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Europäisches Steuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Europäisches Steuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Europäisches Steuerrecht
Prof. Dr. Roman Seer Lehrstuhl für Steuerrecht Sommersemester 2014

2 Kompetenzen der EU Überblick über die Kompetenzen der EU im Hinblick auf direkte und indirekte Steuern

3 Grundsatz der Einzelermächtigung
Stellen der Union können sich keine Kompetenzen schaffen, auch wenn sie es für sinnvoll oder notwendig erachten (keine Kompetenz-Kompetenz) Kompetenzen werden grds. durch Primärrecht eingeräumt (Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten) – s. auch Vertragsänderungsverfahren (Art. 48 EUV)

4 Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der direkten Steuern?
Kompetenzen für jede Art von Rechtsakt Nicht für direkte Steuern: Harmonisierung der indirekten Steuern (Art. 113 AEUV) Rechtsangleichung im Binnenmarkt (Art. 114 Abs. 1 AEUV) – gilt ausdrücklich nicht für Steuern (Art. 114 Abs. 2 AEUV) Auffang-Kompetenz für Ausnahmefälle (Art. 352 AEUV) – kommt bislang praktisch kaum zur Anwendung Richtlinienkompetenz Nicht für direkte Steuern gedacht, aber ggf. auch hierfür einsetzbar: Angleichung von Rechtsvorschriften zur Errichtung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Marktes (Art. 115 AEUV)

5 Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der direkten Steuern?
Keine Unionskompetenz für multilaterale Doppelbesteuerungsabkommen Es bleibt letztlich die allgemeine Kompetenz des Art. 115 AEUV zur Rechtsangleichung (Einstimmigkeitsprinzip) gleichzeitig gilt aber das Beihilfenverbot der Art. 107 ff. AEUV für direkte Steuern

6 Primärrecht mit steuerlichem Bezug
Unions-Grundrechte Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. EU-GRCh Beihilferecht Art AEUV Grundfreiheiten Art. 28, 45 ff., 49, 56, 63 AEUV Harmonisierungsauftrag und Rechtssetzungskompetenz für die indirekten Steuern, Art. 113 AEUV

7 Akte bzgl. direkter Steuern auf Basis von Art. 115 AEUV
Fusions-RL Mutter-Tochter-RL Zins- u. Lizenz-RL Zins-RL (private Zinsein-künfte) Zusam-men-arbeits-RL Beitrei-bungs-RL

8 Verstärkte Zusammenarbeit in Steuersachen
Art. 20 EUV i.V. mit Art AEUV: mindestens 9 Mitgliedstaaten im Rat auf Vorschlag der EU-Kommission mit Zustimmung des EU-Parlaments Voraussetzungen: Keine Wettbewerbsverzerrungen und keine Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt Antrag an die Kommission von derzeit 10 Mitgliedstaaten (darunter DL), eine Finanztransaktionssteuer zum einzuführen

9 Grundfreiheiten Überblick

10 Grundfreiheiten und allg. Diskriminierungsverbot
Freier Warenverkehr (Art. 34 ff. AEUV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) Problem: Abgrenzung Freier Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

11 Der Binnenmarkt, Art. 2 EUV
Mögliche Handelshemmnisse durch: Physische Hindernisse: Passkontrollen an den inneren Grenzen der Gemeinschaft Technische Hindernisse: Bsp.: unterschiedliche Standards in elektronischem Zubehör Fiskalische Hindernisse: Bsp.: die nationalen Systeme zur Erhebung indirekter Steuern

12 Anwendungsbereich des Unionsrechts
Nationale Voraussetzungen Nationalität eines MS Unternehmen mit Sitz in einem MS Grenzüberschreitender Sachverhalt Ausschließlich inländische Sachverhalte nicht erfasst Grundsätzlich Sachverhalte mit Bezug zu Drittstaaten nicht erfasst (Ausnahme: Kapitalverkehrsfreiheit)

13 Grundfreiheiten des AEUV
Freier Waren-verkehr (Art. 30, AEUV) Freier Personen-verkehr Freier Dienst-leistungs-verkehr (Art AEUV) Freier Kapital-verkehr (Art AEUV) Arbeitnehmer- Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) Niederlas-sungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

14 Beschränkungen der Grundfreiheiten I
Diskriminierungsverbot Verbot nicht-diskriminierender Beschränkungen Offene Diskrimi-nierung Versteckte Diskrimi-nierung Keine Beschränkung des Zugangs zu einem MS (Adressat: Aufnahmestaat) Keine Beschränkung des Wegzugs aus einem MS (Adressat: Wohnsitzstaat)

15 Beschränkungen der Grundfreiheiten II
Diskriminierung Differenzierung zwischen grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Sachverhalten Betrachtungsobjekt: (Ausschnitt der) steuerliche(n) Situation des Vergleichspaars Beschränkung auf einzelne Regelungen (kompensierende Effekte nur teilweise zu berücksichtigen) Offene Diskriminierung: nach Staatsangehörigkeit oder Sitz Versteckte Diskriminierung: nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Tätigkeit oder Zahlungsort 15 15

16 Beschränkungen der Grundfreiheiten III
Unterschiedliche Rechtssysteme können Marktbarrieren errichten Wortlaut der Art. 45 und 49 AEUV geht über ein bloßes Diskriminierungsverbots hinaus; extensive Auslegung durch EuGH Beschränkungen sind Beschränkungen des Zugangs oder Weggangs zu einem MS durch einen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Sachverhalt) durch nationale beschränkende Regelungen ohne, dass die Beschränkung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre.

17 Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten
Rechtfertigungsprüfung Legitimes Ziel “ordre public” Öffentliche Ordnung Öffentliche Sicherheit oder Gesundheit andere zwingende Gründe des Allgemeinwohls Kohärenz des Steuersystems Territorialitätsprinzip, Steuerüberwachung durch den Vertrag zugelassene Beschränkungen, Verhältnismäßigkeit i. w. S. Geeignetheit der Beschränkung zur Erreichung des Ziels. Erforderlichkeit der Beschränkung zur Erreichung des Ziels. Angemessenheit der Beschränkungen im Verhältnis zur Zielerreichung.

