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Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

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Präsentation zum Thema: "Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)"—  Präsentation transkript:

1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

2 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Eigentumsübergang und Forderungsabtretung Schuldrechtliche Verträge (z.B. Kaufvertrag) führen nur zu einem Anspruch, z.B. Übereignungsanspruch nach § 433 I BGB. Der Eigentumsübergang tritt noch nicht automatisch aufgrund des Kaufvertrags ein! Er muss also noch durch die Übereignung der Kaufsache erfüllt werden. Die Eigentumsübertragung regeln für bewegliche Sachen die §§ 929 ff. BGB, für unbewegliche Sachen (= Grundstücke einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude) die §§ 873, 925 BGB. Bei beweglichen Sachen erfordert § 929 S. 1 BGB, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Voraussetzungen sind also: 1. Einigung über den Eigentumsübergang 2. Übergabe der Sache 3. Veräußerung gerade durch den Berechtigten (in der Regel: Eigentümer)

3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Eigentumsübergang und Forderungsabtretung – Voraussetzung „Einigung“ Für die Willenserklärung, die die dingliche Einigung konstituieren, gelten die allgemeinen Anforderungen an Willenserklärungen. Z.B. ist bei einem Irrtum eine Anfechtung auch der Übereignungserklärung möglich. Allerdings kommt die Anfechtung des „Erfüllungsge- schäfts“ Übereignung selten vor als die Anfechtung des „Verpflichtungsgeschäfts“ Kaufvertrag, weil der Irrtum meist nur das Verpflichtungsgeschäft betrifft. Bsp.: V verkauft seinen Fernseher an den befreundeten K. Beide hatten vorher per verhandelt, dabei hatte V versehentlich 200 statt 300 EUR als Kaufpreis eingegeben. V übergibt den Fernseher an K. Dann klärt sich der Irrtum auf. V ficht den Vertrag an. V unterlag einem Erklärungsirrtum (§ 119 I, 2. Alt. BGB). Der Kaufvertrag ist von vornherein nichtig (§ 142 I BGB). Die Übereignung, die konkludent mit der Übergabe erfolgt ist, ist jedoch von dem Irrtum nicht betroffen: V wollte den Fernseher übereignen, und genau das hat er getan. Er hat sich also im Hinblick auf die dingliche Einigung nicht geirrt. Der Kaufpreis ist zwar Bestandteil des Kaufvertrags, aber nicht Bestandteil der dinglichen Einigung. K ist daher, obwohl der Kaufvertrag unwirksam ist, noch Eigentümer des Fernsehers, denn die Voraussetzungen der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB liegen vor. Er ist jedoch nach § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, dem V den Fernseher zurückzugeben und zurückzuübereignen.

4 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Eigentumsübergang und Forderungsabtretung – Voraussetzung „Einigung“ Bsp.: V verkauft seinen Fernseher an den befreundeten K. Beide hatten vorher per verhandelt, dabei hatte V versehentlich 200 statt 300 EUR als Kaufpreis eingegeben. V übergibt den Fernseher an K. Dann klärt sich der Irrtum auf. V ficht den Vertrag an. Abwandlung: Noch bevor sich der Irrtum aufklärt, verkauft der K den Fernseher weiter an den Dritten D und übergibt ihm das Gerät. D möchte den Fernseher behalten. Bei der Übereignung von K an D lagen alle Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB vor: Übergabe von K an D, Einigung zwischen K und D über den Eigentumsübergang und vor allem auch Berechtigung des K: K war ja zuvor durch die Übereignung von V an K Eigentümer geworden, und diese Übereignung wurde – anders als der Kaufvertrag – nicht angefochten! D ist also Eigentümer und muss den Fernseher nicht an V herausgeben. (K dagegen müsste eigentlich nach § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB den Fernseher zurückgeben und zurückübereignen. Das kann er aber nicht, so dass er nach § 818 II BGB Wertersatz schuldet, der nach § 818 III BGB auf den von D an K gezahlten Kaufpreis begrenzt ist.)

