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Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts

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Präsentation zum Thema: "Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts"—  Präsentation transkript:

1 Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts
Statusarten und die sich daraus ableitenden Rechte Susanne Achterfeld, LL.M.

2 Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes
Asylantrag (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG) von Amts wegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG) Internationaler Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylG) Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes

3 Flüchtlingseigenschaft § 3 AsylG
Maßgebend: Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GFK: „Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Staates befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ → übernommen in Art. 2 d RL 2011/95/EU → ebenso übernommen in § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG)

4 Zu prüfende Voraussetzungen des § 3 AsylG
Verfolgungshandlung Begründete Furcht Verfolgungsgründe Verfolgungsakteur Schutzgewährung im Heimatstaat Innerstaatliche Fluchtalternative Zugang zum Verfahren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft

5 (1) Verfolgungshandlung
Zu prüfen ist: Schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschrechte Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie einer schwerwiegenden Menschenrechtverletzung gleichstehen Vgl. § 3a Abs. 1 Ziff. 1 AsylG Vgl. § 3a Abs. 1 Ziff. 2 AsylG

6 (1) Verfolgungshandlungen § 3a Abs. 2 AsylG
Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1.die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2.gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3.unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4.Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5.Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, 6.Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

7 (1) Verfolgungshandlungen
Individuelle Verfolgung Gruppenverfolgung (Verfolgungsdichte) Kausalität! § 3a Abs. 3 AsylG

8 (2) Begründete Furcht Begründete Furcht → UNHCR-Handbuch Rn (subjektives und objektives Element) Verfolgungsprognose Art. 4 Abs. 4 EU-Qual.RL: „ Die Tatsache, dass bereits Verfolgung stattgefunden hat, ist ernsthafter Hinweis darauf, dass er (wieder) ernsthaften Schaden erleiden wird“ Ursächlichkeit der Flucht – Problem der sog. selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe vgl. § 28 Abs. 1 AsylG und Art. 5 der EU-Qual. RL

9 (3) Verfolgungsgründe Art der Gründe § 3b AsylG/Art. 10 RL 2011/95/EU
Rasse Religion Nationalität Soziale Gruppe Politische Überzeugung b) Nachweis der Gründe - (gesteigerte) Mitwirkungspflichten des Antragstellers vgl. § 25 Abs. 1-3 AsylG, § 15 AsylG

10 (3) Ausgewählte Verfolgungsgründe im Einzelnen
Religion Politische Überzeugung – Kriegsdienstverweigerung Soziale Gruppe – geschlechtsspezifische Verfolgung

11 a) Religion (forum internum vs. forum externum)
BVerwG Urteil v Az. 10 C Leitsatz: 1.Zu einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a QRL gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 2. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann bereits die Qualität einer Verfolgung erreichen. Da die Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen kann, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben und Freiheit) nicht an.

12 a) Religion (forum internum vs. forum externum)
BVerwG Urteil v Az. 10 C Leitsatz: Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird.

13 b) Politische Überzeugung - Kriegsdienstverweigerung
- Art. 9 Abs. 2 e) EU-Qual.RL/ § 3a Abs. 2 Ziff. 5 AsylG: Als Verfolgung können folgende Handlungen gelten: „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen“ - Sog. Politmalus vgl. BVerfG Beschluss v Az: 2 BvR 2954/09: Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus). Solange sich ein solcher "Politmalus" nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären.

14 EUGH Urteil v. 26.02.2015 Az. C-472/13 Sheperd vs. Deutschland
Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung bei völkerrechtswidrigem Krieg), sind dahingehend auszulegen, - dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen, - dass sie den Fall betreffen, in dem der Militärangehörige nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er im Rahmen seines Dienstes eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

15 - dass nicht notwendigerweise nachgewiesen werden muss, dass in dem Kriegsgebiet, in dem der Militärangehörige eingesetzt werden soll, bereits Kriegsverbrechen begangen wurden; vielmehr muss dargelegt werden, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden, - dass belegt werden muss, dass der Betroffene in eine Situation kommt, in der die Gefahr einer Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheint, - dass bei der Würdigung zu berücksichtigen ist, ob die militärische Intervention aufgrund eines Mandats des UN-Sicherheitsrats oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, und ob die Kriegsverbrechen geahndet werden, und

16 - dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, welches es dem Asylsuchenden erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Wenn er dagegen nicht versucht hat, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, müsste er folglich beweisen, dass ihm diese Anerkennungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden hat. 2. Staaten haben das Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft. Gegen Kriegsdienstverweigerer gerichtete Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee können – jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls – nicht in einem Maß als unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden, dass sie zu den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Qualifikationsrichtlinie (Verfolgung aufgrund unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung) gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden.

17 c) Geschlechtsspezifische Verfolgung (Homosexualität)
EuGH Urteil v Az.: C-199/12 Leitsatz: 1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG … dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. 2. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. 3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

18 EuGH Urteil v. 02.12.14 C-148/13, C-149/13, C-150/13
Art. 4 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen. Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.