18 Rechtfertigungsgründe in der EuGH-Rechtsprechung
Beispiele für vom EuGH nicht zugelassene Rechtfertigungsgründe Auswirkungen auf den Haushalt Fehlender Grad der Harmonisierung der Steuersysteme Verweis auf in Zusammenhang stehende anderweitige Vorteile, die kompensierend wirken Beispiel für (restriktiv) angewendete Rechtfertigungsgründe Eingeschränkte Informations- und Kontrollmöglich-keiten der Finanzverwaltung (Steueraufsicht) Kohärenz des Steuersystems, Territorialitätsprinzip Missbrauchsvermeidung (nur, wenn Gegenbeweis im Einzelfall hinreichend einfach zu erbringen)

19 Anwendung der Grundfreiheiten auf die direkten Steuern
Grundlegende EuGH-Rechtsprechung auf dem Gebiet der Einkommensteuer

20 Geltung der Grundfreiheiten für direkte Steuern?
Grundsatz: EU hat keine Kompetenz auf dem Gebiet der direkten Steuern Kompetenz verbleibt ausschließlich bei den Mitgliedstaaten EuGH: Auch auf Gebieten, auf denen die EU keine Kompetenzen hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Recht unionsrechtskonform auszugestalten. Daher gelten die Grundfreiheiten als grundlegende Vorschriften des Unionsrechts auch für Rechtsgebiete ohne Kompetenzzuweisung an die EU. Historisch wohl nicht so gewollt, aber heute geltendes Richterrecht

21 Der Fall „Schumacker“ Belgien Deutschland Grenzpendler
EuGH Urteil v , C-279/93 – Schumacker, Slg. 1995, I-225 = DB 1995, 407 Belgien Deutschland Grenzpendler Unbeschränkte Steuerpflicht: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Deutschland besteuert (Art. 15 DBA-Belgien) Beschränkte Steuerpflicht: Steuerliche Berücksichtigung der persönlichen Situation oblag dem Wohnsitzstaat und wurde beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt

22 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 ff. AEUV
Subjektiver Anwendungsbereich: Unionsbürger (Art. 20 AEUV) Arbeitnehmer sind frei innerhalb des Territoriums eines Mitgliedstaats jegliches Arbeitsverhältnis einzugehen und sich In jedem Mitgliedstaat niederzulassen Verstöße Offene Diskriminierung Versteckte Diskriminierung Nicht gerechtfertigte Beschränkungen 22 22

23 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 ff. AEUV
Rechtfertigungen Ausdrückliche Schranken des Art. 45 Abs. 3 AEUV Öffentliche Sittlichkeit Ordnung und Sicherheit Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zum legitimen Ziel im steuerlichen Kontext: Kohärenz des Steuersystems, Territorialitätsprinzip Steueraufsicht, -überwachung 23 23

24 Schumacker-Doktrin Auf dem Gebiet der direkten Steuern sind die Situationen von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht vergleichbar. Steuerliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse obliegt grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat. Bezieht der Steuerpflichtige jedoch kein oder nur einen geringen Anteil seines Einkommens aus seinem Ansässigkeitsstaat und bezieht den ganz überwiegenden Teil seines Einkommens aus einem anderen Mitgliedstaat (Quellenstaat), obliegt dem Quellenstaat ausnahmsweise die steuerliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Unterlässt der Quellenstaat dies, handelt er diskriminierend, da die persönlichen Verhältnisse dann in keinem Staat berücksichtigt werden. 24 24

25 Der Fall „Gschwind” Unbeschränkte Steuerpflicht:
EuGH-Urteil v C-391/97 – Gschwind, Slg. 1999, I-5453 = DStR 1999, 1610 Niederlande Deutschland Ehemann = Grenzpendler Einkommen der Ehefrau: 42% = 27 T€ Einkommen des Ehemanns: 58% = 37 T€ Unbeschränkte Steuerpflicht: Freistellung mit Progressionsvorbehalt auf Deutsche Einkünfte Beschränkte Steuerpflicht: Keine steuerliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse in Deutschland Kein Splittingtarif

26 Gschwind-Entscheidung bestätigt die Schumacker-Doktrin
Auf dem Gebiet der direkten Steuern sind die Situationen von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht vergleichbar. Wenn genügend Einkünfte im Ansässigkeits-staat vorhanden sind, hat der Ansässigkeitsstaat die persönlichen Verhältnisse bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Deshalb sind die absoluten und relativen Einkommensgrenzen in § 1a Abs. 1 EStG gemeinschaftsrechtskonform.

27 Beispiel: Mehrstaatenkonstellation
E hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er ist als Geschäftsführer für drei Kapitalgesellschaften tätig, die jeweils in Belgien, Deutschland und den Niederlanden liegen. Jede Gesellschaft zahlt ihm ein Gehalt iHv €. DBAs vermeiden eine Doppelbesteuerung (Freistellung). E 1) Wer muss die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen? 2) Ist es relevant, wenn ein Staat die persönlichen Verhältnisse anteilig berücksichtigt, obwohl er es nicht muss?

28 Gesetzliche Rentenversicherung Berufsständische Rentenversicherung
Der Fall „Danner“ EuGH-Urteil v , C-136/00 – Danner, Slg. 2002, I-8147 = DStRE 2002, 1449 Finnland Deutschland Gesetzliche Rentenversicherung Beitragsleistung Beitragsleistung Finnisch/Deutscher Doppel-Staatsangehöriger – zog von Deutschland nach Finnland – Beitragsleistungen in Finnland nicht abziehbar Berufsständische Rentenversicherung

29 Dienstleistungsfreiheit Art. 56-62 AEUV
Gewährleistungsinhalt Aktive Dienstleistungsfreiheit: Leistender erbringt Dienstleistungen in einem MS, in dem er keinen Betrieb unterhält, oder Passive Dienstleistungsfreiheit: Leistungsempfänger reist in einen anderen MS als seinen Wohnsitzstaat, um dort Dienstleistungen zu erhalten Grenzüberschreitende Dienstleistung, ohne dass tatsächlich ein grenzüberschreitender Reisevorgang vorliegt 29 29

