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Veröffentlicht von:Maya Meinhardt Geändert vor über 6 Jahren
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GRUNDKURS II Grundgesetz und Globalisierung 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Grundgesetz (GG) und politisches System
Normative Grundlage des politischen Systems ist die Rechtsordnung. Ihr Kern ist das Grundgesetz. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz hat im Wesentlichen drei Funktionen: Eine Ordnungsfunktion Eine freiheitsfördernde Funktion Eine Legitimationsfunktion 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Wertekern des Grundgesetzes I: Grundrechte
Grundrechte sind subjektiv-rechtliche Verfassungs-normen. Es handelt sich um Indivi-dualrechte. Sie sind unmittelbar gültig. Sie begründen Ansprüche gegen die Träger öffent-licher Gewalt. Sie sind einklagbar. Wir unterscheiden: Menschen- und Bürgerrechte Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Abwehrrechte, Schutzrechte und Leistungsrechte 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Wertekern des Grundgesetzes II: Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen sind objektiv-rechtliche Verfassungsnormen Sie haben rechtliche bindende Wirkung für alle Teile der öffentlichen Gewalt. Sie haben Impuls-, Integrations- und Edukationsfunktion. Sie lassen der öffentlichen Gewalt Spielraum bei derAuswahl und Erfüllung ihrer Aufgaben. Beispiele: „Achtung und Schutz der Würde des Menschen“, Bundesstaats-, Demokratie-, Republik-, Rechtsstaats-prinzip, Sozialstaatsprinzip, Gleich-berechtigung von Mann und Frau, Behindertenschutz, Umweltschutz, Gebot des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, Friedensgebot,Gebot der internationalen Offenheit 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Herausforderung des GG durch die Globalisierung
Strukturen und Prozesse: Entstehung neuer Akteure Entstehung neuer Institutionengefüge Zunahme grenzüberschreitender Transaktionen Beispiele: Internationalisierung der Wirtschaft, weltweite Kommunikation, Zunahme der Bedeutung von „Global Playern“, darunter transnationale Unternehmen und internationale Nichtregierungsorganisationen. Fazit: Globalisierung verweist auf einen sich grundsätzlich verändernden Stellenwert der einzelstaatlichen Rechtsordnung, möglicherweise auf einen sinkenden Stellenwert. In jedem Fall ist die einzelstaatliche Verfassung, also auch das Grundgesetz, tangiert. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Schlussfolgerungen: Erforderlich ist ein Umbau des nationalen wie des internationalen Rechts Das Grundgesetz muss in Form von Eckwerten eine angemessene Reaktion auf die Globa-lisierung ermöglichen. Der Gesetzgeber muss diese Möglichkeiten in Form der Ausschöpfung der einfachen Gesetz-gebung nutzen. Auf internationaler Ebene sind als Reaktion auf Globalisierung möglich: Die Fortentwicklung des Völkerrechts Bi- und multilaterale Vereinbarungen Die Weiterentwicklung des europäischen Rechts-raums 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Internationale Offenheit als Antwort des Grundgesetzes auf Globalisierung
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Merkmale internationaler Offenheit des Grundgesetzes I
Präambel des GG: Drei-Ebenen-Modell – Deutsch-land, Europa und die Welt. Rechtspflicht zur europäischen Einigung und zum Frieden in der Welt. Fundamentalnorm des GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. internationale Menschenrechtsordnung als notwendige Bedingung für die Verwirklichung des Menschenwürdegebotes. Verbot willkürlicher Differenzierung des mensch-lichen Seins. Problematik globalisierungsbedingter Zuwanderung und der Integration von Ausländern. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Ausländer im Bundesgebiet