5 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Trennungs- und Abstraktionsprinzip Man muss streng zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (also z.B. dem Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft (sog. dingliches Geschäft oder Erfüllungsgeschäft) unterscheiden (Trennungsprinzip). Das Verpflichtungsgeschäft begründet Leistungspflichten zwischen den Parteien. Eine Verfügung (z.B. Übereignung, Forderungsabtretung, Bestellung einer Hypothek) ist dagegen darauf gerichtet, unmittelbar auf ein bestehendes Recht einzuwirken, um es zu verändern, zu übertragen, zu belasten oder aufzuheben. Nach dem Abstraktionsprinzip sind die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts voneinander unabhängig zu beurteilen: Selbst wenn das schuldrechtliche Geschäft (z.B. wegen Anfechtung oder wegen eines Formfehlers) unwirksam ist, bleibt das dingliche Geschäft grundsätzlich wirksam. Die Wirksamkeit eines Kaufvertrags ist daher für die Beurteilung der Eigentumsverhält- nisse irrelevant. Für Schuldner und Gläubiger hat das keine weitergehende Bedeutung, denn der Käufer muss ja die Sache zurückgeben und rückübereignen, der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen (§ 812 I S. 1, 1. Alt. BGB). Einen bedeutenden Unterschied macht es aber dann, wenn die Sache bereits an einen Dritten weiterveräußert worden ist. In dem Fall hat die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts keine Folgen für den Dritten: Dieser bleibt Eigentümer und ist grundsätzlich keinem Rückgabeanspruch ausgesetzt.

6 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Für eine wirksame Übereignung ist regelmäßig erforderlich, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist oder mit Zustimmung des Eigentumers handelt. Wichtige Ausnahme: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann ein Dritter ausnahmsweise Eigentum erlangen, obwohl ihm die Sache von einem Nichtberechtigten übereignet wird. Bsp.: E leiht sich von V einen Laptop. Am nächsten Tag verkauft und übergibt E den Laptop an K, der davon ausgeht, dass der Laptop dem E gehört. Wenn K keinen Grund hatte, am Eigentum von E zu zweifeln, konnte er Eigentum erwerben: § 932 I BGB regelt, dass durch eine Veräußerung nach § 929 BGB der Erwerber auch dann das Eigentum erwirbt, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, der Erwerber wäre nicht gutgläubig. Die Gutgläubigkeit definiert § 932 II BGB dahingehend, dass der Erwerber weder wissen darf, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, noch das grob fahrlässig verkennen darf.

7 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Bsp.: Im Untergeschoss des Frankfurter Hauptbahnhofs bietet der etwas heruntergekommen wirkende O der K einen wertvollen Damen-Pelzmantel für 60 EUR zum Kauf an. K willigt erfreut ein und nimmt den Mantel mit. Tatsächlich gehörte der Mantel der Tante T des O, die ihn gebeten hatte, ihn zur Reinigung zu bringen. Hier hätten sich der K Zweifel am Eigentum des O aufdrängen müssen. Das fängt schon damit an, dass Männer meist keine Damen-Pelzmäntel tragen, außerdem kommen ein ungewöhnlich niedriger Preis und der unübliche Verkaufsort hinzu. K handelte daher mindestens grob fahrlässig, war also bösgläubig im Sinne des § 932 II BGB und konnte kein Eigentum vom Nichtberechtigten erwerben.

8 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet auch nach § 935 I S. 1 BGB regelmäßig dann aus, wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist (Kompromiss zwischen den Interessen des bisherigen Eigentümers und dem Verkehrsschutz: Der gute Glaube des Erwerbers wird nur dann als schutzwürdiger angesehen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache willentlich aufgegeben hat). Bsp.: Ein wertvolles, altes Buch wird 2010 aus dem Museum M gestohlen. Der Dieb D, selbst Händler antiquarischer Bücher, verkauft es an den gutgläubigen G und übergibt ihm das Buch in seinem Antiquariat. G konnte wegen § 935 I S. 1 BGB kein Eigentum an dem Buch erwerben, obwohl die sonstigen Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vorliegen. (Das führt allerdings nicht auf ewig zu einem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz: Wenn G gutgläubig war und auch bleibt, kann er das Eigentum an dem Buch nach § 937 BGB nach Ablauf von zehn Jahren ersitzen.)

