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Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung
Innovative Finanzierung Zusätzliche Einnahmequellen für Krankenhäuser 17. Oktober 2012 RA Mag. Horst Fössl

2 Spezielle Finanzierungsinstrumente
Themen Spezielle Finanzierungsinstrumente Spenden/Fundraising/Sponsoring Public-Private-Partnership (PPP) Public-Public-Partnership (Trägerkooperationen) Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/Leasing Factoring Neue „alte“ Erlösquellen Vermietung/Verpachtung von Geschäftsflächen Werbeflächen Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee

3 Spezielle Finanzierungsinstrumente

4 Spenden/Fundraising/Sponsoring

5 Definition und Unterschiede
Spenden/Fundraising ≠ Sponsoring keine Gegenleistung Gegenleistung („Werbewert“) Unterscheidung primär steuerlich relevant Spenden sind in Ö nur eingeschränkt steuerlich absetzbar! Steuerliche Absetzbarkei“ ist ein wesentlicher „Spendenmotivator“!

6 Spendenbegünstigungsbescheid erwirken!
Steuerliche Aspekte Krankenanstalten (Krankenhäuser, Spitäler usw) sind nicht „automatisch“ spendenbegünstigte Einrichtungen (§ 4a EStG) Spendenbegünstigungsbescheid erwirken! wissenschaftliche Forschung und Lehre mildtätige Zwecke ggf Verein vorschalten (Ausschließlichkeitsgrundsatz!) Statistik BMG Sept/2011: 273 KA in Österreich Spendenliste BMF per heute: rd. 23 KA + Vereine

7 Vergaberechtliche Aspekte
Wird Spendeneinwerbung an gewerblichen Dienstleister ausgelagert und KH-Träger ist ein öff AG: ausschreibungspflichtige Dienstleistung/DL-Konzession! Schwellenwerte beachten: Maßgeblich ist nicht Spendenvolumen, sondern Entgelt des Dienstleisters (Prozentsatz)

8 Sonderproblem: Antikorruptionspaket neu (ab 2013)
Bisher war klar: koll. Führungsorgane & Ärzte eines KH sind keine „Amtsträger“ Neu: künftig sind alle Bediensteten eines KH, an der eine Gebietskörperschaft >/= 50 % beteiligt ist oder von solcher beherrscht wird (< 50 %) vom Antikorruptionsstrafrecht erfasst Einwerben von Spenden = „fordern eines ungebührlichen Vorteils für einen Dritten (=KH)“ (Auszug aus § 305 Abs 1 StGB neu/Vorteilsannahme) Spenden/Fundraising fällt nicht in den Katalog der unbedenklichen („nicht ungebührlichen“) Zuwendungen Neuer Straftatbestand: Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§307b StGB neu) schreckt potenzielle Spender ab! CONCLUSIO: alles noch sehr unklar!

9 Public-Private-Partnership (PPP)

10 pros und cons Vom Allheilmittel zu engem Anwendungsbereich Hoher Versorgungsstandard eher nachteilig Sehr hoher Beratungs-/Regelungsaufwand Statische Verträge vs. schnell ändernde Rahmenbedingungen idR Ausschreibungspflicht Daher erst ab hohen Investvolumina Öff Hand skeptisch hinsichtlich Einsparung Risikoverteilung häufig dealbreaker steuerliche Rahmenbedingungen geändert

11 PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 1
Gründung einer Projektgesellschaft (SPV) Suche nach einem Partner = ausschreibungspflichtig Anteilsverhältnisse an Gesellschaft Welche Organe und Steuerungskomitees Mitspracherechte/Geschäftsführung change of control Änderung der Rahmenbedingungen (gesetzliche, wirtschaftliche) Streitbeilegungsmechanismus Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Ausgewogene Risikoverteilung Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung?

12 PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 2
Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Verteilung des Gesellschaftsvermögens ***** Vorteil: Möglichkeit der Reaktion auf Änderung der Umgebungsparameter „Nachteil“: stetiges Zusammenstreiten der Partner

13 PPP als Konzession 1 Konzessionsvertrag
Voraussetzung ist weitreichende Risikoüberbindung an Konzessionär Dafür weitreichende Erleichterungen bei der Vergabe Konzessionär speist sich aus direkt eingehobenen Entgelten ggf Zuzahlung des AG Extrem detaillierte Regelung von Beginn an notwendig Spätere Änderungen oft schwierig, weil sich dann Kalkulationsgrundlagen ändern Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Unendliche Zahl von unterschiedlichen Modellformen Streitbeilegungsmechanismen

14 Vorteil: „Einmal auf Schiene, läuft das Ding“
PPP als Konzession 2 Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Risikoüberbindung hier Wesensmerkmal Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung? Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Abgeltungsregeln für vorzeitige Beendigung ***** Vorteil: „Einmal auf Schiene, läuft das Ding“ Nachteil: Für sich stark ändernde Märkte eher ungeeignet

15 Public-Public-Partnership
(Trägerkooperationen)

16 Rechtliche Formen der Kooperation
Öffentlich-Rechtliche Kooperationsverträge (zB Gemeindeverband iSd Art 116a B-VG) Seit EuGH Rs C-480/06 ( ) ist es auch zulässig, dass Kommunen und Kommunalverbände vergabefrei gemeinsame Aufgabenträger beauftragen oder gründen und nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden sind solange sich daran (überhaupt) kein Privater beteiligt. Zulässigkeit auch für Länder und andere öffentlich-rechtliche Träger ?

