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LPO 2018 – Präsentation ab 01.01.2018 © www.fnverlag.de Die neuen Bestimmungen des Regelwerks für den Turniersport in Deutschland.

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1 LPO 2018 – Präsentation ab © Die neuen Bestimmungen des Regelwerks für den Turniersport in Deutschland

2 Schwerpunkte Tierschutz im Sport
Stärkung der „Amateure„/ Zielgruppenorientierung „Flankierende Maßnahmen zu NeOn Max“ Entlastung der Veranstalter (soweit möglich) Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen und Durchführungs-bestimmungen Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen Dressur Springen Vielseitigkeit Fahren Voltigieren Aufbau

3 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 6.2 Verpflichtung Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/Voltigierer) und der Umgang mit dem Pferd muss den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen. § 7 Veranstalter Tierschutz- & sportgerechte Voraussetzungen müssen vorliegen § 52 Verhalten auf PLS und Aufsicht Deutlichere Klarstellung, was als unsportliches Verhalten - insbesondere gegenüber dem Pferd - anzusehen ist

4 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 56 Nr. 3 Richtereinsatz Als Aufsicht auf jedem Vorbereitungsplatz sowie zur Kontrolle des übrigen Turniergeländes sind in der jeweiligen Disziplin (Reiten/Fahren/Voltigieren) qualifizierte und auf der Richterliste einer LK geführte Richter einzusetzen. Anmerkung: Zukünftig kann der Aufsicht führende Richter bzw. die Aufsicht führende Person nicht mehr für die Beaufsichtigung mehrerer Vorbereitungsplätze gleichzeitig eingesetzt werden; das Abreiten kann infolgedessen noch besser überwacht werden. Des Weiteren wird durch die Änderung sichergestellt, dass ein Ansprechpartner für die Aktiven immer vor Ort ist.

5 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
Durchführungsbestimmungen zu § 56.3 Richtereinsatz Aufsicht Vorbereitungsplatz Als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz können zusammen mit mindestens einem gesamtverantwortlichen Richter entsprechend für diesen Aufgabenbereich geschulte / qualifizierte Personen eingesetzt werden. Bis zur Schaffung eines bundesweit einheitlichen Ausbildungsweges „Richter Vorbereitungsplatz (Steward)“ obliegt die Ausbildung dieser Personen den LK. Über die Anerkennung einer in einer anderen LK erworbenen Qualifikation im Bereich der Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz entscheidet die jeweilige LK.

6 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 66 Allg. Teilnahmebeschränkungen von Pferden Geänderte Gliederung, kleine inhaltliche Anpassungen „Blutregel“ § Nicht zugelassen zur LP sind: Pferde, an denen in Bereichen, an denen üblicherweise mit Einwirkung(en) durch den Teilnehmer zu rechnen ist, frisches Blut festgestellt wird (Vgl. hierzu Durchführungsbestimmungen zu § ).

7 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
Durchführungsbestimmungen zu § Besteht während der Vorbereitung oder des Verlaufs einer LP der Verdacht auf frisches Blut am Pferd, so wird das Pferd untersucht und dazu ggf. die Prüfungsvorstellung dieses Teilnehmers von einem verantwortlichen Richter unterbrochen und das Pferd von diesem und/oder dem Turniertierarzt in Augenschein genommen. Ist kein frisches Blut feststellbar, wird die Prüfungsvorstellung fortgesetzt. § Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferde- sowie Fitnesskontrollen Bei jedem Auftreten von frischem Blut am Pferd wird eine Pferdekontrolle angeordnet (vgl. § ). Kann die Ursache der Blutung nicht identifiziert werden, ist eine weiterführende Untersuchung durch den Turniertierarzt zu veranlassen. Das Ergebnis der Pferdekontrolle und/oder der weiterführenden Untersuchung dient als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung für weitere Starts auf derselben PLS.

8 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 70 Ausrüstung der Reitpferde NEUFASSUNG B. Zäumung, Gebisse, Reithalfter und sonstige Ausrüstung IV. Beliebige Zäumung mit freier Gebisswahl erst ab der Kl. M** (bisher M*) E. Vorbereitungsplatz: IV. Spring-LP ab der KI. M** (bisher M*): Erlaubte sonstige Hilfszügel: Schlaufzügel; jedoch nicht beim Überwinden von Hindernissen.

9 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
Allgemeine Bestimmungen zu § 70 Erlaubte Reithalfter Das Reithalfter soll leicht anliegen und darf weder die Atmung beeinträchtigen, noch die Maultätigkeit (Kauen) des Pferdes unterbinden. Durchführungsbestimmungen zu § 70 Verschnallung des Reithalfters Die Verschnallung des Reithalfters richtet sich nach der jeweiligen Lage auf dem Nasenrücken des Pferdes. Bspw. finden bei einem korrekt verschnallten Hannoverschen Reithalfter zwei, bei einem Englischen Reithalfter ein Finger Platz zwischen Nasenrücken und Reithalfter. Anmerkung: Relevant ist das Wohlgefühl des Pferdes - dies ist sichergestellt, wenn das Kauen und die damit einhergehende Öffnung des Kiefers genügend ermöglicht wird.

10 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 70 C. Beinschutz Zugelassen in allen LP über Hindernisse (auch Eignungs-LP für Reitpferde gemäß §§ 310 und 315 ff. und Kombinierte LP gemäß §§830 und 840 ff.): Bandagen, Gamaschen, Fesselringe/-bänder, Springglocken und Ballenschoner gemäß Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen § 70 F. Kriterien für die Zulassung von Ballenschonern und Fesselbändern Ballenschoner Der Ballenschoner darf den Hufmechanismus nicht behindern. Solche, die über den Kronenrand des Hufes hinausreichen, sind nicht zugelassen. Fesselband Das Fesselband muss weich und mit einem Klettverschluss versehen sein.

11 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
Durchführungsbestimmungen § 70 E. Beinschutz Neben den in § 70 C. aufgeführten Vorschriften gelten für den Gebrauch von Gamaschen und allen sonstigen Ausrüstungsgegenständen zum Schutz der Pferdebeine folgende weiterführenden Regeln: Gamaschen und alle sonstigen zum Schutz der Beine erlaubten Ausrüstungsgegenstände sind korrekt anzulegen. Nur so ist die gewünschte Schutzwirkung gegeben. Mit Betreten des Vorbereitungsplatzes Springen darf die Ausrüstung an den Pferdebeinen grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Zu diesem Zweck ist auch ein Verlassen des Vorbereitungsplatzes nicht zulässig. Sollte im Verlauf der Vorbereitung dennoch eine Änderung erwünscht oder notwendig sein, ist dies durch den Teilnehmer der Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz anzuzeigen und hat in dessen Gegenwart zu erfolgen. Die Nichtanzeige der Änderung des Beinschutzes ist als „unsportliches Verhalten“ gem. § 52.2a zu werten.

12 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
Anmerkung: Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird erreicht, dass: Klar ist, dass Gamaschen zum Schutz dienen und deshalb nicht limitiert werden sollten. Pferde bewegen sich unterschiedlich, Böden sind unterschiedlich usw. Die Beibehaltung der heutigen Regel schafft weiterhin Rechtssicherheit, welche Ausrüstung erlaubt und welche verboten ist – keine neue Auslegungsfrage für erlaubte oder nicht erlaubte Gamaschen. Mit dem Postulat, dass Beinschutz mit Betreten des Vorbereitungsplatzes nicht mehr geändert werden darf – und wenn doch, dann nur im Beisein der Aufsicht – macht deutlich, dass Manipulation nicht erwünscht ist und nicht geduldet wird. Die Aufsicht wird durch die „Meldepflicht des Teilnehmers“ nicht zusätzlich belastet sondern in ihrer Position als „Sachverständiger und auch Ratgeber“ aufgewertet. Ferner gehen wir damit den gleichen Weg wie die FEI – nicht Verbot sondern Kontrolle von korrekter Anwendung erlaubter Ausrüstung.

13 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und Voltigierpferde G. Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz Zusätzlich zu der unter Punkt 2. A, B, C, und D aufgeführten Ausrüstung ist folgende Ausrüstung erlaubt: Lauffer-/Dreieckszügel Gogue Chambon Doppellonge Die Doppellonge auf dem Vorbereitungsplatz Voltigieren ist so zu verschnallen, dass sie am Gebissring eingehakt wird, von dort in Richtung Gurt läuft und somit der Wirkung eines Zügels/Ausbinders entspricht. Ein Durchziehen durch die Gebissringe und eine Zurückführung von dort an den Gurt (seitlich oder zwischen den Beinen) und eine damit einhergehende flaschenzugartige, dem Schlaufzügel entsprechende Wirkung ist nicht zulässig!

14 Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport
§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und Voltigierpferde G. Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz - Fortsetzung - Eine Umlenkung ab den am Gurt befestigten Ringen, ein Durchlaufen durch die Fußschlaufen und das Einschnallen in unterschiedlichen Höhen ist erlaubt. Die so definierte Nutzung der Doppellonge auf dem Vorbereitungsplatz Voltigieren kann auch in Kombination mit entsprechend erlaubten Hilfszügeln erfolgen. Nasennetz (Nosecover) gemäß „Sonstige erlaubte Ausrüstung“ Abb. 26 zu § 70 C.V Beim Longieren mit einem Voltigierer auf dem Pferd sind ausschließlich Lauffer-/Dreiecks- und Ausbindezügel erlaubt. Anmerkung: Bisher gab es beim Voltigieren keine festen Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz. In § 72 war lediglich aufgeführt, dass die Vorbereitung den Belangen des Tierschutzes in Anlehnung an den Band 6 Longieren angepasst sein sollte. Nun wurde eine Konkretisierung vorgenommen, die den Pferden, Richtern und Stewards zu Hilfe kommt.

