde das Verfahren zurückverwiesen, d.h. es muss aufgeklärt und neu entschieden werden! Ruheversicherung ist geregelt in H1. AKB: Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

24 Fallbeispiele Fall 3: Beschuldigter „frisiert“ sein Mofa derart, dass es 85 km/h schnell fahren kann. Der Versicherungsvertrag läuft natürlich nur für das Mofa. Strafbarkeit nach § 6 PflVG? Lösung: Technische Veränderungen an einem Mofa zwecks Erzielung einer höheren Geschwindigkeit berühren den Fortbestand des Haftpflichtversicherungsvertrages nicht. Derartige Veränderungen bewirken lediglich eine Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) mit der Rechtsfolge eines Kündigungsrechts des Versicherers (§ 24 VVG). Das "Frisieren" des Fahrzeuges verstößt daher nicht gegen § 6 PflVG (OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Ss 508/03 - juris). Selbstverständlich ist hier die Strafbarkeit nach § 21 StVG zu prüfen. Daneben kommen durch die technische Veränderung auch Ordnungswidrigkeiten in Betracht. Ob eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Kfz-Steuergesetz i.V.m. der Abgabenordnung vorliegt, lässt der BGH offen (BGH, Beschluss vom – 1 StR 173/17, NJW 2018, 87): Das Fahren eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung stellt zwar eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG dar. Der Fahrer erfüllt jedoch mit diesem Verhalten nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da für ihn zum Tatzeitpunkt keine steuerliche Erklärungspflicht bestand. Eine solche (Steuer-)Erklärungspflicht ist erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017 – mithin nach den Taten – durch § 15 Abs. 1 KraftStDV statuiert worden, wonach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist. Ob dies im Hinblick auf den Verordnungscharakter eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann, war hier nicht zu entscheiden …

25 Fallbeispiele Fall 4: Versicherungsvertrag ist ordnungsgemäß gekündigt, was der Beschuldigte einräumt. Fahrzeug wird nie fahrend gesehen, hat jedoch z.B. vom 1.8. auf den 5.8. den Standort (geparkt) in Mainz von der Josefsstraße 2 zur Kaiserstraße 11 geändert, was durch die Bußgeldstelle nachgewiesen ist. Kennzeichen sind noch gestempelt. Zur Fahrt bzw. Nutzung schweigt der Beschuldigte. Strafbarkeit? Lösung: Wenngleich der Tatverdacht, der Beschuldigte habe das Fahrzeug vom einen zum anderen Standort gefahren oder zumindest die Fahrt geduldet, zeigt die Erfahrung in der Hauptverhandlung, dass die Angeklagten auch dort schweigen oder behaupten, dass Fahrzeug sei ordnungsgemäß mit einem Transporter zum neuen Standort gebracht worden. Dann ist ein Fahrtnachweis nicht zu führen und der Angeklagte wäre freizusprechen, wobei die Staatskasse alle Kosten – also auch einen Verteidiger – bezahlen muss. Bevor dies passiert verneint die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht (mehr als 50 % Verurteilungswahrscheinlichkeit) und stellt das Verfahren ein.

26 Fallbeispiele Fall 5: Bei der Polizeikontrolle wird am beim fahrenden PKW festgestellt, dass das Saisonkennzeichen außerhalb des Gültigkeitszeitraums genutzt wird. Lösung: Saisonkennzeichen § 9 III FZV H.2 AKB: Fahrzeug mit Saisonkennzeichen Ist Ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, besteht Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (= Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach den Bestimmungen für Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt sind (H.1 AKB). Der Versicherungsschutz für Fahrten außerhalb der Saison richtet sich nach den Bestimmungen für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des Gültigkeitszeitraums berührt den Versicherungsvertrag nicht, weshalb keine Strafbarkeit besteht!

27 Fallbeispiele Fall 6: Fahrzeug wird am verkauft! Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags besteht ein ordnungsgemäßer Versicherungsvertrag. Der Käufer verpflichtet sich zur Fahrzeug-Ummeldung und Versicherung auf eigenen Namen binnen einer Woche. Am gerät der Käufer mit diesem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle. Lösung: G6. AKB Veräußerung des Fahrzeugs Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über (§ 95 VVG). Die Verpflichtung zur Ummeldung binnen einer Woche berührt den bestehenden Versicherungsvertrag nicht, weshalb keine Strafbarkeit besteht.

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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