9 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Eigentumsvorbehalt Manchmal haben die Parteien ein Interesse daran, dass die zu übereignende Sache sofort übergeben wird, aber erst später das Eigentum an ihr übergeht. (Bsp.: Der Kaufpreis für eine verkaufte Sache ist noch nicht bezahlt und der Verkäufer will das Eigentum als Sicherheit behalten.) Der Verkäufer kann zwar die Übergabe der Sache bis zur Kaufpreiszahlung verweigern (§ 320 I S. 1 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist, insbesondere der Verkäufer nicht vorleistungspflichtig ist. Oft soll aber gerade eine Partei in Vorleistung gehen (Bsp.: Kaufpreiszahlung in Raten). Dann kann zur Sicherheit ein sog. Eigentumsvorbehalt vereinbart werden (vgl. § 449 BGB), wonach der Eigentumsübergang erst dann erfolgt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

10 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Eigentumsvorbehalt Bsp.: K will bei V einen Neuwagen für EUR kaufen. Sie einigen sich darauf, dass K EUR anzahlt und die restlichen EUR in 20 Monatsraten zu je 500 EUR abbezahlt, V dafür das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt liefert. V bleibt Eigentümer, bis K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. (Für § 929 S. 1 BGB fehlt die Einigung, denn die Rechtswirkung des dinglichen Übereignungsvertrags kommt nach § 158 I BGB erst mit Bedingungseintritt zustande.) K kann das Auto aber schon nutzen. Wenn K in Rückstand mit der Ratenzahlung kommt, ist V insofern gesichert, als er nach einer erfolglosen Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann (§ 323 BGB) und dann nach §§ 985, 449 II BGB das Auto herausverlangen kann. Einen Anspruch auf Rückgabe des Autos hätte V zwar schon aufgrund des Rücktritts (§ 346 I BGB). Das reicht jedoch als Sicherheit nicht aus, da auch andere Gläubiger in das Auto vollstrecken könnten. Wenn das Auto dem V noch gehört, kann er dagegen Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger in das Auto verhindern (§ 771 ZPO). Gegen eine Weiterveräußerung an einen gutgläubigen Dritten nach §§ 929 S. 1, 932 BGB ist V geschützt, wenn der den Fahrzeugbrief zurückbehält, denn ein Autokäufer, der sich den Brief nicht vorlegen lässt, ist nicht gutgläubig im Sinne des § 932 II BGB.

11 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Kreditsicherung Neben dem Eigentumsvorbehalt gibt es noch andere Sicherungsmittel, mit denen sich eine Person wegen eines zukünftigen Anspruchs gegen eine andere Person absichern kann. Grundsätzliche Unterscheidung: Personalsicherheiten (eine andere Person, z.B. ein Bürge, steht mit seinem [in der Regel gesamten] Vermögen für die Schuld ein) – Realsicherheiten (Haftungsobjekt ist ein bestimmter Gegenstand, der sozusagen vorrangig für den gesicherten Gläubiger reserviert wird) Bsp.: Pfandrecht an einer beweglichen Sache des Schuldners: Der Pfandgläubiger kann in der Insolvenz des Schuldners „abgesonderte“, also vorrangige Befriedigung aus dem Erlös der Pfandversteigerung fordern. Nur ein eventueller Überschuss wird an die Insolvenzschuldner quotal verteilt.