17 Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/ Leasing

18 pros und cons Grundsätzlich gut geeignet anstehenden Investitionsstau auf eine Zeitachse zu verlagern Einbeziehung von Fördermitteln möglich Durch „Flurbereinigung“ wird gleichzeitig Abhängigkeit zu Technologiepartner erhöht Ähnliche Überlegungen wie bei „Konzessionen“

19 Rechtliche Besonderheiten in Ö
Vergaberecht: Fraglich ob sog. Technologiebänder als Definition des Leistungsgegenstandes möglich sind Fraglich ob Vertragsflexibilität bei Änderung von Zeitrahmen, Technologie und Untersuchungszahlen möglich ist, ohne dass Neuausschreibung die Folge wäre Arbeitsrecht: Evtl. ist sog. (Teil-)Betriebsübergang ein Thema Evtl. Arbeitskräfteüberlassung für begrenzten Zeitraum Steuerrecht Wirtschaftliche Projekteffizienz sehr stark steuergetrieben Bei Vollamortisations- (full-pay-out) bzw. Spezialleasing Zurechnung des Wirtschaftgutes zum Leasingnehmer Rechtsfolge ist, dass Leasingrate in erfolgsneutralen Tilgungsanteil und erfolgswirksamen (Zins-)Anteil geteilt wird (§ 2 EStG iVm Rz 149 EStR 2000)

20 Factoring

21 Factoring Zession (Abtretung) einer Forderung an einen sog. Factor gegen Zahlung der Forderung abzüglich Risikoabschlag Grundsätzlich anerkannte und gängige Finanzierungspraxis (insbesondere zur Liquiditätsverbesserung) Auch im KH-Sektor denkbar aber: Von der „Branche“ kaum akzeptiert Verschwiegenheitsverpflichtungen können dem entgegenstehen (zB § 6a iVm § 12 stmk KAG etc) Datenschutzrechtliche Vorgaben („Gesundheit“ gehört zu den sog. „sensiblen Daten nach § 2 DSG; deren Verwendung unterliegt strengen Bestimmungen des § 9 DSG)

22 Neue „alte“ Erlösquellen

23 Vermietung und Verpachtung von Geschäftsflächen
Zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung von Miete und Pacht Pachtverträge weitgehende frei gestaltbar Mietverträge unterliegen diversen Beschränkungen (v.a. Kündigung usw.) Wird ein „lebendes Unternehmen" in Bestand gegeben = Unternehmenspacht Einige wichtige Kriterien für Pacht: Betriebspflicht (best Öffnungszeiten) Umsatzabhängige Pacht Risiko Insolvenz (nach InsO keine sofortige Kündigungsmöglichkeit mehr) V & V ist nicht ausschreibungspflichtig (kein Beschaffungsvorgang)!

24 Allerdings keine MRG-Bindungen (weitgehende Vertragsfreiheit
Werbeflächen IdR ebenfalls Miete Allerdings keine MRG-Bindungen (weitgehende Vertragsfreiheit Achtung auf Ordnungsvorschriften! Beispiele: Anstaltsordnung verbietet es § 19 Berufsordnung der Apotheker lässt für jeweils nächstgelegene Apotheke Plakatwerbung zu, aber nicht in Krankenhäusern! Wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach § 1 UWG (KH und Apotheker klagbar!)

25 Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee
Juristisch sind praktisch alle Formen alternativer Krankenhausfinanzierung umsetzbar ……. ….. solange sie dem Gesetz entsprechen D.h. Rechtsaspekte bitte immer parallel „mitdenken“ und fachkundigen Rat einholen! Zum Schluss ein Beispiel zum Selberlösen: Wenn Sie aus Ihrem Krankenhaus ein Patientenhotel machen oder eines dem Bestand anbauen, dann ändert sich die Haftung des Betreibers gegenüber seinen Patienten/Gästen. Warum?

26 Vielen Dank! Kontakt: RA Mag. Horst Fössl
Singer Fössl Rechtsanwälte OG Prinz-Eugen-Straße 30, A-1040 Wien T +43/1/ F +43/1/


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