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Auftaktveranstaltung am 5. Februar 2018 in Mainz

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Präsentation zum Thema: "Auftaktveranstaltung am 5. Februar 2018 in Mainz"—  Präsentation transkript:

1 Auftaktveranstaltung am 5. Februar 2018 in Mainz
„Überarbeitung des Konzepts/Verfahrens zur Teilhabeplanung und des individuellen Teilhabeplaninstruments gemäß der Vorgaben des BTHG in Rheinland-Pfalz“ Auftaktveranstaltung am 5. Februar 2018 in Mainz Rückfragen an: Hans Oliva - FOGS GmbH - Tel , Fax -11; Dr. Heinz Jaschke - ceus consulting GmbH - Tel , Fax -4;

2 Tagesordnung Begrüßung Sachstand BTHG aus Sicht des MSAGD
Geplante Arbeitsschritte der wissenschaftlichen Begleitung Status quo: Das erprobte Teilhabeinstrumentarium Anforderungen des BTHG an das Bedarfsermittlungsinstrument Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte Veränderungs-, Ergänzungs- und Überarbeitungsbedarfe Erwartungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an das Projekt Aufgaben und personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Verschiedenes und nächster Termin 2 2

3 Sachstand des BTHG aus Sicht des MSAGD
3 3

4 Geplante Arbeitsschritte der wissenschaftlichen Begleitung
Auftaktveranstaltung Ableitung relevanter Anforderungen des BTHG im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und der Verfahrensschritte Durchsicht und Prüfung vorliegender ICF-orientierter Bedarfsermittlungsinstrumente und Verfahrensschritte in drei Bundesländern und zwar Hessen Nordrhein-Westfalen Thüringen Durchführung von fünf Arbeitsgruppensitzungen mit Vertreterinnen und Vertretern der LIGA, des BPA, der Selbsthilfe, des LSJV, Kommunale Spitzenverbände und MSAGD zur BTHG-kompatiblen Weiterentwicklung des erprobten Bedarfsermittlungsinstruments und Verfahrens Finale Erstellung eines ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstruments und eines Vorschlags zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens (unter Einbezug der Vorgaben des BTHG zur leistungsträgerübergreifenden Teilhabeplanung) Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Projektergebnisse 4 4

5 Status quo: Das erprobte Teilhabeinstrumentarium
Das in Rheinland-Pfalz erprobte Teilhabeinstrumentarium umfasst nach der Überarbeitung fünf Bausteine: Bogen zur Gesprächsvorbereitung Mantelbogen Bogen zur ICF-gestützten Erfassung der Teilhabebedarfe in fünf Lebensbereichen Ergebnisbogen einschließlich Leistungsabsprache/Zielvereinbarung Bogen zur Lebensbereichsübergreifenden Prüfung der Zielerreichung/Wirkungs- einschätzung und Fortschreibung des Teilhabebedarfs 5 5

6 Anforderungen des BTHG an das Bedarfsermittlungsinstrument
§118 Abs. 1 BTHG: Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfs muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert (ICF) orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in folgenden neun Lebensbereichen vorzunehmen: Lernen und Wissensvermittlung Allgemeine Aufgaben und Anforderungen Kommunikation Mobilität Selbstversorgung häusliches Leben Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Bedeutende Lebensbereiche und Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben 6 6

7 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – I
Teilhabeverfahren der Rehabilitationsträger: §12 Abs. 1 BTHG: Die Rehabilitationsträger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten hingewirkt wird. § 13 Abs. 1 BTHG: Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, aufgrund derer die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und überprüfbar durchgeführt werden kann. § 19 Abs. 1 und 2 BTHG: Erstellung eines Teilhabeplans soweit unterschiedliche Leistungsgruppen oder mehrere Rehabilitationsträger erforderlich sind, um die erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang festzustellen § 20 Abs. 1 BTHG: Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabekonferenz durchführen. 7 7