15 Schwerpunkt 1- Tierschutz im Sport
Das Mindestalter der Voltigierpferde in Gruppen- und Doppelvoltigier-LPs wurde auf 7 Jahre hochgesetzt (§200) Im Fahren sind in Kl. M künftig generell nur noch 5-jährige und ältere, in Kl. S 6-jährige und ältere Pferde teilnahmeberechtigt (§§ 710, 720, 750) Ponys unter 1,10m Stockmaß sind in Einspänner Geländeprüfungen nicht mehr zugelassen Beifahrer ist immer vorgeschrieben Ausnahme: K-Pony Einspänner in Eignungs (etc.), Dressur und Kegel-Fahr LP Hilfsperson am Boden erlaubt Klarstellungen zu den Ausrüstungsvorschriften im Fahrsport (insb. zu den Gebissen)

16 Schwerpunkt 2 - „Amateure“ und Zielgruppenorientierung
Teilnehmer der Option „A“ (Dressur/Springen) heißen künftig „Amateure“ Geschlossene Prüfungen können somit als „Amateur-LP“ bezeichnet werden. Die Definition des „Amateur-Status“ findet sich in den Durchführungsbestimmungen zu § : Option „A“ Reiter (Amateure) erzielen gewerbsmäßig kein Einkommen - durch den Beritt von Pferden für dritte - durch das Erteilen von Reitunterricht - durch regelmäßigen Handel mit Pferden

17 Schwerpunkt 2 - „Amateure“ und Zielgruppenorientierung
Die Durchführungsbestimmungen zu § bleiben aktuell unverändert, können aber jederzeit angepasst werden: Lkl. 1: immer Option B Lkl. 5,6,7: immer Option A (Ausnahme: Pferdewirte und Pferdewirtschaftsmeister „klassische Reitausbildung“) Lkl. 2,3,4: - keine Platzierung mit mehr als 3 Pferden je Disziplin - in der letzten Saison keine Starts in S*** - keine Prüfung zum Pferdewirt (in den letzten 4 Jahren, früher Ausnahmen möglich) oder Pferdewirtschaftsmeister Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen der Amateurstatus gemäß Präambel gewährt werden. Anmerkung: Lkl. 0 wurde in Lkl. 7 umbenannt. In Ausnahmefällen kann die LK/FN einem Antrag auf Umstufung von B zu A ermöglichen.

18 Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen zu NeOn Max“
§ 23 Nr. 1.3 Inhalt der Ausschreibung Art der LP, Anforderungen, Bewertung, Richtverfahren, Mindestzahl der verlangten Nennungen, ggf. Maximalzahl der zulässigen Nennungen (nur in Verbindung mit regionalen und sportfachlichen Handicaps gem. Durchführungsbestimmungen zu § ) sowie zusätzlich bei Dressur-LP die Art der Zäumung und die Viereckgröße

19 Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen zu NeOn Max“
Durchführungsbestimmungen zu § 23 Nr. 1.3 Bei Vorgabe einer Maximalzahl der zulässigen Nennungen gilt: LP mit einer Maximalzahl der zulässigen Nennungen sind mit einem räumlichen (z.B. Regionalverband, Kreisverband, etc.; nicht bundesweit) sowie mit einem weiteren Handicap (z.B. Leistungsklassen, Alter, Vorerfolge, etc.) auszuschreiben. Anmerkung: NeOn-Max-Prüfungen sollen verschiedenen Beschränkungen unterliegen, sodass in Zukunft das übermäßige und frühzeitige Nennen solcher Prüfungen verringert wird und die Veranstalter die Startplatzbegrenzung nicht als einziges Mittel zur Steuerung der Teilnehmerfelder nutzen.

20 Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen zu NeOn Max“
§ 35 Nr. 4 Gültigkeit der Nennung Je Veranstaltungstag dürfen nur bei max. zwei PLS Startplätze in LP mit vorgeschriebener Maximalzahl der zulässigen Nennungen reserviert werden. Anmerkung: Mit dieser Regelung soll dem Nennen mehrerer Turniere an einem Tag und der damit im Zusammenhang stehenden künstlichen Verknappung der Startplätze begegnet werden. Darüber hinaus soll der Nennungsschluss grundsätzlich 21 Tage vor dem Turnier liegen, jedoch sollen 28 Tage wie bisher weiterhin möglich sein.

21 Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter
§ 23 Nr Inhalt der Ausschreibungen Angabe über die Anwesenheit, Abwesenheit oder schnellste Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes § 40 Hufschmied Bei Vielseitigkeits-LP, Teilprüfung Gelände sowie Gelände-LP Fahren ist die Anwesenheit vorgeschrieben. § 43 Nr. 1 Zeiteinteilung Die endgültige Zeiteinteilung (inklusive Startfolgeregelung, Richtereinteilung einschließlich Aufsicht Vorbereitungsplatz, Turnierleitung, Angabe über die Anwesenheit, Abwesenheit oder schnellste Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes) ist 5 Tage vor Beginn einer PLS zu veröffentlichen.

22 Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter
§ 24 Nr. 1.1 Geld- und Ehrenpreise Sofern in der Ausschreibung nicht anders geregelt, handelt es sich bei den Geldpreisen um Bruttobeträge. Sie sind in der Regel auf der PLS an die Besitzer der platzierten Pferde auszuzahlen. Anmerkung: In Zukunft soll vermieden werden, dass Veranstalter Reitern das Preisgeld nach der Beendigung eines Turnieres „nachsenden“ müssen. Die Formulierung „in der Regel“ wurde gewählt, da es zu Ausnahmefällen kommen kann, die es unmöglich machen, das Preisgeld auf der PLS abzuholen.

23 Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter
§ 26 Nr. 2.2 Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld Wenn der Teilnehmer aufgrund der Verlängerung einer PLS gemäß § 43.2 oder aufgrund der Änderung des Prüfungstages gemäß vorläufiger Zeiteinteilung (§ ) in einer oder mehreren LP nicht starten kann, sofern er dies bis PLS-Ende geltend gemacht hat. Anmerkung: Zugunsten der Veranstalter soll die derzeit bestehende Frist von 10 Tagen gekürzt werden, sodass die Rückzahlung des Geldes bis Veranstaltungsende eingefordert werden muss. Nach Beendigung der Veranstaltung erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes.

24 Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter
§ 26 Nr. 2.3 Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld Wenn eine oder mehrere LP aufgrund höherer Gewalt (vgl. § 32.5) abgesagt werden müssen, verbleiben dem Veranstalter 3,00 Euro (Vielseitigkeits-LP Reiten/Fahren 10,00 Euro) je reserviertem Startplatz. Der im Einsatz enthaltene Preisgeldanteil (3% vom ausgeschriebenen Geldpreis) bzw. das bereits entrichtete Startgeld und der über 3,00 Euro (Vielseitigkeits-LP Reiten/Fahren 10,00 Euro) hinausgehende Organisationsanteil / Anteil des Nenngeldes sind dem Nenner/Teilnehmer zu erstatten.

25 Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter
§ 44 Programmheft - gestrichen - Anmerkung: Bisher bestand die Pflicht des Bereithaltens eines Programmheftes. Dieser Pflicht wird in der Praxis nicht nachgekommen, da alle relevanten Daten online abrufbar sind und nur noch auf großen Turnieren Programmhefte nachgefragt werden. Aus diesen Gründen wird der § 44 LPO gestrichen und eine entsprechende Ergänzung in § 42 LPO vorgenommen, sodass die Meldestelle zwar die relevanten Daten vorhält, aber keine Pflicht zur Erstellung eines Programmheftes besteht.

26 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport 1. Der Reitbetrieb muss von respektvollem Umgang miteinander geprägt sein. Unabhängig von persönlichen Fähigkeiten, Ausbildungsstand, sportlichem Erfolg, Reitweise, eingesetzter Pferderasse und materiellen Möglichkeiten verdient jeder Pferdesportler die gleiche Achtung und Wertschätzung. Der Pferdesport steht dabei Sportlern mit und ohne Behinderung gleichermaßen auf allen Ebenen offen. Anmerkung: Es soll eine Ergänzung des Verhaltenskodex zur verstärkten Förderung der Inklusion vorgenommen werden.

27 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 17 Nr. 2 Turnierteilnehmer/Altersklassen/... Es werden folgende Altersklassen unterschieden: Children (CH/U14) – werden im laufenden Kalenderjahr höchstens 14 Jahre alt.  § 68 A II Kopfbedeckung 1. Junioren und Children Anmerkung: Aufgrund der immer weiter verbreiteten Durchführung von Wettkämpfen für Children (Preis der Besten, EM, etc.) soll diese Altersklasse nun explizit in die LPO aufgenommen werden. ABER: FEI Änderung wird übernommen werden

28 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 17 Turnierteilnehmer/Altersklassen/… 2.4.2 Gruppenvoltigierer in der Kl. E und in der altersbegrenzten Kl. A werden höchstens 16 Jahre (A16) […] alt. Anmerkung: Analog der anderen Pferdesport-Disziplinen wird die Klasse E auch im Voltigieren eingeführt. Der Übergang vom Breitensport nach WBO zum Turniersport nach LPO wird sinnvoll gestaltet und erleichtert. Als Einstiegshilfe wird die Jahresturnierlizenz zum halben Preis angeboten und der Wechsel eines Voltigierers kann kostenlos und auch telefonisch bei der FN veranlasst werden.

29 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 17 Turnierteilnehmer/Altersklassen/… 2.4.4 Doppelvoltigierer – werden im laufenden Kalenderjahr mindestens 14 Jahre alt. Junior-Doppelvoltigierer – werden im laufenden Kalenderjahr mindestens 12 Jahre und höchstens 18 Jahre alt. Anmerkung: Mit dieser Änderung wird den Junioren der Einstieg in den Doppelsport und die Hinführung zum Leistungs- und Spitzensport durch einen methodisch behutsameren Aufbau erleichtert. Die Unterteilung nach Junior und Senior macht den Wettbewerb attraktiver für die Junioren, da sie dann nicht mit den leistungsstarken Senioren konkurrieren müssen.

30 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 30 Nr. 1 Satz 2 Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung Die zuständigen Richter / Parcourschefs sind der LK / FN namentlich zu benennen. Anmerkung: Die Mehrheit der Landeskommissionen stellt gleichlautende Anforderungen zur Zulassung von Ausschreibungen, sodass es in Zukunft für alle Veranstalter Pflicht sein soll, bereits bei Genehmigung ihrer Ausschreibung die zuständigen Richter und Parcourschefs zu benennen.

31 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 35 Gültigkeit der Nennungen - und entsprechende Durchführungsbestimmungen - Der Begriff (Startplatz-, Teilnehmer, Pferde-) „Nachtrag“ wird durch den gebräuchlicheren Begriff „Nachnennung“ ersetzt. Inhaltlich ändert sich nichts.

