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Klassische Einteilung des Konzernrechts

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Präsentation zum Thema: "Klassische Einteilung des Konzernrechts"—  Präsentation transkript:

1 Klassische Einteilung des Konzernrechts
Rechtliche Vielfalt bei Wirtschaftlicher Einheit Einzelbetrachtung: Rechtsträger ist die jeweilige Einzelgesellschaft Grundsatz: Verbot der Nachteilszufügung. Keine allgemeine Verdrängung der Vorgaben zur Kapitalerhaltung Betonung der Eigenständigkeit der abhängigen Gesellschaft Ansätze für einheitliche Betrachtung trotz rechtlicher Vielfalt § 18 AktG  Berechnung der Schwelle für die unternehmerische Mitbestimmung Vorgaben zur Bildung eines Konzernbetriebsrats Recht der Rechnungslegung (vgl. insbesondere § 290 HGB)  Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der alle kontrollierten Gesellschaft einbezieht (Konsolidierungskreis) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

2 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Auszug aus § 290 HGB – Kontrolle iSv § 290 = herrschender Einfluss iSV § 17 AktG? (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn 1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht (vgl. § 17 II AktG) 2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist; 3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder 4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

3 Rechtliche Vielfalt bei wirtschaftlicher Einheit
Ansätze für einheitliche Betrachtung trotz rechtlicher Vielfalt Anwendungsbereich der unternehmerischen Mitbestimmung und Vorgaben zur Bildung eines Konzernbetriebsrats Steuerrechtliche Organschaft (vgl. 14 KStG) Recht der Rechnungslegung (vgl. Insbesondere § 290 HGB) - Kartellrecht Bsp Der Privatmann P erwirbt im VW-Autohaus ein KfZ der Marke VW / der Marke SEAT Bsp. 4a P will wegen der Mängel des VW Mängelgewährleistungsrechte/ Schadensersatzansprüche geltend machen. Wen kann er in Anspruch nehmen? Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

4 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Niedersachsen Streubesitz Staatsfonds von Katar VW-AG Vertragshänder- vertrag SEAT-AG nach spanischem Recht VW-Leasing-AG Vertragshändler Darlehens- vertrag Hersteller- garantie Kaufvertrag Kaufvertrag - „Sonderrabatt bei allen teilnehmenden Händlern“ - „unverbindliche Preisempfehlung“ Kunde Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

5 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Vollintegration (Rockefeller-Modell / Deutsche Bahn) Konzentration der Produktionsmittel bei einem Rechtsträger / einer Unternehmensgruppe „Hierarchie“ / Organisation als Verband Innengesellschaft (GbR (705 BGB) / stille Beteiligung (§ 230 HGB) Ökonom. Kategorie Symbiotische Verträge Relationale Verträge / Rechtl. Kategorie - Kooperation auf schuldrechtlicher Grundlage/ - Organisation auf schuldrechtlicher Grundlage Dauerschuldverhältnis, bei dem die Parteien einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den reinen Leistungsaustausch hinausgeht (und nicht notwendig Gesellschaft ist)  Franchising (Benetton), Vertragshändler Dauerschuldverhältnis, das sich im wiederholten Leistungsaustausch erschöpft Austauschvertrag „Markt“ Punktueller Interessensausgleich; keine Kooperation im engeren Sinne Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

6 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Vollintegration (Rockefeller-Modell / Deutsche Bahn) Konzentration der Produktionsmittel bei einem Rechtsträger / einer Unternehmensgruppe „Hierarchie“ / Organisation als Verband - Konzernprivileg - Abschirmung vom Wettbewerb  zwischen herrschenden Unternehmen und abhängiger Gesellschaft kein echtes Wettbewerbsverhältnis Geltungsbereich des Verbots wettbewerbsbeschrän-kender Vereinbarungen (§ 1 GWB/Art. 101 AEUV)  Besondere Vertriebsformen Franchising (Benetton), Vertragshändler Freistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen Austauschvertrag „Markt“ Punktueller Interessensausgleich; keine Kooperation im engeren Sinne Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

