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Steuerfolien 2012/2015 © Allianz 06.2012 / ABV 12.2014.

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1 Steuerfolien 2012/2015 © Allianz / ABV

2 Steuerspirale 2010

3 Abgrenzung des einkommensteuer- bzw
Abgrenzung des einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Personenkreises Natürliche Personen Einkommensteuer jede natürliche Person Gesellschafter von Personengesellschaften Juristische Personen Körperschaftsteuer u.a. Kapitalgesellschaften

4 Persönliche Steuerpflicht – Steuersubjekt
Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als 6 Monate) steuerpflichtig mit in- und ausländischen Einkünften Welteinkommensprinzip Beschränkte Steuerpflicht im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt steuerpflichtig mit bestimmten inländischen Einkünften

5 Die 7 Einkunftsarten des EStG – Steuerobjekt
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Gewinn- einkünfte 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Überschuss- einkünfte 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte

6 Einkunftsermittlung bei Gewinneinkunftsarten
Gewinnermittlungsmethoden Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebsvermögensvergleich Betriebseinnahmen BV am Schluss des WJ ./. Betriebsausgaben ./. BV am Schluss des vorangegangenen WJ = Gewinn/Verlust + Entnahmen ./. Einlagen = Gewinn/Verlust BV = Betriebsvermögen WJ = Wirtschaftsjahr

7 Methoden der Einkunftsermittlung im Überblick
Einkunftsarten Einkünfte Methoden zur Ermittlung der Einkünfte Gewinneinkünfte Gewinn oder Verlust Gewinnermittlungsmethoden 1. Einkünfte aus Land- und Forst- wirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleic Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Überschusseinkünfte Überschuss oder Verlust Überschussermittlungsmethode 4. Einkünfte aus nichtselbst- ständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungs- kosten

8 Steuerfreie Einnahmen
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen aus Pflege- und Krankenversicherungen Arbeitslosengeld I und II Kindergeld Wohngeld Eltern- und Erziehungsgeld u.a.

9 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Ermittlungsschema Bruttolohn/-gehalt + geldwerter Vorteil + Sachbezüge ./. steuerfreie Lohn-/Gehaltsteile ./. Werbungskosten1 + Versorgungsbezüge ./. Versorgungsfreibetrag2 ./. Werbungskosten3 = Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 1 mindestens AN-Pauschbetrag EUR 2 Abschmelzung bis 2040 auf „Null“ 3 mindestens WK-Pauschbetrag 102 EUR

10 Pauschbeträge/Freibeträge/Freigrenzen – Beispiele
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Versorgungsfreibetrag (2012, maximal) 2.808 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen Sparer-Pauschbetrag 801 EUR Sonstige Einkünfte Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR Freigrenze bei Veräußerungsgeschäften 600 EUR

11 Versorgungsfreibetrag
Jahr des Versorgungs- beginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in EUR in % der Ver- sorgungsbezüge Höchstbetrag in EUR bis 2005 40,0 3.000 900 ab 2006 38,4 2.880 864 2010 32,0 2.400 720 2012 28,8 2.160 648 ... minus 1,6 minus 120 minus 36 ... 2020 16,0 1.200 360 2021 15,2 1.140 342 ... ... minus 0,8 minus 60 minus 18 ... 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0

12 Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen* Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte = Summe der Einkünfte ./. Altersentlastungsbetrag Entlastungsbetrag für allein Erziehende Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft = Gesamtbetrag der Einkünfte ./. Verlustabzug Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen = Einkommen ./. Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen * ab Veranlagungsjahr 2009 grundsätzlich null

13 Einkommensteuertarif ab 2010
Arbeitnehmer, ledig Grenzsteuersätze Durchschnittsbelastung Steuersatz 8.005 EUR EUR ab EUR 50% 45% 42% EUR 40% 30% 24% 20% 14% 10% 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 zu versteuerndes Jahreseinkommen in EUR

14 Aufbau des Steuertarifs ab 2010
Grundfreibetrag erste Progressionszone zweite Progressionszone erste Proportionalzone zweite Proportionalzone steuerfrei Steuersatz 14%-24% Steuersatz 24,1%-42% Steuersatz 42% Steuersatz 45% Grundtabelle ab 8.005 EUR EUR EUR EUR bis 8.004 EUR EUR EUR EUR Splittingtabelle ab EUR EUR EUR EUR bis EUR EUR EUR EUR