30 Dienstleistungsfreiheit Art. 56-62 AEUV
Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich: Dienstleistung: Legaldefinition in Art. 57 AEUV Grenzüberschreitender Sachverhalt (Art. 56 Abs. 1 AEUV) Entgeltlichkeit Persönlicher Anwendungsbereich Natürliche Personen: Unionsbürger (Art. 20 AEUV) Juristische Personen: Zuordnung zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats (Sitztheorie/Gründungstheorie) Verstöße Offene Diskriminierung Versteckte Diskriminierung Beschränkungen 30 30

31 Dienstleistungsfreiheit Art. 56-62 AEUV
Rechtfertigungen Geschriebene Rechtfertigungen (Art. 62 AEUV verweist auf Art AEUV): Öffentliche Sittlichkeit Ordnung und Sicherheit Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen Ungeschriebene Rechtfertigungen: „Zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ (Cassis de Dijon-Formel) in ständiger EuGH-Rechtsprechung sowohl für Diskriminierungen als auch für Beschränkungen Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zum legitimen Ziel 31 31

32 Schlussfolgerungen aus dem Fall „Danner“
Art. 56 AEUV steht einer Regelung eines MS entgegen, nach der Beitragsleistungen zu freiwilligen Rentenversicherungen, die an Anbieter anderer MS gezahlt werden, steuerlich nicht berücksichtigt werden, obwohl solche Zahlungen an ansässige Anbieter berücksichtigt würden. Dienstleistungsfreiheit wird verletzt, indem Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Versicherungsleistungen ausländischer Anbieter zu beziehen. Kohärenz der Steuersysteme kann diese Beschränkung nicht rechtfertigen, weil keine unmittelbare Verbindung zwischen der Abzugsfähigkeit der Beitragsleistungen und der Besteuerung der (ausländischen) Rentenbezüge existiere. Kritik?

33 Staatliche Pensionskasse
Der Fall „Turpeinen“ EuGH-Urteil v , C-520/04 – Turpeinen, Slg I = DStRE 2007, 862 Finnland Spanien Wegzug Ruhegehalt Finnische Staatsangehörige zog von Finnland nach Spanien DBA Finnland-Spanien: Kassenstaatsprinzip Finnland: pauschaler Quellensteuersatz 35% statt 28,5% Staatliche Pensionskasse 33 33

34 Freizügigkeit - Fall „Turpeinen“
Art. 21 AEUV tritt als Auffang-Freizügigkeitsrecht an die Stelle von Art. 45 AEUV (Unionsbürgerstatuts) Schumacker-Doktrin ist auch im Rahmen des Art. 21 AEUV anwendbar Persönliche Freizügigkeit wird verletzt, indem der Gebietsfremde steuerlich diskriminiert wird. Wirksamkeit der Steuererhebung/Steueraufsicht kann diese Beschränkung nicht rechtfertigen, weil Amtshilfe-RL und der Beitreibungs-RL hinreichende Möglichkeiten zur Sachaufklärung und Durchsetzung des Steueranspruchs böten 34 34

35 Der Fall „Schempp“ EuGH-Urteil v , C-403/03 – Schempp, Slg. 2005, I-6421 = DStR 2005, 1265 Korrespondenzprinzip: Abzugsfähigkeit setzt Versteuerung beim Empfänger voraus Hr. Schempp Abzug der Unterhaltszahlung in Deutschland? Deutschland Unterhalt Österreich kein Abzug für Unterhaltszahlungen und daher auch keine Versteuerung von bezogenem Unterhalt Geschiedene Fr. Schempp

36 Schlussfolgerungen aus dem Fall „Schempp“
Schutzbereich der Grundfreiheiten kann ggf. auch eröffnet sein, wenn die geschützte Person nicht selbst von ihren Grundfreiheiten Gebrauch macht. Deutschland gewährt Abzug nur, wenn im anderen Mitgliedstaat die Einkünfte besteuert werden – derartige Bezugnahme auf fremdes Steuersystem beinhaltet nach dem EuGH keine Diskriminierung Unerheblich, ob im Inlandssachverhalt die gleiche Voraussetzung greift. Grenzüberschreitende Sachverhalte können mangels Harmonisierung weiterhin hinzunehmende Nachteile auslösen.

37 Der Fall „Gerritse“ Niederlande Deutschland 3.000 €
EuGH-Urteil v , C-234/01 – Gerritse Slg. 2003, I-5933 = DStR 2003, 1112 Niederlande Deutschland 3.000 € Deutsche Abzugsteuer: - § 50a EStG - 25% der Bruttoeinkünfte - Kein Betriebsausgabenabzug Bruttoeinkünfte € Unbeschränkte Steuerpflicht: Freistellung mit Progressionsvorbehalt auf Deutsche Einkünfte (Art. 20 III DBA-NL) Beschränkte Steuerpflicht: Keine steuerliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Keine anteiliger Grundfreibetrag

38 Schlussfolgerungen aus „Gerritse“
Eine Regelung, die (unter bestimmten Umständen) nur die Einkünfte und keine Betriebsausgaben berücksichtigt, stellt eine Diskriminierung dar, wenn ansässige Steuerpflichtige in einer vergleichbaren Situation zum Betriebsausgabenabzug berechtigt sind. Die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums obliegt dem Staat, in dem der Steuerpflichtige des ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte bezieht. Hinsichtlich des Steuersatzes befinden sich Ansässige und Nicht-Ansässige in einer vergleichbaren Situation. Deshalb ist ein fester Steuersatz für beschränkt Steuerpflichtige grds. diskriminierend, wenn sich unter dem progressiven Tarif des Mitgliedstaats für Ansässige ein niedrigerer Steuersatz ergeben hätte. Reaktion des JStG 2009 v : Abschaffung der Mindestbesteuerung des § 50 III EStG, Möglichkeit einer Nettobesteuerung in § 50a III EStG 2009 statt abgeltende Bruttobesteuerung i.H.v. 15%

39 100 %-tige Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft
EuGH v – Rs. C-450/09, IStR 2011, 301 Der Fall „Schröder “ V überträgt seine 100%-tige GmbH-Beteiligung zu gleichen Anteilen auf seine Kinder T und S (je 50 %). Diese verpflichten sich zur Erbringung lebenslanger Versorgungsleistungen. Sowohl T als auch S werden bei der GmbH Geschäftsführer. S hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. S T 100 %-tige Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft V

