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Schulung der Gattermeister 2010 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt

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Präsentation zum Thema: "Schulung der Gattermeister 2010 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt"—  Präsentation transkript:

1 Genehmigungsverfahren für ein Schwarzwildgatter zur Hundeausbildung das Thüringer Modell
Schulung der Gattermeister 2010 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt Dr. Steffen Hoffmann

2 Gliederung Begründung der Notwendigkeit einer intensiven Schwarzwildbejagung Zielstellung eines Schwarzwildgewöhnungsgatters Aus der Entstehung neuer Gatter resultierende Problematik Bei der Errichtung eines Gatters betroffene Rechtsbereiche Tierschutzrechtliche Genehmigung eines Gatters Tierseuchenrechtliche Grundlagen Weitere rechtliche Grundlagen

3 Steigerung der Schwarzwildstrecke in den letzen 10 Jahren um ca. 260 %
Begründung der Notwendigkeit einer intensiven Schwarzwildbejagung Steigerung der Schwarzwildstrecke in den letzen 10 Jahren um ca. 260 %

4 Probleme durch ausufernde Schwarzwildbestände
Tierseuchen Auftreten der Schweinepest bei Schwarzwild (2009 in Dt 52 Fälle *) Auftreten von Aujeszkysche Krankheit (2009 in Dt 4 Fälle *) Auftreten von Brucellose (2009 in Deutschland 4 Fälle *) Tierschutz Gefahr der Notwendigkeit von Massentötungen in Hausschweinbeständen bei ESP, AK etc. immer stärkere Besiedelung urbaner Gebiete durch das Schwarzwild mit den daraus entstehenden Problemen (Berlin zurzeit ca Wildschweine **) -Verkehrsunfälle mit Schwarzwildbeteiligung (April 2008–März 2009 ca ***) -Angriffe auf Haustiere (SP Hunde) in den Siedlungen -Angriffe auf Menschen Wirtschaftliche Probleme Massive Erhöhung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch Schwarzwild Schäden an Personen und KFZ durch Wildunfälle * Quelle TSN ** Quelle Wildtiertelefon bei den Berliner Forsten *** Quelle DJV

5 2. Zielstellung eines Schwarzwildgewöhnungsgatters
Herbeiführung einer kontrollierten Begegnung zwischen Jagdhund und Schwarzwild unter direkter Einflußnahme des Hundeführers Beachte: keine Abrichtung oder Prüfung des Hundes auf Schärfe (§ 3 Pkt. 7 TSchG) kein Hetzen des Hundes auf die Sauen (§ 3 Pkt. 8 TSchG) Ziele sind: die Befähigung von Hund und Hundeführer zu einer weid- also tierschutz- gerechten, effektiven Bejagung des Schwarzwildes, der Schutz: der Hunde, des Schwarzwildes und des Jägers (§11 (1) 2b TSchG), bei der praktischen Jagdausübung die Verhaltenskorrektur und auch Selektion von Jagdhunden für die Schwarzwildjagd.

6 Der Hund lernt Schwarzwild kennen, er erfährt dessen Angreifbarkeit, aber auch seine Wehrhaftigkeit. Gleichermaßen kann er sein Verhalten anpassen. Er jagt effizienter ohne selbst zu Schaden zu kommen. Der Hundeführer seinerseits erfährt kontrollfähig, wie sich sein Hund am Schwarzwild verhält und kann den jagdlichen Einsatz steuern. O`ha ?! Ablauf

7 3. Aus der Entstehung neuer Gatter resultierende Problematik
1. Förderalismus der Behörden Beantragung von Gattern in immer mehr Bundesländern z.T. grundlegend verschiedene rechtliche Grundlagen und Herangehensweise der Behörden 2. Förderalismus der Gatterbetreiber Immer mehr Gatter mit zum Teil verschiedenen Interessen, Ausbildungsinhalten, Zielstellungen Zunahme der Öffentlichkeitswirksamkeit Gatter rücken immer mehr in das öffentliche Interesse mit den damit verbunden positiven und negativen Auswirkungen Ziel muss sein -konsequent tierschutzgerechte Gatterarbeit -bundesweit einheitliche Herangehensweise von Seiten der Gatterbetreiber -Versuch einer bundesweit einheitlichen Genehmigungsverfahrens

