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Das „erweiterte Güterichtermodell“ – trojanisches Pferd in der Mediation oder „Ich fürchte die Danaer, auch wenn sie Geschenke bringen.“ Laokoon © by.

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Präsentation zum Thema: "Das „erweiterte Güterichtermodell“ – trojanisches Pferd in der Mediation oder „Ich fürchte die Danaer, auch wenn sie Geschenke bringen.“ Laokoon © by."—  Präsentation transkript:

1 Das „erweiterte Güterichtermodell“ – trojanisches Pferd in der Mediation oder „Ich fürchte die Danaer, auch wenn sie Geschenke bringen.“ Laokoon © by Klaus-Peter Kill | JUNG & KILL – DIE UNABHÄNGIGEN KONFLIKTBERATER (Partnerschaft) | Hamburg 2015

2 Wie alles anfing: Gesetz „zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ Die Frage aller Fragen lautet: Wenn die Intention des MedG darin bestehen (bzw. bestanden haben) soll, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern: Wozu braucht man dafür überhaupt die Gerichte? Hamburgs seinerzeit der Senatorin für Justiz und Gleichstellung beigeordneter Staatsrat Ralf Kleindiek (SPD) am : „Ich freue mich, dass uns bei den Verhandlungen im Vermittlungsverfahren ein Durchbruch gelungen ist. Es hat sich ausgezahlt, dass wir in der Sache hart verhandelt haben. Mit der nun erzielten Einigung wird die erfolgreiche gerichtliche Mediation auch in Hamburg dauerhaft gesichert. Das stärkt die einvernehmliche Streitbeilegung und bedeutet eine Anerkennung der engagierten Arbeit auch an den Gerichten.“ © by Klaus-Peter Kill, JUNG & KILL – DIE UNABHÄNGIGEN KONFLIKTBERATER (Partnerschaft), Hamburg 2015

3 Dysfunktionale Anreize des Mediationsgesetzes
Das „Güterichter“-Modell (bzw. seine Vorläufer, die sog. Modellprojekte der „gerichtlichen“ resp. „gerichtsnahen“ oder „gerichtsinternen“ Mediation) hat nicht, wie von Gerichten, Handelskammern, Mediationsverbänden u. a. m. bis heute immer wieder behauptet wird, als eine Art Türöffner für die weitere gesellschaftliche Verbreitung der außergerichtlichen Mediation gewirkt. Im Gegenteil, es hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die außergerichtliche Mediation nach wie vor keine nennenswerte gesellschaftliche Relevanz und Wirkung entfalten konnte (vgl. dazu Rasche, Kritik an der Gerichtsmediation, in: Gläßer/Schroeter, Baden- Baden 2011) und Jung/Kill, Ein Jahr Mediationsgesetz (Stuttgart 2013). 1. Keine Mediationskostenhilfe (wegen angeblich „leerer Kassen“, Schuldenbremse u. dgl.) 2. Massive Werbung für „Güterichter“-Verfahren durch Internetseiten der Gerichte, Flyer, Umwidmung / Neuausstattung von Räumlichkeiten ebendort, 3. Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskosten der „Güterichter“ aus Steuermitteln 4. Empfehlung von „Güterichter“-Verfahren auch bei eindeutigen Streitsachen 5. Verschweigen der Tatsache, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der „Güterichter“-Tätigkeit zuallererst ein rechtshängiges Verfahren ist. 6. Statt einer Entlastung der Gerichte: Zusätzliche Verfahren, die die Erledigung streitiger Verfahren wegen gleichbleibender Richterzahl verlangsamen und erschweren. 7. Wahrheits- und wettbewerbswidriges werbliches Herausstellen der angeblichen Kostenlosigkeit des „Güterichter“-Verfahrens und dadurch Anreiz für die Prozessparteien/Medianden, erst Klage zu erheben, um dann den „Güterichter“ kostenlos zu bekommen…-

4 Der Stein des Anstoßes: § 278 (5) ZPO
Zivilprozessordnung § 278 Abs. 5 ZPO „Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“ Mediation wird damit zur bloßen METHODE herabgewürdigt, ja zu einer Gesprächsführungstechnik ‚Technik‘ unter vielen. Da aber zugleich der „Güterichter“ eine Generalermächtigung zum Einsatz „aller Konfliktlösungsmethoden einschließlich der Mediation“ erhält, sind erhebliche Rollenkonflikte absehbar und gar nicht zu vermeiden. Denn wer die Erfolgsaussichten im Klagfall bewerten UND rechtlichen Rat erteilen UND Vergleichsverhandlungen führen UND Konfliktmanagement betreiben darf, weiß am Ende doch selbst gar nicht mehr, welche Rolle er nun tatsächlich innehat. Und die Medianden verstehen das erst recht nicht!