8 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – II
Beratungsmöglichkeiten der Menschen mit Behinderung: §32 Abs. 1 BTHG: Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen wird vom BMAS eine von den Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot gefördert (mit besonderer Berücksichtigung der Beratung von Betroffenen für Betroffene) §106 Abs. 1 BTHG: Die Leistungsberechtigten werden, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und soweit erforderlich unterstützt. Gem. §106 Abs. 2 bezieht sich die Beratung u. a. auf 1. die persönliche Situation, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements, 2. die Leistungen nach diesem Teil einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem und 3. auf Leistungen anderer Leistungsträger. Im Rahmen der Beratung sind die Leistungsberechtigten gem. § 106 Abs. 4 auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen rechtsberatender Berufe und von sonstigen Stellen hinzuweisen. 8 8

9 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – III
Gesamtplanverfahren im Rahmen speziell der Eingliederungshilfe: § 117 Abs. 1 BTHG: Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen Beachtung der Kriterien: transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraum- und zielorientiert Ermittlung des individuellen Bedarfes Durchführung einer Gesamtplankonferenz Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Einbeziehung betroffener Leistungsträger § 117 Abs. 2 BTHG: Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt § 117 Abs. 3 BTHG: Je nach Einzelfall beratende Teilnahme der Pflegekasse bzw. des Trägers der Leistungen der Hilfe zur Pflege in das Gesamtplanverfahren 9 9

10 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – IV
§ 119 Abs. 1 und 2 BTHG: Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen; in der Gesamtplan- konferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und die beteiligten Leistungsträger gemeinsam auf Basis des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach §118 BTHG über Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger gutachterliche Stellungnahmen des Leistungserbringers nach Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung die Wünsche der Leistungsberechtigten den Beratungs- und Unterstützungsbedarf die Erbringung der Leistungen §119 Abs. 3 BTHG: Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher i.S. des § 15 BTHG soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabekonferenz gem. § 20 BTHG verbinden 10 10

11 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – V
§120 Abs. 1 und 2 BTHG: Der Träger der Eingliederungshilfe stellt nach Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan auf. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden. §120 Abs. 3 BTHG: Bei der Aufstellung des Gesamtplans wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit Leistungsberechtigten einer Person seines Vertrauens dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere: behandelnder Arzt, Gesundheitsamt, Landesarzt, Jugendamt und den Dienststellung der Agentur für Arbeit Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten mindestens: die eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Kriterien der Wirkungskontrolle inkl. Überprüfungszeitpunkt, Aktivitäten des Leistungsberechtigten, verfügbare und aktivierbare Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten, Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungen, Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung, Erkenntnisse aus vorliegenden Gutachten, das Ergebnis der Beratung des Anteil des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 SGB XII 11 11

12 Anforderungen des BTHG an die künftigen Verfahrensschritte – VI
§122 BTHG: Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung des Gesamtplanes abschließen. 12 12

13 Veränderungs-, Ergänzungs- und Überarbeitungsbedarfe
13 13

14 Erwartungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an das Projekt
14 14

15 Aufgaben und personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Aufgaben der Arbeitsgruppe: Bewertung des erprobten Teilhabeinstrumentariums im Hinblick auf die Anforderungen des BTHG Weiterentwicklung speziell des Bedarfsermittlungsbogens hinsichtlich der Anforderungen des BTHG Erarbeitung eines Verfahrenspapiers, das sich an den Anforderungen des BTHG ausrichtet Personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe: Vertreterinnen und Vertreter der/des Selbsthilfe LIGA und BPA (Leistungsanbieter) MSAGD LSJV Kommunale Spitzenverbände/Kommunen Wissenschaftlichen Begleitung Zeitlicher Aufwand: fünf Sitzungen der Arbeitsgruppe mit je 3 bis 4 Stunden 15 15

16 Verschiedenes und nächster Termin
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17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
17 17


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