32 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 38 Nr. 1 Registrierung der Ergebnisse und Veröffentlichung Die gemäß § 62.2 anzurechnenden Erfolge Die Ergebnisse werden für aller nationalen und internationalen LP im In- und Ausland (vgl. Durchführungsbestimmungen zu § 38) werden bei der FN registriert. Anmerkung: In Zukunft sollen alle Ergebnisse (nicht wie bisher, nur die Erfolge des zu registrierenden Drittels) bei der FN gespeichert werden. Damit wird ermöglicht alle Prüfungsergebnisse eines Pferdes/Reiters nachzuvollziehen und nicht nur die Platzierungen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht kein Unterschied zur bisherigen Praxis. Hinsichtlich der Anerkennung der Erfolge für Lkl. und RLP ändert sich nichts.

33 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 40 Nr. 1 Sanitätsdienst und humanmedizinische Versorgung: Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation „Sanitätshelfer“) ist die Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder Notfallsanitäters sicherzustellen. Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation „Rettungssanitäter“ sowie eine Person mit der Mindestqualifikation „Sanitätshelfer“) ist die Schnellste Einsatzbereitschaft eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder Notfallsanitäters sicherzustellen. Bei Gelände-LP (Reiten/Fahren) ist zusätzlich zur Anwesenheit eines Sanitätsdienstes die Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes mit Erfahrung in der Versorgung schwererer Verletzungen vorgeschrieben. Der verantwortliche Sanitätsdienst, Arzt, Rettungsassistent und/oder Notfallsanitäter hat/haben Notfallausrüstung, die geeignet ist, schwerere Verletzungen medizinisch erstzuversorgen. Anmerkung: Zum einen soll der Begriff „Notfallsanitäter“ aufgrund gesetzlicher Neuregelungen aufgenommen werden und zum anderen soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Sanitätsdienst oder Arzt/Rettungsassistent/Notfallsanitäter für das Vorhandensein der entsprechenden Notfallausrüstung zuständig sind. Inhaltlich ändert sich nichts.

34 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 43 Nr. 1 Zeiteinteilung Die endgültige Zeiteinteilung ist 5 Tage vor Beginn einer PLS im NeOn-Turnierkalender zu veröffentlichen und der LK bzw. FN (vgl. § 2.2) und dem LK- bzw. FN-Beauftragten 8 Tage vor Beginn einer PLS zuzusenden. Diese muss enthalten: Startfolgeregelung Richtereinteilung einschließlich Aufsicht Vorbereitungsplatz Parcourschef Turnierleitung Angabe über Anwesenheit, Abwesenheit oder schnellste Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes

35 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
Anmerkung: Zum einen soll in Zukunft der Parcourschef ebenfalls im Zeitplan benannt werden, da dies ohnehin als gängige Praxis betrachtet wird und zum anderen soll die Frist für die Veröffentlichung des Zeitplanes auf fünf Tage verkürzt werden. Darüber hinaus sollen die LK/FN und der LK-/FN-Beauftragte die Zeiteinteilung 8 Tage vor Beginn des Turnieres erhalten, sodass die Möglichkeit besteht, den Veranstaltern etwaige Änderungen des Zeitplanes vorzuschlagen.

36 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 47 Satz 1 Nummernschilder Während der gesamten PLS sind die vom Veranstalter ausgegebenen oder zugelassenen Nummernschilder deutlich sichtbar anzubringen. Anmerkung: Auf die Pflicht des beidseitigen Anbringens der Kopfnummern soll in Zukunft verzichtet werden, sodass eine Kopfnummer ausreichend ist.

37 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 49 Nr. 4 Start Als Starter gilt, wer den Prüfungsplatz mit der Absicht, die Prüfung zu absolvieren, betritt. Anmerkung: Mit Hilfe dieser Änderung soll in Zukunft die Fragestellung, ab wann ein Teilnehmer als gestartet gilt, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Reiter vor Durchreiten der Startlinie stürzt oder aber die Startlinie nicht innerhalb der vorgegebenen 45 Sekunden passiert. Diese Reiter galten bisher als nicht gestartet, was zu Problemen bei der Ermittlung des zu platzierenden Drittels/Viertels und der Ergebnisübermittlung geführt hat.

38 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 53.7 FN-/LK-Beauftragter/TD Bei Unfall eines Teilnehmers und daraus resultierender Einweisung in ein Krankenhaus ist durch den FN-/LK-Beauftragen ein entsprechender Bericht an die LK und an die FN zu senden. (s. FN-Formular „Unfallbericht“ in der Broschüre „Organisation für Notfallvorsorge auf Turnieren“ auf Anmerkung: In Zukunft soll jeder Unfall, der die Einweisung in ein Krankenhaus zur Folge hat, ähnlich zur Vorgehensweise bei Stürzen in der Vielseitigkeit, bei der zuständigen LK und der FN erfasst werden

39 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 56 Richtereinsatz 1.2.2 Voltigieren LP der Kl. E bis L: mindestens zwei getrennt sitzende Richter mit der erforderlichen Qualifikation LP der Kl. M, S und Junior: mindestens drei, höchstens sechs getrennt sitzende Richter mit der erforderlichen Qualifikation Anmerkung: Es besteht die Möglichkeit der Aufteilung der Richterbeurteilung analog Deutsche Meisterschaften in die Kategorien 1. Technik: Ausführung/ Schwierigkeit, 2. Gestaltung, 3. Pferd. Dieses moderne Richtsystem kann schon mit zwei Richtern angewandt werden. Komplexe Sachverhalte werden für die Richter einfacher gemacht und die Noten transparenter für die Aktiven. Ein rotierendes System ist erforderlich, so dass sich nicht einzelne Richter auf eine Aufgabe spezialisieren.

40 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 57 Nr. 1.3 Richtverfahren Nach Beendigung einer LP mit gravierenden Mängeln u/o entsprechenden Wertnotenabzügen kann der/die Richter das Urteil „Ohne Wertung“ bekannt geben. Anmerkung: Das in der Praxis gebräuchliche Ergebnis „Ohne Wertung“ soll offiziell aufgenommen werden, sodass auch eine systemseitige Anpassung vorgenommen und die Ergebnisse entsprechend veröffentlicht werden können. Reihenfolge : ohne Wertung - ausgeschieden - aufgegeben

41 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 58 Nr. 1 Richterspruch Bei Verwendung von Notenbögen/ Leitfäden (als Hilfsmittel) sind nur die gem. Aufgabenheft durch den FN Verlag der FN herausgegebenen Vordrucke bzw. die Bewertungsbögen der FEI zulässig. Anmerkung: Durch die Anpassung des § 58 Nr.1 LPO soll die Pflicht zur Verwendung der durch die FN erstellten und herausgegebenen Vordrucke und Bewertungsbögen auf alle Prüfungen, in denen diese Verwendung finden, ausgeweitet werden. Auf diesem Wege sollen „Eigenkreationen“ und Veränderungen von Notenbögen verhindert werden, sodass die Richter einheitliche und vor allem verwendbare Vorlagen erhalten.

42 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 59 Nr. 2.1 Platzierung/Siegerehrung Die Siegerehrung (inkl. Ehrenrunde) ist Bestandteil der LP. Die Teilnahme an ihr ist grundsätzlich für alle an 1. bis 6. Stelle platzierten Teilnehmer mit dem platzierten Pferd/ Gespann Pflicht; hiervon abweichende Regelungen sind vom Veranstalter spätestens mit der endgültigen Zeiteinteilung bekannt zu geben. Nichtteilnahme dieser Teilnehmer hat die Aberkennung der Platzierung zur Folge. Teilnehmer, die sich mit mehreren Pferden/Gespannen platzieren konnten, sollen mit dem höchstplatzierten Pferd/Gespann teilnehmen. Bei V-LP ist die Teilnahme an der Siegerehrung grundsätzlich für alle platzierten Teilnehmer und Pferde Pflicht. Anmerkung: Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ehrenrunde Teil der Siegerehrung ist und somit eine Teilnahmepflicht besteht.

43 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu § 63 I Leistungsklassen 1. Gültigkeit […] Für die Teilnahme an LP der Kl. E mit der Lkl. 7 ist lediglich die Registrierung und Nennung über NeOn erforderlich. Eine Einstufung in die Lkl. 7 ist max. zwei Jahre hintereinander möglich. Das Mindestalter für die Beantragung der Lkl. 7 beträgt 6 Jahre, d.h., der Teilnehmer wird im laufenden Kalenderjahr 6 Jahre alt. Anmerkung: Die Leistungsklasse 0 wird umbenannt in Lkl. 7. In Zukunft soll es maximal zwei Jahre in Folge möglich sein, eine Schnupperlizenz zu erhalten. Nach diesen zwei Jahren muss ein Reitabzeichen nachgewiesen werden, um weiterhin am LPO-Turniersport teilnehmen zu können.

44 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu § 63 Nr. 3 Einstufungskriterien Die Lizenzprüfung wird abgeschafft.

45 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 65 Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von […] Voltigierern 3. V-LP: Einzel-/Gruppenvoltigierer/Doppelvoltigierer dürfen in einer V-LP nur einmal starten. Ein Gruppenvoltigierer darf auf einer PLS nur in einer Gruppen-V-LP starten (Ausnahme: Start in Junior-Gruppen-LP). Juniorvoltigierer dürfen pro Wettkampftag höchstens in zwei V-LP starten. Anmerkung: Um die Junioren zu schützen und vor allem Verletzungen vorzubeugen wird der Start auf max. zwei Voltigierleistungsprüfungen pro Wettkampftag eingeschränkt.

46 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 67 Nr Durchführungsbestimmungen – Merkblatt Umgang mit toten Pferden Ein Merkblatt für das Vorgehen im Falle eines toten Pferdes im Zusammenhang mit einer PLS findet sich unter ( Die FN ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Tod des Pferdes mit Hilfe des Meldeformulars ( in Kenntnis zu setzen. Anmerkung: Es soll ein Verweis auf das nun existierende Merkblatt zum Umgang mit toten Pferden und das entsprechende Meldeformular erfolgen.

47 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 68 Satz 1 Ausrüstung der Reiter Die Ausrüstung der Reiter muss den Regeln der Reitlehre (Richtlinien für Reiten und Fahren) und den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes entsprechen (vgl. auch § 6) und darf bei normaler Anwendung nicht geeignet sein, Verletzungen zu verursachen. Anmerkung: Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die gesamten Richtlinien von Bedeutung sind.

