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Die unliebsame Konkurrentin Eine Fallstudie im Zivilprozessrecht

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Präsentation zum Thema: "Die unliebsame Konkurrentin Eine Fallstudie im Zivilprozessrecht"—  Präsentation transkript:

1 Die unliebsame Konkurrentin Eine Fallstudie im Zivilprozessrecht
Mitnehmen: Stick mit Folien PC Pointer ZPO/SchKG Folien mit Text Kopien: Sachverhalt Vortrag Aarau David Rüetschi

2 Vorbemerkungen Zeitdauer des Referats: 1 Stunde
In einer Stunde nicht möglich, die ganze ZPO darzustellen Etwas anders als sonst: Sachverhalt, wir werden den Fall durchspielen und durchdenken, nicht aus materiellrechtlicher, sondern aus prozessualer Sicht In vielen Fällen sind prozessuale Überlegungen mindestens so wichtig Sie werden auch sehen, dass relativ schnell komplizierte Probleme auftreten können Ziel: Sie können sich vorstellen, wie so etwas abläuft, und wir werden en passant viele (nicht alle) Mittel des Zivilprozesses in einem konkreten Kontext kennenlernen Sachverhalt, wie es ihn relativ häufig gibt Aus meiner Tätigkeit als Gerichtsschreiber und Wirtschaftsanwalt überlegt, wie ein Prozess aussehen könnte Interaktiv, d.h. bitte unterbrechen

3 1. Vorüberlegungen zum materiellen Recht
Sachverhalt lesen Häufiger Fall Zuerst: Materiellrechtliche Auslegeordnung

4 1. Vorüberlegungen zum materiellen Recht
Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot: Während laufendem Arbeitsverhältnis: Art. 321a Abs. 3 OR Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Art. 340 ff. OR Gegen Arbeitnehmer (AA, BB, CC): Konkurrenzverbot: Während Arbeitsverhältnis: Art. 321a Abs. 3 Nachher: Art. 340 ff. Formvorschrift, Einblick in Kundenkreis etc. Angemessene Begrenzung Realvollstreckung Hier: klare Verletzung, Konkurrenzverbot durch CC m.E. klar verletzt Auch real durchsetzbar Anders bei AA und BB, ohne Abrede besteht kein Konkurrenzverbot

5 1. Vorüberlegungen zum materiellen Recht
Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot: Während laufendem Arbeitsverhältnis: Art. 321a Abs. 3 OR Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Art. 340 ff. OR Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen: 321a Abs. 4 OR Geschäftsgeheimnisse: 321a Abs. 4 (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) was darf ich, was darf ich nicht Know-how Software neu programmieren ist erlaubt, aber nicht kopieren Kundendaten nicht physisch mitnehmen, aber erinnern Betroffen sind AA, BB und CC Verletzt? Bei allen drei spricht einiges dafür, aber steht aber noch nicht fest, ob tatsächlich gegeben und ob wir das beweisen können Unsere Beweismittel gegen CC sind durch unbefugte Durchsuchung entstanden Können wir das verwerten? Wir werden sehen…

6 1. Vorüberlegungen zum materiellen Recht
Weitere mögliche Rechtsverletzungen Unzulässiges Abwerben von Arbeitnehmern (Art. 2 UWG) Unzulässiges Abwerben von Kunden (Art. 4 lit. a UWG) Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 4 lit. c und Art. 6 UWG) Verletzung von Urheberrechten Gegen Hypertech AG: Abwerben von Arbeitnehmern; wann zulässig, wann nicht (Verleitung zum Vertragsbruch) Abwerben von Kunden; wann zulässig, wann nicht Nur wenn eigentlicher Vertragsbruch Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Verletzung von Urheberrechten Art. 17 URG beachten Beweislage zur Zeit schlecht Fraglich, ob wir diese im Verfahren verbessern können Zuletzt: Wenn unzulässiges (widerrechtliches) Handeln, dann Schadenersatz, Gewinnherausgabe (UWG, URG. 340 OR) Setzt aber voraus, dass Schaden bzw. Gewinn beweisbar ist Auch hier werden wir sehen… FRAGEN?

