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Unterweisung nach ArbSchG

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Präsentation zum Thema: "Unterweisung nach ArbSchG"—  Präsentation transkript:

1 Unterweisung nach ArbSchG
Brandschutz Unterweisung nach ArbSchG 3P MANAGEMENT © Haufe Mediengruppe

2 Die Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung enthält auf unser Unternehmen zugeschnittene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen. Die Brandschutzordnung gliedert sich in 3 Teile. Der Teil A der Brandschutzordnung richtet sich an alle Beschäftigten und Besucher. Der Teil B der Brandschutzordnung richtet sich vornehmlich an unsere Mitarbeiter. Dieser Teil besteht aus schriftlich abgefassten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und aus Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und bei anderen Gefahren. Der Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben.

3 Die Brandschutzordnung (Teil A)
In diesem Teil sind die wichtigsten Verhaltensregeln angegeben. Brände verhüten Verbote und Anweisungen einhalten. Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Menschen retten Brand melden (Notrufnummer 112) In Sicherheit bringen gefährdete Personen warnen, Hilflose mitnehmen, Fenster und Türen schließen gekennzeichnetem Fluchtweg folgen, keinen Aufzug benutzen, auf Anweisungen achten. Löschversuche unternehmen

4 Die Brandschutzordnung
Brandverhütung Alle auf dem Gelände des Unternehmens Beschäftigten sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Sie haben sich mit dieser Brandschutzordnung und dem Aushang vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven vorbeugenden Brandschutz und ein umsichtiges, rasches Handeln im Brandfall zu ermöglichen. Rauchverbote (Rauchen nur in den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Räumlichkeiten und Plätzen) und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer sind strikt zu befolgen und durchzusetzen.

5 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Leicht brennbare oder explosive Stoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Räumen gelagert werden. In Werkstätten dürfen sie nur in der zum ständigen Gebrauch unbedingt erforderlichen Menge aufbewahrt werden. Offene Flammen sind beim Umgang mit diesen Stoffen streng verboten. Brennbare Abfälle wie z.B. Zeitungen, Kataloge, Papier usw. nicht ansammeln, sondern unverzüglich in geeigneten Behältern entsorgen. Die Abfallsammelbehälter dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen aufgestellt werden. Die Deckel dieser Behälter sind zu schließen. Brennbare Flüssigkeiten niemals in Ausgüsse oder Toiletten schütten.

6 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Elektrogeräte: Mitgebrachte Elektrogeräte (Kühlschränke, Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw.) müssen von einer Elektrofachkraft geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen werden. Die Benutzung schadhafter Elektrogeräte ist verboten. Alle Mängel an elektrischen Geräten sofort beheben lassen. Beim Verlassen der Räume darauf achten, dass alle elektrischen Geräte (soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen) abgeschaltet bzw. abgesteckt sind. Fest installierte Elektrogeräte (ortsfeste Elektrogeräte) dürfen nur von beauftragten Personen angeschlossen werden.

7 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Hantieren mit Flammen usw. dürfen außerhalb der dafür eingerichteten Werkstätten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnis) vorgenommen werden. Hierbei sind die in der Schweißerlaubnis aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Brand- und Rauchausbreitung Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, d. h. Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen schließen bzw. geschlossen halten.

8 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Rauch- bzw. Brandschutztüren sind meist doppelflügelige Metall- oder Glastüren auf den Fluren, die im Normalfall ebenfalls offen gehalten sind. Bei der Auslösung eines Rauchmelders schließen automatisch alle Rauchschutztüren und Brandschutztore in der betroffenen Ebene des jeweiligen Bereichs. Eine Handauslösung mit einem frei zugänglichen Taster am Flur ist möglich. Bei Handauslösung schließt nur diese eine Tür, und es erfolgt keine Meldung an die Leitwarte wie bei der Auslösung durch einen Rauchmelder. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder sonstwie festgestellt werden. Jeder ist verpflichtet, z.B. Keile aus Brandschutztüren oder Gegenstände aus deren Schließweg zu entfernen. Schäden an den vorgenannten Einrichtungen melden.