5 Richter sind Organe der Rechtspflege, unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden
„Unter seriösen Volljuristen kann es eigentlich auch keine Diskussion darüber geben, dass die ohnehin schon nachgebesserte Verfahrensvorschrift des § 278 II, V ZPO, mithin einfaches Recht, nicht höherrangiges Verfassungsrecht ändern kann.“ Michael Krämer, Vorsitzender Richter einer Wirtschaftsstrafkammer beim LG Mühlhausen (Thüringen) und Mitglied der Expertenkommission bei der Anhörung im Deutschen Bundestag zum Mediationsgesetz

6 Richter sind Organe der Rechtspflege, unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden
„Ohne Verfassungsänderung darf ein Richter nicht einmal die Bezeichnung ‚Richtermediator‘, ‚Güterichter‘ o. a. führen, weil § 19 DRiG dem Richter auch die Berufsbezeichnung ‚Richter‘ vorschreibt und keine zusätzliche gestattet, die suggeriert, er habe eine weitere außergerichtliche Schlichterfunktion, die gerade nicht zulässig ist.“ Michael Krämer, Vorsitzender Richter einer Wirtschaftsstrafkammer beim LG Mühlhausen (Thüringen) und Mitglied der Expertenkommission bei der Anhörung im Deutschen Bundestag zum Mediationsgesetz

7 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (1)
Art. 97 (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

8 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (2)
GRUNDGESETZ (GG) Art . 100 (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

9 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (3)
GRUNDGESETZ (GG) Art . 100 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

10 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (4)
DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRiG) § 4 Unvereinbare Aufgaben (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung, 2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, 3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, 4. Prüfungsangelegenheiten, 5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

11 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (5)
DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRiG) § 19a Amtsbezeichnungen (1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ..."). (2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ..."). (3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt". Fußnote Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE v I 2161

12 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (6)
DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRiG) § 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. § 40 Schiedsrichter und Schlichter (1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. (2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

13 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (7)
DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRiG) § 41 Rechtsgutachten (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen. (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

14 Zur Erinnerung: Aufgaben eines Berufsrichters (8)
DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRiG) § 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen (1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen. (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

15 Wettbewerbswidrigkeit des „Güterichter“-Modells
Bezüglich der Tätigkeit von „Güterichter(inn)en“, also Richter(inn)en, die gelegentlich auch als „Mediator(inn)en“ tätig sind, gibt es also ernstzunehmende verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Bedenken [beispielhaft genannt seien hier nur §§ 20 (3), 92, 97, 100 und 101 GG und §§ 1, 3 (1) und 4 (3) UWG sowie §§ 4 (2) und 19a DRiG]. Hier macht der Staat durch ein steuerfinanziertes Angebot den freien Mediator(inn)en Konkurrenz, ohne dass hierzu eine Rechtfertigung besteht. Eine eigenverantwortliche, interessenorientierte, privatautonome Konfliktbeilegung durch die Medianden (unter Einbeziehung eines unbeteiligten Dritten) wird durch ein obrigkeitsstaatliches, von der Autoritätsperson eines Richters dominiertes Schnell-Verfahren (meist mit nur 2-3 Stunden Dauer) ersetzt, welches überdies regelmäßig gegen die Vorgaben das BGH-Urteils vom verstößt. (BGH I ZR 176/06, NJW 2009, S. 3365).

16 Wettbewerbswidrigkeit des „Güterichter“-Modells
UWG §§ 3, 8 Abs. 2 - Leitsatz der BGH-Entscheidung: „Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen.“ BGH, Urteil vom 22. April I ZR 176/06 - OLG Hamm LG Münster (BGH I ZR 176/06, NJW 2009, S. 3365).

