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Französische Verfassungsgeschichte

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Präsentation zum Thema: "Französische Verfassungsgeschichte"—  Präsentation transkript:

1 Französische Verfassungsgeschichte
Bürgerkrieg - Absolutismus Revolution - Verfassung

2 Der religiöse Bürgerkrieg in Frankreich
1572 Bartholomäusnacht – „Pariser Bluthochzeit“ Heinrich IV. 1598 Edikt von Nantes Gemälde von Francois Dubois

3 Der Aufstieg des Souveränitätsgedankens Jean Bodin (1520 – 1596)
Six livres de la République (1576/lat. 1586) Staatsmacht begrifflich in der Lehre von der Souveränität verdichtet Wirkung auf ius publicum in Deutschland Rechte des Landesherren begrifflich gefasst (superioritas territorialis) Intensive Debatte über Staatsform des Reiches

4 Der „Absolutismus“ Die Herrschaft der Kardinäle 1624-1642 Richelieu
Mazarin 1648 Westfälischer Friede Das europäische Beispiel des französischen Absolutismus Ludwig XIV. „Sonnenkönig“ Der Hof von Versailles als Herrschaftsinstrument und stilbildendes Vorbild Anspruch und Wirklichkeit 1658 Aufhebung des Ediktes von Nantes Der Raum und seine Weite.

5 Die „Lois fondamentales“
loi salique männliche Erbfolge in Primogenitur (1316/1328) les sermants du sacre Antrittseide an Volk und Klerus „Petitionsrecht“ Öffentliches Leben der Könige Le Roi est mort, vive le Roi Unveräußerlichkeit des Kronbesitzes Le principe de catholicité Ausschluß von Thronstreitigkeiten. Anders als in England. Bsp. Ist Heinrich IV., der nur der Cousin 21. Grades des verstorbenen Königs war. Keine Erbfolgekriege in Frankreich. Das Erbfolgerecht ist eine Einschränkung der absoluten Macht der Könige, weil diese nicht frei über die Erbregelung verfügen können. Alle Testamentsbestimmungen werden in F für ungültig erklärt. Bsp Karl VI. bestimmt im Vertrag von Troyes den englischen König zu seinem Erben. Wird vom Pariser Parlement (höchstes Gericht) für ungültig erklärt. Gleiches geschah mit den politischen Testamenten von Ludwig XIII. u XIV. Problem der Regentschaft und die Rolle der Königsmütter (Katharina von Medici etc.). Das schon zuvor von den Generalständen wiederholt proklamierte Prinzip der Katholizität wurde endgültig erst mit dem Übertritt Heinrichs IV zum katholischen Glauben befestigt.

6 Die Generalstände Drei Stände – Abstimmung nach Ständen
Vertretung der männlichen Stadt- u. Landbevölkerung im dritten Stand Steuerbewilligung Cahiers de doléances Schwindende Bedeutung im Absolutismus Keine Generalstände von Abbau der Provinzialstände Imperatives Mandat!? Siehe dazu auch später bei den revolutionären Generalständen.