7 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Niedersachsen Streubesitz Staatsfonds von Katar VW-AG Wirtschaftliche Einheit im kartell- rechtlichen Sinne Konsolidierungskreis der Konzern- rechnungslegung, vgl. § 290 HGB Reichweite der unternehmerischen Mitbestimmung Vertragshänder- vertrag SEAT-AG nach spanischem Recht VW-Leasing-AG Vertragshändler Darlehens- vertrag Hersteller- garantie Kaufvertrag Kunde Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

8 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Erwerb der Mehrheitsbeteiligung als Übergang vom Markt zur wirtschaftlichen Einheit Beispielsszenarien Bsp. 1 Die Lufthansa AG und AIR Berlin sprechen sich über Flugrouten ab Bsp. 2 Die Hochtief AG und der spanische Baukonzern ASC sprechen Preise bei Ausschreibungen ab HuZ Kartellrechtliche Bewertung Bsp. 1 - Verbotene Absprache § 1 GWB / Art. 101 AEUV Bsp. 2 - ASC ist Mehrheitseigner von Hochtief - Konzernprivileg (§§ 1, 18, 19 GWB/ Art. 101 f. AEUV nicht anwendb.) - Kartellrecht setzt bei der Zusammenschlusskontrolle an  Orientierung an gesamtwirtschaftlichen Interessen / Verbraucherinterese (vgl. § 35 I GWB) - Interessen der Arbeitnehmer? - Interessen der Gläubiger/Gesellschafter Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

9 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Erwerb der Mehrheitsbeteiligung als Übergang vom Markt zur wirtschaftlichen Einheit Klassisches Motiv der Konzernbildung Realisierung von Synergien “Schlucken” von Mitbewerbern Bsp. 2a - ASC bewirbt sich für Projekte in Deutschland und hält Hochtief von der Bewerbung für lucrative Projekt ab - ASC nimmt Massenentlassungen vor Interesse am Erhalt der Arbeitsplätzer  Arbeitsrecht b) Interessen der Minderheitsgesellschafter/Gläubiger  gesellschaftsrechtliche Vorgaben zum Konzernrecht  klassisches Konzernrecht Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

10 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Vollintegration (Rockefeller-Modell / Deutsche Bahn) Konzentration der Produktionsmittel bei einem Rechtsträger / einer Unternehmensgruppe „Hierarchie“ / Organisation als Verband Ausübung von Macht durch das Gesellschafts- recht beschränkt  zwischen herrschenden Unternehmen und abhängiger Gesellschaft besteht kein echtes Wettbewerbsverhältnis Vorgaben für den Übergang unabhängige Gesellschaft – Abhängigkeit Konzernrechtliche Zusammenschlusskontrolle Kontrolleingangsschutz im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht  Vorgaben der §§ 29 ff. WpÜG  Wettbewerbsverbot / Mitspracherechte der Gesellschafter Ausübung von Macht durch das Kartellrecht beschränkt Geltungsbereich des Verbots wettbewerbs-beschränkender Vereinbarungen Austauschvertrag „Markt“ Punktueller Interessensausgleich; keine Kooperation im engeren Sinne Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

11 Ausblick: Konzereingangschutz
Publikumsgesellschaft, inbesondere börsennotierte Aktiengesellschaft §§ 29 ff. WpÜG “Abstimmung mit den Füßen Meldepflichten, §§ 21 ff. WpHG Personalistische Gesellschaft, insbesondere GmbH Wettbewerbsverbot Vinkulierung (vgl. § 15 V GmbHG) Nicht börsennotierte Aktiengesellschaft - Meldepflichten nach §§ 20 f AktG - im Einzelfell Vinkulierung (§ 68 II 1 AktG) Hinweis zum Gang der Vorlesung “Querschnittsthema am Ende der Vorlesung Übergang kann am besten vermittelt warden, wenn man “Vorher” und “Nachher” miteinander vergleichen kann Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