17 Wettbewerbswidrigkeit des „Güterichter“-Modells
Ungeachtet dessen sieht die gängige Praxis an Deutschlands Gerichten so aus: Verweisungen mediationsgeeigneter Streitfälle an außergerichtlich tätige Mediator(inn)en durch Richterinnen und Richter erfolgen regelmäßig NICHT.

18 Wettbewerbswidrigkeit des „Güterichter“-Modells
Manche Gerichte verschweigen dabei erstens die Tatsache, dass es zur Inanspruchnahme dieses „Güterichter“-Angebots eines rechtshängigen streitigen Verfahrens bedarf (welches bekanntermaßen mit Anwalts- und Gerichtskosten verbunden ist) und sorgen zweitens dafür, dass staatliche Hoheitsträger, deren Tätigkeit aus Steuermitteln finanziert wird, als Gratis-Konkurrenz zu freiberuflich tätigen Mediator(inn)en auftreten und damit, diese diskriminierend und in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindernd, in den geschäftlichen Verkehr eingreifen.

19 Wettbewerbswidrigkeit des „Güterichter“-Modells aus Anwaltssicht
„Es handelt sich um eine nach § 3 UWG unzulässige Preisunterbietung der öffentlichen Hand, für die eine Rechtfertigung nicht besteht. Dieser Wettbewerbsverstoß wird inhaltlich durch das Mediationsgesetz nicht beseitigt, da entgegen der Zielsetzung der europäischen Richtlinie keine Kostenanreize für die außergerichtliche Mediation gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund dürfte es uns Anwältinnen und Anwälten sogar zur Haftungsvermeidung verwehrt sein, unserer Mandantschaft die außergerichtliche Mediation zu empfehlen, da die Gerichtsmediation / die Teilnahme der Parteien an einem ‚Güte(richter)‘-Verfahren sich als erheblich kostengünstiger erweist.“ (Rasche, a.a.O., S. 166)

20 „Güterichter“-Modell: Verstoß gegen unser rechtsstaatliches Subsidiaritätsprinzip
Da die Tätigkeit von „Güterichtern“ aus Steuermitteln finanziert und mit erheblichem finanziellen und organisatorischen Aufwand propagiert, gleichzeitig aber die außergerichtliche Mediation definitiv nicht gefördert wird, verstößt sie außerdem gegen das Subsidiaritätsprinzip unserer Gesellschaft: Hiernach werden der Staat und seine Organe erst (und nur) dann tätig, wenn das Individuum selbst keine Initiative ergreifen kann bzw. keine Möglichkeiten bestehen, einen gesellschaftlichen Bedarf [hier also: an der Durchführung von Mediationen] zu decken. Bezogen auf ca ausgebildete Mediator(inn)en allein in Deutschland kann nun allerdings keine Rede davon sein, dass Mediationsangebote fehlen oder nicht allgemein zugänglich seien. Wozu dann noch ein ergänzendes staatliches Mediationsangebot, das überdies auf einem Etikettenschwindel beruht („Mediation“ als Oberbegriff für eine Vielzahl richterlicher Tätigkeiten)?

21 Unvermeidbare Rollenkonflikte durch die Tätigkeit von Richtern als „Mediatoren“
„Ein Richter wird zunächst für besonders rechtskundig und entscheidungskompetent gehalten. Selbst Befürworter einer Mediation durch Richter betonen, dass die Parteien gerade unter dem besonderen Eindruck der Richterpersönlichkeit geneigt sind, den von dieser angeregten Lösungen zu folgen. Die konkrete Vermittlungstätigkeit rückt hierdurch aber in die Nähe der bisherigen richterlichen Vergleichstätigkeit. Dies führt dazu, dass die Medianten nicht - wie es der Grundgedanke der Mediation vorsieht - eigene Lösungsansätze erarbeiten, sondern sich frühzeitig auf die Ausführungen des mediierenden Richters festlegen. Die Mediation zielt dagegen auf eine stärkere Beachtung sozialer oder dauerhaft befriedender Aspekte.“ (Stellungnahme des Anwaltsverein BW zum damals noch in Vorbereitung befindlichen Mediationsgesetz , )