8 4. Bei der Errichtung eines Gatters betroffene Rechtsbereiche
Tierschutzrecht Tierschutzgesetz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Tierschutztransportverordnung Tierschutzschlachtverordnung Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen Tierseuchenrecht Tierseuchengesetz Viehverkehrsverordnung Schweinehaltungshygieneverordnung Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung u.a. Andere Rechtsbereiche Lebensmittelrecht Ordnungsrecht, Waffenrecht Naturschutzrecht, Umweltrecht, Baurecht etc. Arzneimittelrecht

9 5. Tierschutzrechtliche Genehmigung eines Gatters
a) Rechtliche Regelungen in Brandenburg (Die Mutter aller Schwarzwildgatter !!!) Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigungserteilung durch die untere Jagdbehörde unter Beteiligung der VLÜA. Grundlage dafür bildet der § 21 des Landesjagdgesetzes. Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 09.Oktober 2003 b) Rechtliche Regelungen in Sachsen-Anhalt zurzeit keine konkrete rechtliche Regelung !!! geplant Aufnahme in das Jagdgesetz ??? äußerst unbefriedigend

10 § 11 Abs. 1, 2b Tierschutzgesetz
c) Rechtliche Regelungen in Thüringen Keine Gatter im Landesjagdgesetz verankert auch nicht geplant ! Deshalb: Genehmigung des Gatter durch das Veterinäramt nach § 11 Abs. 1, 2b Tierschutzgesetz § 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (1) Wer 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Schutzhundeausbildung (Nummer 2b) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), oder nach vergleichbaren Kriterien (jagdliche Prüfungen ?) oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.

11 Erläuterung der Schutzfunktion !
Wer muss vor wem geschützt werden ?

12 Schutz der Hunde

13 Schutz des Schwarzwildes

14 bis 30 cm !!! bis 150 kg !!! Schutz des Menschen
Jäger von angeschossenem Keiler getötet Freitag, 10. Oktober :23 In Linthe ist am Mittwochabend, 8. Oktober, ein 72-jähriger Jäger gegen 20 Uhr von einem Wildschwein tödlich verletzt worden. Das Unglück ereignete sich an der K 6918 zwischen Linthe und Schlalach in einem Maisfeld. Bei der Jagdausübung von mehreren Jägern, wurde ein Wildschwein angeschossen und flüchtete in ein nahe gelegenes Maisfeld. Ein 44-jähriger Jäger aus Linthe wurde im Anschluss bei der Absuche nach dem Wildschwein von diesem angegriffen und leicht verletzt. Nachdem ein Jagdhund zur Suche nach dem Wild zum Einsatz kam, begab sich ein 71-jähriger Jäger in das Maisfeld. Dieser wurde ebenfalls durch den Keiler angegriffen, und erlitt schwere Verletzungen. Beide Jäger wurden durch Rettungskräfte in Krankenhäuser eingeliefert. Der 71-Jährige verstarb dort auf Grund seiner schweren Verletzungen. Das Wildschwein verendete im Maisfeld. Tragischer Fall in Norditalien:  Wildschwein tötet Jäger 22. Dez :49 Der Mann war in Ligurien auf der Jagd, als ihn der Keiler umwarf und immer wieder anfiel. Erst danach nahmen Kollegen das Tier ins Visier. Ein 71 Jahre alter norditalienischer Jäger ist im Hinterland von Savona in Ligurien von einen Wildschwein angegriffen und getötet worden. Der Keiler habe den Mann während einer Jagd zu Boden gestoßen und dann mehrfach angefallen, berichtete die Turiner Tageszeitung «La Stampa» am Montag. Andere Jäger hätten das aggressive Wildschwein daraufhin erlegt. (dpa) bis 150 kg !!!

15 § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz
§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person - eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder - auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.