48 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 68 Ausrüstung der Reiter Hilfsmittel Sporenlänge in Dressur- und Spring-LPs jetzt 4,5 cm ab Stiefel gemessen, anstelle „Dornlänge“ (Anpassung an ) Ausnahme: Sporenlänge in Vielseitigkeits-LP in den Teilprüfungen Dressur (mit Rädchen ohne Zacken) und Gelände (ohne Rädchen) 4,0 cm § 68 A I 1 Anzug in Dressur-LPs In LP der Kl. E bis S: Helle Stiefelhose, Jackett und hemd- oder blusenähnliches Oberteil mit Krawatte oder ggf. mit Plastron sowie dunkle Reitstiefel, zusätzlich in Kl. M und S helle Handschuhe. Anmerkung: Es soll eine Änderung vorgenommen werden, da die bisherige Formulierung den praktischen Anforderungen nicht mehr entspricht.

49 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 70 Ausrüstung der Reitpferde Ausrüstung darf keine Verletzung verursachen können (Vorbemerkung) Drei-Ringe-Gebiss im Springen und im Gelände ab der Kl. A* analog zum Pelham zugelassen (§ 70 III Nr. 2) beliebige Zäumung mit freier Gebisswahl erst ab der Kl. M** (§70 IV Nr. 1) Das Verbinden des Ohrenschutzes mit dem Nasenriemen ist nicht gestattet. Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei bleiben, das Ohrenspiel darf nicht beeinträchtigt sein, der Lärmschutz (lärmdämmendes Material) darf nicht in den Gehörgang / Ohrmuschel hineinreichen, Geräusche und der Gehörsinn dürfen nicht ausgeschaltet werden (Abb. 24)

50 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
Anmerkungen: Redaktionelle Überarbeitung des gesamten Paragraphen (komplette Neufassung). Klarstellung der zulässigen und unzulässigen Ausrüstungsgegenstände in den Durchführungsbestimmungen und dem „LPO-Ausrüstungskatalog“ auf pferd-aktuell.de. Abbildungen zu § 70 wurden überarbeitet und deutlicher formuliert.

51 Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen
§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und Voltigierpferde 2. Ausrüstung der Pferde Zäumung, Gebisse und Reithalfter I. Gebiss gemäß „Erlaubte Gebisse“ und Ausrüstungsgegenstände“ Abb. 1 bis 7 zu § 70 der LPO C. Weiteres Zubehör II. Beidseitig verschnallte Ausbindezügel aus Leder und/oder Gurtband (vgl. „Erlaubte Hilfszügel“ Abb. 28) […] F. Hufbeschlag und Hufpflege Diese müssen zweckdienlich und in Ordnung sein; nicht gestattet sind Bleiplatten oder Gewichte, ob sichtbar oder unsichtbar. Hufschuhe sind grundsätzlich erlaubt, solche, die über den Kronenrand des Hufes hinausreichen, sind nicht zugelassen.

52 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Dressur § 400 Nr. 2 Ausschreibungen Die Teilnahme an einer LP Kür (Kl. E bis M max. 25, Kl. S max 15 Teilnehmer) ist grundsätzlich nur für Teilnehmer mit Pferden auszuschreiben, die bereits in einer Dressur-LP der gleichen Klasse min. 60 % der Wertnotensumme bzw. die Wertnote 6,0 erzielt haben. Dieses Qualifikationsergebnis kann je nach Ausschreibung bei einer LP derselben PLS oder auf einer anderen (ggf. in der Ausschreibung benannten) PLS nachgewiesen werden. Anmerkung: Es soll eine Änderung erfolgen, sodass in Zukunft Qualifikation und Finalprüfungen nicht zwangsläufig auf dem selben Turnier stattfinden müssen. Dressur

53 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 400 Nr. 4 Ausschreibungen Sog. „Trostprüfungen“ sind eine Klasse bzw. *-Kategorie niedriger auszuschreiben, als die vorrangegangene Qualifikations-LP. Anmerkung: Mit Hilfe dieser neuen Regelung sollen Trostrunden auf dem Niveau der Qualifikations- oder Finalprüfung und somit das „Verschenken“ von Platzierungen verhindert werden. Bisher können die Reiter, die es nicht in das Finale einer Prüfung geschafft haben, häufig in einer gleich hohen oder höheren Prüfung starten, ohne dass dort andere starten dürften, was zur Folge hat, dass das Teilnehmerfeld häufig sehr klein ist und Platzierungen recht einfach zu erreichen sind. Dressur

54 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 400 Nr. 7 Ausschreibungen Dressur-LP der Kl. M*/** für 6-8 jährige Pferde, Dressur-LP der Kl. S* für 7-8 jährige Pferde und Dressurreiter-LP der Kl. M können auf Trense ausgeschrieben werden. Anmerkung: Es soll klarer als zuvor darauf verwiesen werden, dass die zu verwendende Zäumung vorgeschrieben ist und dass es sich dabei nicht um eine Wahlmöglichkeit handelt. Darüber hinaus soll ein Hinweis erfolgen, dass Dressur-LP der Klasse M*/** und S* für sechs bis acht jährige Pferde und Dressurreiterprüfungen der Klasse M auf Trense ausgeschrieben werden können. In Zukunft sollen in der Ausschreibung Angaben bezüglich der zugelassenen Zäumung gemacht werden, da sich diese in Zukunft nicht mehr allein anhand der Klasse ablesen lässt. Dressur

55 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 404 Nr. 2.3 und 2.4 Bewertung 2.3 Sturz des Teilnehmers Ausschluss 2.4 Sturz des Pferdes (vgl. § 513) Ausschluss Ziffer 2.3 und 2.4 gelten auch zwischen Einritt auf den Prüfungsplatz und dem Anreiten nach der letzten Grußaufstellung. (siehe auch § 49.4) Dressur

56 EXKURS zu § 403 Nr. 5 Verreiten
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen EXKURS zu § 403 Nr. 5 Verreiten näher erläutert im neuen Aufgabenheft (gültig ab ) 1. Der Kommandogeber des Veranstalters gibt das falsche Kommando. Wenn der Teilnehmer bzw. der Tetenreiter /die Abteilung die richtige Lektion reitet/n wird nicht abgeläutet, wenn der Kommandogeber sofort wieder auf der Höhe der Aufgabe ist. Folgt der Teilnehmer bzw. der Tetenreiter/die Abteilung dem falschen Kommando wird abgeläutet. Keine Abzüge für Verreiten. 2. Der Teilnehmer reitet eine falschen Aufgabe. Wenn die Ausschreibung vorsieht, dass die Aufgabe auswendig zu reiten ist und der Teilnehmer die korrekte Aufgabe nicht auswendig kann, ist für den Teilnehmer die Prüfung an dieser Stelle beendet. Wenn die Ausschreibung vorsieht, dass die Aufgabe auswendig oder mit eigenem Kommandogeber zu reiten ist und der Teilnehmer mit einer falschen Aufgabe beginnt, ist er nach dreimaligem Verreiten auszuschließen. Hat der Teilnehmer die Aufgabe auswendig begonnen, muss dieser die Aufgabe auch auswendig, das heißt ohne nachträgliches Hinzuziehen eines eigenen Kommandogebers, beenden. Dressur

57 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
3. Der Kommandogeber liest die falsche Aufgabe Bemerken die Richter den Fehler während der Aufgabe, läuten sie ab. Der Teilnehmer bzw. die Abteilung beginnen erneut mit der richtigen Aufgabe. Keine Abzüge für Verreiten. Die Richter bemerken den Fehler erst nachdem ein oder mehrere Teilnehmer die Prüfung beendet haben. In diesem Fall muss in zwei Abteilungen platziert werden. Eine Abteilung mit dem bzw. den Teilnehmer/n, welche die falsche Aufgabe geritten haben und eine Abteilung mit dem bzw. den Teilnehmer/n, welche die richtige Aufgabe geritten haben. Wird die falsche Aufgabe erst bemerkt, nachdem alle Teilnehmer die Prüfung (bei Teilung die Abteilung) beendete haben, ist keine Besonderheit bei der Platzierung zu beachten. 4. Verreiten bei Abteilungsaufgaben Folgt die Abteilung dem Tetenreiter bei einer falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter den Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die korrekt gerittene Lektion. Folgt die Abteilung dem Tetenreiter nicht bei der falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter den Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die korrekt gerittene Lektion nach dem Abläuten. Der zweite, dritte und/oder vierte Reiter einer Abteilung reitet eine Lektion falsch (z.B. Abteilung rechts um). Sollten die Richter situationsbedingt nicht abläuten, erfolgt für den zweiten, dritten und/oder vierten Teilnehmer trotzdem der Abzug für das Verreiten. Dressur

58 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
5. Verreiten bei Einzelaufgaben Die Richter läuten erst eine oder mehrere Lektionen nach dem Verreiten ab. Der Teilnehmer beginnt an der Stelle neu, an der er sich verritten hat. Für die Bewertung gelten die Lektionen, welche nach dem Abläuten erneut geritten werden. Die Richter bemerken das Verreiten erst, nachdem der Teilnehmer die Prüfung beendet hat. Nach der Beendigung der Prüfung ist eine Korrektur des Verreitens nicht mehr möglich. Die Rangierung und eventuelle Platzierung erfolgt gemäß § zusätzlich. 6. Auslassen von Lektionen Die Richter läuten erst eine oder mehrere Lektionen nach dem Auslassen ein oder mehrere Lektionen ab. Der Teilnehmer beginnt an der Stelle neu, an der er die (erste) Lektion ausgelassen hat. Für die Bewertung gelten die Lektionen, welche nach dem Abläuten erneut geritten werden. Die Richter bemerken das Auslassen einer oder mehrerer Lektionen erst nachdem der Teilnehmer die Prüfung beendet hat. Nach der Beendigung der Prüfung ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Für die Bewertung wird beim Richten mit Einzelwertnoten für die ausgelassene/n Lektion/en fiktiv eine acht eingesetzt und beim Richten mit einer Gesamtwertnote eine gute Ausführung der Lektion angenommen. Die Rangierung und eventuelle Platzierung erfolgt gemäß § zusätzlich. Anmerkung: Die richtige Vorgehensweise im Falle des Verreitens wird im neuen Aufgabenheft genau geschildert. Zukünftig wird deshalb mehr Sicherheit bezüglich der korrekten Verhaltensweise herrschen; zudem können die Reiter nun besser nachvollziehen wann sie mit Abzügen rechnen müssen. Dressur