7 2. Strategische Optionen
Was haben wir für Optionen? FLIPCHART Aussergerichtliche Schritte (hier ausführlich erklären) Abmahnen, direkte Kontaktaufnahme In der Regel wenig effektiv, warnt den Gegner Ist aber dennoch die Regel (guter Stil, den man aber ignorieren darf, wenn taktisch notwendig) Bei klarer Rechtslage (insb. bei CC) zu empfehlen, aber Gefahr, dass Eskalation wegen Beweismittel Vorsorgliche Massnahmen (kurz) Vor allem Unterlassung (Verbot) Geht schnell, Voraussetzungen schwierig, vor allem bei unklarerer Beweislage Superprovisorische Massnahme (kurz) schnell, Noch schwieriger zu bekommen Ordentliches Gerichtsverfahren (kurz) Dauert lange (Rechtsmittelverfahren) Endgültige Klärung der Sachlage Strafanzeige (länger) Behörden in der Regel nicht sehr kooperativ Druckmittel Wird in der Praxis teilweise gemacht, dann mit Erledigung des Zivilverfahrens zurückgezogen

8 2. Strategische Optionen
Was haben wir für Optionen? Aussergerichtliche Schritte Vorsorgliche Massnahmen Superprovisorische Massnahme Ordentliches Gerichtsverfahren Strafanzeige

9 3. Ermittlung des Sachverhalts und Beweisrecht
Beruht die Software auf meinem Sourcecode? Wurden weitere Geschäftsgeheimnisse unrechtmässig verwertet (Kundendaten, Offerten)? Wurden Kunden unrechtmässig angegangen? Das ist der Ablauf des Verfahrens Aber wir haben ja noch diverse Unsicherheiten beim Sachverhalt. Wie kläre ich diese? Problem: Ich will keine Klage einleiten, und dann im Prozess herausfinden, dass meine Behauptungen nicht stimmen (Kosten) Grundsatz: 55, 56 Ich will wissen, ob die Software auf meinem Sourcecode beruht? Wie finde ich das heraus? Augenschein? Bringt bei Software wenig Parteibefragung und Beweisaussage, 191, 192 zweistufig: Unterschiede in der Sanktion Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bei mutwilligem leugnen (disziplinarische Sanktion) Art. 306 StGB (wie falsche Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB) Was, wenn Verweigerung: 164 Zeugenbefragung (Programmierer) Urkundenedition, 160 (insb. souce code) Geschäftsgeheimnis, 156 Wie löse ich dieses Problem? Expertise, Gerichtsgutachten Verwendung weiterer Geschäftsgeheimnisse? (Kundenlisten) Partei- und Zeugenbefragung (Kunden) Edition von Offerten Problem: Ich muss in der Klage bereits Behauptungen aufstellen, kenne aber den Sachverhalt kaum Gefahr, dass ich nicht beweisen kann und Klage dann (unter Kostenfolge) abgewiesen wird. Stufenklage, 85 Nur bei Vermögensmässigen Klagen, Klage auf Auskunftserteilung insbesondere über Schaden und Gewinn, nicht aber über Verletzung als solche Problem. Wie gehen wir damit um?

10 3. Ermittlung des Sachverhalts und Beweisrecht
Vorsorgliche Beweisführung Vorsorgliche Beweisführung, 158 Gefährdung der Beweismittel oder schutzwürdiges Interesse Verfahren: Vorsorgliche Massnahmen, d.h. Summarverfahren Unter bestimmten Voraussetzungen kann vor dem eigentlichen Beweisverfahren – sogar vor Rechtshängigkeit eines Prozesses – Beweis geführt werden (z.B. zur sofortigen gerichtlichen Feststellung von Mängeln). In der Regel zur Beweissicherung (Abs. 1 Bst. b; z.B. Einvernahme eines todkranken Zeugen, vorzeitiger Augenschein wegen Einsturzgefahr eines Gebäudes). Aber auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten („schutzwürdiges Interesse„), um aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Beweissicherungsmassnahmen bei Vereitelungsgefahr auch superprovisorisch, 265 Wie läuft das ab? Überfall auf Hypertech AG mit Polizei, alle relevanten Daten werden beschlagnahmt und anschliessend vom Gericht gesichtet Problem Geschäftsgeheimnis Bei Expertise betr. Sourcecode gut vorstellbar Aber auch um Herauszufinden, ob Daten gestohlen wurden, Offerten verwendet

11 3. Ermittlung des Sachverhalts und Beweisrecht
Verwendung der Daten vom PC von CC und des Arbeitsvertrags? Verwendung der -Korrespondenz und des Arbeitsvertrags? 152 Abs. 2 11 11

12 4. Einleitung des ordentlichen Verfahrens
Vertretung Streitgenossenschaften Wir gehen jetzt die weiteren Optionen durch: Ordentliche Klage Liste in Art. 59, 60 Können Sie die selber einreichen oder brauchen Sie einen Anwalt? Vertretung: Art. 68 kein Anwaltszwang, aber Anwaltsmonopol Müssen separate Klagen eingereicht werden gegen AA, BB, CC und die Hypertech AG? Ziel: möglichst wenig Klagen (Kosten) Streitgenossenschaften: Art. 71: Abs. 2 beachten: gleiche Verfahrensart Was heisst das?