7 Die Rolle der Justiz Entwicklung aus der curia regis
Käuflichkeit der Ämter u. Besetzung Die „Parlements“ als oppositionelle Kraft Droit d‘enregistrement Droit de remontrance Arrêts de règlement Montesquieu ( ): „In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: Die gesetzgebende Gewalt; die vollziehende Gewalt, die sich mit den Angelegenheiten befaßt, die in den Bereich des Völkerrechts fallen; und die vollziehende Gewalt, auf dem Gebiet des innerstaatlichen Rechts. […] Wir wollen diese zuletzt genannte Gewalt die richterliche nennen […] Die politische Freiheit besteht bei einem Bürger in jener inneren Ruhe, die ein jeder hat, der von seiner persönlichen Sicherheit überzeugt ist; und damit man diese Freiheit besitze, muß die Staatsführung so beschaffen sein, daß kein Bürger den anderen zu fürchten braucht.“ De l‘esprit des lois (1748), II 6. Die „Legisten“ waren in Frankreich wie auch im römischen Reich deutscher Nation früh (schon ab dem 13. Jahrhundert) zu Beratern der Krone avanciert. Ihre Schulung im römischen Recht prädestinierte sie zu Anwälten der entstehenden Zentralgewalten in deren Kampf gegen partikulare Herrscher. In Frankreich bleiben die Parlamente, anders als in England, stets Gerichte. Allerdings werden ihnen nach dem Niedergang der Generalstände wesentliche der zuvor von diesen ausgeübten Befugnisse übertragen. Die Berufsrichter der Parlamente formen in einer in Europa so einzigartigen Entwicklung die sog. „noblesse du robe“. De l‘ésprit des lois erscheint nach zwanzigjähriger Vorbereitung und wird trotz seiner Weitschweifigkeit (600 Kapitel in 31 Büchern) zu einem Verkaufserfolg (22 Auflagen in 18 Monaten). Der Geist der Gesetze hängt dabei nach Montesquieu nicht vom Naturrecht, sondern im wesentlichen von kulturellen, historischen und sonstigen Bedingungen der jeweiligen Gesellschaft ab. Montesquieus Werk ist von besonderer Inkonsequenz und alles in allem eine recht willkürliche Rechtfertigung des von seiner Klasse angestrebten Staats- und Gesellschaftsmodells einer konstitutionellen Monarchie. Charles de Secondat, Baron. Vorbild England für Montesquieu. Betont die Vorteile einer aristokratischen, repräsentativen und gewaltenteiligen Herrschaft und ist darin ein Vertreter seines Standes und seines Berufes als Richter am Parlament von Bordeaux. Freiheit ist für ihn ähnlich wie für sein Vorbild Locke nicht so sehr die Beteiligung an staatlicher Herrschaft, sondern die Abwesenheit willkürlicher staatlicher Übergriffe. Empiriker wie Locke und Hume und weniger Theoretiker und idealistischer Naturrechtler wie Rousseau.

8 Der Niedergang Die Kriege der französischen Krone
Pfälzischer Krieg Spanischer Erbfolgekrieg Siebenjähriger Krieg Die Finanzen und die Einberufung der Generalstände Lit.: P.C. Hartmann, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 1985. Jacques Necker ( ) Huile sur toile de Jean-Silfred Duplessis

9 Vordenker der Revolution
Enzyklopädisten D‘Alembert Diderot Voltaire Lettres anglaises Versuch über die Weltgeschichte Candide oder die beste Welt D‘Alembert (oben) und Diderot (unten) Die politischen Schriftsteller des 18. Jahrhunderts werden in Frankreich allgemein als die „Philosophen“ bezeichnet, auch wenn sie überwiegend keine Philosophen im heutigen engeren Sinne waren. Zu Voltaire: Mitautor der Enzyklopädie. Seine englischen Briefe preisen die englischen Zustände und erheben sie zum kritischen Maßstab für die französischen. Dies gilt vor allem für die Philosophie, aber auch für die Politik. Voltaire fordert Menschenrechte, die Abschaffung der Sklaverei und die Beseitigung ständischer, insbesondere kirchlicher Privilegien. Wegen einer Satire auf Ludwig XIV. kommt Voltaire ein erstes Mal in die Bastille, geht nach seiner Entlassung zunächst nach England, nach Rückkehr erneuten Auseinandersetzungen, erneuter Inhaftierung wechselt er für drei Jahre an den Hof Friedrich des Großen , scheidet allerdings auch dort in Ungnade. Den Rest seines Lebens verbringt er in der relativen Sicherheit eines Landgutes. Kurz vor seinem Tod wird im noch ein triumphaler Einzug in Paris zu teil. Während der Revolution wird sein Leichnam in den Pantheon überführt. Der Versuch über die Weltgeschichte etabliert den zivilisatorischen Fortschrittsgedanken in der Geschichtsschreibung. Allerdings wendet sich Voltaire zugleich gegen einen naiven Fortschrittsglauben und Optimismus. Bsp dafür ist die Satire auf Leibniz Vorstellung von der besten Welt: Candide. Noch nacharbeiten: die Physiokraten (Turgot, Quesnay u.a.) nach denen der absolute Herrscher berufen ist, den Staat im Sinne der Aufklärung umzugestalten (aufgeklärter Absolutismus). Hauptanliegen ist es, den natürlichen Ablauf (l‘ordre naturel) des Wirtschaftslebens von staatlicher Bevormundung zu befreien.