9 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen finden sich in zahlreichen Treppenhäusern. Sie machen es möglich, dass im Brandfall der Rauch abziehen kann. Die Lüftungsöffnungen sind im Notfall geschlossen und werden im Brandfall entweder durch Rauchmelder oder mit Knopfdruck bei vorherigem Einschlagen des Glases im Abdeckrahmen geöffnet. Eine Zweckentfremdung (z.B. zur Lüftung) dieser Einrichtung ist unzulässig. Anhäufungen brennbarer Stoffe, insbesondere Reststoffe, vermeiden.

10 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr, Hydranten, Stellplätze und Ähnliches unbedingt freihalten. Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen werden. Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung begehbar sein. Jeder Mitarbeiter hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden.

11 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Sicherheitsschilder (Sicherheitskennzeichen wie Brandschutz-, Rettungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungs-Zeichen) sowie ausgehängte Flucht- und Rettungspläne, die den Verlauf der Rettungswege sowie sämtliche Feuerlösch- und Meldemöglichkeiten zeigen, dürfen nicht verdeckt und/oder zugestellt werden. Melde- und Löscheinrichtungen Jeder ist verpflichtet, sich mit Lage und Funktion der in seinem Arbeitsbereich befindlichen Feuermelder und Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Der Austausch benutzter oder defekter Feuerlöscher ist ebenso wie das Fehlen von Feuerlöschern sofort zu melden.

12 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Standorte nicht verstellt werden und Brandschutzeinrichtungen leicht zugänglich sind. Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgräten und Alarmierungsmitteln ist verboten.

13 Notrufnummer 112 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Verhalten im Brandfall Oberstes Gebot im Brandfalle ist Ruhe bewahren. Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen! Jeden Brand sofort melden - entweder über den nächsten Druckknopfmelder oder über Telefon. Die Alarmierung der Feuerwehr oder Notrufzentrale erfolgt unter der Notrufnummer 112

14 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Brand melden Bei telefonischer Meldung an die örtliche Feuerwehr oder Notrufzentrale sind genaue Angaben erforderlich: Wer meldet ? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele sind betroffen? Warten auf Rückfragen? Nach der Meldung nicht sofort aufhängen, sondern Nachfragen, Anweisungen oder Ähnliches der Feuerwehr oder Notrufzentrale abwarten.

15 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen nicht fortlaufen lassen. In Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o. Ä. hüllen und auf dem Boden wälzen. Bei Bränden an elektrischen Anlagen Strom sofort abschalten (wenn möglich). Die Angriffswege der Feuerwehr frei halten. Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen Betriebsangehörigen einzuweisen. Den Anordnungen der Feuerwehr unbedingt Folge leisten.

16 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Alarmsignale und Anweisungen beachten Der betriebliche Feueralarm erfolgt durch die Sirene. Gefährdete Personen ohne Eigengefährdung in Sicherheit bringen. Die Türen schließen, den gekennzeichneten Fluchtwegen folgen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden, da im Brandfall mit einem Stromausfall zu rechnen ist.

17 Die Brandschutzordnung (Teil B)
In Sicherheit bringen Ruhe bewahren! Behinderten und verletzten Personen helfen. Bei versperrten Fluchtwegen an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Aufzüge nicht als Fluchtwege benutzen. Stark verqualmte Räume gebückt oder kriechend verlassen. Persönliche Sachen bei der Gebäuderäumung mitnehmen (wenn möglich). Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in Toiletten und Nebenräumen).

18 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Den für jeden Bereich festgelegten Sammelplatz aufsuchen. Auf die Anwesenheit aller Mitarbeiter und Besucher auf dem Sammelplatz achten. Die Vollzähligkeit wird durch die Vorgesetzten festgestellt und der Feuerwehr gemeldet. Die Hauptgefahr geht im Brandfall vom Brandrauch durch seine giftige, ätzende oder erstickende Wirkung aus. Deshalb beim Verlassen von Gefahrenbereichen unbedingt die Türen schließen, um weitere Verqualmungen zu vermeiden. In verqualmten Bereichen gebückt gehen oder kriechen, in Bodennähe ist meist noch atembare Luft.

