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AGBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie

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Präsentation zum Thema: "AGBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie"—  Präsentation transkript:

1 AGBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie
Vertragsrecht AGBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie Mag. Sabine Pinggera RA Mag. Norbert Huber

2 INHALT „Spielregeln“ AGBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie - Storno (Intention Gast) - Storno (Intention Beherberger) „Schiedsrichter“ = Durchsetzbarkeit Gerichtsstand allgemein – Beweislast Gerichtsstand und EU - Beweislast Tipps Wir haben nicht vor, hier die Beherberger als Juristen auszubilden, sondern möchten Ihnen einen roten Faden durch dieses Thema geben. Wir haben es auf Verständlichkeit aufgebaut und auch den Mut zu Lücken gehabt. ÖHVB – Festlegung von Bestimmungen durch den Fachverband Hotellerie Kooperationsabkommen – Festlegung von Bestimmungen durch FVB Hotellerie und Reisebüros

3 Beherbergungsvertrag
Wie kommt ein Vertrag zustande? Geschäftsbedingungen gültig vereinbaren Was sind die AGBH (bislang ÖHVB) rechtlich? Stornoregelung Rechtsdurchsetzung Tipps

4 Vertragstyp Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag,
enthält Elemente des Mietrechtes und mindestens eines anderen Vertragstyps, wie des Kauf, Werk- oder Dienstvertrages Mietrecht: Vermietung des Zimmers; vgl. Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes § 2: hier ist der Beherbergungsvertrag ausgenommen Kaufvertrag: Verkauf eine Zimmer, Essen, Kosmetikleistungen etc. Werkvertrag: Dienstvertrag: Reinigen des Zimmers

5 Vertragsabschluss Der Vertrag kommt durch übereinstimmende
mündliche oder schriftliche Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande Angebot: Die Erklärung des Gastes, ein Zimmer reservieren zu wollen Annahme: Die Bestätigung der Reservierung Angebot muss hinreichend bestimmt sein und muss den Willen des Erklärenden kundtun vgl. nächste Folie Angebot geht gleichzeitig an 20 Gäste: unverbindlich hinschreiben, ansonsten könnte sich jeder Gast auf das Angebot berufen. Man ist an ein Angebot eine angemessene Frist gebunden!

6 Vertragsabschluss Angebot muss alle vertragswesentlichen Details enthalten Angebot: „Ich möchte ein DZ auf Basis NF mit Du/WC zum Preis von €... für ... Tage von ... bis reservieren“ kein Angebot: „Haben Sie Zimmer frei?“ oder „Ich möchte ein DZ am... buchen“ Annahme: „Hiermit bestätigen wir...“ (=Ja) keine Annahme: „Leider nicht mit Bad, aber dafür mit (sondern Angebot) Balkon und Dusche“ (=Nein)

7 Abändernde Annahme Abändernde Annahme ist ein neues Angebot!
(z.B. jemand erklärt Angebot anzunehmen, aber nur, wenn Preis statt 100 € nur 90 € beträgt) Vertrag kommt nur zustande, wenn der andere Vertragspartner dieses (neue) Angebot annimmt! Was ist, wenn Gast sagt, dass er nur € 90,-- bezahlen will und der Beherberger verneint dies. Lebt dann der alte Vertrag wieder auf?

8 Vertragsabschluss Vertrag geht Gesetz vor (außer Gesetz ist zwingend: KSchG) Form: kein Einfluss auf Gültigkeit des Vertrages (nur wichtig für Beweisbarkeit) Brief, Fax, Telefon, , Internet Auslegung: individuelle Regel (zB ) vor genereller Regel (AGB) spätere (zB Telefon) vor frühere (zB Brief) Parteiwille vor Wortlaut Prospektwahrheit und -klarheit KSchG z.B. § 6 KschG (unzulässige Vertragsbestandteile); § 8 KschG (Gewährleistung)

9 BEACHTEN SIE! Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit
Schließen Sie Vereinbarungen immer schriftlich ab (Beweisführung) Bei telefonischen Buchungen - schriftliche Bestätigung Bei unbekannten Reisebüros – Informationen bei der Fachgruppe der Reisebüros einholen schriftlicher Hinweis auf Gültigkeit von AGBH, Kooperationsabkommen, Internationale Richtlinie ECG (E-Commerce-Gesetz: Zurverfügungstellung in abspeicherbarer Form) Zu Beweissicherungszwecken ist es sinnvoll, immer eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Bei per Fax, dann habe ich zumindest eine rückverfolgbare Nummer. Achtung bei s: wenn keine genaue Nummer draufsteht.

