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Veröffentlicht von:Sofia Kappel Geändert vor über 6 Jahren
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Reisekosten Möglichkeiten der steuerfreien Erstattung von Reisekosten ab 2015
Stand: 11/2014
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Das neue steuerliche Reisekostenrecht für Zeiträume ab dem 01.01.2015
Grundlagen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom BMF-Schreiben vom Änderungen bei….. Definition der ersten Tätigkeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen, Besteuerung bei Mahlzeitengestellung, Unterkunftskosten, Doppelter Haushaltsführung 2
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Erste Tätigkeitsstätte
Definition in § 9 IV EStG: Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 3
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Erste Tätigkeitsstätte
erste Tätigkeitsstätte muss ortsfest sein regelmäßig nicht erfüllt bei z. B.: Seeleuten, Flugpersonal, Busfahrer Tätigkeit in betrieblicher Einrichtung des (lohnsteuerlichen) Arbeitgebers eines in § 15 AktG genannten Unternehmens eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten Merke: Das häusliche Arbeitszimmer ist nie erste Tätigkeitsstätte! 4
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Erste Tätigkeitsstätte „Bestimmung erste Tätigkeitsstätte“
Prüfungsstufe 2: Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Zuordnung nicht vor- genommen, nicht eindeutig oder für steuerliche Zwecke nicht angewendet) Prüfungsstufe 1: Vorrangige Bestimmung anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen (dauerhafte Zuordnung) „AG bestimmt Zuordnung“ „Ausdruck des Vorrangs des Arbeits- oder Dienstrechts“ Kriterien ersetzen die bisherigen „qualitativen Elemente“ lt. BFH ! 5
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1:
Zuordnung auf Tätigkeit des Arbeitnehmers bezogen Arbeitnehmer muss an Tätigkeitsstätte tätig werden (geringes Tätigwerden ausreichend = Hilfs- oder Nebentätigkeiten) nur z. B. tarif-, mitbestimmungsrechtliche oder organisatorische Zuordnung, ohne dass der Arbeitnehmer in der Einrichtung tätig werden soll, reichen nicht aus Beispiel: Vertriebsmitarbeiter A für die Region B soll einmal wöchentlich an den Firmensitz nach C fahren, dem er zugeordnet ist. Dort soll er die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungen teilnehmen. C ist erste Tätigkeitsstätte aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dabei ist unerheblich, dass A überwiegend in der Region B und nicht in C tätig werden soll. Merke: Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit ist nicht mehr entscheidend! 6
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Erste Tätigkeitsstätte Dokumentationspflicht
Die Dokumentation ist wichtig: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Protokollnotizen, ggf. Organigramm Reisekostenabrechnung, Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 7
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Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel: Der Arbeitnehmer A wird von der Firma B unbefristet als Programmierer eingestellt. Er wird bis auf weiteres an die Projektentwicklungsgesellschaft C überlassen. Bei der Firma C wird A ortsgebunden und ortsfest in deren eigenen Betriebsräumen tätig. Seit : A hat ab Arbeitsaufnahme in den Betriebsräumen der Firma C eine erste Tätigkeitsstätte. Bis : Keine regelmäßige Arbeitsstätte, da A nicht in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird. 8
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1:
Negativfestlegung durch AG nicht möglich! Wahlrechte für Arbeitgeber, er kann (ausdrücklich) darauf verzichten, eine Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitstätte begründen sollen Zuordnung nach quantitativen Kriterien 9
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1 (+2):
Zuordnung muss auf Dauer angelegt sein! unbefristete Tätigkeit (bis auf weiteres) Beispiel: Der in B wohnende Arbeitnehmer A ist bis auf Weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in B und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in C tätig. Der Arbeitgeber hatte zunächst die Filiale in C als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Ab legt er B als erste Tätigkeitsstätte fest. oder Tätigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses (auch wenn < 48 Monate) Tätigkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Evtl. Probleme bei Verlängerungen, Kettenabordnungen und Outsourcing (Tätigkeit ab Verlängerung mehr als 48 Monate?) … an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll! maßgebend ist die Prognose - 10
