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Veröffentlicht von:Leonhardt Lausch Geändert vor über 11 Jahren
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Aktionsprogramm 2012 - Kurzfassung der Neuerungen
DI Franz Xaver Hölzl Bodenschutzberatung Abteilung Pflanzenproduktion
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Sperrfristen – Verbotszeiträume für die Ausbringung von N-hältigen Düngemitteln
ALT – AP 2008 CC Verbots-zeitraum N-Düngerarten Betroffenen Flächen bzw. Kulturen 15. Oktober Februar Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Gründeckung 15. November Februar Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit Gründeckung Achtung: max. 60 kg N ab 1. Oktober bis zum Ausbringungsverbot /Folie 2
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§ 2 Sperrfristen CC neu Zeiträume, mit Ausbringungsverbot von N-hältigen Düngemitteln auf LN Verbotszeitraum N-Düngerarten Betroffene Flächen bzw. Kulturen ab 15. Oktober bis 15. Februar Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Ackerflächen (LN) ohne angebauter Frucht vor dem 15. Oktober ab 15. November bis 15. Februar Ackerflächen (LN )mit Anbau einer Kultur vor dem 15. Oktober ab 30. November bis 28. Februar Dauergrünland und Wechselwiese /Folie 3
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§ 3 Hanglagendüngung neu
CC neu Ø Neigung > 10 % zu einem Gewässer im 20 m-Bereich Böschungsoberkante und Schlag Schutzmaßnahmen bei Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln Vermeidung einer Düngerabschwemmung durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonst. gleichwertige Maßnahme (Schlagteilung) oder Anlage eines mind. 20 m gut bestockten Streifens zwischen Gewässer und der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche oder Anbau quer zum Hang oder abschwemmungshemmende Anbauverfahren (zB Schlitzsaat, Mulchsaat, Direktsaat) oder Bestockung über den Winter Ausgenommen sind Schläge < 1 ha in alpinen Berggebieten neu /Folie 4
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§ 4 Ausbringungsverbote
CC neu Keine N-hältigen Düngemittel auf Schneebedeckte Böden < 50 % des Bodens eines Schlages schneefrei /Folie 5
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Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
ALT – AP 2008 Grafik: DI Karl Bauer, LK Ö /Folie 6 * Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
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§ 5 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
CC neu * Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
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§ 6 Lagerung von Wirtschaftsdüngern - Feldmieten
CC neu die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt eine landwirtschaftliche Verwertung zumindest jährlicher Räumung und anschließendem Wechsel des Standortes generell nach 8 Monaten Pferdemist nach 12 Monaten die Feldmietengröße (N-Gehalt im zwischengelagerten Stallmist) übersteigt nicht die gesetzlichen Düngungs-Vorgaben auf der Fläche, auf der sich die Feldmiete befindet bzw. inkl. jener Flächen, die an die Feldmiete unmittelbar angrenzen Keine Feldmietenanlage für Mist aus der Küken-, Junghennen-, und Legehennenhaltung neu /Folie 8
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§ 7 Sachgemäße Düngung Düngebegrenzung im Herbst: neu
Acker: Max. 60 kg N feldfallend nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (15. November bei Anbau einer Kultur bis 15. Oktober) Grünland und Wechselwiese: Max. 60 kg N feldfallend ab 1. Oktober bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (30. November) neu
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§ 7 Sachgemäße Düngung Düngezeitpunkt rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie Handelsdünger, Gülle, Jauche und Klärschlamm etc. nur bei Bodenbedeckung oder unmittelbar vor der Feldbestellung oder zur Förderung der Getreide-Strohrotte max.30 kg Stickstoff je Hektar keine Düngung zum Maisstroh ab ! neu /Folie 10
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Aufzeichnungsverpflichtung ab 1.1.2015
§ 7 Sachgemäße Düngung neu Aufzeichnungsverpflichtung ab Betriebsbezogene Dokumentation (siehe O4-Schema-Anahng E) LN, düngungswürdige LN Ausgebrachte N-hältige Düngemittel ab Lager, feldfallend, jahreswirksam Wirtschaftsdüngertransfer N-Bedarf der Kulturen Ausgenommen sind Betriebe < 5 ha LN < 2 ha Gemüse (Gemüsebau) oder Wein (Weinbau) < 15 LN bei > 90 % Dauergrünland Dokumentation spätestens bis 31. März des Folgejahres 7 Jahre Aufbewahrungspflicht /Folie 11
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Verhandlungsverlauf AP 2012
Nitrat-RL – Überprüfung alle 4 Jahre Nationale Herausforderungen: Wasserversorger und NGO‘s: Kritik an zu geringer Wirksamkeit (vor allem zu Herbstdüngung/Ausnahmen und Düngerobergrenzen in Anlage 3) LK: keine Verschärfungen bzw. Erleichterungen WR-Behörde/AMA: Fragen der Kontrollierbarkeit Europ. Kommission – „Empfehlungen“ für aktuelle Überarbeitung zu: Verbotszeiträume / Ausnahmen Hanglagen Schneebedeckte Böden Randstreifen Lagerraum - Feldmieten /Folie 12
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Verhandlungsverlauf AP 2012
Diskutiert und nicht gekommen: Direkte Verwertung der AMA-Kontrollen für Sanktionierung Strengere Sperrfristen 25 m Düngeabstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen) Hanglagen – direkt-Eintrag – genereller Eintrag Lagerraumerhöhung: Fast jährlicher Ausnahmeantrag 11 Monate für Betriebe > 50 % Mais an der LN Feldmieten: 25 m Abstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen) nur für eigenen Betrieb - Verbot für die Lagerung von betriebsfremdem Mist keine Lagerung von Geflügelmist Schlagbezogene Aufzeichnungen /Folie 13
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Gültigkeit Seit 5. Mai 2012 in Kraft /Folie 14
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