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Das ordentliche Ausländerrecht
Zwangsmassnahmen
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Übersicht Haft bzw. Einsperrung: Rayonverbot und –zuweisung:
kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG) Ausschaffungshaft: ordentliche (Art. 76 Abs. 1 und 3 AuG) kurze (Art. 76 Abs. 2 AuG) wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (Art. 77 AuG) Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) Rayonverbot und –zuweisung: Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AuG)
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Kurzfristige Festhaltung
Art. 73 AuG: Personen ohne Bewilligung Haftgrund: zwecks Eröffnung einer Verfügung über Anwesenheitsstatus oder zwecks Identi-tätsabklärung maximale Haftdauer: drei Tage auf Gesuch hin nachträgliche richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit keine Anrechnung der Haft auf andere Haftarten
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Vorbereitungshaft Art. 75 AuG:
Haftzweck: Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens, insbes. bei Asylgesuch Voraussetzungen: keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während Vorbereitung eines Entscheides über Aufenthalts-berechtigung verschiedene Haftgründe, insbes.: Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung Nichtbefolgen eines Einreiseverbots strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung bzw. Gefährdung anderer Sondertatbestand im Dublinverfahren (Art. 75 Abs. 1bis AuG) maximale Haftdauer: sechs Monate
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Ausschaffungshaft Art. 76 AuG:
Haftzweck: Sicherstellung des Vollzugs eines Entfernungsentscheids Voraussetzungen: Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht zwingend rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheides Verschiedene Haftgründe, insbes: wenn vorher bereits in Vorbereitungshaft teilweise gleiche Haftgründe wie bei Vorbereitungshaft Untertauchensgefahr Verletzung der Mitwirkungspflichten nach AuG oder AsylG Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder 33 AsylG (insbes. Identitätstäuschung) Sonderfall Asylverfahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. d oder 64a Abs. 1 AsylG (durch BFM) Vollzug der Entfernungsmassnahme muss objektiv möglich sein Beschleunigungsgebot Haftdauer: ordentlich: 6 Monate bis maximal 18 Monate (vgl. Art. 79 AuG) ausserordentliche: Haft gestützt auf asylrechtlichen Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle nach Art a AsylG Art. 34 Abs. 2 lit. d oder 64a Abs. 1 AsylG : 30 Tage
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Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung
Art. 77 AuG: Haftzweck: Sicherstellung des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung bzw. Organisation der Ausschaffung, ins-bes. wenn Maximaldauer der ordentlichen Ausschaf-fungshaft bereits abgelaufen ist Voraussetzungen: vollstreckbarer Entscheid Missachtung der Ausreisefrist Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung maximale Haftdauer: 60 Tage Beschleunigungsgebot
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Durchsetzungshaft Art. 78 AuG:
Haftzweck: Sicherung des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung bzw. Erzwingung der Ausreise bzw. der Mitwirkung an Organisation derselben (teilweise Beugecharakter) Voraussetzungen: Rechtskräftige Entfernungsmassnahme Missachtung der Ausreisefrist Unmöglichkeit des Vollzugs wegen Verhaltens der ausländischen Person Ausschaffungshaft oder sonstige mildere Massnahme ausgeschlossen Möglichkeit der selbständigen Ausreise bei pflichtgemässem Verhalten (Mitwirkung) Anordnung: ein Monat, verlängerbar jeweils um zwei Monate
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Gemeinsame Regeln für Hafttatbestände
maximale Haftdauer (auch bei Kombination verschiedener Haftarten) von 18 Monaten, für Minderjährige von Jahren maximal 12 Monate (Art. 79 AuG) Anpassung an Rückführungsrichtlinie der EU Verfahren (Art. 80 AuG): gerichtliche Kontrolle innert 96 Stunden Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs nach einem Monat, danach alle zwei Monate grundsätzlich mündliche Verhandlung; Verzicht in besonderen Fällen möglich Haftbedingungen (Art. 81 AuG): geeignete Räumlichkeiten Vermeidung der Zusammenlegung mit Strafgefangenen oder strafprozessualen Häftlingen soweit möglich, geeignete Beschäftigung besondere Regeln für Minderjährige, Schutzbedürftige und Familien gemäss Rückführungsrichtlinie der EU
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Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Haft als erheblicher Eingriff in die Bewegungs-freiheit besonders heikel wesentlich insbes. Art. 5 EMRK, persönliche Freiheit, Legalitätsprinzip, Verhältnismässigkeit Anreize zur Freiwilligkeit (z.B. Rückkehrhilfe) c. Zwang (insbes. Haft) betreffend Haftbedingungen: Art. 3 EMRK (« unmenschliche Behandlung » als Grenze) liberaleres Regime als bei strafrechtlicher oder –pro-zessualer Haft insbes. Möglichkeit zu sozialen Kontakten
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Ein- und Ausgrenzung Art. 74 AuG:
Auflage an eine Person, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung; Rayonzuweisung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung; Rayonverbot) Voraussetzungen: keine Anwesenheitsbewilligung Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (insbes. Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels) rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid Missachtung einer Ausreisefrist zuständiger Kanton: derjenige, der für Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständig Ausgrenzung auch durch Kanton, in dem fragliches Gebiet liegt Möglichkeit einer Gerichtsbeschwerde obligatorisch
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