40 Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63-65 AEUV
Anwendungsbereich Beschränkung von Kapitalbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten auch Beschränkungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten Keine Definition von “Kapitalverkehr” im AEUV Definition abgeleitet aus der Kapitalverkehrsrichtlinie Verletzungen Diskriminierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs aufgrund von Nationalität Aufenthaltsort Ort der Investition Beschränkungen

41 Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63-65 AEUV
Rechtfertigung Art. 64 AEUV: sog. „standstill-clause“ Steuervorbehalt des Art. 65 Abs. 1 a) AEUV: ausdrückliche Rechtfertigung, wenn keine willkürliche Diskriminierung oder “verschleierte Beschränkung” vorliegt Art. 65 Abs. 1 b) AEUV: öffentliche Ordnung und Sicherheit: effektive Steueraufsicht Art. 65 Abs. 3 AEUV: Verbot einer verschleierten Diskriminierung/Beschränkung EuGH: innerhalb der EU regelmäßig Verweis auf die Amtshilferichtlinie Im Verhältnis zu Drittstaaten wohl deutlich kritischer

42 Problem im Fall Schröder
Steuerliche Würdigung in Ansehung von S Beschränkte Steuerpflicht mit seinen Einkünften als Geschäftsführer der GmbH bzw. mit etwaigen Ausschüttungen aus der GmbH Problem: Gemäß § 50 I 3 EStG ist § 10 I Nr. 1a EStG im Falle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar. Im Gegensatz zu T würde S mithin den Sonderausgabenabzug nicht bekommen Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten?

43 Vereinbarkeit der §§ 50 I 3; 10 I Nr. 1a EStG mit den Grundfreiheiten?
Schutzbereich  EuGH: Kapitalverkehrsfreiheit betroffen, da Schenkung = vorweggenommene Erbfolge (Problem: Teilentgelt- lichkeit) 2. Eingriff Mittelbare Diskriminierung aus Sicht des Empfängers des Vermögens? Entscheidende Frage: Befinden sich Gebietsansässige (hier T) und Gebietsfremde (hier S) in einer objektiv vergleichbaren Situation?

44 EuGH im Fall Schröder EuGH: Ja, weil es beim Abzug als Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 1a EStG um Aufwendungen gehe, die mit Einkünften in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Tatsache, dass der dt. Gesetzgeber die Versorgungsleistungen dem subjektiven Nettoprinzip zugeordnet habe, sei irrelevant; es gehe nicht um persönliche Aufwendungen, die von dem Staat zu berücksichtigen seien, der als Ansässigkeitsstaat das Welteinkommen besteuert. Ungeachtet dessen: Beschränkung aus Sicht des Schenkers (Übertragung des Vermögens an einen im EU-Ausland ansässigen Angehörigen wird unattraktiv)?

45 Grundfreiheiten und Gemeinnützigkeitsrecht

46 „Centro di Musicologoia Walter Stauffer“) -
EuGH v C-386/04, Slg I-8203 = DStR 2006, 1736 Italien Deutschland Centro di Musicologia Walter Stauffer (Stiftung italienischen rechts) Vermietungseinkünfte Steuerbefreiung des § 5 Abs.2 Nr.3 KStG?

47 Folgerungen aus BFH vom 20.12.2006, I R 94/02, BStBl. II 2010, 331
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ( Art. 63 AEUV) bei Auslegung nach BMF v Auslegung des § 5 Abs.2 Nr.3 KStG im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit erforderlich Einschränkung auf lediglich nationale Zwecke muss gesetzlich geregelt sein Stiftungszwecke ausschließlich im Ausland schaden nicht der Förderung der Allgemeinheit i. S. des § 52 AO

48 Folgerungen aus BFH I R 94/02
Die ausländische Stiftung muss jedoch den Anforderungen an eine deutsche Stiftung entsprechen Die Anforderungen sind zu Überprüfen durch die deutsche Steuerverwaltung Durch Amtshilfe der anderen Mitgliedstaaten Durch Mitwirkungspflichten der Stiftung, die die Steuerbefreiung begehrt nach § 90 AO.

49 - „Persche“ Deutschland Portugal (Spender) Centro Popular di Lagoa
EuGH v C-318/07, Slg I-359 = DStR 2009, 207 Deutschland Portugal Hein Persche (Spender) Sachspende Centro Popular di Lagoa Spendenabzug nach § 10b EStG?

50 - „Persche“ EuGH v C-318/07, Slg I-359 = DStR 2009, 207 Grenzüberschreitende (Sach-)Spenden an in der EU ansässige Körperschaften werden durch die Kapitalverkehrsfreiheit ( Art. 63 AEUV) geschützt Beschränkung auf im Inland ansässige Spendenempfänger verletzen Art. 63 AEUV Erfordernisse der Steueraufsicht können den generellen Ausschluss des Spendenabzugs nicht rechtfertigen Nationales Steuergesetz kann aber Anforderungen an den Nachweis der Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers stellen, muss nicht die Mittel des grenzüberschreitenden Informationsaustausches (EU- Amtshilfe, s. Kooperations-RL 2011/16/EU) nutzen!

51 Abzugsmöglichkeit von Auslandsspenden
Mitgliedstaat ist berechtigt, allgemein den Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers zu verlangen, den er für die Überprüfung notwendig und angemessen hält Stpfl. trägt die objektive Beweislast Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen: Die Unterlagen für den Nachweis befinden sich nicht in der Sphäre des Stpfl., sondern in der eines ausländ. Dritten!

52 Folgerung: Änderung der §§ 10b I EStG, 9 I Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG
Gesetz v , BGBl. I 386: Erweiterung auf in EU/EWR-Staaten ansässige Körperschaften, die nach § 5 I Nr. 9, II KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländ. Einkünfte erzielen würden Voraussetzungen: ausländ. Staat leistet nach Maßgabe der Amtshilfe- u. BeitrRL grenzüberschreitende Hilfe Widerspruch: Art. 63 AEUV schützt auch den Kapital-verkehr mit Drittstaaten. Spenden sind aber nach wie vor nicht abzugsfähig.