10 Jean Jacques Rousseau „Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.“ „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor. Das ist das grundlegende Problem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag darstellt.“ „Wenn man also beim Gesellschaftsvertrag von allem absieht, was nicht zu seinem Wesen gehört, wird man finden, dass er sich auf folgendes beschränkt: Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; […]“ „[…] wenn es nicht irgendeinen Punkt gäbe, in dem alle Interessen übereinstimmen, könnte es keine Gesellschaft geben. Nun darf aber die Gesellschaft nur gemäß diesem Gemeininteresse regiert werden!“

11 Jean Jacques Rousseau „Wenn [in der Volksversammlung] die meiner Meinung entgegengesetzte siegt, beweist dies nichts anderes, als dass ich mich getäuscht habe und dass das, was ich für den Gemeinwillen hielt, es nicht war. Wenn mein Sonderwille gesiegt hätte, hätte ich gegen meinen eigenen Willen gehandelt und wäre deshalb nicht frei gewesen.“ „[…] der Gesellschaftsvertrag […] schließt […] stillschweigend jene Übereinkunft ein, die allein die anderen ermächtigt, dass, wer immer sich weigert, dem Gemeinwillen zu folgen, von der gesamten Körperschaft gezwungen wird, was nichts anderes heißt, als dass man ihn zwingt, frei zu sein“. „Es gibt oft einen beträchtlichen Unterschied zwischen dem Gesamtwillen und dem Gemeinwillen; dieser sieht nur auf das Gemeininteresse, jener auf das Privatinteresse und ist nichts anderes als eine Summe von Sonderwillen: […]“ „[…] folgt das der Gemeinwille immer auf dem rechten Weg ist und auf das öffentliche Wohl abzielt: woraus allerdings nicht folgt, daß die Beschlüsse des Volkes immer gleiche Richtigkeit haben. […]“ (Gesellschaftsvertrag 1762)

12 Die Revolution 1788/89 Sieyès: „Was ist der dritte Stand?“
Zusammentritt der Generalstände Erklärung zur verfassungsgebenden Nationalversammlung Sturm auf die Bastille Abschaffung der Feudalherrschaft Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte Säkularisation Verabschiedung der Verfassung 1792 Abschaffung der Monarchie und Ausrufung der Republik Hinrichtung des Königs Der dritte Stand “umfaßt” nach F/P 95% der Bevölkerung. Letzte Sitzung der Generalstände lag 175 Jahre zurück. Hauptforderung in den Cahiers de doléances: die nach einer geschriebenen und rationalen Verfassung. Auseinandersetzung um den Abstimmungsmodus: nach Ständen oder nach Köpfen? Stimmenhälfte des dritten Standes behaupten F/P? War es nicht nur ein Drittel? Jedenfalls aber ließen sich liberale Teile des Adels und des Klerus für eine Zusammenarbeit mit dem dritten Stand gewinnen, so daß auch von daher die Abstimmung nach Köpfen die Mehrheit für die revolutionären Forderungen versprach. In einem nach Köpfen gefaßten Beschluß erklären sich die Generalstände zur Nationalversammlung und am 6. Juli auch zur verfassungsgebenden Nationalversammlung. Die Abschaffung der Feudalherrschaft dient vor allem der Abwendung der in den Provinzen drohenden Agrarrevolte. Für die Ausarbeitung der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte braucht der zuständige Ausschuß der die französischen Nationalversammlung, ganz anders als später die Frankfurter Paulskirchenversammlung, nur drei Wochen.