15 Veranlagungsarten Einzelveranlagung Ehegattenveranlagung
Einzelpersonen und Ehegatten, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder dauernd getrennt leben Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben Wahlrecht getrennte Veranlagung Zusammen- veranlagung Grundtarif Grundtarif Splittingtarif

16 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Überblick
Umfassende Neuregelung zum Voraussetzung: Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig 450 EUR pro Monat nicht übersteigen. 3 Arten: geringfügige Beschäftigung im betrieblichen Bereich geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten kurzfristige Beschäftigungen

17 Geringfügige Beschäftigung im betrieblichen Bereich (I)
Arbeitgeber zahlt grundsätzlich 30% Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft: 15% Rentenversicherung 13% Krankenversicherung 2% Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Der Arbeitnehmer ist von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer frei! Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit ist möglich. Der Beschäftigte muss den Differenzbetrag in der DRV zwischen dem pauschalen Arbeitgeberanteil und dem geltenden Beitragssatz allein aufbringen.

18 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Arbeitgeber zahlt grundsätzlich 12% Pauschalabgaben: 5% Rentenversicherung 5% Krankenversicherung 2% Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Der Arbeitnehmer ist von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer frei. Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit ist möglich. Der Beschäftigte muss den Differenzbetrag in der DRV zwischen dem pauschalen Arbeitgeberanteil und dem geltenden Beitragssatz allein aufbringen.

19 Kurzfristige Beschäftigung
Beschäftigung pro Kalenderjahr längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. Keine Sozialversicherungsbeiträge beim AG/AN Individuelle Besteuerung des Einkommens gemäß Lohnsteuerkarte, wenn eine pauschale Besteuerung des Einkommens mit 25% aufgrund der Höhe des täglichen und stündlichen Arbeitslohns nicht möglich ist

20 Niedriglohn-Jobs Monatlicher Arbeitsverdienst von 450,01 EUR bis 850,00 EUR Versicherungspflicht in der Sozialversicherung stufenweise steigende Sozialbeiträge für den Arbeitnehmer Regelbeiträge in der Sozialversicherung für den Arbeitgeber Individuelle Besteuerung des Arbeitslohns

21 Übersicht: Mini- und Niedriglohn-Jobs
Arbeitnehmer Arbeitgeber Mini-Jobs im betriebl. Bereich* (auch wieder als Nebenjob möglich) bis 450 EUR steuer- und abgabenfrei GRV-pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit 30% Pauschalabgabe: 15% RV 13% KV 2% LSt, SolZ, KiSt Mini-Jobs in Privat- haushalten (auch als Nebenjob möglich) bis 450 EUR steuer- und abgabenfrei GRV-pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit 12% Pauschalabgabe: 5% RV 5% KV 2% LSt, SolZ, KiSt Niedriglohnbereich Gleitzone 451 EUR bis 850 EUR stufenweise steigende Sozialbeiträge bis zu den Regelbeiträgen Es gelten die Regel- beiträge. Es erfolgt eine indivi- duelle Besteuerung. * früher: 325 EUR-Jobs

22 Steuerklassen I II III IV* V VI Ledige, Geschiedene, Verwitwete,
dauernd getrennt lebende Ehegatten ohne Entlastungsbetrag für allein Erziehende II Ledige, Geschiedene, Verwitwete, dauernd getrennt lebende Ehegatten mit steuerrechtlich zugeordnetem Kind (Entlastungsbetrag für allein Erziehende) III Verheiratete für einen arbeitenden Ehegatten Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Ehegatten IV* Verheiratete beide Arbeitnehmer V Verheiratete für den 2. Ehegatten, wenn der andere Steuerklasse III hat VI Alle bei mehr als einem Arbeitsverhältnis * Hier kann auch von beiden Arbeitnehmern die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt werden.