53 Grundfreiheiten und Erbschaftsteuerrecht

54 - „Margarete Block“ EuGH-Urteil v , C-67/08 – Block, Slg I-883 = DStR 2009, 373 Deutschland Spanien Erblasserin Alleinerbin Block Spanien: beschränkte Erbschaftsteuerpflicht = Territorialitätsprinzip bezogen auf das in einer span. Bank gehaltene Kapitalvermögen DL: unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht = Weltvermögensprinzip, keine Anrechnung spanischer ErbSt n. § 21 II Nr.1 ErbStG i.V. mit §121 BewG 54 54

55 „Block“-Entscheidung
Erbschaft = Kapitalverkehr i.S. des Art. 63 AEUV. Es entsteht zwar eine Doppelbesteuerung. Diese wird aber nicht durch eine Diskriminierung eines Staates (hier durch DL) ausgelöst, sondern durch die gleichzeitige Ausübung ihrer Steuersouveränität durch 2 Mitgliedstaaten. EU-Recht zwingt weder zum Abschluss eines ErbSt-DBA noch zur Harmonisierung der ErbSt innerhalb der EU! EU-Recht zwingt nicht dazu, dass die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EU-Staat steuerneutral ist!

56 Der Fall „Vera Mattner“
EuGH v – C 310/08, Slg I-3553 = DStR 2010, 861 Deutschland Beschränkte Stpfl. In DL: Freibetrag nur 2 T€ statt 400 T€ Niederlande Mutter Mattner schenkt das in DL belegene Grundstück; beide leben seit vielen Jahren in den NL

57 „Mattner“-Entscheidung
Schenkung = Kapitalverkehr i.S. des Art. 63 AEUV. DL beschränkt den Kapitalverkehr, indem es an die Schenkung inländ. Vermögens unter Gebietsfremden eine höhere Steuer knüpft als unter Gebietsansässigen Rechtfertigung: nicht durch Schumacker-Doktrin; Gefahr kumulierter Steuerfreibeträge (DL+NL); FB-Regelung in DL nimmt aber keine Rücksicht darauf Auch Kohärenzgedanke rechtfertigt Schlechterstellung der Gebietsfremden nicht

58 Folgerung: Ergänzung des ErbStG um § 2 III ErbStG
BeitrRLUmsG v , BGBl. I 2592: Option zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs in einem EU/EWR-Staat ansässig war Freibeträge nach § 16 I ErbStG sind anwendbar Widerspruch: Art. 63 AEUV schützt auch den Kapital-verkehr mit Drittstaaten. Gebietsansässige von Drittstaaten sind aber weiterhin von der Option ausgenommen.

59 Der Fall „Eheleute Weite“
EuGH v – C 181/12, IStR 2013, 954 Deutschland Beschränkte Stpfl. In DL: Freibetrag nur 2 T€ statt 500 T€ Schweiz Eheleute Weite lebten seit Jahren in der Schweiz, der Erblasserin Frau Weite gehörte neben Schweizer Geldvermögen (ca.170 T€), Geldvermögen (ca. 33 T€) und das Grdstck. In Deutschland  Alleinerbe Ehemann Weite wird beschränkt stpfl. in DL wegen des geerbten Grdstcks.

60 Unternehmensbesteuerung in Europa
Besteuerung von Gesellschaften und Gesellschaftern

61 „P Oy“ – EuGH v – C-6/12, DStR 2013, 1588 P Oy Verlustvortrag Mehrheitsges‘er A B Ges.-Anteil Finn. Mantelkaufregelung: Verlustvortrag geht unter bei Veräußerung von Ges‘-Anteilen > 50% aber Dispensfähigkeit bei bestimmten Fallgruppen Frage: Dispens = unzulässige steuerliche Beihilfe?

62 Entscheidungsgründe P Oy
Verlustabzug kann als steuerlicher Vorteil eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV sein Dazu muss die steuerliche Maßnahme selektiv sein dazu ist das Referenzssystem („normale Regelung“) zu bestimmen im zweiten Schritt: Frage der Abweichung von diesem Referenzsystem Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen den MS Genehmigungsverfahren Weites Ermessen, wo außersteuerliche Erwägungen (z.B. Erhalt von Arbeitsplätzen) relevant sind, führt zur Selektivität und Wettbewerbsbeeinträchtigung EuGH: Bezugssystem enthalte den Ausschluss des Verlustabzugs, daher sei die Genehmigung eine Abweichung (Fraglich in DL im Zusammenhang mit § 8c Ia KStG)

63 Der Fall „Lasteyrie du Saillant“
EuGH v – Rs. C-9/02, Slg I-2431 = DStR 2004, 551 Verkehrswert > Anschaffungskosten Wegzugsteuerauf stille Reserven? KapGes > 25% der Anteile Frankreich Belgien

64 Niederlassungsfreiheit Art. 49 ff. AEUV
Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich: Niederlassung Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Mittels einer festen Einrichtung In stabiler und kontinuierlicher Weise Persönlicher Anwendungsbereich Natürliche Personen: Unionsbürger (Art. 20 AEUV) Juristische Personen: Zuordnung zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats (Sitztheorie/Gründungstheorie) Bereichsausnahme in Art. 51 AEUV Verstöße Offene Diskriminierung Versteckte Diskriminierung Beschränkungen 64 64

65 Niederlassungsfreiheit Art. 49 ff. AEUV
Rechtfertigungen Geschriebene Rechtfertigungen (Art. 52 Abs. 1 AEUV): Öffentliche Sittlichkeit Ordnung und Sicherheit Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen Ungeschriebene Rechtfertigungen: „Zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ (Cassis de Dijon-Formel) Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zum legitimen Ziel 65 65

66 Schlussfolgerungen aus „Lasteyrie du Saillant“
Wegzugsbesteuerung bewirkt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) Rechtfertigungsgründe: Wegzugsbesteuerung ist kein generelles Mittel gegen die Steuerumgehung Wegzugsbesteuerung ist nicht erforderlich, um die Kohärenz des französ. Steuersystems zu sichern: kein angemessenes Mittel, um die während der französ. Steuerpflicht eingetretenen Wertsteigerungen zu besteuern Nicht ausreichend: Steuerstundung gegen Sicherheitsleistung, da gegenseitige EG-Amtshilfe möglich sei Reaktion durch das sog. SEStEG v : § 6 V AStG: Stundung des Entstrickungsgewinns §§ 4 I 4, 4g EStG: Entnahmegewinn innerhalb von 5 Jahren als Ausgleichsposten aufzulösen