13 Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Artikel 1 - Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. […] Artikel 2 - Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung. Artikel 3 - Der Ursprung aller Souveränität liegt ihrem Wesen nach in der Nation. […]. Artikel 4 - Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: […] Artikel 6 - Das Gesetz ist der Ausdruck des Gemeinwillens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. […] Der Einfluß der nordamerikanischen Rechteerklärungen auf die französische Menschenrechtserklärung ist nicht zu verkennen. Er betraf den Inhalt und die handelnden Personen (unter denen insbesondere La Fayette, Thomas Jefferson und Thomas Paine zu nennen sind; ersterer legte wie auch Sieyès einen eigenen Entwurf vor). Als Hauptunterschied zu den amerikanischen Menschenrechtserklärungen gilt der universelle Anspruch der französischen Menschenrechtserklärung. Die Vorstellungen der französischen politischen Schriftsteller werden zum Teil unmittelbar aufgenommen. Vgl. etwa der Hinweis auf die volonté générale in Art. 6 und auf die Gewaltenteilung in Art. 16. Die Grundrechte sollen in Frankreich anders als in den USA lediglich als Aufträge an den Gesetzgeber, als Programmsätze und nicht als unmittelbar geltende Individualrechte verstanden worden sein. Anders als dort kam es in Frankreich zudem (noch) nicht zur Herausbildung eines Vorrangs der Verfassung und damit zur Grundlage für die Entwicklung eines richterlichen Prüfungsrechts. Stärker ausgeprägt als in den USA ist im feudalistisch geprägten und gegen diese Feudalordnung rebellierenden Frankreich die Gleichheitsforderung. Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte stellt sich unter den „Schutz des allerhöchsten Wesens“ weil man sich auf die ausdrückliche Anrufung des christlichen Gottes wie auch auf den expliziten Verzicht auf jede Form der invocatio dei nicht einigen konnte. Parallele zu den heutigen Schwierigkeiten bei der Schaffung der Präambeln von europäischer Grundrechtecharta und europäischer Verfassung anführen. Die Religionsfreiheit wird wegen der religionskritischen revolutionären Stimmung (die Kurie war eine der Hauptstützen des acien regime) nicht ausdrücklich aufgenommen, sondern in Art. 10 lediglich als Teil der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit behandelt. Art. 4 enthält eine allgemeine Freiheitsdefinition, wie sie auch heute noch nach h.M. in Art. 2 GG enthalten ist. Es fehlen einige Freiheitsrechte, die in die zeitgenössischen nordamerikanischen Menschenrechtskatalogen schon Eingang gefunden hatten: etwa die Versammlungs-, Vereinigungs-, Wohnungs- und Petitionsfreiheit. Der bürgerliche Charakter der Menschenrechtserklärung zeigt sich u.a. in einer gewissen Nachrangigkeit der Gleichheit, die nicht zu den unveräußerlichen Menschenrechten in Art. 2 gezählt wird und für deren praktische Verwirklichung keinerlei Vorkehrungen getroffen werden. Besonders hervorgehoben wird demgegenüber der Schutz des Eigentums. Dieses wird nicht allein in Art. 2 gewährleistet, sondern bildet mit Art. 17 zugleich den markanten Schluß des Rechtekataloges. Hier wird es zudem als „geheiligtes“ Recht in besonderer Weise herausgestellt. Schließlich werden für die Eigentumsbeschränkung auch gleich eine ganze Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die wir noch heute in der Dogmatik des Art. 14 GG kennen: Parlamentsvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und im vorhinein festgelegte Entschädigung.