12 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Übereignung von Grundstücken Erforderlich sind nach § 873 I BGB Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang und Eintragung in das Grundbuch. Die Einigung ist nach § 925 BGB formbedürftig, in der Regel, in der Regel erfolgt sie beim Notar. Da für die Parteien nicht absehbar ist, wann das Grundbuchamt die Eintragung genau vornimmt, geht bei einem Grundstücksgeschäft immer eine Partei in Vorleistung. Üblicherweise zahlt der Erwerber den Kaufpreis, bevor ihm das Grundstück übereignet ist. Er sichert sich vorher ab, indem er sich eine Auflassungsvormerkung (vgl. § 883 II BGB) bestellen lässt, so dass ihm eine zwischenzeitliche Veräußerung an einen Dritten nicht mehr schaden kann. Originärer Eigentumserwerb Neben dem abgeleiteten Eigentumserwerb (Übereignung) gibt es auch Möglichkeiten, kraft Gesetzes Eigentum originär zu erwerben (z.B. Ersitzung, §§ 937 ff. BGB; Verbindung, §§ 946, 947 BGB). Diese Möglichkeiten werden in der Vorlesung nicht näher besprochen.

13 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Forderungsabtretung Eine „Übereignung“ von Forderungen nach § 929 S. 1 BGB ist nicht möglich, da sich diese Vorschrift auf bewegliche (körperliche) Sachen beschränkt. Stattdessen kann eine Forderung nach § 398 BGB durch Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger „abgetreten“ werden; der Schuldner wirkt dabei nicht mit. Für die Abtretung genügt die bloße vertragliche Einigung. Einer Übergabe o.ä. bedarf es nicht. Terminologie: Abtretung = Zession, alter Gläubiger = Zedent, neuer Gläubiger = Zessionar Der Schuldner ist ausreichend geschützt, da 1. § 404 BGB ihm eventuelle Einreden erhält (Bsp.: Vereinbarung mit dem alten Gläubiger, dass erst im nächsten Jahr gezahlt werden muss, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden), 2. der neue Gläubiger nach § 407 BGB eine Zahlung an den alten Gläubiger, die vor Kenntnis des Schuldners von der Abtretung erfolgt ist, gegen sich gelten lassen muss.

14 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Forderungsabtretung Bsp.: A hat von B Werkzeuge für 500 EUR gekauft, aber noch nicht bezahlt. B schuldet dem C seinerseits noch 500 EUR. Da B gerade knapp bei Kasse ist, bezahlt er den C mit dessen Einverständnis nicht unmittelbar, sondern tritt ihm seine Kaufpreisforderung gegen A ab. C hat gegen A nach §§ 398, 433 II BGB den Zahlungsanspruch in Höhe von 500 EUR erlangt. Fortführung: Noch bevor A von der Abtretung erfährt, überweist er dem B (dem alten Gläubiger) 500 EUR. A ist nach § 407 BGB von seiner Zahlungsverpflichtung auch gegenüber dem neuen Gläubiger frei geworden. Er muss daher nicht ein weiteres Mal an C zahlen. (Stattdessen schuldet B die 500 EUR nach § 816 II BGB dem C.) Die Abtretung nach § 398 BGB ist Verfügungsgeschäft (wie z.B. auch eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB), da sie unmittelbar zu einem Wechsel der Gläubigerstellung führt. Ihr liegt in der Regel ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde, das mit der Abtretung erfüllt wird, z.B. ein Forderungskauf.

15 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Grundlagen des Handelsrechts – Verhältnis zum BGB Die Regelungen des BGB gelten für Kaufleute ebenso wie für Nichtkaufleute. Sonderregelungen für Kaufleute finden sich demgegenüber im HGB; das Handelsrecht stellt sozusagen ein „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ dar. Das BGB bleibt daneben auch für Kaufleute anwendbar, es wird nur in einzelnen Punkten modifiziert. (Bsp.: Der Vertragsschluss richtet sich auch zwischen Kaufleuten nach den am Anfang des Semesters besprochenen allgemeinen Regeln. Der Maßstab des Vertretenmüssens wird aber durch das HGB angehoben. [§ 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit; § 347 I HGB: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns]) Nach § 346 HGB sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche zu berücksichtigen.

