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Veröffentlicht von:Katarina Kneller Geändert vor über 6 Jahren
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im Studiengang B.A. Sport, Gesundheit und Prävention (SGP)
Vorlesung Gesundheitssport im Studiengang B.A. Sport, Gesundheit und Prävention (SGP) im Wintersemester 2017/18 von Prof. Dr. Martin Nolte
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Fall 1 „Blutgrätsche“: Während eines Fußballspiels stürmt Stürmer S in der 21. Spielminute in Richtung Tor der gegnerischen Mannschaft. Verteidiger V grätscht – von der Seite kommend – grob regelwidrig und nach der Devise „erst der Mann, dann der Ball“ in seinen Lauf, um ihn an einem Torschuss zu hindern. S stürzt und zieht sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Der Schiedsrichter zeigt V die rote Karte und verweist ihn des Spielfeldes. Kann S von V Ersatz der Heilbehandlungskosten verlangen?
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Antwort zu Fall 1: Ja! Zwar begründen Verhaltensweisen, die sich noch „im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness“ bewegen, nach der Rechtsprechung regelmäßig keine Schadenersatzansprüche. Bedeutet das Einsteigen des Mitspielers jedoch einen klaren und groben Regelverstoß, kann nicht mehr von einer durch den Spielzweck gerechtfertigten Härte gesprochen werden. Bei einer von der Seite ausgeführten „Blutgrätsche“, bei der der Verteidiger zuerst „auf den Mann“ und dann erst „auf den Ball“ geht, handelt es sich in aller Regel um ein grob unsportliches Verhalten, dessen gesundheitliche Folgen vom Verletzten nicht mehr hingenommen werden müssen. V ist dem S zum Ersatz der Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet.
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Fall 2 „Hockenheimring“: Porschefahrer P und Ferrarifahrer F nehmen an einem Autorennen auf dem Hockenheimring teil. F fährt auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem Ferrari auf den Porsche des P auf. Daraufhin gerät P ins Schleudern, kommt von der Fahrbahn ab und knallt mit voller Wucht gegen die Leitplanken. Dabei bricht er sich das Schlüsselbein. Kann P von F Schadenersatz für seinen Gesundheitsschaden verlangen?
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Antwort zum 2. Fall: Nein! Denn für Schäden, die aus regelgerechtem oder leicht regelwidrigem Verhalten resultieren, muss der Schädiger grundsätzlich nicht einstehen, da „bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lässt, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat.“
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Fall 3 „Karatetraining“: Während des Karatetrainings im Rahmen eines Sportvereins betreiben S und W auf Anweisung des Trainers T Randori. Sie kämpfen spielerisch zwar mit Kontakt, aber ohne den anderen zu verletzen. Als S einen Oi-zuki chudan (Faustschlag mit der vorderen Hand zum Solarplexus) ausführen will, tritt der W unvermittelt nach vorne anstatt auszuweichen und läuft in den Oi-zuki hinein. W muss sich darauf übergeben. Hat W gegen S und T einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzenzgeld?
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Antwort auf Fall 3: Nein! W hat weder gegen S noch T Anspruch auf Schmerzenzgeld. Bezüglich S gelten die vorangestellten Grundsätze. T würde dem W nur dann zur Zahlung von Schmerzenzgeld verpflichtet sein, wenn ihm eine Sorgfaltpflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) anzulasten wäre. Dass T fehlerhafte oder missverständliche Anweisungen gegeben hat, ist dem Sachverhalt ebenso wenig zu entnehmen wie eine Fehlkalkulation bezüglich der Risiken.
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Fall 4 „Speerwurf“: Verbeamteter Lehrer L übt mit den Schülern der 5
Fall 4 „Speerwurf“: Verbeamteter Lehrer L übt mit den Schülern der 5. Klasse Speerwurf. Da ihm kurz vor Weihnachten noch einige Geschenke fehlen, beauftragt er den 13jährigen Schüler S damit, das Speerwurftraining an seiner Stelle zu beaufsichtigen, um noch einige Einkäufe zu erledigen. Aufgrund kindlicher Unerfahrenheit des S kommt es zu einem Unfall beim Speerwurf. Ein Speer durchbohrt die Leber der Schülerin E. Hat E einen Schadenersatzanspruch gegen L bzw. den hinter L stehenden Schulträger?
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Antwort auf Fall 4: Ja! Denn L handelte grob sorgfaltswidrig, wenn er beim Speerwurf nicht „unmittelbar am Geschehen“ steht und die Beaufsichtigung einem 13jährigen Schüler überlässt. Die Haftung übernimmt schließlich der dahinter stehende Schulträger. Dieser kann bei L unter Umständen Regress nehmen und disziplinarrechtlich sanktionieren.
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6/9 Fall 5 „Recksturz“: Studienrat S gibt in seinem Sportunterricht in der 8. Klasse des Gymnasiums Hilfestellung beim Reckturnen. Geübt wird ein sog. Riesenfeldaufschwung („halber Riese“). Aufgrund leichter Fahrlässigkeit des S – S fasst nicht fest genug zu – verliert Schüler A den Griff und stürzt auf den unter dem Reck liegenden Weichboden so unglücklich, dass er sich einen Arm bricht. Haftet der S bzw. der hinter ihm stehende Schulträger gegenüber A oder muss sich A ggf. an eine andere Person wenden?
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7/9 Antwort auf Fall 5: Weder S noch der hinter ihm stehende Schulträger haften in diesem Fall. Denn dem S fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. In diesem Fall besteht ein Haftungsprivileg zu seinen Gunsten, wonach der Geschädigte seine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen muss, die seit 1971 alle sporttreibenden Schüler während schulischer Veranstaltungen versichert.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
9/9 Fall 6 „Zugspitzlauf“: Wie jedes Jahr veranstaltet V einen Berglauf von knapp 16 km Länge auf die Zugspitze (2,962 Meter Höhe). Für die Überwindung der Höhenmeter benötigen die stärksten Läufer über zwei Stunden. Am Wettkampftag regnet es in Strömen; laut Wetterbericht vor Beginn des Laufes ist mit weiter anhaltendem Regen und einem Abfallen der Schneefallgrenze auf deutlich unter Meter zu rechnen. Einige Zeit nach dem Start kommt es zu einem plötzlichen Wetterumschwung, der Regen geht teilweise in Schnee über und bleibt liegen. In Metern Höhe brechen die beiden eher unerfahrenen Läufer mittleren Alters A und B infolge innerer Erschöpfung und Unterkühlung tot zusammen. Zwar hatte V Ordner zum Abbruch der Veranstaltung auf die Strecke geschickt, doch waren A und B bereits an diesen Ordnern vorbei gelaufen. Ist V für den Tod im zivilrechtlichen Sinne verantwortlich? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Antwort auf Fall 6: Nein! Zwar treffen den Veranstalter Verkehrssicherungspflichten. Doch finden diese ihre Grenze an der Eigenverantwortung der Teilnehmer. Aufgrund der bereits bei Wettkampfbeginn bestehenden schlechten Witterungsverhältnissen und des konkret vorliegenden Wetterberichts waren die während des Laufs zu erwartenden äußeren Bedingungen auch für alle Teilnehmer erkennbar und begrenzten die Sicherungspflicht des Veranstalters, die dieser durch Ordner zum Abbruch der Veranstaltung nachgekommen ist.
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Quellen: Vieweg, in: Nolte/Horst, Handbuch Sportrecht, Verlag hofmann, Schorndorf 2009, S. 121 ff.
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