14 Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Artikel 8 - Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig angewandt wurde. Artikel 11 - Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Artikel 16 - Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Artikel 17 - Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, daß die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird. Der Einfluß der nordamerikanischen Rechteerklärungen auf die französische Menschenrechtserklärung ist nicht zu verkennen. Er betraf den Inhalt und die handelnden Personen (unter denen insbesondere La Fayette, Thomas Jefferson und Thomas Paine zu nennen sind; ersterer legte wie auch Sieyès einen eigenen Entwurf vor). Als Hauptunterschied zu den amerikanischen Menschenrechtserklärungen gilt der universelle Anspruch der französischen Menschenrechtserklärung. Die Vorstellungen der französischen politischen Schriftsteller werden zum Teil unmittelbar aufgenommen. Vgl. etwa der Hinweis auf die volonté générale in Art. 6 und auf die Gewaltenteilung in Art. 16. Die Grundrechte sollen in Frankreich anders als in den USA lediglich als Aufträge an den Gesetzgeber, als Programmsätze und nicht als unmittelbar geltende Individualrechte verstanden worden sein. Anders als dort kam es in Frankreich zudem (noch) nicht zur Herausbildung eines Vorrangs der Verfassung und damit zur Grundlage für die Entwicklung eines richterlichen Prüfungsrechts. Stärker ausgeprägt als in den USA ist im feudalistisch geprägten und gegen diese Feudalordnung rebellierenden Frankreich die Gleichheitsforderung. Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte stellt sich unter den „Schutz des allerhöchsten Wesens“ weil man sich auf die ausdrückliche Anrufung des christlichen Gottes wie auch auf den expliziten Verzicht auf jede Form der invocatio dei nicht einigen konnte. Parallele zu den heutigen Schwierigkeiten bei der Schaffung der Präambeln von europäischer Grundrechtecharta und europäischer Verfassung anführen. Die Religionsfreiheit wird wegen der religionskritischen revolutionären Stimmung (die Kurie war eine der Hauptstützen des acien regime) nicht ausdrücklich aufgenommen, sondern in Art. 10 lediglich als Teil der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit behandelt. Art. 4 enthält eine allgemeine Freiheitsdefinition, wie sie auch heute noch nach h.M. in Art. 2 GG enthalten ist. Es fehlen einige Freiheitsrechte, die in die zeitgenössischen nordamerikanischen Menschenrechtskatalogen schon Eingang gefunden hatten: etwa die Versammlungs-, Vereinigungs-, Wohnungs- und Petitionsfreiheit. Der bürgerliche Charakter der Menschenrechtserklärung zeigt sich u.a. in einer gewissen Nachrangigkeit der Gleichheit, die nicht zu den unveräußerlichen Menschenrechten in Art. 2 gezählt wird und für deren praktische Verwirklichung keinerlei Vorkehrungen getroffen werden. Besonders hervorgehoben wird demgegenüber der Schutz des Eigentums. Dieses wird nicht allein in Art. 2 gewährleistet, sondern bildet mit Art. 17 zugleich den markanten Schluß des Rechtekataloges. Hier wird es zudem als „geheiligtes“ Recht in besonderer Weise herausgestellt. Schließlich werden für die Eigentumsbeschränkung auch gleich eine ganze Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die wir noch heute in der Dogmatik des Art. 14 GG kennen: Parlamentsvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und im vorhinein festgelegte Entschädigung.

15 Der Terror des Wohlfahrtsausschusses
Feb Verfassungsentwurf der Girondisten Jakobinische Verfassung des Jahres I Abschaffung der Sklaverei in den Kolonien (16. Pluviose) Sturz Robespierres (9. Thermidor)

16 Napoleon Bonaparte: Das erste Kaiserreich
1795 Verfassung des Jahres III Staatsstreich Napoleons (18. Brumaire) Konsulatsverfassung 1802 Ernennung Napoleons zum Konsul auf Lebenszeit 1804 Kaiserkrönung Napoleons 1806 Rheinbund und anschließende Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. – Ende des Heiligen Römischen Reiches

17 Restauration und Bürgerkönigtum
Rückkehr der Bourbonen 1814 Charte Constitutionelle 1830 Pariser Juli Revolution Bürgerkönig Louis Philippe 1848 Februarrevolution Zweite Republik

18 Napoleon III. Das zweite Kaiserreich
1848 Wahl Louis Napoleons zum Präsidenten der Republik 1851 Staatsstreich 1852 Napoleon III. – Kaiser der Franzosen

19 Frankreich und die Entstehung des Deutschen Reichs
Emser Depesche 1870/71 Deutsch-französischer Krieg 1871 Ausrufung Königs Wilhelms I. von Preußen zum Deutschen Kaiser Kaiserkrönung in Versailles


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