16 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Grundlagen des Handelsrechts – Kaufmannsbegriff Handelsrechtliche Vorschriften sind nur anwendbar, wenn mindestens einer der am Geschäft beteiligten Kaufmann ist (§§ 343, 345 HGB), manche Vorschriften setzen auch die Kaufmannseigenschaft beider Beteiligten voraus (z.B. § 377 BGB). Kaufmann nach § 1 I HGB („Ist-Kaufmann“) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Ausschluss von Kleingewerbetreibenden). Gewerbe ist jede äußerlich erkennbare, rechtlich selbständige, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte, zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf (Arzt, Rechtsanwalt etc.) ist. Auch Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und unterliegen dann dem Handelsrecht („Kann-Kaufmann“, § 2 S. 1 HGB). Kapitalgesellschaften gelten aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen als Handelsgesellschaften (z.B. § 13 III GmbHG; §§ 3, 278 III AktG) und sind dann nach § 6 I HGB Kaufleute, selbst wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben.

17 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Bloße Untätigkeit hat normalerweise keinen Erklärungswert: Selbst eine konkludente Willenserklärung setzt normalerweise irgendeine positive Handlung des Erklärenden voraus. Wichtige Ausnahme im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten: „Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens diesem nicht unverzüglich, gilt der Vertrag, auf den darin Bezug genommen ist, als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande gekommen, ohne dass es auf ein entsprechendes Bewusstsein des Empfängers ankommt.“ Hergeleitet aus drei Handelsbräuchen (§ 346 HGB): - Kaufleute pflegen mündlich oder telefonisch abgeschlossene Verträge schriftlich zu bestätigen, inhaltlich zu konkretisieren und ggf. durch Nebenabreden zu ergänzen - Das Bestätigungsschreiben wird vom Geschäftspartner für gewöhnlich erwartet und unverzüglich zur Kenntnis genommen. - Der Empfänger unterrichtet üblicherweise den Absender sofort, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht oder nicht in allen Punkten einverstanden ist.

18 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Funktionen des Bestätigungsschreibens: 1. Festlegungsfunktion: Der Inhalt einer zuvor getroffenen Vereinbarung wird festgehalten Ergänzungsfunktion: Gelegentlich ergänzt und konkretisiert das Schreiben unvollständige Abreden Beweisfunktion

19 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben: 1. Beide Parteien sind Kaufleute oder nehmen (z.B. als Freiberufler) wie Kaufleute am Geschäftsverkehr teil Gerade das in Rede stehende Geschäft ist berufsbezogen. 3. Zwischen den Parteien sind Vertragsverhandlungen vorausgegangen, die nicht, nicht vollständig oder nur von einer Seite schriftlich festgehalten wurden, die aber (mindestens aus Sicht des Bestätigenden) bereits zum Vertragsschluss geführt haben. 4. Zwischen Vertragsschluss und Zugang des Bestätigungsschreiben besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang Der behauptete Vertragsschluss muss im Bestätigungsschreiben eindeutig, endgültig und seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sein. Inhaltliche Abweichungen sind aber zulässig, soweit der Bestätigende vernünftigerweise mit ihrer Billigung rechnen durfte Der Bestätigende muss redlich und schutzwürdig sein. (Das ist nicht der Fall, wenn der Inhalt so gravierend vom Ergebnis der Vorverhandlungen abweicht, dass redlicherweise nicht mit einer Billigung zu rechnen war.) 7. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers.

20 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Rechtsfolgen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens: Das Bestätigungsschreiben stellt über Umstände, die aus ihm hervorgehen, eine widerlegbar Vollständigkeitsvermutung auf. (Rein deklaratorische Wirkung ohne weitere Rechtsfolgen, wenn der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde und der Inhalt zutreffend wiedergegeben ist.) Wenn noch kein Vertrag geschlossen wurde, der „Bestätigende“ aber davon ausgeht, oder wenn das Bestätigungsschreiben inhaltlich vom Vertrag abweicht, hat es konstitutive Wirkung: Der Vertrag gilt als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande gekommen, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