22 Unvermeidbare Rollenkonflikte durch die Tätigkeit von Richtern als „Mediatoren“
„Demgemäß unterliegt ein Richter (auch) in der Funktion als Mediator ausnahmslos allen ihn treffenden Dienstpflichten. Achtung und Vertrauen beziehen sich bei einem Richter darauf, dass er bei seiner Amtsführung die Gesetze beachtet und sein Amt unabhängig ausübt. Die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den Richtern von der Bevölkerung entgegengebracht wird. Dieses Vertrauen hat zur Grundlage, dass die Rechtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem Recht verpflichtet fühlen. BGH, Urteil vom – RiSt (R) 1/00 -, NJW 2002, 834. Ein Richter wäre nicht nur den Medianten gegenüber verpflichtet, sondern würde stets seine Amtsträgerfunktion behalten. Damit einher gehen aber auch besondere Anzeigepflichten, wie nach § 116 AO oder § 6 SubVG. Ergänzend ist außerdem auf § 149 ZPO hinzuweisen, der über § 173 VwGO etwa auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet. Das kann dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Mediation erforderliche Offenheit oder Kommunikationsbereitschaft der Medianten beeinträchtigt wird. Hierdurch würde der Vermittlungsgedanken der Mediation konterkariert.“ (ebd.)

23 Wo bleibt bei alledem die Mediationsqualität?
Die gegenwärtige Gestalt des Mediationsgesetzes und die Etablierung des „Güterichter“-Modells an Deutschlands Gerichten schaffen weder Anreize für die Qualität der Mediationsaus- und –weiterbildung, noch bestärken sie potentielle Auftraggeber(innen) darin, sich mit den Vorteilen der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren überhaupt näher zu befassen. Hier wollte der Gesetzgeber offenbar ein ‚liberales‘ Gesetz schaffen und hat in Wahrheit doch nur ein indifferentes hervorgebracht: „Der starke Mediator wird ab-, der schwache aufgewertet.“ (Eidenmüller, Vermitteln unter falschem Etikett, Frankfurt 2012). Die im Gesetz enthaltenen unzureichenden „Qualitätsstandards“ verhindern die Ausprägung eines eigenständigen Berufsbilds des Mediators / der Mediatorin. Dabei würde genau dies auch für die erforderliche Transparenz beim Verbraucher sorgen.

24 Wo bleibt bei alledem die Mediationsqualität?
Die von den Vertretern der Aus- und Weiterbildungsanbieter dominierten Mediationsverbände und „Standesorganisationen“ haben keinerlei ernsthaftes Interesse an der Qualität der von ihnen ausgebildeten Mediator(inn)en, sondern ausschließlich daran, dass möglichst viele Interessent(inn)en eine kostspielige Ausbildung bei ihnen absolvieren. Dasselbe gilt für die Eigenzertifizierung der Aus- und Weiterbildungsanbieter, die eine Mediationspraxis und –kompetenz bescheinigt, die nie überprüft wurde. Eine wesentliche Voraussetzung für die verbesserte gesellschaftliche Akzeptanz von Mediation ist daher ein Durchbrechen des Kreislaufs ihrer In-Sich-Geschäfte [vgl. von Schlieffen, Perspektiven der Mediation (München 2008): „Der Zulieferer lebt vom Produzenten, der vom Zulieferer lebt. (. . .) Neuerungen, die letztlich auf der Überzeugungskraft einer Idee beruhen, können sich auf Dauer nicht als In-sich-Geschäfte erhalten“.] Wenn wir dafür sorgen wollen, dass Mediation hierzulande häufiger praktiziert wird und mehr gesellschaftliche Anerkennung findet, dann müssen wir sie professionalisieren, unabhängig von der staatlichen Gerichtsbarkeit betreiben und neue, transparente Regeln für das Berufsbild Mediator(in) schaffen. „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