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1 (+2):
Beispiel: Der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer A wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung in B zugeordnet. Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert. Lösung: Obwohl A insgesamt 54 Monate in B tätig wird, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Die Prognose-Betrachtung bedeutet, dass A weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung, noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung für mehr als 48 Monate in B eingesetzt werden sollte. 11
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1 (+2):
Beispiel: Die Zuordnung von A wird bereits nach drei Monaten um 36 Monate auf insgesamt 54 Monate verlängert. Lösung: Ab dem Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung hat A seine erste Tätigkeitsstätte in B, da er ab diesem Zeitpunkt noch 51 Monate und somit dauerhaft in B tätig werden soll. Das gilt auch, wenn A für diese Tätigkeit neu eingestellt und eine Probezeit vereinbart wurde oder das Projekt planwidrig bereits nach 12 Monaten beendet wird. 12
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 1 (+2):
Beispiel: Arbeitnehmer A wird von der Firma B als Programmierer ausschließlich für die Überarbeitung der betrieblichen Homepage befristet eingestellt. Die Tätigkeit übt A ortsgebunden in der Hauptverwaltung seines Arbeitgebers aus. Lösung: A hat ab Arbeitsaufnahme eine erste Tätigkeitsstätte in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers. Keine Anmerkungen. 13
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 2:
AN soll in betrieblicher Einrichtung dauerhaft tätig werden (= Prognoseentscheidung, nur wenn keine arbeits- oder dienstrechtliche Festlegung!): typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder Arbeitnehmer muss in der betrieblichen Einrichtung seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen (nicht z. B.: Abholen Material, Auto, Auftrag) 14
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 2:
Beispiel: Der Monteur A ist bei dem Haushaltsgerätehändler B in Essen unbefristet angestellt. Jeden Morgen sucht A den Betriebssitz in Essen auf, um Aufträge (täglich wechselnde Kunden und Tätigkeitsorte) und das Kundendienstfahrzeug in Empfang zu nehmen. Allabendlich bringt er das Kundendienstfahrzeug zurück nach Essen und gibt gleichzeitig seine Stundenzettel ab. Eine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt. A hat am Betriebssitz seines Arbeitgebers in Essen keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort seine eigentliche berufliche Tätigkeit nicht ausübt. Auch bei den Kunden befindet sich keine erste Tätigkeitsstätte, da er bei diesen nicht dauerhaft tätig wird. 15
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Erste Tätigkeitsstätte Prüfungsstufe 2:
mehrere Tätigkeitsstätten aufgrund der quantitativen Kriterien AG kann erste Tätigkeitsstätte bestimmen; macht AG hiervon keinen Gebrauch oder ist sie nicht eindeutig => nächste zur Wohnung des AN gelegene Tätigkeitsstätte ist erste Tätigkeitsstätte Beispiel: Arbeitnehmer A wohnt in B und ist zuständig für zwei Filialen seines Arbeitgebers in C und D. Er hält sich wöchentlich regelmäßig an 3 Tagen in D auf und an 2 Tagen in C. Die Entfernung von der Wohnung zur Filiale in D beträgt 50 km und die Entfernung zur Filiale in C 25 km. Der Arbeitgeber hat keine Aussagen dazu getroffen, welche Filiale die erste Tätigkeitsstätte sein soll. Lösung: Die Voraussetzungen, um von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen zu können, liegen bei beiden Filialen vor. Der Arbeitnehmer hält sich sowohl in D als auch in C regelmäßig an mindestens 2 vollen Arbeitstagen bzw. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auf. Da der Arbeitgeber keine Zuordnung vorgenommen hat, ist die Filiale in C erste Tätigkeitsstätte, weil sie am nächsten zur Wohnung des A liegt. Dass A mehr Zeit (regelmäßig 3 Tage) in D verbringt als in C (2 Tage), spielt keine Rolle. 16
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Fahrtkosten: Entfernungspauschale + Auswärtstätigkeit
