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Problemfeld Überstunden –
Anordnung, Erfassung, Abwehr unberechtigter Anspruche Reinbek – 10. Oktober 2017
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Begriff Anordnungsbefugnis und -klauseln Vergütung von Überstunden Überstunden und Arbeitszeitkonto Prozessuales
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I. Begriff auch Änderungsvertrag, befristet Änderungen
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Begriff der Überstunden
Arbeit über die persönlich geschuldete regelmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinaus Was ist die persönliche oder betriebliche „Normalarbeitszeit“?
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Begriff der Überstunden bei flexiblen Arbeitszeitmodellen
Arbeitszeitkonten nicht tägliche Arbeitszeit ist für die Bestimmung von Überstunden maßgeblich maßgeblich ist der individuelle Ausgleichszeitraum Teilzeit wird faktisch wie flexible Arbeitszeitbehandelt, da Überschreitung des täglichen Teilzeitpensums zumindest keine zuschlagspflichtigen Überstunden sein sollen
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Normalarbeitszeit als Bezugsgröße
nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aus den betriebsüblichen Umständen = betriebsübliche Arbeitszeit sonst Höchstgrenze § 3 ArbZG maßgeblich (= 8 Stunden)
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Synonyme Begriffe Plusstunden Mehrarbeit meint häufig die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden
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Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG):
8 Stunden täglich Erhöhung auf 10 Stunden bei 6-monatigem Durchschnitt von 8 Stunden Überstunden dürften die absolute Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten
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Minusstunden Arbeitgeber weist zu wenig Stunden zu außerhalb von Arbeitszeitkonten Annahmeverzug § 615 BGB
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Wofür ist der Begriff der Überstunden wichtig?
Geltendmachung ergänzender Vergütung Geltendmachung tariflicher Zuschläge Frage der Verpflichtung zur Mehrarbeit Fragen der Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG
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II. Anordnungsbefugnis und -klauseln
auch Änderungsvertrag, befristet Änderungen
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Feste Arbeitszeitregelungen schließen (angeordnete) Überstunden aus
nur die vertraglich geschuldete Arbeitszeit muss erfüllt werden ohne weitere Rechtsgrundlage nur im betrieblichen Notfall ausnahmsweise Anordnung möglich
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Betrieblicher Notfall
unvorhergesehenes Ereignis hohes Schadenspotenzial
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Öffnung für Überstunden durch
arbeitsvertragliche Regelungen Betriebsvereinbarung Tarifvertrag
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Anordnungsklauseln AGB-Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln Klauseln sind prinzipiell problematisch, da zahlreiche typischerweise verwendete Begriff auslegungsbedürftig sind („in angemessenem Umgang“, „nach rechtszeitiger Ankündigung“) Klauseln, die Überstunden voraussetzen, enthalten auch die Anordnungsbefugnis, da sie sonst sinnlos wären (auch: Pauschalabgeltungsklauseln)
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Weisungsrecht: Nähere Bestimmung der im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig beschriebenen Leistungspflicht des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach - Zeit - Art und - Ort der Leistung soweit nicht Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz entgegen stehen
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Rechtsgrundlage des Weisungsrechts: § 315 Abs. 1 BGB
vorgegebene Grenze: Ausübung nur nach „billigem Ermessen“ keine Befolgungspflicht bei Verstoß gegen billiges Ermessen bis zur gegenteiligen gerichtlichen Klärung
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III. Vergütung von Überstunden
auch Änderungsvertrag, befristet Änderungen
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Bundesarbeitsgericht:
kein allgemeiner Grundsatz zur Vergütung von Überstunden §§ 611, 612 BGB gelten nicht per se Fallgruppenrechtssprechung
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Fallgruppe 1: schlichte Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus keine Vergütungspflicht
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Fallgruppe 2: Anwesenheit ohne Vergütungserwartung keine Vergütungspflicht
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Keine Vergütungserwartung
bei Diensten höherer Art und insgesamt herausgehobener Vergütung muss den Umständen nach erwartet werden können (Sozialtypik)