25 In-Sich-Geschäfte (1): Güterichterverfahren
Ein Richter weist ein streitiges Verfahren einem anderen, in der Sache nicht entscheidungsbefugten Richterkollegen zu. Kommt es zwischen den Parteien zu einer Einigung, ist das Verfahren damit erledigt. Wenn nicht, wird das streitige Verfahren wieder aufgerufen und vom gesetzlich zuständigen Richter weiterbetrieben. Beworben wird das „Güterichter“-Verfahren in erster Linie durch die Gerichte selbst, d. h. es werden Steuermittel eingesetzt, um ausschließlich die „Mediation“ bei Gericht zu fördern. Eine Förderung der außergerichtlichen Mediation, gleich in welcher Form, gibt es dagegen nicht. Zahl der „Güterichter“ lt. zurzeit: (Stand: ; neuere Zahlen liegen offenbar noch nicht vor). „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung. – Dass Prof. Dr. Reinhard Greger sich ungeachtet all dessen sich nicht eingestehen mag, dass die Zahl und Ergebnisse der „Güterichter“-Verfahren eben keine Erfolgsgeschichte darstellen, zeigt seine komplett verstiegene Schlussfolgerung: „Nicht aus der Statistik ablesbar ist allerdings der Umstand, dass die breit gestreute Ausbildung in mediativer Verhandlungsführung, die in den letzten Jahren weit mehr als den am Stichtag tätigen 2097 Güterichtern zuteil geworden ist, einen sehr positiven Einfluss auf die Praxis der erkennenden Gerichte hatte. Dies mag mit ein Grund dafür sein, dass die Zahl der Verweisungen vor den Güterichter eher gering bleibt.“

26 Wie autonom kann ein Verfahren für die Medianden sein, das vom „Güterichter“ dominiert wird?
„Begreift der klagende oder beklagte Laie den (dem Anspruch nach autoritätsfreien) Charakter der Mediationsverhandlung überhaupt? Ist er in der Lage, sich dem seitens der Professionalisten inklusive seines Anwalts angestrebten Ziel eines Vergleichsschlusses zu widersetzen, wenn er dies will? Wird er, umgekehrt, bei Abwesenheit seines Anwalts, seine Position adäquat vertreten können? Das alles ist unsicher, eins aber ist sicher: Die Gefahr richterlichen Machtmissbrauchs ist in diesem Geheimverfahren strukturell besonders groß.“ (Prof. Dr. Georg Steinberg, DRiZ, Januar 2012)

27 Mediation als Allheilmittel
Mediation als Allheilmittel? Ist Schlichten also generell besser als Richten? „Es gibt einen gefährlichen politisch-ideologischen Trend, die Mediation zum ,besseren‘ Streitbeilegungsverfahren hochzustilisieren. Nicht immer und nicht in jeder Hinsicht ist Schlichten tatsächlich besser als Richten. Kooperation an die Stelle von Konfrontation zu setzen klingt zunächst einmal gut, ist bei nüchterner Betrachtung aber nicht immer erstrebenswert. Wer eine unhinterfragte Versöhnungskultur propagiert, nimmt große Nachteile in Kauf.“ (Risse/Bach, Zeitschrift für Schiedsverfahren, Januar 2011)

28 In-Sich-Geschäfte (1): „Güterichter“-Verfahren
Ein Richter weist ein streitiges Verfahren einem anderen, in der Sache nicht entscheidungsbefugten Richterkollegen (dem sog. ersuchten Richter) zu. Kommt es bei den Parteien zu einer Einigung, ist das Verfahren damit erledigt. Wenn nicht, wird das streitige Verfahren wieder aufgerufen und vom gesetzlich zuständigen Richter weiterbetrieben. Beworben wird das „Güterichter“-Verfahren in erster Linie durch die Gerichte selbst, d. h. es werden Steuermittel eingesetzt, um ausschließlich die „Mediation“ bei Gericht zu fördern. Zahl der „Güterichter“ lt. zurzeit: (Stand: ). Wenn man für deren „Mediationsausbildung“ (die lt. Koch/Vietens, 2011, i. d. R. nur einen Umfang von 37 – 106 Stunden hat), Kosten i. H. v , ,00 EUR zu Grunde legt, kommt man allein dafür auf einen Betrag zwischen ,00 und ,00 EUR. „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

29 In-Sich-Geschäfte (2): „Mediation“ im Auftrag von Rechtsschutzversicherungen
Gängige Praxis: Telefonische „Shuttle-Mediation“, d. h. in ca. 95 Prozent aller Mediationsfälle, die über die Rechtsschutzversicherer abgewickelt werden, telefoniert ein Rechtsanwalt mit den Konfliktparteien und schlägt diesen i. d. R. eine Vergleichslösung, also einen Kompromiss, vor. Der Anteil an „Präsenzmediationen“ liegt bei nur ca. 5 Prozent. Die Rechtsschutzversicherer haben kein Interesse daran, mit einzelnen Mediatoren zusammenzuarbeiten, sondern schließen Kontrakte mit größeren Organisationen der Anwaltschaft (i. d. R. sind dies Zusammenschlüsse von Anwälten bzw. mittlerweile auch Internetportale) unter Ausnutzung der bestehenden Regelungslücke des § 127 VVG (für den Versicherungsnehmer gilt die freie Wahl des Anwalts, aber nicht des Mediators!) „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