19 Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art
Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich "Tests" zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.

20 (4) Verfolgungsakteur § 3 c AsylG „Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.“

21 (5) Schutzgewährung im Heimatstaat
Schutzakteure § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1.vom Staat oder 2.von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. (2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

22 (6) Innerstaatliche Schutzalternative
§ 3 e AsylG Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1.in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2.sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

23 (7) Zugang zum Verfahren
Ist BRD zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens? § 29 AsylG → Dublin III VO War Flüchtling bereits in einem anderen Staat sicher vor Verfolgung? - § 27 AsylG

24 (8) Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
§ 3 Abs. 4 AsylG „Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ → § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.

25 (8) Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
§ 3 Abs. 2 AsylG Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2.vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3.den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben

26 Flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnisse
Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 AsylG Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG (§ 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG) zu erteilen. Ausnahme: Ausweisungsinteresse (siehe z.B.: § 54 Abs. a Nr. 1 a AufenthG) Erteilung für die Dauer von 3 Jahren, § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG Erlaubnisfiktion bis zur Erteilung, § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG (i. V. m. § 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, § 25 Abs. 1 S. 4 AufenthG (i. V. m. § 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG) Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG

27 Flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnisse
Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 AsylG Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn AE seit fünf Jahren (Zeiten der Aufenthaltsgestattung werden angerechnet), keine Mitteilung über Widerruf vorliegt, Lebensunterhalt überwiegend gesichert und hinreichende Sprachkenntnisse (A2-Niveau), Ausnahme: körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG, § 26 Abs. 3 AufenthG. Keine räumliche Beschränkung mehr Reiseausweis für Flüchtlinge (sog. blauer Pass), §§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 AufenthV Anspruch auf Integrationskurs, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c AufenthG Familiennachzug privilegiert gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG möglich.

28 Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG):
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine interne Schutzmöglichkeit existiert Ernsthafter Schaden: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Unterschied zu Flüchtlingsschutz: keine Verfolgungsgründe

29 Prüfungsschema für subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG
Stichhaltige Gründe für einen drohenden ernsthaften Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) Verfolgungsakteure (§ 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) Akteure, die Schutz bieten können (§ 3d i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) Interner Schutz (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG)

30 Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S
Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S.1 Alt. 2 Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative AufenthG zu erteilen. Ausnahme: Ausweisungsinteresse. Erteilung für die Dauer von 1 Jahr; Verlängerung für 2 weitere Jahre, § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Erlaubnisfiktion bis zur Erteilung, § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, § 25 Abs. 1 S. 4 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG

31 Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S
Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S.1 Alt. 2 Nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis wird Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn u. a. Lebensunterhalt gesichert, 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt, ausreichende (= Niveau B1) Deutschkenntnisse vorhanden; Ausnahme: körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, § 26 Abs. 4 AufenthG Wohnsitzauflage nach § 12 a AufentG Passpflicht, § 3 AufenthG (kein Reiseausweis für Flüchtlinge), aber Ausweisersatz/Reiseausweis für Ausländer möglich, wenn nachweislich kein Pass beschafft werden kann Integrationskurs § 44 Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG Aussetzung des Familiennachzugs bis nach § 104 Abs. 13 AufenthG, danach monatliches Kontingent bis 1000 Visa/Monat aus humanitären Gründen

32 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG
Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG) z. B.: Mangelndes Existenzminimum bei UM ohne Familie im Heimatland. oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG) Unterschied zu subsidiärer Schutz: kein Verfolgungsakteur

33 Erhebliche und konkrete Gefahr: „der Ausländer wird im Falle einer Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ → damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung angesprochen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad → das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau bzw. einer Gefahrenprognose zu ermitteln, insoweit haben die Gerichte einen gewissen Bewertungsspielraum Hauptanwendungsfall: drohende Gesundheitsgefährdung: Die Gesundheitsbeeinträchtigung ist konkret, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten droht → alsbald bedeutet nach der Rspr.: innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren → Problem der unterschiedlichen Auskünfte zu (un)zureichenden med. Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland (Bsp. Roma/Kosovo)

34 Nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) § 25 Abs
Nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) § 25 Abs. 3 AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden; sie wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist, bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten oder bei Annahme schwerwiegender Gründe für Kriegsverbrechen, erhebliche Straftaten usw., § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Erteilung für die Dauer von mindestens 1 Jahr, § 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Keine Erlaubnisfiktion bis zur Erteilung Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung, selbstständige Tätigkeit kann bei ABH beantragt werden, § 21 Abs. 6 AufenthG

35 Nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs
Nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG Nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis wird Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn u. a. Lebensunterhalt gesichert, 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt, ausreichende (= Niveau B1) Deutschkenntnisse vorhanden; etc Ausnahme: körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, § 26 Abs. 4 AufenthG Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG Passpflicht, § 3 AufenthG (kein Reiseausweis für Flüchtlinge), aber Ausweisersatz Integrationskurs nach Ermessen der ABH, § 44 Abs. 4 AufenthG Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, § 29 Abs. 3 AufenthG


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