13 4a. Exkurs: Die Verfahrensarten nach der ZPO
Das ordentliche Verfahren (Art. 219–242 ZPO) Das vereinfachte Verfahren (Art. 243–247 ZPO) Das summarische Verfahren (Art. 248–270 ZPO) Das ordentliche Verfahren Das ordentliche Verfahren ist das Grundverfahren der ZPO. Gilt sinngemäss für alle anderen Verfahrensarten (Art. 219 ZPO). Es kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen keiner der übrigen Verfahrensarten erfüllt sind, d.h. – in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 30'000 Franken (vgl. Art. 243 ZPO); – in Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Gerichte fallen (Art. 5, 6, und 8 ZPO), insbesondere im Verfahren vor Handelsgericht (Art. 243 Abs. 2); – in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht dem vereinfachten Verfahren zugewiesen sind.

14 4a. Das vereinfachte Verfahren
Vereinfachtes Verfahren (Art ) Für Klagen bis zu einem Streitwert von max. CHF 30‘000 (Art. 243). Gilt nicht für Klagen nach Art. 5 und 6, d.h. insbesondere nicht für Immaterialgüterrecht und für das Verfahren vor Handelsgericht (Art. 243 Abs. 3) Unterschiede zum ordentlichen Verfahren: Vereinfachte Klage, insbesondere ist keine Begründung erforderlich (Art. 244) Unterstützung der Parteien beim Vorbringen des Sachverhalts, teilweise sogar Untersuchungsgrundsatz (Art. 247) vereinfachte Verfahren, ersetzt das sog. einfache und rasche Verfahren bzw. das beschleunigte Verfahren vollwertiges Verfahren, das weder Beweis- noch Kognitionsbeschränkungen kennt. verschiedene Vereinfachungen: vereinfachte Formen (Art. 244), verstärkte Mitwirkung des Gerichts (Art. 247 ZPO), beschleunigte Abwicklung (Art. 246 ZPO) sowie ein offenes Novenrecht (Art. 247 i.V.m. 229 Abs. 3 ZPO). vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Weitere Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert (Art. 243 Abs. 2). 14 14

15 4a. Das summarische Verfahren
Summarisches Verfahren (Art ) Kommt zur Anwendung (Art. 248) in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art ); für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257); für das gerichtliche Verbot (Art. 258 ff.); für die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff.); für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Unterschiede zum ordentlichen Verfahren Gesuch und Gesuchsantwort schriftlich oder mündlich (Art. 252 und 253) Eingeschränkte Beweismittel (Art. 254) Entscheid ohne Verhandlung möglich (Art. 256) summarische Verfahren, Flexibilität und Schnelligkeit Flexibel in der Form, denn es kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Schnell ist es dank seiner Beweismittelbeschränkung (zugelassen sind grundsätzlich nur liquide Beweismittel) sowie der Beschränkung der gerichtlichen Kognition auf Evidenz (z.B. beim Rechtsschutz in klaren Fällen) oder auf ein blosses Glaubhaftmachen (z.B. beim vorsorglichen Rechtsschutz). Anwendungsbereich (Art. 248 ZPO): Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), für das gerichtliche Verbot (Art. 258 ff. ZPO), für die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO), für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie überall dort, wo das Gesetz, d.h. die ZPO oder andere Bundesgesetze, dies ausdrücklich vorsieht. Dies betrifft insbesondere das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 3 ZPO), die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 271 ZPO), diverse Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsgesetz (Art. 205 ZPO), die Vollstreckung von Entscheiden (Art. 339 Abs. 2 ZPO) sowie sämtliche in Art. 249–251 ZPO aufgezählten weiteren Streitsachen. 15

16 4. Einleitung des ordentlichen Verfahrens
Vertretung Streitgenossenschaften Örtliche und sachliche Zuständigkeit Schlichtungsverfahren Vorschuss Herausfinden, welches Verfahren zur Anwendung kommt In beiden Fällen Streitwert wohl über 30‘000, deshalb ordentliches Verfahren Art. 93: Streitwerte werden zusammengezählt Wenn Streitwert tiefer, dann vereinfachtes Verfahren, HG nicht zuständig Arbeitsgerichtliches Verfahren Wer bestimmt den Streitwert? Kläger, Art. 91 Zuständigkeit: Örtlich: Art. 36 ZPO (UWG und URG) Arbeitsrecht: 34 ist zwingender Gerichtsstand, kann nicht über 15 umgangen werden Auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht Gerichtsstand am Arbeitsort weiter, d.h. Brugg (= Kt. Aargau) Art. 15 ZPO Können wir nun nur noch eine Klage einreichen? Sachliche: Art. 4, Art. 5 und Art. 6 Fazit: HG für alle Ansprüche zuständig (sofern Streitwert über 30‘000) Keine Schlichtung, da Art. 198 Was passiert, wenn bei falscher Behörde eingeleitet? Art. 63 Vorschuss, 98