23 Lohnsteuer der verschiedenen Steuerklassen
II III IV* V VI Grundtarif Splittingtarif Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Werbungskosten-Pauschbetrag Sonderausgaben- Pauschbetrag Vorsorgepauschale Entlastungsbetrag für allein Erziehende * wahlweise IV mit Faktor

24 Wer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
Freiberufler Einnehmer einer Staatlichen Lotterie* sonstige selbst- ständige Tätigkeit so genannter „Katalogberuf“ Tätigkeit wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender, erziehender Art * falls kein Gewerbebetrieb vorliegt

25 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitalstamm (Kapitalanlage) und Erträge Früchte Kapitalstamm Wertzuwachs Dividende Aktien Gewinn Zinsen Wertpapiere Zwischengewinn Investmentfonds

26 Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer ab 2009
Einkünfte aus Einkünfte aus + Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbstständiger Arbeit nichtselbstständiger Arbeit Kapitalvermögen + Kapitalvermögen grundsätzlich „0“* Gesonderter Steuersatz 25% + Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte positiver Progressionseffekt bei den übrigen Einkünften Steuerlast sinkt regelmäßig = Summe der Einkünfte ./. Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte Erhebung der ESt ./. Verlustabzug Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich durch die auszahlende Stelle = Einkommen Abgeltungsteuer ./. Kinderfreibetrag = Zu versteuerndes Einkommen Steuerveranlagung mit individuellem Steuersatz * durch gesonderten Steuersatz abgegolten

27 Ermittlungsschema – Einkünfte aus Kapitalvermögen
positive Einnahmen aus Kapitalvermögen ./. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen Ergebnis positiv negativ ./. Sparer-Pauschbetrag Kein Abzug möglich! = EK aus Kapitalvermögen negative EK aus Kapitalvermögen Sparer-Pauschbetrag: 801 EUR/1.602 EUR Negative Kapitaleinkünfte können nicht mit anderen positiven Einkünften dieses Jahres verrechnet werden; ggf. Verlustvortrag ins Folgejahr.

28 Freistellungsauftrag/NV-Bescheinigung
Personenkreis jeder unbeschränkt steuer- pflichtige Empfänger von Kapital- erträgen Steuerpflichtige, für die eine Ver- anlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt Gültigkeitsdauer unbefristet bis zum Widerruf oder zur Änderung durch den Auftrag- geber Maximal 3 Jahre und immer nur für volle Kalenderjahre. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Aussteller Kunde Wohnsitzfinanzamt Wirkung auf KESt/ZASt Freistellung von Abgeltungsteuer Freistellung von Abgeltungsteuer Begrenzung* ledig max EUR verheiratet max EUR ledig max EUR verheiratet max EUR * Berechnungsgrundlage Stand VAZ 2014

29 Nichtveranlagungs-Bescheinigung
ledig verheiratet Grundfreibetrag 8.354 EUR EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 72 EUR bei Einkünften aus Kapitalvermögen zusätzlich: Sparer-Pauschbetrag 801 EUR 1.602 EUR gesamte Freibeträge* 9.191 EUR EUR Ist das gesamte Einkommen nicht höher als die gesamten Freibeträge, kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Nichtveranlagungs-Bescheinigungen stellen Kapitaleinkünfte von der Kapitalertragsteuer frei (über das Volumen des Sparer-Pauschbetrags hinaus). * Berechnungsgrundlage Stand VAZ 2014

30 Erhebung der Abgeltungsteuer durch die auszahlende Stelle (I)
Ausländische Quellensteuer Steuer, die auf Kapitalerträge in einem ausländischen Staat einbehalten wird Wird nach der Verlustverrechnung und Berücksichtigung des gestellten Freistellungsauftrags als Summe auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Wird bis max. 25% angerechnet. Die Anrechnung erfolgt, um eine Doppelbesteuerung von Kapitalerträgen zu vermeiden (Berücksichtigung Doppelbesteuerungsabkommen). Die Höhe der nicht verrechneten Quellensteuer kann am Jahresende durch das Kreditinstitut bescheinigt werden Einkommensteuerveranlagung.

31 Renten- und Kapitallebensversicherungen – Verträge ab 2005 (I)
Wertzuwachs Versicherungsleistung ./. Summe der eingezahlten Beiträge = steuerpflichtiger Wertzuwachs Versicherungsleistung Sparanteil, Überschüsse* (Kapitalanlagen-, Kosten- und Risikoergebnis) Beteiligungen an den Bewertungsreserven Summe der eingezahlten Beiträge Altersvorsorgebeiträge Beiträge zur Absicherung der Todesfallleistung Beiträge zur Absicherung der Nebenrisiken ausgeschlossen * Überschüsse aus Nebenrisiken nicht enthalten