12 Gegenstand des „klassischen“ Konzernrechts
zur Erinnerung – Definition Das Konzernrecht hat zum Gegenstand bestimmte Interessenkonflikte, die sich ans der unternehmerischen Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person in mehreren Unternehmensträgern ergeben Klassische Perspektive des Konzerechts - Schutz der Minderheitsgesellschafter - Schutz der Gläubiger “altes neues” Thema – Konzernleitungsverantwortung  alter Begriff: Konzernleitungspflicht  neuerer Begriff: Compliance Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

13 Rechtsfolgen der Abhängigkeit iSv § 17 II AktG (Auswahl)
Abhängigkeits-bericht (§ 312) Haftung nach § 318 Verdrängung von §§ 57, 62? § 311 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

14 Gesetzliche Regelungen
Allgemeiner Teil a) §§ 15 – 18 ff. AktG rechtsformneutral b) Meldepflichten (1) nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (2) börsennotierte Aktiengesellschaft – Verdrängung durch WpHG Verhältnis Obergesellschaft – Tochtergesellschaft §§ 311 ff. abhängige Aktiengesellschaft §§ 291 ff. Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  Unternehmensvertrag zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter (idR Mehrheitsgesellschafter)  Beherrschungsvertrag – Weisungsrecht - § 308 AktG  Wozu braucht man Beherrschungsvertrag? Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

15 Gesetzliche Regelungen
Allgemeiner Teil a) §§ 15 – 18 ff. AktG rechtsformneutral b) Meldepflichten (1) nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (2) börsennotierte Aktiengesellschaft – Verdrängung durch WpHG Verhältnis Obergesellschaft – Tochtergesellschaft §§ 311 ff. abhängige Aktiengesellschaft §§ 291 ff. Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  Unternehmensvertrag zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter (idR Mehrheitsgesellschafter)  Beherrschungsvertrag – Weisungsrecht - § 308 AktG  Wozu braucht man Beherrschungsvertrag? Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

16 Verhältnis der Organe bei der AG - Zusammenspiel gleichrangiger Organe
Vorstand § 111 Abs. 4 AktG § 76 I AktG § 119 II AktG Aufsichtsrat Hauptversammlung § 179 I / §§ 182 ff. (Grundlagengesch.) § 101 AktG Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

17 Auswirkungen des Beherrschungsvertrags auf die Verbandsverfassung
Herrschendes Unternehmen Vertreten durch den Vorstand/ Geschäftsfüher Weisung nach § 308 AktG / Durchbrechung von § 76 I AktG Vorstand der abhängigen Gesellschaft Abhängige Gesellschaft Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

18 Gegenstand des „klassischen“ Konzernrechts
zur Erinnerung – Definition Das Konzernrecht hat zum Gegenstand bestimmte Interessenkonflikte, die sich ans der unternehmerischen Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person in mehreren Unternehmensträgern ergeben Klassische Perspektive des Konzerechts - Schutz der Minderheitsgesellschafter - Schutz der Gläubiger “altes neues” Thema – Konzernleitungsverantwortung  alter Begriff: Konzernleitungspflicht  neuerer Begriff: Compliance Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

19 Konzernleitungsverantwortung, insbesondere Compliance
h.M.: Tochtergesellschaft sind Teil des Unternehmens iSv § 130 OWiG Sarbanes Oxley Act (betrifft in den USA an der Börse notierte Unternehmen) Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße bei Tochtergesellschaften CSR-Richlinie P: Kann die Muttergesellschaft überhaupt entsprechend Einfluss nehmen? cc § 130 OWIG Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

20 Relevanz des Weisungsrechts bei der GmbH?
Gesellschafterversammlung § 53 I / § 55 GmbHG (Grundlagengeschäfte) § 37 I GmbHG § 46 Nr. 6 GmbHG Versammlung ist Gf. übergeordnet Geschäftsführer / Geschäftsführung Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

21 Gesetzliche Regelungen
Verhältnis Obergesellschaft – Tochtergesellschaft §§ 311 ff. abhängige Aktiengesellschaft §§ 291 ff. Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  Unternehmensvertrag zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter (idR Mehrheitsgesellschafter)  Beherrschungsvertrag – Weisungsrecht - § 308 AktG  Wozu braucht man Beherrschungsvertrag? weitere “intensivere” Formen der Bindung an die Mutter- gesellschaft / “Integration” in die Unternehmensgruppe Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