67 „National Grid Indus“- EuGH (Große Kammer) v. 29. 11
„National Grid Indus“- EuGH (Große Kammer) v – C-371/10, Slg I = IStR 2012, 27 Wegzugsteuer auf stille Reserven in NL? National Grid Indus B.V. Forderung: Kursgewinn Niederlande Großbritannien National Grid Company plc. Sitzverlegung nach GB, Betriebsstätte nur noch in GB  Besteuerungsrecht DBA NL/GB nur noch GB

68 Entscheidungsgründe „National Grid Indus“
Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV verbietet auch, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines Staatsangehörigen/inländ. KapGes. in anderem Mitgliedstaat behindert sofortige Besteuerung des bisher nicht realisierten Wertzuwachses kann Gesellschaft vom Wegzug in einen anderen MS abhalten Rechtfertigung: zwingende Gemeinwohlgründe können Bedürfnisse der Aufteilung der Steuerhoheiten sein  aber Verhältnismäßig-keitsgrundsatz zu wahren!

69 Entscheidungsgründe „National Grid Indus“
Rechtfertigungsgrund „Aufteilung der Steuerhoheiten“ – „Schranken-Schranke“ des Verhältnismäßigkeitsprinzips Wirkt auf den Zeitpunkt der Wertzuwachsbe-steuerung: Besteuerung bereits bei Wegzug gefährdet Liquidität des Unternehmens Lt. EuGH ist sofortige Besteuerung nicht notwendig, um Aufteilung der Steuerhoheiten zu bewirken; (Festsetzung) reiche aus (Wahlrecht der Sofortbesteuerung) Risiko der Nichteinziehung: dem kann durch Sicherheitsleistung begegnet werden; außerdem hilft BeitrRL 2010/24/EU

70 EuGH v. 06.06.2000 – C-35/98 -, Slg. 2000 I-4113 = DStRE 2000, 742 „Verkooijen“
Steuerbefreiung für einen niederländ. Anteilseigner, wenn der ausgeschüttete Gewinn keiner niederländischen Steuer, aber einer belgischen Quellensteuer von 25% unterlag? Mr. Verkooijen Niederlande Gewinnausschüttung Belgien Petrofina NV

71 „Verkooijen“-Entscheidung
Wird eine Steuerbefreiung für Stpfl., die Ausschüttungen für Anteile an eine Gesellschaft, die in einem anderen MS sitzt, versagt, liegt darin eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit i.S. des Art. 63 AEUV. Effekt: Niederländ. Staatsangehörige werden davon abgehalten, ihr Kapital in Unternehmen mit Sitz in anderen MS‘en zu investieren. Keine Rechtfertigung durch das Kohärenz-prinzip weil kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung und der Dividenden-besteuerung existiere (separate Steuern die unterschiedlichen Stpfl. auferlegt werden).

72 Petri Manninen schwedische AG
EuGH v – C-319/02, Slg I-7498 = DStRE 2004, „Manninen“ Steueranrechnung für einen finnischen Anteilseigner im finnischen Anrechnungsverfahren für Ausschüttungen einer schwedischen AG, deren Gewinn mit schwedischer Körperschaftsteuer belastet ist? Petri Manninen Finnland Gewinnausschüttung Schweden schwedische AG

73 „Manninen“ Entscheidung – I.
Vergleichspaar: Finnischer Anteilseigner hält Anteile an finnischer oder schwedischer AG ► Das Halten von Anteilen an schwedischer Gesellschaft ist weniger günstig wegen der Verweigerung der Steueranrechnung Effekte: Erschwerung für schwedische Gesellschaften, Kapital aus Finnland zu akquirieren Hält finnische Anteilseigner von Investments in Schweden ab ► Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit

74 „Manninen“ Entscheidung – II.
Keine ausdrückliche Rechtfertigung i.S. des Art. 65 I AEUV Abgelehnte Rechtfertigungsgründe: Verlust an nationalem Steueraufkommen Territorialitätsprinzip Kohärenz des des finnischen Steuersystems

75 Folgerungen aus „Manninen“
MS mit KSt-Anrechnungsverfahren müssen ausländ. KSt anderer MS anrechnen. KSt-Anrechnungsverfahren ist bei rein nationaler Ausrichtung mit EG-Recht unvereinbar Aber: MS wollen nicht das Steueraufkommen anderer MS finanzieren Problem: KSt-Anrechnungsverfahren ist die konsequenteste Methode, die wirtschaftl. Doppelbelastung zwischen KapGes u. Ges‘er zu vermeiden

76 Folgerungen aus „Manninnen“
EuGH verneinte die Rechtfertigungsgründe des Kohärenz- u. Territorialitätsprinzips Frage: Was bleibt als dogmatischer Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe? In Abweichung zu Verkooijen hat der EuGH hier wenigstens nicht mehr darauf abge-stellt, dass das Kohärenzprinzip bereits wegen dem Vorliegen zweier unter-schiedlicher Steuersubjekte ausscheide.

77 Eigene Ansicht – Seer, European Taxation 2006, 470 ff.
Kohärenz meint Konsequenz u. Folgerichtigkeit des einzelnen nationalen Steuersystem als Konkretisierung des Territorialitätsprinzips und Ausdruck der Souveränität der nationalen MS im Bereich der direkten Steuern Eine formale Sicht der Kohärenz überzeugt nicht: Systemkonsequenz ist nicht auf eine Steuerart und einen Steuerschuldner beschränkt Grundfreiheiten und nationale Steuersystem-konsequenz müssen zu einem möglichst schonenden (neutralen Ausgleich) gebracht werden

78 Dänische u. niederländ. AG
EuGH v C 292/04, Slg I-1835 = DStR 2007, u. EuGH v – C-262/09, DStR 2011, 1262 „Meilicke I+II“ KSt-Anrechnung für einen deutschen Anteilseigner, der Ausschüttungen ausländischer AG’en erhält, die in den anderen MS’en dort der KSt unterlegen haben? Wienand Meilicke Deutschland Gewinnausschüttungen Andere MS’en Dänische u. niederländ. AG

79 „Meilicke“ - Entscheidungen
Parallele zur Meilicke-Entscheidung Wirkung der EuGH-Entscheidung = ex tunc Begrenzungs-Antrag Deutschlands: Fiskalische Auswirkungen seien zu groß Deutschland habe die KSt-Anrechnung im Vertrauen auf die Europarechtskonformität erlassen Seit der Verkooijen-Entscheidung konnte die deutschen Bundesregierung nicht mehr länger auf die Europarechtskonformität vertrauen

80 „Meilicke“ - Entscheidung
Auffassung der GAin Stix-Hackl (versus früheren GA Tizzano) wurde bestätigt keine Begrenzung der Urteilswirkungen des EuGH Evaluation Die Position des EuGH im Verhältnis zu den MS wäre deutlich geschwächt Rechtsfolgenlotterie ist verhindert worden!