59 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Springen § 500 Nr. 2.1 Stil-Spring-LP (ggf. mit Standardanforderungen) Kl. E für 4-jährige und ältere Pferde und/ oder Ponys und Kl. A für 4-jährige und ältere Pferde und / oder M- und G-Ponys, KI. L für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys 4-jährige Pferde/Ponys in Kl. E und 4-jährige und ältere Pferde und/ oder M- und G-Ponys in Kl. A sowie 5-jährige Pferde und/oder M- und G-Ponys in Kl. L sind erst ab 1. Mai des laufenden Jahres zugelassen. Anmerkung: Es erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass K-Ponys ausschließlich in Springprüfungen der Klasse E starberechtigt sind. Springen

60 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 500 Nr. 7 Ausschreibungen Zulässig sind: Spring-LP der KI. E/FN-Hunterklasse 75er für Lkl. 6 und 7 […] In FN-Hunterklassen sind nur Teilnehmer zugelassen, die auf derselben PLS nicht an Spring- bzw. Springpferde-LP mit Anforderungen der nächsthöheren Klasse teilnehmen. Anmerkung: Die Beschränkungen für den Start in Hunterprüfungen werden aufgehoben, sodass in Zukunft auch Starts in höheren Klassen möglich sind. Entsprechende Regelungen können, sofern vom Veranstalter gewollt, in der Ausschreibung festgelegt werden. Springen

61 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 502 B Nr. 4 Siegerrunde Sofern für die Siegerrunde nur strafpunktfreie Teilnehmer qualifiziert sind, können die Hindernisse bis zu 10 cm erhöht und/oder erweitert werden; anderenfalls ist eine Erhöhung und/oder Erweiterung der Hindernisse nicht zulässig. Anmerkung: Bei Strafpunktfreiheit im Umlauf aller für die Siegerrunde qualifizierten Teilnehmer soll es in Zukunft möglich sein, die Hindernisse in der Siegerrunde zu erhöhen. Springen

62 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 503 Bewertung Überschreiten der EZ je angefangene 4 Sekunden 1 Strafpunkt Anmerkung: Anpassung an das Reglement. Springen

63 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 504 Nr. 1d) Anforderungen Distanz von Sprung zu Sprung in Metern KI. E bis S*: 7,00 bis 8,00 m oder 10,00 bis 11,00 m ab KI. S**: zwischen 6,50 m und 12,00 m in Pony-LP KI. E bis M: 7,00 bis 7,50 m oder 9,80 bis 10,30 m Bei ortsfesten Sprüngen sind abweichende Distanzen möglich. Anmerkung: Streichung der Distanzvorgaben da nicht mehr Zeitgemäß Springen

64 § 505 Nr. 2 Prüfungsplatz und Parcours
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 505 Nr. 2 Prüfungsplatz und Parcours Der Eingang des Prüfungsplatzes ist geschlossen zu halten, solange ein Teilnehmer seinen Parcours absolviert. Als geschlossener Eingang gilt auch eine Schleuse, die optisch geschlossen wirkt. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann sich mit der Genehmigung der Richter und des Veranstalters in Spring- und Springpferdeprüfungen der nächste Teilnehmer auf dem Prüfungsplatz aufhalten. Die Genehmigung ist mit Beginn der LP bekannt zu geben und gilt für die gesamte LP. Anmerkung: Die in der Praxis ohnehin bereits gängige Vorgehensweis, dass mehrere Teilnehmer gleichzeitig auf dem Springplatz sind, wird in die LPO aufgenommen. Maximal sind 2 Teilnehmer auf dem Prüfungsplatz zugelassen. Springen

65 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 508 Nr. 1 Kombinationen Eine Kombination ist ein Hindernis, bestehend aus zwei, drei oder mehr Sprüngen zwischen denen mindestens ein, aber höchstens zwei Galoppsprünge vorgesehen sind. Anmerkung: In Zukunft soll auf die Metervorgabe der Distanzen von Sprung zu Sprung verzichtet werden. Hintergrund dieser Änderung ist die Veränderung des Galoppsprungs der Pferde. Die bisherigen Angaben stimmen nicht mehr mit den realen Gegebenheiten überein. Darüber hinaus soll eine Klarstellung erfolgen, dass der Veranstalter Distanzen nicht anpassen muss, wenn er den Ponyausgleich bei Kombinationen ermöglicht. Springen

66 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 509 Nr. 3 Flaggen Nur Hindernisse, die gemäß § ausgeflaggt sind, gehören zum Parcours der laufenden LP. Anmerkung: Das aufwendige Sperren eines jeden nicht zu überwindenden Hindernisses durch den Veranstalter soll in Zukunft nicht verpflichtend vorgegeben wird. Springen

67 § 511 Nr. 1 Durchreiten von Start- und Ziellinie
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 511 Nr. 1 Durchreiten von Start- und Ziellinie Die Zeitnahme beginnt, wenn der Reiter zu Pferde die Startlinie erstmalig nach dem Glockenzeichen in der vorgeschriebenen Richtung überquert. Darüber hinaus liegt es in dem Ermessen des Richters, die Zeitmessung nicht zu aktivieren, den Startprozess abzubrechen, ein neues Startsignal zu geben und/oder den Countdown erneut zu starten, wenn die Situation es rechtfertigt. Anmerkung: Die Vorgaben bezüglich des Durchreitens der Startlinie und des Beginns der Zeitnahme sollen verständlicher und an das Reglement angepasst werden. Springen

68 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 513 Nr. 3 Sturz Bei Sturz gem. Ziffer 1. und/oder 2. ist das Überwinden eines sog. Korrektursprungs gem. 514 E nicht zugelassen. § 514 E Korrektursprung Ein Teilnehmer, der ausscheidet (Ausnahme: nach Sturz von Teilnehmer und/oder Pferd) oder aufgibt, hat vor Verlassen des Prüfungsplatzes die Möglichkeit eines Korrektursprunges. Dieser kann nur über ein Hindernis desselben Parcours – niemals eine Kombination – vorgenommen werden. Anschließend hat der Teilnehmer den Prüfungsplatz schnellstmöglich zu verlassen. Anmerkung: Es soll eine Klarstellung in Form einer redaktionellen Änderung bezüglich des Korrektursprunges vorgenommen werden. Springen

69 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 519 Nr. 24 Ausschlüsse Bei Sturz des Teilnehmers vor Passieren der Startlinie, sofern er gem. § 49.4 (NEU) als Starter gilt. Anmerkung: Es soll ein Vereinheitlichung der Sturzregelungen im Springen und in der Dressur vorgenommen werden, sodass bezüglich des Ausschlusses von gestürzten Reitern/Pferden weniger Unklarheiten entstehen. Springen

70 § 520 Nr. 3 f) Stil-Spring-LP mit Standardanforderungen/ Modulen:
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 520 Nr. 3 f) Stil-Spring-LP mit Standardanforderungen/ Modulen: Wie a) oder b), mit oder ohne EZ; je nach Ausschreibung kann der Springparcours vorgeschriebene Standardanforderungen / Module gemäß Aufgabenheft Reiten enthalten. Anmerkung: Stil-Springprüfungen mit Standardanforderungen sollen umbenannt werden, da diese nur noch selten ausgeschrieben werden. Darüber hinaus wird im Aufgabenheft ein Katalog an möglichen Anforderungsmodulen zu finden sein, die man auswählen kann, sodass diese sinnvolle Prüfungsform flexibler in ihrer Ausgestaltung und somit Umsetzung wird. Springen

71 § 520 Nr. 3 h) Stil-Spring-LP mit Zeitpunkten
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 520 Nr. 3 h) Stil-Spring-LP mit Zeitpunkten Bewertung wie unter a), jedoch werden der Wertnote je angefangener Sekunde unter der EZ 0,1 hinzugefügt; bei gleichem Endergebnis entscheidet das bessere Ergebnis ohne Zeitpunkte Anmerkung: Neues Richtverfahren für Stilprüfungen, das stilistisch gutes und gleichzeitig zügiges Reiten belohnt. Springen

72 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 523 Nr. 2 „Jagd um Punkte“ Für den Parcours steht eine festgesetzte Zeit zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit können nach Passieren der Startlinie alle Hindernisse in beliebiger Reihenfolge beliebig oft gesprungen werden, jedes Hindernis wird nur zweimal gewertet, Ungehorsam wird nur durch die Zeit bestraft. Sturz bzw. der dritte Ungehorsam führen zum Ausschluss. Hoch-Weit-Sprünge dürfen nur in der vorgeschriebenen, ausgeflaggten Richtung überwunden werden. Anmerkung: Bei der „Jagd um Punkte“ musste bisher jeder Oxer in beide Richtungen zu springen sein. Es soll eine Änderung erfolgen, sodass in Zukunft der Veranstalter/Parcourschef entscheiden kann, ob ein Oxer in beide Richtungen gesprungen werden soll oder nicht. Springen

73 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 526 Wahl-Spring-LP Nach dem Richtverfahren C gemäß § 501.C durchzuführen. Die Teilnehmer haben die Hindernisse des Parcours in beliebiger Reihenfolge je einmal zu überwinden. Start- und Ziellinie sind in beliebiger Richtung zu durchreiten. Hoch-Weit-Sprünge dürfen nur in der vorgeschriebenen, ausgeflaggten Richtung überwunden werden. Anmerkung: Bei „Wahl-Springen“ musste bisher jeder Oxer in beiden Richtungen zu springen sein. Es soll eine Änderung erfolgen, sodass in Zukunft der Veranstalter/Parcourschef entscheiden kann, ob ein Oxer in beide Richtungen gesprungen werden soll oder nicht. Springen

74 § 535 Spring-LP mit Idealzeit (Präzisions-LP)
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 535 Spring-LP mit Idealzeit (Präzisions-LP) Bei dieser Prüfung ist eine Außenanzeige der Zeitmessung nicht zulässig. Die Idealzeit wird aus der EZ abzüglich 2 Sekunden errechnet. Die Idealzeit kann nach Beginn der LP nicht verändert werden. Anmerkung: Die Veränderung der EZ in Idealzeitprüfungen stellt einen erheblichen Eingriff in die Anforderungen der Prüfung dar und soll daher nicht zugelassen sein. Springen