16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über - die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten, - Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, - die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten, - die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten. Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (Jägerprüfung ?) Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat (Jägerprüfung ?) Sachkunde

17 Nachweis der Sachkunde bei der zuständigen Behörde.
Für jagdlich nicht involvierte Amtstierärzte ist die Ausbildung von Gatterpersonal bzw. die Durchführung einer Sachkundeprüfung problematisch. Deshalb ist es wichtig, dass schon bei der Antragstellung auf die Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter hingewiesen wird und durch die Kompetenzgruppe Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde sowie regelmäßige Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden. Der Erwerb der Sachkunde in Thüringen erfolgte durch Teilnahme des Gatterpersonales an einer Schulungs-veranstaltung.

18 § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz
§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Liegen die Voraussetzungen der Nummer nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

19 § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. § 2 Tierschutzgesetz Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugen-scheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen. Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.

20 Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen
Inhalt Systematik der berücksichtigten Tierarten - Präambel Allgemeine Grundsätze 2. Begriffsbestimmung 3. Registrierung und Überwachung 4. Gestaltung der Gehege und ähnlicher Einrichtungen (Säugetiere, Vögel, Haustiere) 5. Fang und Transport 6. Aktueller Wissensstand 6. Schweine Im Hinblick auf die Zielsetzung der Wildgehege scheint nur die Haltung des europäischen Wildschweins sinnvoll. Die Ernährung dieser in Familiengruppen lebenden Allesfresser ist problemlos. Wechselgehege sind unabdingbar. Im Gatter muß ausreichend störungsfreie Deckung vorhanden sein, die Schutz gegen Witterungsverhältnisse, Wind und Sonneneinstrahlung gewährt (natürliche Deckung, Unterstände). Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Durch den angeborenen Wühltrieb der Wildschweine können bei zu feuchter Bodenbeschaffenheit, zu hohem Besatz und suboptimaler Ernährung Gehege innerhalb kürzester Zeit in unansehnliche Schlamm- und Morastflächen umgewandelt werden. Zur Anlage von Wildschweingehegen sollten daher möglichst Hanglagen genutzt und eine artgemäße (vielseitige) Nahrung angeboten werden. Für jedes erwachsene Tier sind m² vorzuhalten, als Mindestzahl sollten fünf Schweine (1,4) gehalten werden.

21 § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz
2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines …Tierbestandsbuches, 2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, 5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a. Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.

22 § 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz
Anzeige eines Wildgeheges nach § 11 Abs. 6 TSchG § 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person. dabei sind unbedingt zu beachten !!! Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen

23 Registrierung der Tierhaltung nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung
6. Tierseuchenrechtliche Grundlagen Registrierung der Tierhaltung nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen Die Halter von Gehegewild haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Schweinehaltungshygieneverordnung § 4 Anforderungen an die Freilandhaltung u.a. Doppelzaun etc.

24 7. Weitere rechtliche Grundlagen
Ordungsrecht Schießerlaubnis für das Gehege (sollte unbedingt beantragt werden) Arzneimittelrecht Behandlung und Betäubung von verletzten Schwarzwild (Behandlungsbuch führen !!!) Auflistung verfügbarer Tierärzte wer hat Bereitschaftsdienst wer kann verletztes Schwarzwild betäuben !!! Lebensmittelrecht - Verwertung von im Gatter geschossenen Schwarzwild (mit Veterinäramt klären) (Möglichkeit Gattersauen werden prinzipiell nicht Lebensmittel !!!)

25 Zusammenfassung Immer mehr Schwarzwildgatter in verschiedenen Bundesländern erfordern eine immer sorgfältigere Arbeit jedes Einzelnen. Ziel muss es sein den Aufbau der Gatter und die Arbeitsgrundsätze in den verschiedenen Gattern bundesweit einheitlich zu gestalten. Ziel sollte es sein ein bundesweit einheitliches Genehmigungsverfahren für Schwarzwildgatter auf der Grundlage des § 11 des Tierschutzgesetzes anzustreben. Der Erwerb der erforderlichen Sachkunde für das Gatterpersonal sollte durch Teilnahme an einem bundesweit einheitlichen Lehrgang sichergestellt werden (für neue Gatter). Eine regelmäßige Weiterbildung des Gatterpersonales sollte durch jährlich stattfindenden Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden.

26 Was passieren kann, wenn unsere Jagdhunde nicht ordentlich zur Schwarzwildjagd ausgebildet sind, sehen Sie hier … !!!


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