10 Gast – Reisebüro Gast/Verbraucher Reisebüro/Unter- nehmer
AGBH Reisebüro/Unter- nehmer Kooperationsabkommen Internationale Richtlinie Wenn jemand für eine ganze Gruppe bucht. Wer haftet? Es kommt darauf an, ob jemand nur unter seinem Namen bucht oder die Namen der einzelnen Gruppenmitglieder anführt.

11 Verträge vor Fertigung durchlesen!
Gast - Reisebüro Gast (Verbraucher) Vertragsfreiheit ABER: zwingende gesetzliche Bestimmungen,va. KSchG AGBH Reisebüro (Unter- nehmer) Vertragsfreiheit ABER: Handelsrecht Kooperationsabkommen und Internationale Richtlinie WICHTIG: Verträge vor Fertigung durchlesen! Bei einem Reisebüro als Partner steht ein Unternehmer gegenüber, bei einem Gast ein Verbraucher. Auch Privatzimmervermieter sind Unternehmer.

12 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches zu Allgemeine Geschäftsbedingungen

13 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB = Vertrag ≠ Gesetz (gelten daher nur kraft Vereinbarung) AGB`s müssen bereits im ANGEBOT enthalten sein! z.B. „Es gelten unsere beiliegenden AGB`s.“ AGB`s können vertraglich geändert werden AGBH (ÖHVB) sind AGB mit Besonderheit: - lt. Rsp des OGH galten ÖHVB als „Verkehrssitte“ (dies könnte für die nunmehrigen AGBH möglicherweise weiterhin so sein) » Mitschicken der AGBH daher möglicherweise nicht unbedingt erforderlich, aber dringendst anzuraten! » empfehlenswerter Hinweis: “Es gelten die AGBH, siehe unter Achtung: Rsp OGH auch NUR in Österreich relevant

14 Homepage www.wko.at/tirol/tourismus/hotellerie

15 Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotellerie (AGBH)
OGH unterstellte noch vormaligen ÖHVB Geltung als VERKEHRSSITTE Die Anwendung der AGBH einzelvertraglich zu vereinbaren wird aber dringendst empfohlen! beinhalten Rechte und Pflichten von Beherberger und Gast, zB Rücktritt vom Beherbergungsvertrag (§ 5)- Stornogebühr! Beistellung einer Ersatzunterkunft (§ 6) Gastwirtehaftung für Schäden an eingebrachten Sachen (§ 11) Verkehrssitte gilt aufgrund der Rechtssprechung des OGH NUR in Österreich! Ein italienisches Gericht muss sich grundsätzlich nicht daran halten. Man muss deshalb (Verkehrssitte) nicht auf die ÖHVB verweisen, sollte jedoch einen Hinweis tätigen, da es hier immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Homepage: Link: Verträge/Hotelvertragsrecht

16 Anzahlung (§ 3 f. AGBH) Lt. AGBH: Hinweis auf Anzahlung vor Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes Zustimmende Erklärung des Gastes – Verpflichtung zur Zahlung spätestens 7 Tage vor der Beherbergung (§ 3.2. und 3.3. AGBH) EMPFEHLUNG DER FACHGRUPPE Grundsätzlich Anzahlung verlangen – 35 % - 50 % des Gesamtpreises Vertrag kommt erst zustande, wenn Anzahlung geleistet wurde zeitlich befristen „wir bitten um eine Anzahlung in der Höhe von … bis ….“ „Erst mit Einlangen der Anzahlung in der Höhe von … bis zum … kommt der Vertrag wirksam zustande.“ Wenn kein Zeitpunkt der Anzahlung vereinbart wird, muss man hier schauen, was angemessen ist

17 Stornoregelung

18 Europäische Reiseversicherung AG – Pressekonferenz 23. 5
Europäische Reiseversicherung AG – Pressekonferenz Analyse des Stornoverhaltens der Österreich-Urlauber Stornierung im Monat vor Start des gebuchten Arrangements (Angaben in Prozent)

19 Analyse des Stornoverhaltens der Österreich-Urlauber
Europäische Reiseversicherung AG – Pressekonferenz Analyse des Stornoverhaltens der Österreich-Urlauber Stornierung in der letzten Woche vor Start des gebuchten Arrangements (Angaben in Prozent)