17 5. Ablauf des ordentlichen Verfahrens
Ordentliches Verfahren, aber Art. 219

18 5. Ablauf des ordentlichen Verfahrens
Inhalt der Klage (Art. 221) Tatsachenbehauptungen und Beweismittel Rechtliche Begründung möglich, aber nicht notwendig (Art. 221 Abs. 2) Einreichung der Klage ist auch auf elektronischem Weg möglich (Art. 130 Abs. 1; Art. 134) SV behaupten AA, BB haben Arbeitsvertrag verletzt Beweismittel: Problem CC hat Arbeitsvertrag verletzt Hypertech AG hat UWG und URG verletzt: AN abgeworben, Kunden abgeworben, Hier können Sie dann die vorsorglich erwirkten Beweismittel nennen 18 18

19 5. Ablauf des ordentlichen Verfahrens
Klageantwort (Art. 222) Angabe der Tatsachenbehauptungen und Beweismittel „Substanziierte“ Bestreitungspflicht Rechtliche Begründung möglich, aber nicht notwendig (Art. 221 Abs. 2) Keine pauschale Bestreitung mehr (ergibt sich klar aus dem Gesetz und den Materialien Hinweis auf 224: Widerklage: „gleiche Verfahrensart“ 19 19

20 5. Vorgehen nach dem 1. Schriftenwechsel
Möglichkeiten des Gerichts Anordnung eines 2. Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO) Durchführung einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 228 ff. ZPO) → Auswahl steht im Ermessen des Gerichts Erklären: 2. Schriftenwechsel Instruktionsverhandlung Hauptverhandlung 20 20

21 5. Übersicht Klageantwort Replik Klage Duplik Instruktions-
verhandlung Instruktions- verhandlung Klage Duplik Kein Schlichtungs- verfahren Haupt- verhandlung Haupt- verhandlung Haupt- verhandlung Haupt- verhandlung Begründete Anträge Replik Duplik Beweisabnahme Schlussvortrag bzw. schriftliche Stellungnahme Begründete Anträge Replik Duplik Beweisabnahme Schlussvortrag bzw. schriftliche Stellungnahme Begründete Anträge Beweisabnahme Schlussvortrag bzw. schriftliche Stellungnahme Begründete Anträge Beweisabnahme Schlussvortrag bzw. schriftliche Stellungnahme letztmöglicher Zeitpunkt, um neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen 21

22 5. Instruktionsverhandlung
Instruktionsverhandlung (Art. 226) Kann vom Gericht jederzeit durchgeführt werden Das Gericht kann Beweise abnehmen Neue Tatsachen und Beweismittel können unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 ZPO) Folie Übersicht Kantonale Differenzen Im Aargau war das sehr wichtig; Beweisabnahme, Vergleichsvorschläge Beweisabnahme: Befragungen, Experteninstruktion Sichtung des Ergebnisses der vorsorglichen Beweisführung Expertenbefragung Vor allem: Partei- und Zeugenbefragung 22 22

23 5. Hauptverhandlung Hauptverhandlung (Art. 228–234 ZPO)
Begründete Anträge durch die Parteien (Sofern kein zweiter Schriftenwechsel: mündliche Erstattung von Replik und Duplik) Beweisabnahme (sofern erforderlich) Mündliche oder schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis Folie Ablauf 23 23

24 6. Eventualmaxime und Novenrecht
Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel Abschluss des Behauptungsverfahrens grundsätzlich vor der Hauptverhandlung (Art. 229 Abs. 1 ZPO) Zulässig sind dann nur noch echte und zulässige unechte Noven Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO) Folie Ablauf Beispiel: ergibt sich im Rahmen der Beweisabnahme während der Hauptverhandlung eine neue Bedeutung einer Behauptung, kann novum eingeführt werden Ev. muss dann Hauptverhandlung abgebrochen werden Neue Frist etc. Deshalb Durchführung einer Instruktionsverhandlung empfohlen 24 24