30 In-Sich-Geschäfte (3): Mediationsaus- und -weiterbildung als Surrogat praktischer Mediationstätigkeit Seit Jahren werden in Deutschland weit mehr Mediatoren ausgebildet als Mediationsfälle bearbeitet. Da eine Mediationsausbildung i. d. R. für jedermann zugänglich ist und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung, von nur sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, keine ernsthafte Überprüfung der erworbenen Mediationskompetenz stattfindet, gilt nach wie vor die Devise: „Mediationsausbildung für jeden, der dafür zahlt.“ Bedingt durch die unveränderte Praxis der Aus- und Weiterbildungsinstitute, zertifizierte Mediatoren „auf Halde zu produzieren“ (Eidenmüller, 2012), drängen Jahr für Jahr immer mehr Mediatoren auf einen Markt, der für sie kaum Fälle bereithält und der durch die o. g. In-Sich-Geschäfte bereits fest aufgeteilt ist. Die Folge: In Ermangelung von Mediationsaufträgen suchen diese soeben zertifizierten Mediatoren gleichfalls ihr Heil in der Aus- und Weiterbildung - oder sie bieten ihre Tätigkeit zu Dumpingpreisen resp. gleich ehrenamtlich an. „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

31 Ausblick: Evaluierung des Mediationsgesetzes ab 2016 ff.
2016 will das BMJ sowohl die Auswirkungen des Mediationsgesetzes als auch die der ihm vorausgegangenen EU-Richtlinie evaluieren. Dies kann nur durch eine Auswertung der vorhandenen Daten über tatsächlich durchgeführte Mediationen geschehen. Da jedoch bei den Mediationsverbänden keine und bei den Industrie- und Handelskammern kaum verwertbare Daten hierüber vorliegen dürften, wird sich die Evaluierung aller Voraussicht nach nur auf die Zahl und Dauer der „Güterichter“-Verfahren an Deutschlands Gerichten und jene „Mediationen“ beschränken, die von den Rechtsschutzversicherern initiiert bzw. über sie abgewickelt worden sind. Beide Evaluierungen würden sich dann auf Konfliktlösungsverfahren beziehen, die mit Mediation kaum etwas zu tun haben – aber dessen ungeachtet weiterhin öffentlich als Mediationen bezeichnet werden. Dann jedoch hätten wir es mit einer lupenreinen self-fulfilling prophecy zu tun: Die vermeintlichen Erfolge und hohen Akzeptanzwerte derartiger Konfliktlösungsverfahren würden zur Begründung dafür herhalten müssen, dass dort, wo von Mediation gesprochen wird, definitiv nur noch „Güterichter“-Verfahren und telefonische „Shuttle- Mediation“ , „Kurzzeit-Mediation“ o. ä. zur Anwendung kommen. „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

32 Ausblick: Evaluierung des Mediationsgesetzes ab 2016 ff.
„Güterichter-Statistik: Ernüchternde Zahlen Das mit Gesetz vom Juli 2012 eingeführte „erweiterte Güterichterverfahren“ hat sich in der Praxis noch nicht richtig etablieren können. Die nunmehr vorliegende Bundesstatistik für 2013 zeigt zwar auf, dass sich die Zahl der Gerichte mit Güterichtern gegenüber 2012 in etwa verdoppelt hat (von 380 auf 737). Dies hat jedoch nicht zu dem erwarteten Anstieg der Fallzahlen geführt. Im Gegenteil: Die Zahl der durchgeführten Güterichterverfahren ist von 7804 auf 7675 zurückgegangen. Die Quote der mit Einigung abgeschlossenen Verfahren blieb mit rund 67% etwa gleich. Es fällt auf, dass auch anderthalb Jahre nach Einführung dieses Verfahrens noch nicht an allen Gerichten Güterichter eingesetzt sind. Von den 116 deutschen Landgerichten haben nur 96 (83%) einen (oder mehrere) Güterichter, von den 635 Amtsgerichten nur 390 (61%). Bei den Arbeitsgerichten beträgt der Anteil dieser Gerichte 68%, bei den Verwaltungsgerichten 86%, bei den Sozialgerichten 82%, bei den Finanzgerichten 67%. Offensichtlich ist bei vielen Gerichtspräsidien noch nicht erkannt worden, dass es sich beim Güterichterverfahren – anders als bei den früheren Modellversuchen mit gerichtsinterner Mediation – nicht mehr um ein freiwilliges Angebot, sondern um ein gesetzlich geregeltes Element der Prozessleitung handelt.“ Prof. Dr. Reinhard Greger, Befürworter des „Güterichter“-Modells, „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