81 „Bosal“ – EuGH v. 18.9.2003 -168/01, Slg. 2003 I-9430
Abzug der Finanzierungs-kosten als Betriebsaus-gaben? Bosal Holding N.V. Ausschüttung Niederlande In 9 anderen Mitgliedstaaten: Tochterges. 1 Tochterges. 2 Tochterges. 3 ……...

82 Entscheidung - „Bosal“
Mutter-Tochter-Richtlinie ermöglicht den Ausschluss von Holdingkosten vom Abzug auf der Ebene der Mutterges. aber: Grundfreiheiten sind vorrangig gegenüber der Richtlinie! Abzugsverbot für Holdingkosten = Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bei Gründung von Tochterges. in anderen MS, Art. 49, 54 AEUV Keine Rechtfertigung durch das Kohärenzprinzip (NL- Steuersystem), weil kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Steuervergünstigung und dem Abzugsverbot bestehe (unterschiedliche Stpfl. und unterschiedliche Steuern)

83 „Keller Holding“ – EuGH v. 3. 2. 2006 – C-471/04, Slg
„Keller Holding“ – EuGH v – C-471/04, Slg I-2107 = BStBl. II 2008, 834 Abzug der Finanzierungs-kosten als Betriebsaus-gaben? Keller Holding GmbH Gewinnausschüttung Keller Grundbau GmbH Deutschland Österreich Gewinnausschüttung Keller Wien GmbH

84 Keller-Holding-Entscheidung
Die Entscheidungsgründe „Bosal“ gelten auch für indirekte Holdings Abzugsverbot für Holdingkosten = Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bei Gründung von Tochterges. in anderen MS, Art. 49, 54 AEUV keine Rechtfertigung durch das Kohärenzprinzip bzg. des deutschen Steuersystems, weil kein unmittelbarer Zusammenhang i.S. einer Korrespondenz zwischen der Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten der Mutterges. und der Steuerbarkeit des Gewinns der Tochterges. bestehe Aus demselben Grund wird die Beschränkung auch nicht durch das Territorialitätsprinzip gerechtfertigt

85 Lankhorst-Hohorst GmbH
„Lankhorst-Hohorst“- EuGH v – C-324/00 Slg I = DStR 2003, 25 Deutschland Niederlande Lankhorst Taselaar B.V. Darlehen 100 % Zinsen 100 % Lankhorst-Hohorst GmbH Lankhorst-Hohorst B.V.

86 „Lankhorst-Hohorst“-Entscheidung
Vergleichspaar: Deutsche Enkelges. mit Deutscher Mutter/EU-Mutter Diskriminierung/Beschränkung (Art. 49, 54 AEUV) Keine Rechtfertigungsgründe Nationale Steuerausfälle Here: keine Missbrauchsintention ersichtlich Here: keine bloß künstliche Gestaltung

87 „Lankhorst-Hohorst“-Entscheidung
Kohärenz Idee = jeder im Inland erzielte Gewinn hat einmal einer inländischen Steuer zu unterliegen Dieses Prinzip kann der Anteilseigner leicht durch eine Darlehenskonstruktion umgehen: Steuerüberwachung EG-Amtshilfe-RL Konsequenz des nationalen Gesetzgebers: Ausdehnung des § 8a KStG auf rein nationale Sachverhalte (heute: sog. Zinsschranke - § 4h EStG)

88 Unternehmensbesteuerung in Europa
Grenzüberschreitende Zuordnung von Gewinn und Verlusten

89 „Marks & Spencer“ – EuGH v. 13. 12. 2005, C-446/03, Slg
„Marks & Spencer“ – EuGH v , C-446/03, Slg I = DStR 2005, 2168 Marks & Spencer plc keine grenzüber-schreitende Berücksichtigung von Verlusten Marks & Spencer International Holding Ltd. Großbritannien Niederlande Marks & Spencer Netherlands B.V. Verluste Marks & Spencer S.A. Marks & Spencer N.V. Marks & Spencer GmbH Verluste Verluste Verluste Frankreich Belgien Deutschland

90 Rechtfertigungsgründe -„Marks & Spencer“
Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV: Territorialitätsprinzip: Aufteilung der Steuergewalt zwischen den MS: nur inländ. Gewinn, dann ggf. auch kein Verlustabzug Risiko einer doppelten Verlustberücksichtigung Risiko einer Steuerumgehung Unterschied ist gerechtfertigt! Aber Verhältnismäßigkeitsprüfung: beschränkende Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen (Suche nach weniger belastenden Maßnahmen).

91 Folgerungen aus „Marks & Spencer“
Sitz-Staat der Mutterges. muss ultima ratio die Verluste berücksichtigen, wenn keine Möglichkeit mehr bei den ausländ. Tochterges. besteht Nachweispflichtig ist das Unternehmen Problem: Unionsrechtswidrigkeit hängt vom Umfang des Verlustabzugs der MS der Tochterges. ab!