32 Renten- und Kapitallebensversicherungen – Verträge ab 2005 (IV)
Wertzuwachs bei Rückkauf Rückkaufswert ./. Summe der eingezahlten Beiträge = steuerpflichtiger Wertzuwachs Rückkaufswert < eingezahlte Beiträge = negative Einnahmen (Verlust) Freiwillige Veranlagung zum gesonderten ESt-Satz möglich

33 Renten- und Kapitallebensversicherungen – Verträge ab 2005 (VII)
Entgeltlich erworbene Verträge – Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer Entgeltlicher Erwerb ab Versicherungsleistung ./. Summe der darauf eingezahlten Beiträge = Wertzuwachs Antrag auf Veranlagung zum gesonderten Steuertarif 25% zur Korrektur der einbehaltenen Abgeltungsteuer erforderlich Bei Einhaltung der 12/60- bzw. 12/62-Regelung Veranlagung zum individuellen Steuersatz erforderlich

34 Fondsgebundene Renten- und Kapitallebensversicherungen
Besteuerung des Wertzuwachses wie bei klassischen Versicherungen Zeitpunkt der Besteuerung des Wertzuwachses bei: Zufluss als Kapitalzahlung Entnahmen = Teilkapitalzahlungen Übertragung der Versicherungsleistung auf ein Depot = Zufluss der Versicherungsleistung Switchen und Shiften löst keinen Zufluss aus.

35 Abzugsfähige Sonderausgaben §§10–10b EStG
Vorsorgeaufwendungen weitere privat veranlasste Ausgaben Aufwendungen zusätzliche Altersvorsorge z.B. Beiträge zur: GRV Basis-Rente Berufsständische Ver- sorgungseinrichtungen Landwirtschaftliche Alterskassen Kranken- und Pflegeversicherung Lebensversicherungen BU-/EU-Versicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Kirchensteuer Renten und dauernde Lasten Unterhaltsleistungen an geschiedenen/dauernd getrennten Ehegatten Eigene Berufsausbildung Spenden Kinderbetreuungskosten Beiträge und Zulagen zur Riester-Rente

36 Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisvorsorge
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge freiwillige Beiträge Arbeitnehmerbeiträge (steuerfreie) Arbeitgeberbeiträge Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (mit einem Leistungsbild analog der GRV) Beiträge zur Versorgung der landwirtschaftlichen Alterskassen Beiträge zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung („Basis-Rente“/„Rürup-Rente“)

37 Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisvorsorge – Höchstbetrag (I)
Pro Person werden EUR als Sonderausgaben abzugsfähige Beiträge zur Altersvorsorge anerkannt. Der Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt EUR. Höchstbetrag liegt deutlich oberhalb des Höchstbeitrags zu den Pflichtversicherungen Spielraum für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung – BasisRente

38 Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisvorsorge – Höchstbetrag (II)
Bei Beamten, Abgeordneten und nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern*, wird der Höchstbeitrag von EUR um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur GRV gekürzt. Der fiktive Beitrag zur GRV wird individuell aus dem tatsächlichen Jahreseinkommen berechnet (max. BBG (Ost) in der GRV). * z.B. beherrschender GGF

39 Basis-Rente Damit die Beiträge zu einer privaten, kapitalgedeckten Basis-Rente als Sonderausgaben abzugsfähig sind, muss Folgendes vereinbart sein: Eine monatlich zu zahlende lebenslange Leibrente auf das Leben des Versicherungsnehmers (VN = VP) frühestens ab vollendetem Alter 60/62 Ergänzend hierzu kann vereinbart werden eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit und/oder eine Hinterbliebenenrente an den Ehegatten bzw. die Kinder. Der Beitrag zur ergänzenden Absicherung dieser Risiken muss unter 50% des Gesamtbeitrags liegen. Basis-Rentenverträge müssen ab Ende des Jahres 2010 zertifiziert sein. Diese Ansprüche dürfen weder vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar noch kapitalisierbar (keine weitere Auszahlung!) sein.