75 § 536 Spring-LP mit Geländehindernissen
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 536 Spring-LP mit Geländehindernissen Werden in einer Springprüfung feste Hindernisse (bzgl. Beschaffenheit vgl. § 676) verwendet, bei denen der nicht-abwerfbare Teil des Hindernisses 0,80m überschreitet, so können nur folgende Richtverfahren Anwendung finden: 1. Zwei-Phasen-Spring-LP analog § 525, wobei alle festen Hindernisse gem. o.g. Vorbemerkung in der ersten Phase verwendet werden müssen. Nach fehlerfreiem Überwinden eines um ein Viertel verkürzten Normalparcours erfolgt unmittelbarer Übergang in die zweite Phase. Die Hindernisse der zweiten Phase müssen nicht Bestandteil der ersten Phase gewesen sein, dürfen jedoch nicht fest gemäß o.g. Vorbemerkung sein. Für die Zeitwertung der zweiten Phase ist die Zeit vom Durchreiten der Ziellinie der ersten Phase (gleichzeitig Startlinie der zweiten Phase) bis zum Passieren der Ziellinie der zweiten Phase maßgebend. Für die Platzierung ist zunächst das Ergebnis der zweiten Phase maßgeblich. Wurde diese nicht von einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern erreicht, ist das Ergebnis der ersten Phase heranzuziehen (Gleichplatzierung bei Strafpunktgleichheit und Absolvieren innerhalb der EZ). 2. Stilspring-LP gemäß § 520 a), c), d) oder e) Springen

76 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Anmerkung: Es soll in Zukunft klar durch die LPO geregelt werden, dass keine Springprüfungen mit festen Hindernisse mehr „gegen die Uhr“ stattfinden. Die Ausrüstungsbestimmungen sollen vorsehen, dass eine Schutzweste zu tragen ist. Springen

77 § 537 Spring-LP mit steigenden Anforderungen
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 537 Spring-LP mit steigenden Anforderungen Dabei sind die beiden ersten Sprünge niedriger als die ausgeschrieben Klasse. Die beiden letzten Sprünge sind in den Abmessungen so gewählt, dass sie über der ausgeschriebenen Klasse gebaut werden. Im mittleren Teil ist eine Kombination enthalten. Richtverfahren A nach LPO § 501.A.1 ist anzuwenden. Ein Stechen ist nicht vorgesehen. Die Zahl der Hindernisse gem. § 504 entsprechend der ausgeschriebenen Klasse. Folgende Aufbaumöglichkeiten können gewählt werden: Klasse A**: Hdn. 1 und 2 Kl. A*; Hdn. 3 bis 4 o.5 Kl. A**; die letzten 2 Hdn. Kl.L Klasse L: Hdn. 1 und 2 Kl. A**; Hdn. 3 bis 5 o.6 Kl. L; die letzten 2 Hdn. Kl.M* Klasse M*: Hdn. 1 und 2 Kl. L; Hdn. 3 bis 6 o.7 Kl. M* die letzten 2 Hdn. Kl.M** Klasse M**: Hdn. 1 und 2 Kl. M*; Hdn. 3 bis 7 o.8 Kl. M**; die letzten 2 Hdn. Kl.S* Springen

78 § 538 Spring-LP mit Mindeststilnote
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 538 Spring-LP mit Mindeststilnote 1. Alle Teilnehmer erhalten eine Wertnote gemäß § 2. Für Teilnehmer mit einer Wertnote von 6,5 oder besser gilt das Richtv. 501,A.1. 3. Alle Teilnehmer mit einer Wertnote von 6,4 oder schlechter sind nach den Teilnehmern mit einer Wertnote von 6,5 oder besser gemäß Richtv. 520, 3a zu rangieren. 4. Der Teilnehmer mit der höchsten Wertnote gemäß § erhält einen Sonderehrenpreis. Anmerkung: Jeder Reiter erhält eine Stilnote. Falls die Grundnote 6,5 oder besser ist, wird der Ritt nach Fehler und Zeit gewertet. Bleibt der Reiter unter 6,5, erfolgt die Bewertung wie in einem normalen Stilspringen. In der Endrangierung kommen zuerst die Reiter, die nach Fehlern und Zeit bewertet wurden und somit eine Grundnote von 6,5 oder besser erreicht haben. Dann folgen die Reiter, die eine Note von 6,4 und niedriger erhalten haben. Springen

79 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Vielseitigkeit § 53 Nr. 8 Technischer Delegierter Bei Gelände- und Vielseitigkeits-LP (Reiten) werden die folgenden Aufgaben durch einen Technischer Delegierter (TD) wahrgenommen (…) Bei Gelände- und Vielseitigkeits-LP (Reiten) der Klasse E können diese Aufgaben auch durch einen Richter/Parcourschef mit den entsprechenden Qualifikationen wahrgenommen werden. Anmerkung: Die Aufgaben des Technischen Delegierten sollen in Zukunft in der Klasse E auch von einem Richter oder Parcourschef mit GL/VL Qualifikation wahrgenommen werden. Es gilt jedoch weiterhin, dass der Parcourschef nicht seine eigene Prüfung abnehmen kann und Richten und TD-Einsatz nur in Stilprüfungen zulässig sind. Vielseitigkeit

80 § 51 E Nr. 6 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 51 E Nr. 6 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze Für Geländeritte, Geländepferde-LP und die Teilprüfung Gelände bei Vielseitigkeits-LP etc. sind zum Galoppieren im Prüfungstempo geeignete Vorbereitungsmöglichkeiten mit mindestens drei Übungshindernissen, davon mindestens zwei geländetypische Hindernisse in den Abmessungen der jeweiligen Klasse entsprechend, bereitzustellen. Anmerkung: Neben der Anzahl der Hindernisse auf dem Vorbereitungsplatz, soll in Zukunft auch Art und Höhe der Hindernisse vorgegeben werden, sodass die Teilnehmer auch die Möglichkeit haben, sich entsprechend der Prüfungsanforderungen vorzubereiten. Vielseitigkeit

81 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 600 Ausschreibung 1. Zulässig sind Vielseitigkeits-LP der verschiedenen Klassen für nachfolgend aufgeführte Pferde: VL: 5-jährige und ältere Pferde und/oder G-Ponys, die mindestens zweimal die Teilprüfung Gelände einer Vielseitigkeits-LP Kl. A, und/oder (Stil-)Geländeritt Kl. A und/oder Geländepferde-LP Kl. A ohne Hindernisfehler beendet haben Anmerkung: Siehe auch § 670 Ausschreibungen. Vielseitigkeit

82 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 620 Anforderungen Vielseitigkeit

83 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 620 (Fortsetzung) Bei Abnahme der Strecke haben die Hindernisse den Maßen gemäß Tabelle zu entsprechen. In Kl. A* sind einige Hindernisse bis zu den in Kl. A** angegebenen Maßen zulässig, jedoch sollte der überwiegende Anteil der Hindernisse den Maßen für Kl. A* entsprechen. Anmerkung: Ausdrücklicher Änderungsantrag des DRV-Fachausschusses Vielseitigkeit, befürwortet beim AK Geschäftsführer 02/2017. Mögliche witterungsbedingte Abweichungen bleiben berücksichtigt, die Einhaltung der Anforderungen wird sichergestellt und erlaubt eine bessere Vergleichbarkeit der Prüfungen. Vielseitigkeit

84 § 630 Nr. 1 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 630 Nr. 1 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung Der TD soll eine offizielle Besichtigung mit einer fachkundigen Person (z.B. einem erfahrenen Ausbilder, dem Parcourschef, TD oder einem Mitglied der Richtergruppe) anbieten, in Kl. E und A ist diese obligatorisch. Der Zeitpunkt der offiziellen Besichtigung ist in der ZE bekanntzugeben. Anmerkung: In Zukunft soll die offizielle Besichtigung, die in Begleitung des TDs erfolgen soll, in der Zeiteinteilung bekannt gegeben werden. Vielseitigkeit

85 § 630 Nr. 4 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 630 Nr. 4 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung Die Ziellinie darf nicht weiter als 50 m und muss wenigstens 20 m vom letzten Hindernis entfernt sein. Anmerkung: Anpassung an das Reglement. Vielseitigkeit

86 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 633 Nr. 2 d) Tiefsprünge wie Absprung, Wasserein-sprung usw. Bei Wassereinsprüngen darf die Wassertiefe an der Einsprungstelle und während der folgenden 5 m höchstens 0,30 m betragen. Anmerkung: Die Vorgaben bezüglich der Wassertiefe sollen wieder in die LPO aufgenommen werden, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass das Wasserhindernis beliebig tief sein darf. Vielseitigkeit

87 § 643 Ergebnisrelevante Vorkommnisse bei Geländeprüfungen
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 643 Ergebnisrelevante Vorkommnisse bei Geländeprüfungen Ein Hindernis gilt als überwunden, wenn der Teilnehmer es zu Pferde innerhalb der äußeren Begrenzungen des Hindernisses, die durch die Flaggen markiert sind, mit seinem Kopf sowie dem Kopf, dem Hals und beiden Schultern des Pferdes passiert hat. 1. Sturz im Verlauf der Strecke a) Ein Sturz des Teilnehmers liegt vor, wenn er sich ohne Sturz des Pferdes von diesem trennt und erneut aufsitzen oder aufspringen muss, um in den Sattel zu gelangen. Ein freiwilliges Absteigen des Teilnehmers zum Korrigieren der Ausrüstung gilt nicht als Sturz. Anmerkung: Anpassung an das - Reglement. Vielseitigkeit

88 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 670 Ausschreibungen Zulässig sind: Stilgeländeritte (mit oder ohne BZ) und Geländeritte mit Stilwertung KI. E für 4-jährige und ältere Pferde und/oder Ponys, Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung KI. A*/** für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys, Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung Kl. L für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys, die mindestens zweimal eine Teilprüfung Gelände einer Vielseitigkeits-LP Kl. A, und/oder (Stil-)Geländeritt Kl. A und/oder Geländepferde-LP Kl. A ohne Hindernisfehler beendet haben. Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung KI. M für 6-jährige und ältere Pferde (Ponys sind nicht zugelassen), die bis Nennungsschluss mindestens • eine Platzierung in VL, Geländeritt KI. L oder GPFL haben oder • gemäß RG FEI für CCI2*/CIC2* qualifiziert sind. Vielseitigkeit