19 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Löschversuche unternehmen Hier gilt als oberster Grundsatz: Menschenrettung vor Rettung von Sachgütern und Löschen des Brandes. Brände möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpfen. Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen. Bei Bränden an elektrischen Anlagen sofort Strom abschalten. Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel:

20 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Flammen- und Glutbildung verbrennen (z.B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle). Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (z. B. Benzin, Öle, Fette, Lacke, Alkohol, Teer, Paraffin). Brände von Gasen (z.B. Methan, Propan, Butan, Wasserstoff, Acetylen). Brände von Metallen, insbesondere brennbare Leichtmetalle wie Magnesium und Aluminium, deren Legierungen sowie Natrium und Kalium.

21 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Umgang mit Feuerlösch-geräten Feuer in Windrichtung angreifen. Flächenbrände (Flüssigkeiten, Benzin) vorn beginnend ablöschen. Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen! Wandbrände von unten nach oben löschen! Angemessene Anzahl von Löschern auf einmal einsetzen, nicht nacheinander! Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung! Nach Gebrauch Feuerlöscher nicht wieder an den Halter hängen. Neu füllen lassen.

22 Bisherige Kennzeichen Neue Kennzeichen nach BGV A 8 (vormals VBG 125)
Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen müssen: funktionsfähig gehalten, vor Beschädigungen geschützt und regelmäßig durch Sachkundige geprüft werden. Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen Bisherige Kennzeichen nach DIN 4066 Feuerlösch- einrichtung Hydrant Feuer- leiter Neue Kennzeichen nach BGV A 8 (vormals VBG 125) gerät Brand- melder schlauch Einrichtung zur Brandbekämpfung

23 Tragbare Feuerlöschgeräte
Schaumlöscher: Aufbau und Funktionsweise (1) Abzugslasche entfernen. Das Gerät ist entsichert. (2) Schlagknopf Durch Betätigen des Schlagknopfes wird die Treibmittelflasche geöffnet. Das CO2 strömt in die Kolbenkartusche und drückt das Schaummittelkonzentrat heraus. (3) Treibmittelflasche mit CO2 (4) Blasrohr (5) Steigrohr Der Schaum strömt durch das Steigrohr zur Schlauchleitung. (6) Löschpistole Durch die abstellbare Löschpistole ist ein dosierter Einsatz möglich. Brandklasse Aufladelöscher mit Schaumkartusche Vorgesehene Füllmenge: 6 l und 9 l.

24 Kennzeichnung der Feuerlöscher
Schriftfeld 1: die Bezeichnung „FEUERLÖSCHER“ Typ und Nennfüllmenge, (ABC-Pulver, 12 kg) Leistungsklasse (34A, 144B) Art des Treibgases (C) Schriftfeld 2: Bedienungsanleitung Piktogramme der Brandklassen Schriftfeld 3: Gefahrenhinweise hinsichtlich Toxizität und Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen. Schriftfeld 4: Prüffrist, Löschmittelart, Art des Treibgases Herstellertypenbezeichnung Grenztemperatur für den Funktionsbereich Schriftfeld 5: Name und Anschrift des Verantwortlichen für den Feuerlöscher sowie Baujahr des Löschers

25 Die Brandschutzordnung (Teil B)
Besondere Verhaltensregeln Jeden, auch den kleinsten Brand unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten oder an den Brandschutzbeauftragten melden. Den Brandhergang in einem Kurzbericht schildern. Über die Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen berichten. Im Brandfall zusätzlich Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen schließen, Sachwerte bergen, Aufzüge nicht als Fluchtwege benutzen, Arbeitsmittel sichern.

26 Flucht- und Rettungswegeplan
Die aushängenden Pläne enthalten alle wichtigen Angaben über Fluchtwege Notausgänge Löscheinrichtungen Brandmelder Erste Hilfe-Einrichtungen Der Standort des Betrachters ist mit einem schwarzen Punkt gekennzeichnet. Diese Pläne dienen der Information unserer Mitarbeiter und Besucher.

27 Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungswegeplan Flucht- und Rettungsplan Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren 1. Brandl melden 2. In Sicherheit bringen 3. Löschversuch unternehmen Verhalten bei Unfällen 1. Unfall melden 2. Erste Hilfe 3. Weitere Maßnahmen Lageplan Legende: Sammelpunkt Rettungsweg Erste Hilfe Löschdecke Brandmelder Feuerlösch- einrichtung Hydrant Standort Notausgang

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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