40 Abzug Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisvorsorge – Übergangsregelung
Übergangszeit von 2005 bis 2024 Der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag ist 2005 auf 60% aus EUR (= EUR) begrenzt und steigt pro Jahr um 2% (2012 = 74% usw.). Jahr Beitragsabzug 2005 pro Jahr: plus 2% 60% 2012 74% ... ... 2025 100%

41 Abzug Altersvorsorgeaufwendungen – Steuerliche Wirkung bei Arbeitnehmern (I)
Beispiel: Jahr 2012 Annahme: Arbeitslohn = BBG EUR Beitragssatz GRV = 19,6% ohne zusätzliche Basisvorsorge Ausschöpfung Höchstbetrag AN-Beitrag zur GRV (bzw. berufs. Versorgung) 6.585,50 EUR 6.585,50 EUR + steuerfreier AG-Anteil zur GRV (berufs. Versorgung) 6.585,50 EUR 6.585,50 EUR + Altersvorsorgebeiträge zur Basisvorsorge 0 EUR 6.829 EUR = Beitragssumme (max EUR) EUR EUR x v.H.-Jahresprozentwert 2012 = 74% 9.746,54 EUR EUR ./. steuerfreier AG-Anteil zur GRV 6.585,50 EUR 6.585,50 EUR = abzugsfähige Altersvorsorge-Aufwendungen 3.161,04 EUR 8.214,50 EUR Mit einem Jahresbeitrag von EUR in eine Basis-Rente kann der Arbeitnehmer den maximal möglichen Sonderausgabenabzug erreichen. Ohne eine Basis-Rente kann er 3.161,04 EUR von seinem AN-Beitrag zur GRV steuermindernd geltend machen (vorbehaltlich Günstigerprüfung!).

42 Abzug Altersvorsorgeaufwendungen – Steuerliche Wirkung bei Selbstständigen
Beispiel: Jahr 2012 Annahme: Selbstständiger1 ohne zusätzliche Basisvorsorge mit Basis-Rente (Maximalbetrag) AN-Beitrag zur GRV (bzw. berufs. Versorgung) 0 EUR 0 EUR* 0 EUR* 0 EUR + steuerfreier AG-Anteil zur GRV (berufs. Versorgung) 0 EUR 0 EUR 0 EUR + Altersvorsorgebeiträge zur Basisvorsorge 0 EUR EUR2 = Beitragssumme (max EUR) 0 EUR EUR x v.H.-Jahresprozentwert 2012 = 74% 0 EUR EUR ./. steuerfreier AG-Anteil zur GRV 0 EUR 0 EUR = abzugsfähige Altersvorsorge-Aufwendungen 0 EUR EUR 1 sozialversicherungsfreier Selbstständiger, keine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk o.ä. 2 Mit dem Abschluss einer Basis-Rente können Selbstständige sich den Sonderausgabenabzug bis zum Maximalbetrag ( EUR – davon EUR (74%) abziehbar) sichern.

43 Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung – Basisvorsorge
= Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung* Basisvorsorge Ab 2010 Steuerfreistellung der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung * ausgenommen die Absicherung des Krankengeldes

44 Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (I)
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (pauschaler Kürzungsbetrag 4% bei Anspruch auf Krankengeld) Beiträge zur privaten Krankenversicherung zur Basisversorgung Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung * ausgenommen Beitragsanteile, die das Krankengeld absichern

45 Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (II)
Leistungen, die nicht zur Basisvorsorge gehören: Chefarztbehandlungen Einbett-/Zweibettzimmer Zahnersatz (implantologische Leistungen) Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse Krankentage- und Krankenhaustagegeld Wahlleistungen der gesetzlichen Krankenkassen Übernahme von Kurkosten Heilpraktiker Private Pflegeversicherungen über die Pflichtversicherung hinaus

46 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – privat Krankenversicherte (II)
„klassische“ private Tarife Beitrag voll absetzbar Art, Umfang oder Höhe der Versicherungs- leistung entsprechen der Basisabsicherung. Beitragsaufteilung abziehbar/nicht abziehbar Art, Umfang oder Höhe der Versicherungs- leistung enthalten neben der Basisabsicherung auch Wahl- oder Komforttarife. Beitrag nicht abziehbar Art, Umfang oder Höhe der Versicherungs- leistung enthalten ausschließlich Wahl- oder Komforttarife oder nur Anspruch auf Kranken- tage-/Krankenhaustagegeld.