89 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Anmerkung: Zur Teilnahme an Vielseitigkeits-LP und Geländeritten der Klasse L sollen in Zukunft Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, sodass ein gewisses Niveau der Teilnehmer sichergestellt werden kann. Vielseitigkeit

90 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
Fahren § 50 Nr. 2 Teilung von LP Teilung von LP gemäß Teil B III.2 (Aufbau-LP), B IV (Dressur-LP) Kl. E bis S, B V (Spring-LP) Kl. E bis M, B VI (Vielseitigkeits- und Gelände-LP) Kl. E bis M, Teil B VII (nur Einspänner Fahr-LP) und B VIII (Kombinierte LP): Anmerkung: Die Starterzahlen in Einspänner Fahr-LP sind in den vergangenen Jahren gestiegen, sodass die derzeitige Teilungsgrenze für viele Veranstalter sehr aufwändig in der Umsetzung der Prüfungen ist. Mit dem Ziel Veranstalter, die Einspännerprüfungen ausschreiben, zu entlasten, soll die Teilungsgrenze bei Einspännerprüfungen an die Teilungsgrenze im Reiten angeglichen werden. Fahren

91 § 51 C 1 Abs. 2 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 51 C 1 Abs. 2 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze Das Fahrviereck muss erst ab Kl. S komplett geschlossen sein. § 51 E Nr. 7 Satz 2 Ein oder mehrere Übungshindernis/se ist/sind zulässig, sofern diese/s vom aufsichtsführenden Richtern einsehbar ist/sind. Anmerkung: Der § 752 wurde komplett überarbeitet und somit auch an das - Reglement angeglichen. Daraus resultiert eine Anpassung der § 51 E Nr.7. Künftig sind auf dem Vorbereitungsplatz Gelände Übungshindernisse erlaubt (und erwünscht). Fahren

92 § 53 Nr. 9 Technischer Delegierter
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 53 Nr. 9 Technischer Delegierter Bei Vielseitigkeits- bzw. Kombinierten LPO Fahren (mit Geländeprüfungen) werden die unter Ziffer 3 und 8 (NEU) genannten Aufgaben sinngemäß durch einen Technischen Delegierten Fahren wahrgenommen. Dieser ist im Regelfall Mitglied der Richtergruppe sowie LK- bzw. FN-Beauftragter Anmerkung: Der Technische Delegierte wird nun auch im Fahren eingeführt. Jedoch soll der Technische Delegierte ein Mitglied der Richtergruppe sein. Die APO wird 2020 entsprechend um das Aufgabenfeld des Technischen Delegierten Fahren ergänzt. Fahren

93 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 71 D Ausrüstung Pferde I. Gebrauchs- und Eignungs-LP Dressur- und Hindernisfahr-LP Kl. E bis S Der Abstand zwischen den beiden Strängen eines Pferdes (gemessen ca. 10 cm vom Ortscheit) darf im Zug bei Pferden 55 cm, bei Ponys cm nicht unterschreiten. Die Stränge dürfen sich nicht kreuzen. Die Vorderbracke bei Vierspännern muss mindestens 1 m breit und die Strangbefestigungen an den Vorderortscheiten müssen mindestens 45 cm auseinander angebracht sein. Bei Ponys muss die Vorderbracke des Gespanns min. 85 cm breit und die Strangbefestigung an den Vorderortscheiten müssen min. 35 cm auseinander angebracht sein. II. Gelände-LP Kl. E bis S Die Vorderbracke bei Vierspännern muss mindestens 1 m breit und die Strangbefestigungen an den Vorderortscheiten müssen mindestens cm auseinander angebracht sein; Ponys entsprechend. Bei Ponys muss die Vorderbracke des Gespanns min. 85 cm breit und die Strangbefestigung an den Vorderortscheiten müssen min. 35 cm auseinander angebracht sein. Anmerkung: Anpassungen an das Reglement. Fahren

94 § 71 G Vorbereitungsplatz
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 71 G Vorbereitungsplatz […] Die Anwesenheit eines Beifahrers ist vorgeschrieben, bei Einspännern auch als Hilfsperson am Boden. Für deren Eignung ist der Teilnehmer verantwortlich (vgl. § 6). Anmerkung: Es soll eine Klarstellung bezüglich der Beifahrerpflicht auf dem Vorbereitungsplatz erfolgen. Fahren

95 § 711/ 714 Beurteilung / Bewertung
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 710/ 720/ 750 Alter der Pferde In Kl. M sind künftig generell nur noch 5 j. u. ältere, in Kl. S. 6 Jährige und ältere Pferde teilnahmeberechtigt. § 711/ 714 Beurteilung / Bewertung Die Anwendung des Achenbach’schen Fahrsystems ist nur noch in den Klassen E und A verbindlich vorgeschrieben. § 722 Nr. 4.5, 4.8, § Bewertung / Verfahren Einführung des „korrigierten Verfahrens“ (20 Strafpunkte) im Kegelfahren Ein korrigiertes Verfahren liegt vor, wenn der Teilnehmer nach einen Verfahren gem. Ziff. 1 den Parcours dort wieder aufnimmt, wo der Fehler begangen wurde, ohne vorher ein falschen Hindernis passiert zu haben. Im Übrigen gilt § entsprechend. Fahren

96 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 723 Nr. 2 Hindernisbreiten Die Hindernisbreite in LP Kl. E bis M ergibt sich aus der äußeren Spurbreite des hinteren Radpaares, am Boden gemessen, plus den nachfolgend aufgeführten Werten Anmerkung: Anpassung an das Reglement. Fahren

97 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 727 Nr. 1 Hindernisse Die Hindernisse müssen Achtung gebietend und fair sein. Sie bestehen aus einem Kegelpaar (ggf. als doppeltes Kegelpaar („Oxer“)) und roten bzw. weißen Begrenzungsschildern. Es können einfache und doppelte Kegelpaare („Oxer“) als vorgeschriebene Durchfahrten verwendet werden. Ein „Oxer“ besteht aus zwei Kegelpaaren, die im Abstand von 1,50 m bis 3,00 m auf gerade Linie mit der im jeweiligen Parcours gültigen Durchfahrtsbreite aufgebaut werden. Es sind in Kl. S max. 5, in Kl. M max. 4, in Kl. A max. 3 und in Kl. E max. 2 Oxer-Hindernisse je Parcours zugelassen. Anmerkung: Mit dieser Änderung soll der Oxer im Hindernisfahren eingeführt werden. In 2016/2017 wurde dies in Pilotprüfungen bereits durchgeführt und es konnten gute Erfahrungen mit diesem neuen Hindernis gesammelt werden. Fahren

98 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 731 Nr. 3 Zeitmessung Die Zeitmessung wird bei jedem durch die Richter veranlassten Anhalten des Teilnehmers unterbrochen. Das Anhalten des Teilnehmers erfolgt sofort bei Ungehorsam, sofern der Wiederaufbau eines oder mehrerer Hindernisse zum erneuten Durchfahren erforderlich wird. Nach dem Signal zur Fortsetzung der LP wird die Zeitmessung erneut in Gang gesetzt, wenn das Gespann mit der Stirnlinie das korrekt zu durchfahrende Hindernis passiert. Anmerkung: Anpassung an das Reglement. Fahren

99 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 734 Nr. 1 Fremde Hilfe Als verbotene „Fremde Hilfe” wird jede Einmischung eines Dritten (nicht der/des Beifahrer/s, es sei denn, mit Strafpunkten geahndetes Verhalten) mit der Absicht, die Aufgabe des Teilnehmers während einer LP zu erleichtern oder ihm bzw. seinem Gespann zu helfen, angesehen. Unerheblich ist, ob der Dritte dazu aufgefordert wurde oder nicht. Jede Hilfeleistung bei Unfällen ist erlaubt. Anmerkung: Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Hilfe im Falle eines Unfalls immer erlaubt ist. Fahren

100 § 738 Nr. 1 Glücks Hindernisfahren
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 738 Nr. 1 Glücks Hindernisfahren Für die LP wird eine Zeit zwischen 120 und 150 Sekunden vorgegeben. Innerhalb dieser Zeit sind die Hindernisse in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu durchfahren. Anmerkung: Bei Glücks-Hindernisfahren soll eine Anpassung an die Glücksspringen erfolgen, sodass in Zukunft zum einen „unendliche“ Fahrten nicht stattfinden können und zum anderen die Prüfung nicht gleich beim ersten Fehler beendet ist. Fahren

101 § 741 Nr. 1 Zwei Phasen Hindernisfahren
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 741 Nr. 1 Zwei Phasen Hindernisfahren Die Bewertung der ersten Phase (Anzahl der Hindernisse gem. § minus max. 25 %, jedoch mindestens sechs) erfolgt gemäß Richtverfahren A gemäß § A. Anmerkung: Die Ergänzung in § 741 Nr. 1 macht § 741 Nr. 3 überflüssig, sodass diese Regelung gestrichen wird. Fahren

102 § 742 Nr. 5.1.d Kombiniertes Hindernisfahren mit Geländehindernissen
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 742 Nr. 5.1.d Kombiniertes Hindernisfahren mit Geländehindernissen Erstes und zweites Absteigen eines oder beider Beifahrer/s je Vorkommnis 5 Strafpunkte Anmerkung: Anpassung an das Regelwerk der . Fahren

103 § 744 Hindernisfahren mit Siegerrunde
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 744 Hindernisfahren mit Siegerrunde Hindernisfahren mit Siegerrunde (Siegerrunde gemäß Richtverfahren C zu streichen) Bewertung im Umlauf gemäß § A, in der anschließenden Siegerrunde ist eine in der Ausschreibung festzulegende Zahl an Teilnehmern aus dem Umlauf startberechtigt. Es sind zwei Varianten möglich: a) Die Platzierung errechnet sich aus den Strafpunkten, des Umlaufs und der SR, bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Zeit aus der SR. Ggf. weitere Platzierungen erfolgen nach Strafpunkten und Zeit aus dem Umlauf. b) Die Platzierung errechnet sich aus den Strafpunkten und der Zeit aus der SR. Ggf. weitere Platzierungen erfolgen nach Strafpunkten und Zeit aus dem Umlauf. Anmerkung: Die Formulierungen aus § 533 (Springen) werden sinngemäß übernommen.. Fahren