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (BMF-Schreiben vom ) Grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren Höhe der tatsächlichen Aufwendungen irrelevant Höhe der Entfernungspauschale: 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Berechnung: Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 Euro Grundsätzliche Begrenzung auf Höchstbetrag von Euro 17
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Fahrtkosten: Entfernungspauschale + Auswärtstätigkeit
tatsächliche Fahrtkosten (individuell über einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelter Kilometersatz) ggf. pauschale km-Sätze (BRKG) 18
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Ansatz nur mit der Entfernungspauschale
Fahrtkosten: Fahrten zu demselben Sammelpunkt/ weiträumiges Tätigkeitsgebiet Vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegte dauerhafte Fahrt zu typischerweise arbeitstäglich demselben Ort (keine erste Tätigkeitsstätte), z. B: Busdepot, - Betriebsgelände (nicht z. B. Treffpunkt bei privater Fahrgemeinschaft, da hier keine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet z. B.: - Forstbezirk, - Hafengebiet, - Zustellbezirk (nicht z. B. mobiler Pflegedienst, Bezirksleiter, Schornsteinfeger) Ansatz nur mit der Entfernungspauschale Keine Auswirkung auf Verpfl.-Pauschale + Übernachtungskosten 19
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Fahrtkosten: Besonderheit bei weiträumigem Tätigkeitsgebiet:
Entfernungspauschale nur für kürzeste Entfernung von Wohnung zum Tätigkeitsgebiet bei Nutzung unterschiedlicher Zugänge zusätzliche Kilometer mit tatsächlichen Kosten, soweit anderer Zugang zum Tätigkeitsgebiet genutzt wird auch Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets => Ansatz der tatsächlichen Kosten! Beispiel: Arbeitnehmer A im Forstdienst fährt arbeitstäglich (220 Tage im Jahr) von seiner Wohnung in das räumlich festgelegte Forstrevier. Er beginnt seine Tätigkeit an unterschiedlichen Stellen. Der Zugang zum Forstrevier hängt davon ab, wo er welche Arbeiten auszuführen hat. Die Entfernung von der Wohnung - zum Zugang A beträgt 10 km (40 Tage) - zum Zugang B beträgt 20 km (80 Tage) - zum Zugang C beträgt 20 km (70 Tage) - zum Zugang D beträgt 24 km (30 Tage). 20
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Fahrtkosten: Besonderheit bei weiträumigem Tätigkeitsgebiet:
Der Arbeitnehmer kann folgende Aufwendungen als Werbungskosten (Fahrtkosten) geltend machen: Entfernungspauschale: 220 Tage x 10 km x 0,30 Euro = 660 Euro Fahrten zum Zugang B: (20 –10 =) 10 km x 2 x 80 Tage x 0,30 Euro = 480 Euro Fahrten zum Zugang C: (20 –10 =) 10 km x 2 x 70 Tage x 0,30 Euro = 420 Euro Fahrten zum Zugang D: (24 –10 =) 14 km x 2 x 30 Tage x 0,30 Euro = 252 Euro 21
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Verpflegungsmehraufwand Eintägige Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung
Mitternachtsregelung (= Tätigkeit über zwei Tage ohne Übernachtung) Beispiel: Arbeitnehmer A beginnt seine Geschäftsreise am um Uhr und kehrt am um Uhr (nachts) in seine Wohnung zurück. A kann sich für den von seinem Arbeitgeber einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 12 Euro erstatten lassen. 22
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Verpflegungsmehraufwand Mehrtägige Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung
Zwischentage und An-/Abreisetage Zwischentag = AN ist 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend => Pauschale Inland 24 Euro An-/Abreisetag = AN übernachtet an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung => Pauschale Inland 12 Euro unabhängig von Abwesenheitsdauer 23
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Verpflegungsmehraufwand Mehrtägige Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung
Beispiel: Arbeitnehmer A startet zu einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (mit Übernachtung) nach Bremen am um Uhr und kommt am zum Betrieb um Uhr zurück. Am beginnt er um Uhr eine erneute mehrtägige Auswärtstätigkeit (mit Übernachtung), die am um Uhr an seiner Wohnung endet. Verpflegungspauschale am = Anreisetag = 12 Euro Verpflegungspauschale am = Ab- und Anreisetag = 12 Euro Verpflegungspauschale am = Abreisetag = 12 Euro 24
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Verpflegungsmehraufwand Mehrtägige Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung
Beispiel: Mitarbeiter A mit Wohnort in HH startet zu einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (mit Übernachtung) nach München am um Uhr. Nachdem die Auswärtstätigkeit in München am um 17:00 Uhr beendet wurde, fährt er zurück nach HH und kommt am um Uhr an seiner Wohnung an. Verpflegungspauschale am = Anreisetag = 12 Euro Verpflegungspauschale am = Zwischentag = 24 Euro Verpflegungspauschale am = Abreisetag = 12 Euro 25
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Verpflegungsmehraufwand Mehrtägige Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung
Dreimonatsfrist Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate Unterbrechung von mindesten vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist Grund der Unterbrechung ist irrelevant Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen gilt nicht: bei Tätigkeit auf mobilen, nicht ortsfesten mobilen Einrichtungen (z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen) wenn auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig nur an maximal zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird! 26
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Mahlzeitengestellung Auswärtstätigkeit / doppelte Haushaltsführung
Ansatz üblicher Mahlzeiten auf Veranlassung des AG mit dem amtlichen Sachbezugswert (§ 2 SvEV) kein Wahlrecht mehr Sachbezugswert tats. Kosten Amtliche Sachbezugswerte 2015: 1,63 Euro pro Frühstück, 3,00 Euro pro Mittagessen bzw. Abendessen übliche Mahlzeit = Wert bis 60 Euro (bisher 40 Euro); darüber liegt sog. „Belohnungsessen“ vor: Diese „Belohnungsessen“ sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60-Euro-Grenze unbeachtlich Sofern der Preis der Mahlzeit in der Rechnung nicht beziffert ist: Beurteilung nach Gesamtbild, ob eine übliche Beköstigung vorliegt Veranlassung Arbeitgeber (= Rechnungs-Empfänger oder Kleinbetrags-Rechnung i. S. d. § 14 UStG, § 33 UStDV) kein Ansatz wie bisher bei geschäftlich veranlasster Bewirtung, üblicher Betriebsveranstaltung, überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG (Arbeitsessen) 27
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Mahlzeitengestellung Auswärtstätigkeit / doppelte Haushaltsführung
Ansatz üblicher Mahlzeiten auf Veranlassung des AG mit dem Sachbezugswert, wenn kein Anspruch auf Verpflegungspauschale Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als acht Stunden Dreimonatsfrist überschritten Entgelt Arbeitnehmer mindert geldwerten Vorteil Entgelt ≥ Sachbezugswert = kein geldwerter Vorteil, kein WK-Abzug für übersteigenden Betrag Versteuerung individuell oder durch den Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 25 % 28
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Mahlzeitengestellung Auswärtstätigkeit / doppelte Haushaltsführung
Kein Ansatz wenn Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht ! Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte von nachweislich mehr als acht Stunden innerhalb der Dreimonatsfrist oder mehrtägige Auswärtstätigkeit + Übernachtung innerhalb der Dreimonatsfrist 29
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Mahlzeitengestellung Auswärtstätigkeit / doppelte Haushaltsführung
tageweise Kürzung der gesetzlichen Verpflegungspauschalen bei Gestellung eines Frühstücks 20 % v. 24 Euro = 4,80 Euro Mittag-/Abendessens 40 % v. 24 Euro = 9,60 Euro Ausland: Entsprechende Kürzung auf Basis 24h/Pauschale Kürzung auch bei AG veranlasster geschäftl. Bewirtung (≠ Veranlassung durch Dritte) oder bei sog. Belohnungsessen Echte Zuzahlungen AN mindern Kürzungsbetrag Inland Steuerfreie Reisekosten nur in Höhe wie Werbungskosten möglich! 30
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Mahlzeitengestellung Großbuchstabe „M“
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht (keine Angabe der Anzahl der Mahlzeiten!) bei vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeiten ohne Bedeutung dabei, ob Versteuerung Mahlzeit ausgeschlossen ist oder Mahlzeit pauschal oder individuell versteuert wurde keine Pflicht bei Mahlzeiten im überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgeber und Mahlzeiten > 60 Euro Ggf. Aufzeichnungserleichterungen! Übergangszeit bis Ende 2015 möglich! 31
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Mahlzeitengestellung
Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt an einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. A reist am ersten Tag morgens an und kommt am zweiten Tag gegen Uhr nach Hause. Der Arbeitgeber bezahlt auf der Fortbildungsveranstaltung täglich ein übliches Mittagessen sowie ein Frühstück und ein Abendessen. Arbeitgeber hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern. A kann folgende Verpflegungspauschbeträge geltend machen: Anreisetag: 12,00 Euro abzgl. Kürzung: Mittag + Abendessen (2 x 9,60 Euro) = 0 € Abreisetag: 12,00 Euro abzgl. Kürzung: Frühstück + Mittagessen (4,80 € + 9,60 €) = 0 € Verbleiben als Werbungskosten: 0 Euro Kürzung max. auf 0 Euro ! 32
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Mahlzeitengestellung
Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. A ist insgesamt neun Stunden an diesem Tag auswärtig tätig. Der Arbeitgeber bezahlt ein übliches Mittagessen und darüber hinaus pauschal 5 Euro Verpflegungskosten. Arbeitgeber hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern. Arbeitgeber muss folgende Abrechnung vornehmen: Verpflegungspauschale 12,00 Euro Kürzung Mittagessen ,60 Euro Verbleiben Steuerfrei ,40 Euro Differenz zu 5 Euro = 2,60 Euro ist Arbeitslohn. Individuelle Lohnversteuerung oder Pauschalierung mit 25 % möglich A hat keinen weiteren Werbungskostenanspruch 33
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Mahlzeitengestellung Großbuchstabe „M“
Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. A ist insgesamt neun Stunden an diesem Tag auswärtig tätig. Arbeitgeber bezahlt ein übliches Mittagessen. Für eine gewährte Mahlzeit muss A einen pauschalen Betrag von 5 Euro bezahlen, der aus dem Nettolohn einbehalten wird. AG hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeit zu versteuern. Verpflegungspauschale = ,00 Euro Kürzung für Mittagessen 9,60 Euro (abzgl. 5 Euro Zuzahlung) = 4,60 Euro Verbleiben als Werbungskosten ,40 Euro 34
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Unterkunftskosten Auswärtstätigkeit Unterkunft im Inland
Berufliche Veranlassung zentral: Arbeitnehmer ist auf Weisung des Arbeitgebers so gut wie ausschließlich betrieblich/dienstlich unterwegs Notfalls Trennung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen Beispiel: Arbeitnehmer A wird aus persönlichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit von seiner Ehefrau B begleitet Für die Übernachtung im Doppelzimmer entstehen Kosten von 180 Euro. Ein Einzelzimmer hätte 110 Euro gekostet. Lösung: Als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig sind 110 Euro. tats. Aufwendungen; keine Prüfung der Angemessenheit (60 qm-Grenze) Umfasst sind z. B.: Hotelzimmer, Mietaufwendungen für die Nutzung eines möblierten Zimmer, Nebenleistungen (Kultur- und Tourismusförderung/Kurtaxe) Trennung Unterkunft/Mahlzeiten wie bisher 35
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Unterkunftskosten Auswärtstätigkeit Unterkunft im Inland
Längerfristige Auswärtstätigkeit > 48 Monaten Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur, wenn Arbeitnehmer dort mindestens drei Tage/Woche tätig wird Beispiel: Arbeitnehmer A ist seit an der sich an seinem Wohnort befindlichen ersten Tätigkeitsstätte in B an zwei Tagen in der Woche tätig. An den anderen drei Tagen betreut er aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegungen eine 200 km entfernte Filiale in C. Dort übernachtet er regelmäßig zweimal wöchentlich. Lösung: Da A längerfristig infolge seiner beruflichen Tätigkeit an drei Tagen in der Woche an derselben Tätigkeitsstätte in C, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, tätig wird und dort übernachtet, können die ihm tatsächlich entstehenden Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten nur noch bis zur Höhe von Euro monatlich als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. 36
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Unterkunftskosten Auswärtstätigkeit Unterkunft im Inland
Tatsächliche Dauer, nicht Prognose entscheidend, keine rückwirkende Auswirkung auf die ersten 48 Monate, Neubeginn bei Unterbrechung von mindestens sechs Monaten, Zeiten vor dem mitrechnen Berücksichtigung mit tatsächlichen Aufwendungen höchstens Euro monatlich Beispiel: Arbeitnehmer A hat seine Tätigkeit am an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte aufgenommen und soll dort bis tätig sein. Die 48-Monatsfrist beginnt am und endet mit Ablauf des Nach Ablauf dieser Frist können grundsätzlich Übernachtungskosten nur noch bis Euro monatlich berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Begrenzung erst ab dem ersten vollen Kalendermonat angewendet wird, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet. Dies wäre ab August 2014. 37
