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Veröffentlicht von:Imke Meissner Geändert vor über 6 Jahren
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Abstraktionsprinzip Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Einheitlicher Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft § 433 Verfügungsgeschäft § 929
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Kaufvertrag § 433 schuldrechtlicher Vertrag Verpflichtungsgeschäft es verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufvertrag zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises
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Übereignung § 929 dingliches Rechtsgeschäft
Einigungsvertrag und Übergabe (Realakt) Erfüllungsgeschäft durch Verfügung über die Kaufsache bzw. Geld. Die Übereignung des Geldes und der Kaufsache ist das Verfügungs- oder auch Erfüllungsgeschäft. Käufer und Verkäufer erfüllen den Kaufvertrag und verschaffen sich nach § 929 S. 1 BGB gegenseitig Eigentum am Geld und an der Kaufsache.
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