104 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 752 Anforderungen Einzelnes Durchfahren einer Gesamtgeländestrecke, die je nach Ausschreibung aus den nachstehenden Teilstrecken zusammengesetzt ist. Anmerkung: Der Begriff „Phase A, E, etc.“ wurde abgeschafft. Fahren

105 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 752 Anforderungen Die Mindestentfernung zwischen zwei Hindernissen in der Geländestrecke beträgt 200 m. Das letzte Hindernis soll möglichst vom Ziel aus einsehbar sein (Entfernung max. 300 m). Je angefangene 1000 m Streckenlänge in der Hindernisstrecke ist max. ein Hindernis zulässig. Die zu durchfahrende Länge der Hindernisse ist in der gesamten Streckenlänge der Hindernisstrecke enthalten. Bei allen Gelände-LP ist eine Überprüfung der korrekten Anspannung und Ausrüstung vor dem Start in die Hindernisstrecke vorgeschrieben; bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassung bzw. der Fitness des/der Pferdes/ Pferde o.ä. ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Nach dem Ziel der Hindernisstrecke findet eine Fitness- bzw. Pferdekontrolle statt (vgl. § ). Fahren

106 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 752 Anforderungen Jede Teilstrecke ist in der vorgeschriebenen Reihenfolge und Gangart zu durchfahren; die Bewertung erfolgt gemäß § 753. Sofern gem. Ausschreibung vorgesehen, können Wege- und Schrittstrecke zu einer gemeinsamen Aufwärmstrecke zusammengefasst werden, die Bewertung erfolgt gemäß § (nur Wegestrecke). Das vorgeschriebene Tempo auf dieser Strecke entspricht dem der Wegestrecke minus 2 km/h. Sofern gem. Ausschreibung vorgesehen, kann eine Geländeprüfung auch ohne Wege- und Schrittstrecke oder mit „Kontrollierter Aufwärmphase“ durchgeführt werden. Für alle Teilnehmer verbindlich ist dann eine mindestens 30-minütige Vorbereitung auf einer ausreichend großen Fläche, vgl. § 51.E.7., sicherzustellen. Fahren

107 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 753 Bewertung Die Strafpunkte für die gebrauchte Zeit auf den Strecken und in den Hindernissen je angefangener Sekunde werden dem Regelwerk angepasst; künftig 0,25 statt 0,20 Strafpunkte. Fahren

108 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 753 Nr. 3 Satz 1 Bewertung Sämtliche Teile eines Hindernisses (Ein-/Ausfahrt, Pflichttore, etc.) müssen in der vorgeschriebenen Richtung und Reihenfolge oder, wenn keine Reihenfolge vorgeschrieben ist (Alternativhindernis), auf dem vom Fahrer gewählten Weg von der Einfahrt bis zur Ausfahrt durchfahren werden. Anmerkung: Mit Hilfe dieser Änderung soll eine Klarstellung erfolgen. Fahren

109 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 753 Nr. 3 f) Bewertung Korrigiertes Verfahren 20 Strafpunkte Ein Verfahren kann vor Durchfahren der Ausfahrtsschilder/ Pflichttore korrigiert werden, wenn nach dem Verfahren das Durchfahren der vorgeschriebenen Hindernisteile (Ein-/Ausfahrt, Pflichttore, etc.) an der Stelle fortgesetzt wird, die korrekt hätte durchfahren werden müssen. Der Weg dorthin zurück ist dem Fahrer freigestellt, dabei dürfen alle anderen Hindernisteile in beliebiger Reihenfolge und Richtung durchfahren werden. Anmerkung: Es soll eine Klarstellung vorgenommen werden, sodass z.B. das versehentliche Einfahren in ein Hindernis durch die Ausfahrt künftig korrigiert werden kann. Fahren

110 § 753 Nr. 3 d) Satz 1 Bewertung § 753 Nr. 6
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen § 753 Nr. 3 d) Satz 1 Bewertung Umkippen des Wagens / Sturz eines Pferdes gem. § b): Ausschluss Anmerkung: Der Sturz des / eines Pferdes soll wie in allen anderen Disziplinen zum Ausschluss des Teilnehmers führen. § 753 Nr. 6 Der „Bockrichter“ ist endgültig abgeschafft. Fahren

111 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 860 Ausschreibungen Zulässig sind: Kombinierte Dressur-/ Stil-Hindernis-LP Kl. A analog Eignungs-LP für Einspänner für 4-jährige und ältere Pferde und/oder Ponys Kombinierte Dressur-/ Stil-Hindernis-LP Kl. M analog Eignungs-LP für Einspänner für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys § 861 Beurteilung Beurteilt werden die Leistungen in den beiden Teilprüfungen Dressur und Stil-Hindernisfahren. Fahren

112 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 862 Anforderungen In Anlehnung an § 392 (Fahren einer Dressur-LP gem. Aufgabenheft Fahren mit unmittelbar folgendem Stil-Hindernisfahren mit 6-8 Hindernissen). Dressuraufgabe gemäß Aufgabenheft Fahren sowie Stil-Hindernisfahren der entsprechenden Klasse. § 863 Bewertung Eine Gesamtwertnote für die Dressur gemäß §714 bzw. § Ausschlüsse gemäß § 714 bzw. 716. Eine Gesamtwertnote für das Stil-Hindernisfahren gemäß § 736. Ausschlüsse gemäß § 722 bzw. §735. Für das Endergebnis werden die Wertnoten (inklusive eventueller Abzüge) 1 und 2 addiert und durch zwei geteilt. Fahren

113 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 864 Platzierung Sieger ist der Teilnehmer mit der höchsten Endwertnote. Bei Wertnotengleichheit entscheidet die bessere Wertnote aus der Dressur; besteht auch hier Wertnotengleichheit, erfolgt gleiche Platzierung. Anmerkung: Für diese Prüfungen gem. § 862 Ziff.1 sollten in Kl. A und M die Aufgaben EF 1/A und 1/B bzw. EF 2/A und 2/B inkl. der entspr. Parcours verwendet werden. Es ist noch festzulegen, ob es für diese Prüfung gem. § 862 Ziff.2 neue Dressuraufgaben geben soll oder die bisherigen Eignungs-Aufgaben hierfür Verwendung finden sollen. Fahren

114 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
5.Voltigieren § 200 Ausschreibungen 1. Gruppenvoltigier-LP Zugelassen sind 7-jährige und ältere Pferde. 2. Einzelvoltigier-LP Zugelassen sind 6-jährige und ältere Pferde. 3. Doppelvoltigier-LP Anmerkung: Das vorgeschriebene Mindestalter in den jeweiligen LPs berücksichtigt den Entwicklungsstand des Pferdes. Voltigieren

115 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 202 Anforderungen […] Alle Übungen müssen im Linksgalopp ausgeführt werden. In V-LP der Klassen E, A und L dürfen die Übungen im Handgalopp auf der linken oder rechten Hand ausgeführt werden. 1. Gruppen-LP: Gruppen-LP bestehen grundsätzlich aus Pflicht und Kür bzw. Pflichtkür.  § 204 Richtverfahren Die Bewertung der LP erfolgt […] mit gemeinsam oder getrennt sitzenden Richtern. Die Richter sitzen auf den Positionen A-B(-C-D-E-F). Die Bewertung der LP in den Kl. M, S und Junior kann durch eine Aufteilung der einzelnen Bewertungskategorien gem. FN-Merkblatt „Richterrotation“ erfolgen. Anmerkung: Das gemeinsame Richten im Voltigieren ist veraltet und wird durch das zeitgemäße Verfahren des getrennten Richtens ersetzt. Voltigieren

116 Anpassung an das - Reglement.
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen  § 208 Zeitmessung Innerhalb von 30 Sekunden nach Startfreigabe muss mit der Vorführung begonnen werden. Anmerkung: Anpassung an das Reglement.   Voltigieren

117 zu § 63 Erfolgsanrechnung
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen zu § 63 Erfolgsanrechnung I. Leistungsklassen 2. Startberechtigungsregelung 4. Voltigieren: Lkl. 7: LP Kl. E 4.1 Gruppenvoltigieren a) LP der Kl. E: Startberechtigung maximal 2 Kalenderjahre in Kl. E b) LP der Kl. A maximal dreimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Kl. A Voltigieren

118 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
c) LP der Kl. L maximal dreimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. L mindestens zweimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Kl. A mindestens einmal die Endnote 4,7 5,0 oder höher in Kl. L mindestens zweimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Junior mindestens vier Voltigierer der Gruppe sind bei Meldung zum Start nachweislich im Besitz des VA 3 d) LP der Kl. M mindestens zweimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. L mindestens einmal die Endnote 5,2 5,3 oder höher in Kl. M mindestens zweimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. Junior Anmerkung: Da nun alle Gruppen eine Wertnote von 10,0 in der Kür erreichen können, werden die Aufstiegsnoten entsprechend angepasst. Voltigieren

119 6. Basis- und Aufbauprüfungen
Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen 6. Basis- und Aufbauprüfungen Eignungsprüfungen und Komb. Prüfungen analog Eignungsprüfung, auch mit Teilprüfung Gelände § 311/ 312; § sowie § und Die einzelnen Teilprüfungen derartiger LP werden künftig separat bewertet. Die Einzelnoten für den Dressur-, Spring- und ggf. Geländeteil werden addiert und danach durch zwei bzw. drei geteilt. Dre: 7,5 Spr: 8,0 Gev: 8,5 24:3 = 8,0 24 Aufbau

120 Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen Bestimmungen
§ 360 Ausschreibungen KI. M*: Springpferde-LP Kl. M* für 5- bis 7-jährige Pferde und/oder M- und G-Ponys, 7-jährige nur mit nicht mehr als einem Erfolg in Spring- bzw. Springpferde-LP KI. M* und/oder höher im Anrechnungszeitraum gemäß § 62.1. Kl. M**: Springpferde-LP Kl. M** für 6- bis 7-jährige Pferde, 7-jährige nur mit nicht mehr als einem Erfolg in Spring- bzw. Springpferde-LP KI. M** und/oder höher im Anrechnungszeitraum gemäß § 62.1  § 362 Anforderungen (vgl. Aufgabenheft Reiten) Einzelnes Überwinden eines Parcours der betreffenden Klasse (A*/A**/L/M*/M**) gemäß § 504.1, 2 und 3. Anmerkung: Durch diese Änderung wird die Springpferdeprüfung Klasse M** eingeführt. Aufbau

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