33 Ausblick: Evaluierung des Mediationsgesetzes ab 2016 ff.
„Güterichter-Statistik: Ernüchternde Zahlen Insgesamt waren am an den deutschen Gerichten 2097 Güterichter(innen) tätig. Wegen der geringen Fallzahlen erledigten sie im Durchschnitt nur 3,7 Verfahren pro Jahr. Am besten ausgelastet waren die Güterichter in der Zivilgerichtsbarkeit mit durchschnittlich 4,2 Verfahren pro Jahr, am geringsten jene in der Finanz- und in der Sozialgerichtsbarkeit mit rund 1,6 Verfahren. In der vom Niedersächsischen Justizministerium zusammengestellten Bundesstatistik werden regionale Unterschiede nicht dargestellt. Ab 2014 werden die Güterichterverfahren jedoch in der allgemeinen Rechtspflegestatistik ausgewiesen, so dass erkennbar wird, wo von dem Verweisungsermessen sachgerecht Gebrauch gemacht wird und wo noch Nachsteuerungsbedarf besteht. Die Tatsache, dass sich nicht wenige Gerichte dem Güterichterverfahren völlig verschließen, müsste von den Justizministerien als Mangel des Geschäftsverteilungsplans beanstandet werden. Nicht aus der Statistik ablesbar ist allerdings der Umstand, dass die breit gestreute Ausbildung in mediativer Verhandlungsführung, die in den letzten Jahren weit mehr als den am Stichtag tätigen 2097 Güterichtern zuteil geworden ist, einen sehr positiven Einfluss auf die Praxis der erkennenden Gerichte hatte. Dies mag mit ein Grund dafür sein, dass die Zahl der Verweisungen vor den Güterichter eher gering bleibt.“ Prof. Dr. Reinhard Greger, Befürworter des „Güterichter“-Modells, „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

34 Ausblick: Evaluierung des Mediationsgesetzes ab 2016 ff.
Einmal unterstellt, dass sich die Zahl der „Güterichter“-Verfahren weiterhin so entwickelt, wie Prof. Greger es (Stand: ) dargestellt hat: Wäre gerade das dann nicht ein klarer Evidenzbeweis dafür, dass dieses „Angebot“ der Gerichte - ungeachtet des beträchtlichen finanziellen und organisatorischen Aufwands, der zu seiner Etablierung bereits betrieben wurde (und nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar auch weiterhin betrieben werden soll) - vom Verbraucher gar nicht angenommen wird? Die Schlussfolgerung Prof. Gregers, die Zahl der Verfahren sei auch deshalb so niedrig, weil in die streitgerichtliche Praxis ja mittlerweile so viele mediative Elemente eingeflossen seien, ist durch nichts belegt und könnte, wenn man sie denn einmal als wahr unterstellt, durchaus auch so aufgefasst werden, dass gerade wegen dieser Veränderungen in der Prozessgerichtsbarkeit erst recht kein Bedarf mehr an „Güterichter“-Tätigkeit besteht. „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.

35 Fazit: Ein echtes Danaergeschenk!
© 2015 by Klaus-Peter Kill JUNG & KILL – DIE UNABHÄNGIGEN KONFLIKTBERATER (Partnerschaft) Münsterstrasse Hamburg „Güterichter“ sind vom Geltungsbereich des Mediationsgesetzes ausgenommen. Das bedeutet aber zugleich, dass sie niemandem Rechenschaft darüber ablegen müssen, woher ihre behauptete Mediationskompetenz kommt. Keine Mindeststandards in Aus- und Weiterbildung, keine Zertifizierung, keine sonstigen Kompetenznachweise – und auch keine Akquise! Keine oder kaum eigene Kosten für die Aus- und Weiterbildung.


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