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Fallgruppe 3: Überstunden ins Arbeitszeitkonto i.d.R. Vergütungspflicht
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Fallgruppe 4: Angeordnete Überstunden Vergütungspflicht
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Anordnung von Überstunden:
durch anordnungsberechtigte Person Anordnung – Billigung – Duldung
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Anordnung: Wer hat wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet oder die Weisung erteilt, sich zur Arbeitsaufnahme bereit zu halten? konkludente Anordnung möglich, wenn zugewiesenes Pensum innerhalb Normalarbeitszeit nicht machbar
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Billigung und Duldung:
Billigung: AG gibt zu erkennen, dass er mit der Ableistung von Überstunden einverstanden ist Duldung: AG ergreift trotz Kenntnis von Überstundenanfall keine Maßnahmen gegen Ableistung
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Konkludente Anordnung von Überstunden –
BAG Urt. v – 5 AZR 122/12 konkludente Zuweisung von Überstunden durch schlichte Zuweisung von Arbeit, die innerhalb Normalarbeitszeit nicht zu schaffen ist Vortrag zur Nicht-Machbarkeit ist ausreichend Arbeitgeber muss sich sodann entlasten Duldung der Überstunden durch Hinnahme in Kenntnis deren Leistung ohne Vorkehrungen zur Verhinderung
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Schätzung des Mindestumfangs von Überstunden –
BAG Urt. v – 5 AZR 602/13 Schätzung bei Feststehen der Leistung von Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers zulässig, wenn AN nicht jede einzelne Überstunde darlegen kann Freie Überzeugung des Gerichts zum Feststehen (§ 286 ZPO) Schätzung nach § 287 ZPO
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Abgeltungsklauseln: müssen Volumen der abgegoltenen Überstunden erkennen lassen können durch das Grundgehalt abgelten oder durch Zahlung einer Pauschale müssen gleichwohl Mindestlohn wahren
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IV. Überstunden und Arbeitszeitkonto
auch Änderungsvertrag, befristet Änderungen
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Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung
erfasst auch Gutschriftspflicht von (angeordneten und geleisteten) Überstunden Verrechnung mit Minusstunden nur bei Vereinbarung möglich
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Auskunft über Kontenstände
vorbehaltslose Saldenmitteilung stellt Anerkenntnis dar (str.)
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Arbeitszeitkonto und Freizeitausgleich
Regelung zum Arbeitszeitkonto entscheidet über finanzielle Abgeltung oder Freizeitausgleich Festlegung des Ausgleichszeitpunktes durch den Arbeitgeber, falls keine speziellere Regelung
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V. Prozessuales auch Änderungsvertrag, befristet Änderungen
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Problembereiche: Klagen/Anträge auf Auskunftserteilung (z.B. Arbeitszeitkonto, Fahrtenscheiben u.s.w.)
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Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast
die an sich darlegungs- und beweisbelastete Partei muss nur bis zu einem gewissen Grad vortragen (soweit möglich) die Darlegungs- und Beweislast wechselt dann auf die gegnerische Partei, die ihrerseits darlegen und beweisen muss kann mehrstufig hin und her wechseln
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Grundsatz: Arbeitsnehmer muss A. u. A. von Überstunden beweisen
trägt vor, was in seiner Kenntnis steht Arbeitgeber muss jetzt aufgrund besserer Kenntnis des Betriebs unter Darlegung und ggf. erwidern trägt vor, was in seiner Kenntnis steht Arbeitnehmer muss seinerseits auf Vortrag des Arbeitgebers nach seinem Kenntnis- und Wissenstand erwidern ggf. Beweisaufnahme
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Ausschlussklauseln § 3 MiLoG Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Ausschlussklauseln für den Mindestlohn sind unzulässig Folge für „pauschale“ Ausschlussklauseln, wie „ … sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen … “ ? Gesamtunwirksamkeit? Vertragsanpassungsbedarf? oder geltungserhaltende Reduktion?
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Klauselvorschlag: „Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen einer Vertragspartei, sowie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruhen. Weiter gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Arbeitnehmers im Fall einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Ferner gilt die Regelung nicht für die Ansprüche des Arbeitnehmers auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bzw. auf nach dem AEntG bindende Mindestarbeitsbedingungen, sowie für Ansprüche aus einem normativ auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.“
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