22 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Verschmelzung der Tochter. auf die Muttergesellschaft Verlust der rechtlichen Selbständigkeit Eingliederung, §§ 320 ff. AktG Muttergesellschaft verschafft sich 100% der Anteile  vgl. §§ 327a ff. AktG Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  §§ 291 ff. AktG Organschaft § 14 KStG Weisungsrecht Einheitliche Leitung iSv § 18 AktG MitbestG „einfache“ Mehrheitsbeteiligung (vgl. § 17 II AktG / § 290 II Nr. 1 HGB) qualifizierte Minderheitsbeteiligung (vgl. § 17 I AktG / § 290 II Nr. 2 u. Nr. 3 HGB) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

23 Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017
Auszug aus § 20 Umwandlungsrecht 1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. 2. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. 3. Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. (2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt. Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

24 „Übernahme“, „Fusion“ Verschmelzung
Kurzmeldung: AIR Berlin Insolvenz angemeldet. Lufthansa hat Air Berlin übernommen. Nähere Einzelheiten: Für 210 Mio. EUR übernimmt die Lufthansa die Tochtergesesellschaft von Air Berlin Niki Air und Walter sowie weitere 20 Flugzeuge der AIR Berlin Bei “Übernahme” bzw. “Fusion” unterscheiden Share Deal b) Asset Deal c) Verschmelzung Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017

25 Übertragung der Anteile – Share Deal I (vgl. § 37 I Nr. 3 GWB)
Aktionäre von AIR Berlin Air Berlin Plc. Neue Anteilsinhaber (L-AG) Unternehmen Flugzeuge Markenrechte Rechtskauf Der Anteile an Niki Air Niki Air . Unternehmen Flugzeuge Markenrechte – Universität Leipzig PD Dr. Kaspar Krolop

26 Übertragung der Anteile – Share Deal II (vgl. § 37 I Nr. 3 GWB)
Keine Änderung auf der Ebene des Unternehmensträgers eventuell Änderung „Firma“ (vgl. § 17 HGB) Neue Anteilsinhaber AIR Berlin Plc. Kontinuität der Rechtsverhältnisse Unternehmen – Universität Leipzig PD Dr. Kaspar Krolop

27 Asset Deal - vgl. § 37 I Nr. 1 und Nr. 2 GWB
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers Unternehmensträger AIR Berlin Plc. L-AG Rest der Flugzeugfotte Ggf. „leerer Mantel“ (Einzel)Übertragung der Vermögensgegenstände auf anderen Unternehmensträger – Universität Leipzig PD Dr. Kaspar Krolop

28 Verschmelzung erhalten Anteile an der L-AG
 Übernehmender Rechts träger  Gesamtrechtsnachfolger der AIR-Berlin Plc. erhalten Anteile an der L-AG Anteilsinhaber Betriebsvermögen der L-AG übertragender Rechts –träger erlischt  Auflösung ohne Abwicklung Unternehmensträger AIR Berlin Plc. automatischer Übergang des gesamten Vermögens Unternehmen Flugzeuge Markenrechte – Universität Leipzig PD Dr. Kaspar Krolop

29 Systematik des UmwG Umwandlungsarten a) Verschmelzung – Zweites Buch
b) Spaltung – Drittes Durch c) Vermögenübertragung – Viertes Buch Formwechsel – Fünftes Buch Umwandlungen außerhalb des UmwG ”Klammerprinzip” extrem übergreifende Regelungen: § 1; §§ UmwG im Übrigen ist jede Umwandlungsart (scheinbar) für sich geregelt (1) zunächst allgemeine Vorschriften (2) spezielle Vorgaben abhängig von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger Beachte: §§ 2-30 UmwG haben aber “AT”-Charakter über die Verschmelzung hinaus Lesehinweis: K/A, Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin – SS 2017 29


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