47 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – privat Krankenversicherte (III)
Ermittlung des nicht abziehbaren Beitragsanteils Nicht abziehbarer Beitragsanteil = Punktesumme Wahlleistungen Punktesumme aller Leistungen* x tatsächlicher Beitrag Faustregel 80% der tatsächlich geleisteten Beiträge sind steuerlich als Vorsorge- aufwendungen abziehbar. * Punkte der insgesamt versicherten Leistung

48 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – privat Krankenversicherte (IV)
Punktesystem Basisleistung Wahlleistung Summe Ambulante Leistungen 54,60 Punkte Heilpraktiker 1,69 Punkte 56,29 Punkte Stationäre Leistungen 15,11 Punkte Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer 9,24 Punkte Einbettzimmer 3,64 Punkte 27,99 Punkte Zahnärztliche Leistungen 9,88 Punkte Zahnersatz oder implanto- logische Leistungen 5,58 Punkte Kieferorthopädische Leist. 0,26 Punkte 15,72 Punkte 100,00 Punkte

49 Sonstige Vorsorgeaufwendungen – Höchstbetrag (I)
„Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ können bis zu folgendem Höchstbetrag abgezogen werden: 2.800 EUR jährlich (Grundsatz) Bei steuerfreien Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung, bei GRV-Zuschuss zur KVdR, bei kostenfreier Krankenvorsorge, bei Beamten reduziert sich der Höchstbetrag auf: 1.900 EUR jährlich Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt die Summe der beiden Höchstbeträge, die den Ehegatten jeweils gesondert zustehen, als gemeinsamer Höchstbetrag (z.B. Mann (selbstständig) + Frau (angestellt) = EUR).

50 Sonstige Vorsorgeaufwendungen – Höchstbetrag (II)
Höchstbetrag (bei Ehegatten je einzeln) Arbeitnehmer, Beamte, Rentner 1.900 EUR Selbstständige, GGF 2.800 EUR Der Höchstbetrag gilt nur: Wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung kleiner als der Höchstbetrag sind. In diesem Fall sind weitere sonstige Vorsorge- aufwendungen bis zum Höchstbetrag absetzbar.

51 Sonstige Vorsorgeaufwendungen – Höhe der absetzbaren Beiträge aktuelle Rechtslage
Höchstbetrag: EUR/2.800 EUR Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- pflichtversicherung (vom Steuerpflichtigen selbst geleistete Beiträge) weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Beiträge zur: Arbeitslosenversicherung (AN) Haftpflicht BU/EU LV (vor 2005) Wahlleistung Krankenversicherung steuerlich absetzbar geleistete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (keine Begrenzung in der Höhe) Höchstbetrag gilt, wenn Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtvers. kleiner als EUR/2.800 EUR sind! * in Lohnsteuerklasse III

52 Günstigerprüfung Vorsorgeaufwendungen
Von 2005 bis 2019 ist für den Sonderausgabenabzug eine Günstigerprüfung vorgesehen. Hierbei erfolgt ein Vergleich der Höhe des möglichen Sonderausgabenabzugs nach aktueller Rechtslage, nach Rechtslage 2004, nach Rechtslage 2004/2006 (modifizierte Günstigerprüfung). Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf den für ihn günstigsten Sonder- ausgabenabzug. Durch die stufenweise jährliche Reduzierung des Vorwegabzugs ab dem Jahr 2011 reduziert sich im Laufe der Übergangsphase der Sonderausgabenabzug nach Rechtslage 2004 bzw. nach Rechts- lage 2004/2006.

53 Der zusätzliche Sonderausgabenabzug gem. §10a EStG („Riester-Rente“)
Der Höchstbetrag für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens des Steuerpflichtigen und beträgt: ab Veranlagungszeitraum 2008: EUR pro Jahr

54 Wie erhält der Kunde die Steuerersparnis durch zusätzlichen Sonderausgabenabzug?
Kunde reicht mit Steuererklärung beim Finanzamt ein: Beleg über Vertrag und Beitragsaufwand Anlage Vorsorge- aufwand Finanzamt errechnet evtl. Steuerersparnis (Günstigerprüfung) + + ggf. Auszahlung der zusätzlichen Steuerersparnis an den Kunden

55 Zulage je begünstigten Ehegatten
Die Zulagen Grundzulage Kinderzulage vor dem Geborene nach dem Geborene 154 EUR 154 EUR 185 EUR 300 EUR ab 2008 Zulage je begünstigten Ehegatten Zulage pro Kind Zulage pro Kind Berufseinsteiger-Bonus ab 2008: einmalig 200 EUR für zulagenberechtigte Personen bis zum 25. Lebensjahr

56 Sonderausgabenabzug – Ehegatten Zusammenveranlagung (II)
Nur ein Ehegatte unmittelbar förderungsberechtigt Beiträge + Zulage (Mann) Sonderausgabenabzug max EUR* + Beiträge + Zulage (Frau) Günstigerprüfung * Um für beide Ehegatten die volle Zulage zu erhalten, muss der nicht unmittelbar Förderberechtigte mindestens 60 EUR auf seinen Vertrag einzahlen.