92 „A Oy“ – EuGH v. 21.2.2013 – C-123/11, DStR 2013, 392 Fusion Finnland
Schweden Tochter A Oy- Schweden Betriebsstätten nur Verluste Keine Berücksichtigung des Verlustes: Schweden: kein Gewinn Finnland: keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung

93 Folgerungen aus „A Oy“ Gleichstellung von ausländ. mit inländ. Tochtergesellschaften Mutterges. muss ultima ratio die Verluste berücksichtigen, wenn keine Möglichkeit mehr bei den ausländ. Tochterges. besteht (finale Verluste) Nationale Gerichte haben zu prüfen, ob A Oy nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten zur Verlustnutzung in Schweden ausgeschöpft worden sind Verlustfinalität wird aber nicht allein durch umwandlungsbedingten Untergang begründet

94 „Lidl Belgium “ – EuGH v. 15.05.2008 – C-414/06 Slg 2008 I-3601 = DStR 2008, 1030
Deutschland Lidl Belgium (GmbH & Co. KG) Keine Berücksichtigung des Verlustes Luxemburg Verlustverrechnung in späteren Besteuerungszeiträumen Verlust Betriebsstätte

95 EuGH v. 15.05.2008 – C-414/06 „Lidl Belgium “ - Slg 2008 I-3601
Übertragung der Grundsätze von „Marks & Spencer“ auf Betriebsstätten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist gerechtfertigt Aufteilung der Besteuerungsbefugnis unter den MS Risiko der doppelten Verlustberücksichtigung Verhältnismäßigkeitsprüfung ist vorzunehmen.

96 Folgerungen aus „Lidl Belgium“
Gleichstellung von ausländischen Betriebsstätten mit ausländischen Tochtergesellschaften Sitz-Staat des Stammhauses muss ultima ratio die Verluste berücksichtigen, wenn keine Möglichkeit mehr bei den ausländ. Betriebsstätten besteht (finale Verluste) Nachweispflichtig ist das Unternehmen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit hängt vom Verlustabzug im Betriebsstättenstaat ab.

97 Weitere Entscheidungen zur grenzüber-schreitenden Verlustverrechnung
EuGH v – C-157/07, Slg I-8061 = DStRE 2009, 556 (Krankenheim Ruhesitz Wannsee) EuGH v – C- 337/08, Slg I-1215 = DStR 2010, 427 (X-Holding BV)

98 Unternehmensbesteuerung in Europa
Grenzüberschreitende Zuordnung von Gewinnen u. Verlusten “Controlled Foreign Companies”

99 CFC Aktives und passives Einkommen
Deutsches AStG Klassifizierung von Einkommen Aktive Einkünfte: Produktion u.ä. Passive Einkünfte: Kapitalüberlassung u.ä.

100 „Cadbury Schweppes“ – EuGH v. 12. 9. 2006, C-196/04, Slg
„Cadbury Schweppes“ – EuGH v , C-196/04, Slg I-7995 = DStR 2006, 1686 Cadbury Schweppes plc Cadbury Schweppes Overseas Ltd. GB – Steuersatz 55% Irland (IFSC) – Steuersatz 10% Verluste Gewinne Cadbury Schweppes Treasury Services Cadbury Schweppes Treasury International

101 Entscheidungsgründe „Cadbury Schweppes“
Anwendung der Grundfreiheiten Niederlassung in einem MS, um eine niedrige Besteuerung auszunutzen, stellt noch keinen Missbrauch von Grundfreiheiten dar GB: wenn Steuer > 75% der GB-Steuer, keine Zusatz „CFC“-Steuer ist anwendbar; anders wenn Steuer < 75% der GB-Steuer Eine derartige CFC-Gesetzgebung kann die Ausübung der Niederlassungsfreiheit hindern → Beschränkung der Art. 49, 54 AEUV

102 Folgerungen von „Cadbury Schweppes“
Rechtfertigung: zwingende Gründe des öffentlichen Interesses = Steuerumgehung Verhältnismäßigkeitsprüfung = 3 Elemente öffentliches Interesse ist zu definieren Mittel muss zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses geeignet sein Eingriff in die Grundfreiheit darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen Es gibt keine generelle Vermutung der Steuerhinterziehung Maßnahme muss sich speziell gegen rein künstliche Gestaltungen richten Echte Niederlassung (= tatsächliche Ausübung einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit) fällt nicht darunter

103 Folgerungen aus „Cadbury Schweppes“
Wirtschaftlicher Substanztest Niederlassung verfolgt eigenständiges wirtschaftliches Ziel Niederlassung ist sachlich u. personell in für die wirtschaftliche Aktivität angemessener Weise ausgestattet Ausgestaltung CFC-Gesetzgebung Steuerumgehung muss für jeden Fall analysiert werden Keine generelle Umgehung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises der wirtschaftliche Gründe des Gegenbeweises der hinreichenden Ausstattung

104 Reaktion des deutschen Gesetzgebers im JStG 2008
§ 8 II AStG: Entlastungsbeweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Voraussetzung: EG-Amtshilfe-RL 77/799/EWG v oder Amtshilfe-Abkommen ermöglichen gegenseitige Auskünfte der MS BMF-Schreiben BStBl. I 2007, 99

105 „Columbus Container Services“- BFH v. 21.10.2009, BStBl. II 2010, 774
(Anschlussurteil zu EuGH v – C 298/05 „Columbus Container Services“, Slg. 2007, I = DStR 2007, 2308) Belgien Steuersatz < 30 % Kommanditgesellschaft belgischen Rechts Gewerbliche Einkünfte Personengesellschaft Gesellschafter Anwendung § 20 Abs.2 AStG a.F.?(Anrechnungsmethode) Deutschland

106 „Columbus Container Services“- BFH v. 21.10.2009, BStBl. II 2010, 774
Entscheidung des EuGH v , Slg. 2007, I (Vorlage des FG Münster): Niederlassungsfreiheit Art.49 AEUV und Kapitalverkehrsfreiheit Art.63 AEUV stehen den Umschaltklauseln des § 20 Abs.2, 3 AStG a.F. nicht entgegen. BFH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei Bestehen des sog. Motivtestes Nach Ansicht des BFH ist die Vorlagefrage und damit die Entscheidung unvollständig, da keine Einbeziehung der §§ 7 ff. AStG a.F

107 Folgerungen aus BFH v § 20 Abs.2 AStG ist nicht anzuwenden, wenn der Motivtest bestanden wird. § 20 Abs.2, 3 AStG ist eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch §§ 7 AStG sind tatbestandliche Voraussetzung für § 20 Abs.2, 3 AStG Rechtsgrundsätze aus „Cadburry Schweppes“ sind auch in diesem Fall anzuwenden Der sog. Motivtest ist EU- rechtskonform in die Regelung hineinzulesen. Rechtslage eindeutig nach BFH, daher keine erneute Vorlage an EuGH


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