Ausländer in der Bundesrepublik am 31. Dezember 2003 Staatsangehörigkeit Ausländer im Bundesgebiet insgesamt männlich weiblich Prozent Ausländer insgesamt 100,0 1. Türkei 25,6 2. Italien 8,2 3. Serbien und Montenegro 7,7 4. Griechenland 4,8 5. Polen 4,4 6. Kroatien 3,2 7.Österreich 87.026 2,6 8. Russische Föderation 72.518 2,4 9. Bosnien und Herzogowina 86.667 80.414 2,3 10. Portugal 72.734 57.889 1,8 11. Spanien 66.043 60.934 1,7 12. Niederlande 64.861 53.819 1,6 13. Vereinigtes Königreich 68.361 45.217 1,5 14. Frankreich 52.521 60.502 15. Vereinigte Staaten 64.702 48.237 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Merkmale internationaler Offenheit des Grundgesetzes II
Präventiver Verfassungsschutz gegen Störungen des Gedankens der Völkerverständigung. Gewährleistung des Asylrechts für politisch Verfolgte Neufassung des Asylrechts: Einbettung in einen europäischen Rahmen als Reaktion auf das Ende des Ost-West-Konfliktes und die Globalisierung. Verwirklichung eines Vereinten Europa durch europäische Integration. Spezialvorschrift zur Generalnorm des Art 24 GG. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Asylanträge und Asylentscheidungen 1991 - 2004
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Zahl der Anerkennungen als Asylberechtigte, der Gewährungen von Abschiebungsschutz, der Feststellungen eines Abschiebungsverbotes 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Merkmale internationaler Offenheit des Grundgesetzes III
Generalnorm zur Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen: Bekenntnis des GG zu einer friedlichen und dauerhaften Ord-nung in Europa und zwischen den Völkern der Welt. Regeln des Völkerrechts als Bestandteile des Bundes-rechts. Sie gehen dem deutschen innerstaatlichen Recht - nicht dem Verfassungsrecht - im Rang vor. Verbot von Handlungen, „die geeignet sind oder in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Merkmale internationaler Offenheit des Grundgesetzes: Schlussfolgerung
Zusammenfassend laßt sich argumentieren, dass die eigentliche Antwort des GG auf die Globalisierung in der internationalen Offenheit und in der Verbindung damit in einem umfassend verankerten Friedensgebot besteht. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Geschichtlicher Hintergrund für die internationale Offenheit des Grundgesetzes
Die internationale Offenheit des Grundgesetzes hat ihre Ursache nicht in der Globalisierung. Die internationale Offenheit des Grundgesetzes hat ihre Ursache in der Entstehungsgeschichte der Bundesrepublik. Insoweit kann von einem glücklichen historischen Zufall gesprochen werden. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Grenzen der internationalen Offenheit des Grundgesetzes
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Was heißt das konkret? Die durch Wahl bewirkte Legitimation und Einflussnahme auf die Ausübung der Staatsgewalt darf nicht sinnentleert werden. Der Grundsatz der Demokratie, soweit er durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG für unantastbar erklärt ist, darf nicht verletzt werden. Vom Volk ausgehende Legitimation muß gesichert sein. Auch das Handeln zwischenstaatlicher Einrichtungen muss rückgekoppelt sein an die Parlamente der jeweiligen Mitgliedstaaten. Die exekutivischen Grundlagen zwischenstaatlicher Einrichtungen dürfen nur zeitlich parallel – also im Einklang - mit entsprechenden demokratisch-legitimato-rischen Grundlagen auf- und ausgebaut werden. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Die internationale Offenheit des Grundgesetzes ist zwar beachtlich.
Fazit Die internationale Offenheit des Grundgesetzes ist zwar beachtlich. Sie spiegelt aber gleichwohl die Fortdauer territorialstaatlichen Denkens wider. Ein beliebiger Übergang zu neuen Formen des Regierens wie „global governance“ ist nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht als „Hüter der Verfassung“ und damit der Werteordnung des GG spielt dabei eine wesentliche Rolle. 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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Auf Wiedersehen 11/9/2018 Prof. Dr. Robert
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