20 AGBH-Storno Intention Gast ( § 5.5.f AGBH)
sofern keine anderslautende einzelvertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden, gilt KOSTENFREIE Stornierung bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag Stornogebühr im Ausmaß von 40 % vom gesamten Arrangementpreis bis spätestens 1 Monat vor Ankunftstag Stornogebühr im Ausmaß von 70 % vom gesamten Arrangementpreis bis 1 Woche vor Ankunftstag Stornogebühr im Ausmaß von 90 % vom gesamten Arrangementpreis in der letzten Woche Stornoerklärung muss bis spätestens 3/1 Monat in den Händen des Vertragspartners sein › 3 keine Storno 3-1 3 Tage Zimmerpreis ‹ 1 Gesamtentgelt abzüglich nicht erbrachter Leistungen Das Gesetz sieht keine Storno/Annullierung oder grundlosen Rücktritt vor. Storno muss immer extra vereinbart werden oder gilt bei uns lt. Rechtssprechung des OGH als Verkehrssitte! § 5 ÖHVB und Pkt. 5 HVB Tiscover

21 AGBH-Storno Intention Beherberger (§ 5.1. f AGBH)
sofern keine anderslautende einzelvertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden, gilt KOSTENFREIE Stornierung bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag aus sachlich gerechtfertigten Gründen weniger als 3 Monate oder Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes ERSATZUNTERKUNFT (§ 6 AGBH) Stornoerklärung muss bis spätestens 3/1 Monat in den Händen des Vertragspartners sein › 3 keine Storno 3-1 3 Tage Zimmerpreis ‹ 1 Gesamtentgelt abzüglich nicht erbrachter Leistungen Das Gesetz sieht keine Storno/Annullierung oder grundlosen Rücktritt vor. Storno muss immer extra vereinbart werden oder gilt bei uns lt. Rechtssprechung des OGH als Verkehrssitte! § 5 ÖHVB und Pkt. 5 HVB Tiscover

22 AGBH-Storno Intention Beherberger (§ 6 AGBH)
Ersatzunterkunft - geringfügige Abweichung (Lage, Kost, Aus stattung) - sachliche Rechtfertigung (Räume sind unbenützbar geworden, Urlaubsverlängerung bereits einquartierte Gäste, sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen) – ACHTUNG: Doppelbuchungen Bereitstellung adäquater Unterkunft (= gleiche Qualität) Mehraufwendungen = Kosten des Beherbergers Eine Ersatzunterkunft kann nur dann dem Gast zur Verfügung gestellt werden, wenn eine geringfügige Abweichung und eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Meist ist eben diese sachliche Rechtfertigung nicht gegeben, schon gar nicht bei Doppelbuchungen. Wenn Doppelbuchungen vorliegen, wird der Beherberger für den aufkommen Schaden Ersatz leisten müssen. Wie hoch dieser Ersatz ist, wird immer einzelfallbezogen geprüft, wollte der Gast genau dieses Zimmer, war es seine ehemalige Hochzeitssuite etc. Doppelbuchungen bedeuten Vertragsbruch – vgl. auch, ob Storno noch möglich war!! Ersatzunterkunft hat sodann gleichwertig bzw.höherwertig zu sein.

23 Storno/höhere Gewalt, Unmöglichkeit Höhere Gewalt = (Natur-)Katastrophe, Lawine, Hochwasser, Terror, … Tod des Gastes » Vertragsaufhebung Unmöglichkeit: Sphärentheorie (In wessen Sphäre liegt die Unmöglichkeit?) Beispiel Risiko Gast familiäre Gründe Persönliche Grüne Krankheit Tod in Verwandtschaft keine Anreise wegen Schneemangel Beispiel Risiko Beherberger Straßensperre (wenn Betrieb überhaupt nicht erreichbar) Baustelle nicht fertig Brand (beim Beherberger)

24 Storno/Zumutbarkeit Risiko trägt Beherberger, wenn kein Gast anreisen kann Teilunmöglichkeit – Erholungszweck? Eingeschneiter Gast – unfreiwillige Urlaubsverlängerung – angemessener Preis für Unterkunft Mögliche Gefahr = kein Stornierungsgrund !!!