21 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Bsp.: Kaufmann K bestellt bei Großhändler G telefonisch fünf Paletten Bodenfliesen für EUR. Einige Minuten später schickt G ihm eine , in der er das mündlich Vereinbarte noch einmal ausführt. Dabei findet sich eine in den vorherigen Verhandlungen nicht erwähnte Klausel „Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über.“ K reagiert auf diese Mail nicht. Ist die Klausel Vertragsbestandteil? G hat nicht nur das Vereinbarte wiederholt, sondern es um einen Eigentumsvorbehalt ergänzt. Der Eigentumsvorbehalt ist durch das Schweigen des K Vertragsbestandteil geworden, wenn G redlicherweise mit der Billigung durch K rechnen durfte. Das durfte er, denn der Eigentumsvorbehalt ist im Handelsverkehr üblich, außerdem konnte G nach § 320 I BGB die Übereignung der Fliesen ohnehin bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verweigern. Das Bestätigungsschreiben hat also den Inhalt des zuvor schon geschlossenen Vertrags nachträglich geändert.

22 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Die kaufmännische Rügeobliegenheit Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Käufer die Ware nach § 377 I HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge muss er zumindest möglichst repräsentative Stichproben vornehmen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, hat der Käufer ihn dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkannt wurden, müssen, wenn sie sich später zeigen, dann unverzüglich gerügt werden (§ 377 III HGB). Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten gilt die Ware als genehmigt, kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsansprüche scheiden insoweit aus.

23 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Der Fixhandelskauf Die Vereinbarung eines fixen Liefertermins kann schon im bürgerlichen Recht unter erleichterten Bedingungen zu einem Rücktritt (§ 323 II Nr. 2 BGB) oder Schadensersatzanspruch (§ 286 II Nr. 1, 2 BGB) führen. Noch weitergehende Folgen hat eine solche Vereinbarung im Handelsrecht: Nach § 376 I S. 1 HGB kann der Gläubiger sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner seine Leistung nicht zu einer vertraglich festgelegten Zeit erbringt. (Die Fristsetzung ist also abweichend von § 281 II BGB bei jedem Fixgeschäft entbehrlich, ohne dass es noch auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ankäme.) Bsp.: Händler H bestellt bei Lieferant L 100 Kartons Druckerpapier für je 10 EUR. Vereinbart wird „Lieferung fix am 31.5.“. L liefert an diesem Tag nicht. Weil sein eigener Vorrat zur Neige geht, kauft H am 1.6. ohne vorherige Fristsetzung die entsprechende Menge bei einem anderen Lieferanten, muss dort aber 11 EUR pro Karton zahlen.

24 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Besonderheiten beim Handelskauf: Der Fixhandelskauf Nach § 376 I S. 2 HGB erlischt der Erfüllungsanspruch des Käufers, wenn der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin geleistet hat. Der Käufer kann diese Folge aber vermeiden, indem er unmittelbar nach Ablauf des Liefertermins dem Verkäufer anzeigt, dass er weiterhin auf Erfüllung besteht. Vereinfachte Schadensberechnung: Alternativ zur konkreten Schadensberechnung (z.B. Mehrkosten für ein bestimmtes Deckungsgeschäft) kommt auch eine abstrakte Schadensberechnung in Betracht – nach § 376 II HGB kann der Käufer generell die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Börsen- oder Marktpreis der Kaufsache beanspruchen. Ein Gegenbeweis, dass der Käufer diesen Gewinn im konkreten Fall gar nicht erzielt hätte, ist nicht möglich. Bsp.: Im obigen Beispiel kann H die Differenz zwischen dem Marktpreis für die entsprechende Sorte Druckerpapier und dem vereinbarten Kaufpreis von 10 EUR pro Karton selbst dann verlangen, wenn L beweisen könnte, dass H die 100 Kartons gar nicht alle zu diesem Preis losgeworden wäre oder dafür zusätzliche Aufwendungen (Werbung, Transportkosten) hätte tätigen müssen. .


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