57 Keine steuerlich relevanten Vertragsänderungen
Realteilung bei Ehescheidung Wiederinkraftsetzung Ausscheiden aus Gruppenvertrag und Fortführung als Einzelvertrag (und umgekehrt) Policendarlehen Ein- und Ausschluss von Zusatzversicherungen Bei Vertragsabschluss fest vereinbarte Änderungen Kapitalwahloption Übertragung einer FID im Rahmen des „Verbandsabkommens“

58 Versteuerung von Leibrenten ab 2005
nachgelagerte Versteuerung Ertragsanteil steuerfrei schrittweise voll steuerpflichtig Privat-Rente Direktversicherung §40b EStG Pensionskasse §40b EStG eingeschlossene Zusatzversicherungen gesetzliche Pflegeversicherung gesetzliche Unfallversicherung private Pflege- versicherung gesetzliche Rente Renten aus berufsständischen Versorgungswerken Basis-Rente eingeschlossene Zusatzversicherungen voll steuerpflichtig Direktversicherung* Pensionskasse* Pensionsfonds* Riester-Rente eingeschlossene Zusatzversicherungen * §3 Nr. 63 EStG

59 Besteuerung der DRV-Rente und der Basis-Rente (II)
(Übergangsregelung) Zugangsjahr* Besteuerungsanteil (im Zugangsjahr*) 2005 50% ... pro Jahr: plus 2% ... 2012 64% ... ... 2020 80% ... pro Jahr: plus 1% ... 2040 100% (Endstufe) * Jahr, in dem die Rente beginnt

60 Rentenbesteuerung und persönlicher Freibetrag (I)
Jahresbetrag der Rente des Zweitjahres ./. steuerpflichtiger Anteil der Rente im Zweitjahr* = fester persönlicher Freibetrag Der persönliche Freibetrag bleibt für die Zeit des Rentenbezugs für den Steuerpflichtigen grundsätzlich unveränderlich. * Besteuerungsanteil (in %) des Rentnerjahrgangs (= Kohorte) des Erstjahres x Jahresbetrag der Rente des Zweitjahres

61 Rentenbesteuerung und persönlicher Freibetrag (II)
2015 2016 2017 2018 angenommene Jahresrente aus DRV 6.000 EUR EUR EUR EUR davon steuerpflichtig lt. Tabelle 70% 70% persönlicher Freibetrag* 3.672 EUR 3.672 EUR 3.672 EUR steuerpflichtiger Anteil der Rente 4.200 EUR 8.568 EUR 8.928 EUR EUR Werbungskosten- Pauschbetrag 102 EUR 102 EUR 102 EUR 102 EUR Einkünfte aus DRV 4.098 EUR 8.466 EUR 8.826 EUR EUR * Der persönliche Freibetrag wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs ermittelt. Dieser EUR-Betrag bleibt grundsätzlich während der gesamten Rentenbezugsphase gleich. Der persönliche Freibetrag ergibt sich aus dem Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils der Rente im ersten Rentenbezugsjahr und dem Rentenbetrag des „Zweitjahres“.

62 Renten aus privaten Renten-/Lebensversicherungen (I)
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (mit und ohne Kapitalwahlrecht) werden wie bisher mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuert. Ertragsanteile nach §22 Nr. 1 Satz 3a (bb) EStG für echte Leibrenten Ertragsanteile nach §55 II EStDV für abgekürzte Leibrenten (insbesondere BU-/EU-Renten) Ab 2005 wurden die Ertragsanteile gesenkt und gelten unabhängig vom Beginn für alle Renten.