25 Behinderung der Anreise (AGBH)
Keine Entgeltzahlungsverpflichtung für Tage der Anreise, wenn Unmöglichkeit sämtlicher Anreisemöglichkeiten durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser ect) Wiederaufleben der Entgeltzahlungsverpflichtung, wenn Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

26 Rücktritt vom Vertrag Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) führt zu: 1. Verbesserung (Recht auf 2. Chance) 2. Preisminderung oder Vertragsrücktritt (nach Wahl des Gastes) Maßstab = Vertragsinhalt (NICHT subjektive Vorstellung des Gastes) » Auf Prospektwahrheit und Prospektklarheit achten! (§ 915 ABGB: unklare Aussagen gehen zu Lasten dessen, der sie verwendet)

27 „SPIELREGELN“ Anzuwendendes Recht
Gast (Verbraucher) = Inländer

28 „SPIELREGELN“ Anzuwendendes Recht
Gast (Verbraucher) = Ausländer Weil Ausnahme vom Wohnsitzstaatsprinzip in EVÜ für Dienstleistungen, die von vornherein außerhalb des Wohnsitzstaats zu erbringen sind. Gerichtsstandsvereinbarungen nicht zulässig!

29 SCHIEDSRICHTER Gerichtsstand

30 Gerichtsstand Inland (auch) Erfüllungsort = Ort der Beherbergung (§ 88 JN, vgl. § 17 AGBH) (wenn ausdrücklich vereinbart und keine gegenteilige Gerichtsstandsvereinbarung) Verbraucher: (zwingend) Wohnsitz oder Beschäf- tigungsort (Gerichtsstandsvereinb. nicht möglich!) Ausland a) EU-Raum (auch) Erfüllungsort Verbraucher: Wohnsitzstaat /Internet b) Nicht EU-Raum Nicht EU-Raum Zuständigkeit nach der JN: bei Unternehmer und Verbraucher Erfüllungsgerichsstand nach §88 JN möglich (Vereinbarung erforderlich) ? Problem Vollstreckungsabkommen vorhanden??

31 Verbraucher=EU-Bürger
EuGVVO (VO Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) entscheidend: AUSRICHTEN der unternehmerischen Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers Klage muss (?) am Wohnsitz des Verbrauchers eingebracht werden (derzeit unklare Situation: Passive / interaktive Websites – gemeinsame Erklärung von Rat und Kommission!) Vgl. USA-Rechtsprechung unterscheidet zwischen bloß passiven und interaktiven Websites ! Anbieter einer bloß passiven Website würde keine Geschäftstätigkeit ausüben! Interaktiv sei: Annahme von Bestellungen aber auch bereits Kommunikation mittels , Kontaktinformation allein soll aber noch nicht ausreichend sein! Tendenz in den USA: auch Interaktivität allein soll nicht per se als Begründung einer Gerichtszuständigkeit ausreichen, solle auf die tatsächliche Nutzung der Webside durch den Kunden ankommen! Erklärung Rat und Kommission: Zugänglichmachung einer Website allein ist noch kein Ausrichten einer unternehmerischen Tätigkeit! Es ist erforderlich, dass Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordert (= interaktive Website) und dass Abschluss tatsächlich im Fernabsatz, mit welchem Mittel auch immer auffordert ! Disclaimer = ausdrückliche Beschränkung der regionalen Reichweite der Website (Angebot gilt nur für Österreich und Deutschland!) Achtung aber Möglichkeit des Gegenbeweises

32 Tipps

33 Tipps Einklagen von Storno va bei Konsumenten schwierig und aufwändig (wenn auch inländisches Recht anzuwenden ist zuständiges Gericht im Ausland, relativ hohe Kosten zu relativ geringem Betrag) Anzahlung/Reservierungsgebühr verlangen – 35 % - 50 % des Gesamtpreises Achtung Kreditkarten: Widerrufmöglichkeit idR binnen 30 Tagen, No Show = Zimmerpreis für eine Nacht (AGB der Kreditkartenfirmen) » Reservierungsbestätigung: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, allfällige Stornierungskosten von meiner Kreditkarte einziehen zu lassen

34 Tipps IBAN und BIC-Code = Inlandsüberweisung für den Gast
Identität prüfen Postadresse erfragen (z.B. für Hotelprospekte, allfällige Klage) oder Festnetznummer notieren Zurückbehaltungsrecht für eingebrachte Sachen (§ 9 AGBH) Stornoversicherung anbieten Rechtschutzversicherung Haftpflichtversicherung

35 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
Mag. Sabine Pinggera RA Mag. Norbert Huber Fachgruppe Hotellerie pfurtscheller orgler huber, rechtsanwälte Adolf Pichler Platz 4/2, 6020 Innsbruck Tel: Tel: 0512/580333


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