25 6. Zum Schadensnachweis im Besonderen
Wie beweise ich den Schaden Art. 42 Abs. 1 OR Worin besteht mein Schaden? Entgangener Gewinn Schwierig vor allem Nachweis der Kausalität Hätten die Kunden der Hypertech AG ohne die rechtswidrige Handlung mein Produkt gekauft? Wenn verschiedene Marktteilnehmer vorhanden, dann schwierig zu beweisen Mein Produkt war ev. teurer, vielleicht andere Funktionalität Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 Sonst vorsichtig, Anforderungen hoch Ich muss wissen, wie viel zu welchem Preis an wen verkauft wurden Wie finde ich das heraus? Urkundenedition Alternative: Gewinn des Verletzers, Art. 9 Abs. 3 UWG verweist auf Art. 423 OR Wie beweise ich den Gewinn Aktenedition Wie klage ich (Rechtsbegehren), wenn ich noch nicht weiss, wie hoch Schaden bzw. Gewinn sind Stufenklage bzw. unbezifferte Forderungsklage, 85 Habe ich einen solchen Anspruch?

26 7. Erlass des Urteils und Rechtsmittel
239 gilt nicht, es kommt Art. 112 Abs. 1 BGG zur Anwendung Kosten: 104 I: im Endentscheid Kostenverteilung: 111, aber 107 und 108 Rechtsmittel: Es gilt ausschliesslich das BGG Keine Kassationsbeschwerden etc. mehr

27 7. Rechtsmittel Zweistufiger Rechtsmittelweg (Prinzip der double instance) Ausnahme: Einzige kantonale Instanz Zwei Rechtsmittel auf kantonaler Stufe Rechtsmittel ans Bundesgericht nach wie vor im BGG 27

28 8. Vollstreckung Angenommen, das Gericht
verbietet der Hypertech AG die weitere Verwendung ihrer Software spricht der Supertech AG Schadenersatz in Höhe von CHF 50‘000.- zu verbietet es dem CC, für die Dauer seines Konkurrenzverbots für die Hypertech AG tätig zu werden. Wann ist ein Urteil vollstreckbar Vorläufige Vollstreckbarkeit Bereits im BGG 103 Abs. 1 Unterscheidung Geldforderungen, andere Ansprüche Schadenersatz Geldforderungen nach SchKG Vor allem neuer Arrestgrund: 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG Andere Ansprüche (Unterlassungsanspruch), Wie werden solche Ansprüche durchgesetzt? 343 Direkte Vollstreckung, 337

29 9. Vorsorglicher Rechtsschutz
Was kann damit erreicht werden? Voraussetzungen? Probleme im konkreten Fall? Superprovisorische Massnahmen Vor- und Nachteile? Fazit Art ZPO Schnelle Abhilfe bei drohenden Verletzungen Wann? Massnahmen vor Rechtshängigkeit, 263 mit Prosekution Zuständigkeit: 6 Abs. 5, Art. 13 Kosten 104 Abs. 3 Voraussetzungen konkret, 261 Inhalt 262 Im vorliegenden Fall: Unterlassungsansprüche Arbeitsverbot CC sicher geeignet Sourcecode schwieriger, da Glaubhaftmachen der Verletzung kaum gelingt Sofern Beweismittel vorhanden, dann versuchen Superprovisorische Massnahmen, 265 Hier eher nicht Würden Sie das hier tun oder nicht? Beweislage eher schwach, Chancen m.E. gering

30 10. Abschliessende Bemerkungen
Was empfehlen wir nun unserem Klienten? Fazit: Was raten wir Herrn Meier Arbeitsverbot CC würde ich entweder aussergerichtlich durchsetzen oder sonst vorsorgliche Massnahme Superprovisorisch ist nicht nötig, da genügend Zeit und Rechtslage klar Im Übrigen haben wir schlechte Karten betr. Beweismittel, d.h. Massnahmeverfahren scheidet aus, Hauptsacheverfahren riskant Beweissicherungsmassnahme: Unklar, Klient sagen, dass Versuch wert ist Insb. hinsichtlich Verwendung von Geschäftsgeheimnissen (Durchsuchung) Ev. auch Versuch mit Expertise betr. Sourcecode Schauen was rauskommt Anschliessend: Ordentliches Verfahren (ev. vorsorgliche Massnahme), Stufenklage, (ev. Expertise bzgl. Sourcecode)

31 10. Abschliessende Bemerkungen
Ich habe Ihnen nur eine kleine Auswahl präsentiert Es gibt viele weitere interessante und heikle Probleme Sie sehen, Übersicht ist wichtig

32 10. Abschliessende Bemerkungen
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


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