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Doppelte Haushaltsführung
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunktwohnort erfordert: das Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht z. B. als Ehegatte sowie Mitbewohner und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (10 % der monatlich regelmäßig anfallenden lfd. Kosten, z. B. Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) Wohnen am Beschäftigungsort erfordert Vereinfachung: Als Unterkunft am Beschäftigungsort gilt auch die Unterkunft an einem anderen Ort (mit einer Entfernung bis zu ½ der Strecke Hauptwohnung – Beschäftigungsort ) 38
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Doppelte Haushaltsführung
Noch Wohnen am Beschäftigungsort! Entfernung = 65 Km München = erste Tätigkeitsstätte Zweitwohnung = Augsburg Entfernung = 170 Km Nürnberg = Hauptwohnung Hälftige Entfernung Nürnberg – München = 85 Km 39
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Doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Höchstbetrag für Unterkunft im Inland: Euro monatlich (Unterkunftskosten Ausland: wie bisher 60qm Grenze) Nutzen Ehegatten Unterkunft beide beruflich – doppelter Höchstbetrag Übertragung nicht aufgebrauchter Beträge auf andere Monate im Kalenderjahr (z. B. Mieterhöhung) Beispiel: Für die Zeit vom bis zahlt A für seine Unterkunft am Beschäftigungsort monatlich eine Miete von 980,00 Euro warm. Ab erhöht sich die Miete auf 1.020,00 Euro. A kann für die Zeit vom bis die Miete von 980,00 Euro voll als Werbungskosten geltend machen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Ab ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Monat beschränkt. Es ist möglich, die übersteigenden Aufwendungen mit dem nicht aufgebrauchten Höchstbetrag der Monate Januar - Juni zu verrechnen. 40
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Doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
1000 Euro erfassen sämtliche Kosten wie z. B. : Miete einschl. Nebenkosten Schuldzinsen und AfA bei Eigentum AfA für Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel) Garage, ggfs. separater Kfz-Stellplatz GEZ-Gebühren, Zweitwohnungssteuer 41
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Doppelte Haushaltsführung Arbeitgebererstattung
Arbeitgeber kann das Vorliegen eines eigenen Hausstands unterstellen bei Steuerklasse III, IV und V! In übrigen Fällen reicht die schriftliche Erklärung des AN über vorhandenen eigenen Hausstand! 42
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Reisenebenkosten Zu den Reisenebenkosten gehören die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für: Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck; Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts; Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen; Verlust von auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände. Private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können; 43
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Reisenebenkosten Nicht zu den Reisenebenkosten gehören z. B.:
Kosten für die persönliche Lebensführung (z. B. Tageszeitungen, Massagen, Minibar oder Pay-TV); Ordnungs-, Verwarnungs- und Bußgelder, die auf einer Auswärtstätigkeit verhängt werden; Anschaffungskosten für Bekleidung, Koffer oder andere Reiseausrüstungsgegenstände; Essensgutscheine. Reisenebenkosten, die im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Die steuerfreie Erstattung setzt voraus, dass die Reisenebenkosten durch geeignete Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 44
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Reisenebenkosten Reisenebenkosten, die im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten Die steuerfreie Erstattung setzt voraus, dass die Reisenebenkosten durch geeignete Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden 45
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Wir unterstützen Sie gerne!
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Hier Position für Kanzleilogo
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