63 Renten aus privaten Renten-/Lebensversicherungen (II)
lebenslange Rente §22 Nr. 1 Satz 3a EStG abgekürzte Rente §55 II EStDV Beginnalter ab 2005 Laufzeit ab 2005 60 22% 3 2% 61 22% 5 5% 62 21% 7 8% 63 20% 10 12% 64 19% 15 16% 65 18% 20 21%

64 Abgekürzte Leibrenten aus privaten Renten-/Lebensversicherungen (I)
Die Rentenzahlung ist an das Leben des Rentenberechtigten gebunden, wird jedoch maximal für eine bestimmte Zeit gewährt. Versteuerung mit Ertragsanteil immer nach Ertragsanteilstabelle §55 II EStDV bei BU-/EU-Versicherungen oder Waisenrenten Ansonsten: Besteuerung von temporären/abgekürzten Leibrenten als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Die voraussichtliche Laufzeit der Rente ist für die Höhe des Ertragsanteils entscheidend – je länger die Laufzeit, umso höher der Ertragsanteil. Darf nicht die durchschnittliche Lebenserwartung überschreiten

65 Erwerb von Todes wegen Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a. der Erwerb (§3 ErbStG): Durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge Aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Durch Vermächtnis Aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags (z.B. Auszahlung einer Lebensversicherungssumme an den Bezugsberechtigten)

66 Schenkung unter Lebenden
Als Schenkung unter Lebenden gilt u.a. (§7 ErbStG): Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden Die Bereicherung eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bei Vereinbarung von Gütergemeinschaft Abfindungen für einen Erbverzicht Die Bereicherung aufgrund eines vom Schenker geschlossenen Vertrags (z.B. Auszahlung einer LV-Summe an den Bezugs- berechtigten im Erlebensfall)

67 Anzeigepflichten (II)
Versicherungsunternehmen melden auch im Erlebensfall, wenn die Versicherungsleistung nicht an den VN ausgezahlt wird bzw. nicht an alle VN ausgezahlt wird oder wenn der VN wechselt.

68 Steuerklassen und Freibeträge (I)
Erwerb von Todes wegen Schenkung Freibetrag (§16 ErbStG) bis 2008 ab 2009 Steuer- klasse I (§15 ErbStG) Ehegatte EUR EUR eingetragener Lebenspartner* EUR EUR Kinder und Stiefkinder EUR EUR Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge lebender Kinder und Stiefkinder EUR EUR Eltern, (Ur-)Großeltern EUR EUR * laut Jahressteuergesetz 2010

69 Steuerklassen und Freibeträge (II)
Erwerb von Todes wegen Schenkung Freibetrag (§16 ErbStG) bis 2008 ab 2009 Steuer- klasse II Eltern, (Ur-)Großeltern EUR EUR Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades Stiefeltern Schwiegereltern/-kinder geschiedener Ehegatte Steuer- klasse III alle übrigen Erwerber 5.200 EUR EUR

70 Prozentsatz bei Steuerklasse
Steuertarif (I) Steuersätze neues Recht ab 2009/2010 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§19 ErbStG) Prozentsatz bei Steuerklasse I II III bis EUR 7 15 30 bis EUR 11 20 30 bis EUR 15 25 30 bis EUR 19 30 30 bis EUR 23 35 50 bis EUR 27 40 50 über EUR 30 43 50

71 Sachliche Steuerbefreiungen für Grundvermögen (I)
Steuerbefreiungen für selbstgenutzte Immobilien §13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG Erbschaft Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner Kinder/ Stiefkinder/ Enkelkinder Selbstnutzung innerhalb der folgenden 10 Jahre Aufgabe der Selbstnutzung nur bei Pflegebedürftigkeit*/Tod Für Kinder/Stiefkinder/Enkel Steuerbefreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; darüber hinausgehender Wert steuerpflichtig * die die Führung eines Haushalts nicht mehr zulässt

72 Erbschaft- und Schenkungsteuer – private Vorsorgeverträge
Leistungen im Todesfall oder Schenkungen zu Lebzeiten  PrivatRenten-/ Lebensversicherungen  RiesterRente  BasisRente  betriebliche Altersversorgung unentgeltliche Übertragung auf andere Personen Bereicherung des Erwerbers steuerpflichtiger Vorgang

73 Art der Leistungen aus privaten Vorsorgeverträgen (I)
im Todesfall/Erlebensfall Schenkung unter Lebenden Rentenzahlungen Kapitalzahlungen Übertragung der Versicherungs- nehmereigenschaft  echte Leibrente  abgekürzte Leibrente  verlängerte Leibrente  Einmalzahlung  Teilkapitalzahlung  Anspruch auf die fällige Leistung Ermittlung des übertragenen Wertes nach den Vorschriften des BewG


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