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Veröffentlicht von:Hiltrud Klein Geändert vor über 11 Jahren
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Zur „Rechnungstellung“ an den Ärztepool und als Basis für die Auszahlung der Arztanteile dient gemäss Vereinbarung mit den Spitälern und gemäss Vorstandsbeschluss das auf aufgeschaltete Tarifwerk inklusive Interpretationen (Ablauf wie bisher). Die Anwendung soll weiterhin korrekt erfolgen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht wie bisher die Ansprüche an die Versicherer weitergeleitet werden.
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Konsilien und ärztliche Mitbetreuung sollen weiterhin nach medizinischen Erfordernissen verlangt und abgerechnet werden. Die übliche postoperative Nachbetreuung ist in der Pauschale „Visiten“ einberechnet; falls diese Nachbetreuung delegiert wird, soll sie aus dieser Pauschale abgegolten und nicht unter „medizinisch notwendiger Mitbetreuung“ zusätzlich beansprucht werden.
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Die Vergütung von nach den Regeln des OKP Vertrages bisher nicht abrechenbarer Leistungen (z.B.Revisionsoperationen, wenn nicht durch den Erstbehandelnden durchgeführt) können zur Zahlung aus dem Pool beantragt werden. Nur OKP-Anteile, die effektiv erbracht worden sind, können beantragt werden; die Auszahlung nicht erbrachter Teilpauschalen (e.g. nicht benutzte Assistenzen) ist nicht mehr vorgesehen (wie es bisher möglich war, da ja immer die volle OKP- Pauschale vom Versicherer ausbezahlt wurde).
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Falls es nötig erscheint, können neue Operationen (und -Kombinationen) auf der webseite unter „Neuantrag“ eingegeben werden oder Anfragen an den Präsidenten der TAKO, geschickt werden.
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Zur Präzisierung der Assistenzen: wie auf dem Netz aufgeführt, sind für den 1.Assistenten,falls Belegarzt, 60% des Operateur-Honorares vorgesehen (zur Erinnerung: die Hälfte davon, entprechend 30%, ist für die Infrastrukturkosten des Belegarzt-Assistenten vorgesehen); bei Assistenz durch den angestellten Arzt sind 20% weniger, entsprechend 48% des Operateurhonorares vorgesehen (berücksichtigt sind darin die Nebenkosten des Arbeitgebers); bei Assistenzen durch Ärzte ohne Praxis sind 30% vorgesehen( keine Infrastrukturkosten); bei nichtärztlichen Assistenzen 20%.
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Bei Patienten mit Zusatzversicherung nach VVG: Vorschlag zur (für Leistungserbringer und für Versicherer) vereinfachten Abrechnung Der Arzt stellt für zusatzversicherte Patienten bei eigenem Inkasso dem Patienten respektive dessen Zusatzversicherung eine normale VVG Rechnung, gemäss Vertrag resp. nach den BBV+ Empfehlungen, ohne den Grundversicherungsanteil in Abzug zu bringen. Auf der VVG-Rechnung muss die Fallnummer des Spitales neben den Personalien der Patienten aufgeführt sein. Wir empfehlen, auf der Rechnung eine Bemerkung anzubringen wie: „der Honoraranteil zu Lastung der OKP wird auf der Rechnung des Spitals in Abzug gebracht“
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Das Spital stellt immer die APDRG-Pauschale der Grundversicherung (OKP) in Rechnung und zieht die gesamte APDRG-Pauschale auf der VVG-Spitalrechnung ab. Das Spital vereinnahmt also den ärztlichen Teil aus der OKP-Versicherung und zieht den ärztlichen Teil von seiner VVG-Spitalrechnung ab.
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Sollte diese Abrechnungsweise wider Erwarten bei Behörden und/oder Versicherern nicht durchsetzbar sein, so wird wie folgt abgerechnet: Das Spital stellt dem Versicherer die DRG-Pauschale gesamthaft in Rechnung. Es stellt zudem allen an der Behandlung beteiligten Ärzten eine Honorarabrechnung zu, auf welcher die jeweiligen gemäss diesem Vertrag berechneten und zur Auszahlung vorgesehenen Arztanteile ausgewiesen sind. Bei Zusatzversicherten bringt das Spital von der Zusatzversicherungsrechnung den auf das Spital entfallenden Anteil an der OKP-Pauschale in Abzug, die Ärzte den auf sie entfallenden Anteil an der OKP-Pauschale (wie bisher). EN
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