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Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Aargau

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Präsentation zum Thema: "Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Aargau"—  Präsentation transkript:

1 Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Aargau
Referat Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Aargau

2 Zur eigenen Person Michael Widmer, Gemeindeschreiber/Verwaltungsleiter Frick Mitglied Vorstand Aargauer Gemeindeschreiber, zuständig für Vernehmlassungen Mitglied der ERFA-Gruppe Kindes- und Erwachsenenschutz, jetzt «Kontaktgruppe» (seit 2015) 1998 – 2004 Zentralverwalter in Oeschgen / 2004 – 2016 Gemeindeschreiber in Magden

3 Inhalt Referat Die Gemeinden als unterste Staatsebenen im Kanton Aargau – Funktionen, Organisationsautonomie Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz, Besonderheiten im Kanton Aargau – Bericht aus der ERFA-Gruppe Die Rolle der Gemeinden Heterogenität der Gemeindestrukturen im Sozialbereich – Konsequenzen im Kindes- und Erwachsenenschutz

4 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen (§ 104 Abs. 2 Kantonsverfassung). Die Gemeinden organisieren sich selbst, wählen ihre Behörden und Beamten, erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen, verwalten die öffentlichen Sachen selbständig (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung).

5 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Was bewirken diese Verfassungsbestimmungen? Im interkantonalen Vergleich ist die Autonomie der Aargauer Gemeinden gross. Auswirkungen daraus: Kompetenz für Baupolizei / Baubewilligungen bei Gemeinden, ebenso für Steuerveranlagungen sowie Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung, etc.

6 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Ist eine hohe Gemeindeautonomie gut oder schlecht? Grundsatz, möglichst viele staatliche Aufgaben auf einer tiefen staatlichen Ebene zu lösen, ist positiv direkte Einflussmöglichkeiten der Einwohner/Bürger grosse Nähe zwischen Staat und Problem  direkt am Puls des Problems, grosses Wissen daraus

7 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Herausforderungen der grossen Gemeinde-Autonomie Aargauer Gemeindelandschaft ist sehr heterogen, viele kleine und mittelgrosse Gemeinden, wenige Grossgemeinden und Städte. Aufgaben sind jedoch für alle Gemeinden gleich. Zunehmende Regelungsdichte, hohe Komplexität. Hohe Qualitätsansprüche von Seiten der Aufsicht als auch von den Einwohnern – müssen von allen erfüllt werden. Zunehmend schwierig für kleinere Organisationen, den geforderten Ansprüchen in allen Teilen gerecht zu werden.

8 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Weshalb sich in naher Zukunft nichts ändern wird… Gemeinden hängen stark an ihren Selbstbestimmungs- und Selbstorganisationsrechten. Gemeinden sind im Grossen Rat stark vertreten und haben dort grossen Einfluss. Kanton hält sich im Vergleich zu anderen Kantonen zurück, Anreize oder Druck für Änderungen in der Gemeindelandschaft (Fusionen, etc.) zu geben.

9 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Sozialbereich: Versuch, Sozialregionen mit Mindeststandards einzuführen und die Kompetenzen der Gemeinden zu beschneiden, scheiterte bei der letzten Revision der Sozialhilfegesetzgebung Ende 90er Jahre (Ablehnung durch Grossen Rat). Der grosse Teil der Gemeinden dürfte auch heute Widerstand gegen eine Beschneidung der Autonomie im Sozialbereich leisten.

10 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Organisatorische Folgen im Sozialbereich In verschiedenen Regionen haben Gemeinden ihre Sozialdienste fusioniert, in einzelnen Regionen bestehen dazu Vertrags- oder Verbandslösungen. Insbesondere im Bereich der immateriellen Hilfe übernehmen die Jugend- und Familienberatungen viele Aufgaben der Gemeinden, besonders im ländlichen Raum. Weiterhin sehr unterschiedliche Organisationsformen- und Grössen.

11 Die Gemeinden als unterste Staatsebene im Kanton Aargau
Aktuelle und künftige Herausforderungen Viele Gemeinden fühlen sich «autonom», haben de facto mit der Auslagerung von Aufgaben jedoch Autonomie abgegeben. Qualität der Aufgabenerfüllung ist nicht überall gut. Es gibt immer noch Gemeinden, die glauben, Milizgemeinderäte könnten den Sozialdienst führen. Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Fachpersonal als auch bei Exekutivmitgliedern

12 Subsidiarität im KESR Grundsatz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: «Behördliche Massnahmen sind nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vergl. dazu z.B. Art. 389 Abs. 1 ZGB)»

13 Subsidiarität im KESR Kindes- und Erwachsenenschutz im Aargau: Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden Beratung Gefährdungsmeldungen Abklärungsberichte Entscheide Vollzug Gemeinden, Sozialdienste Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörden Gemeinden: kommunale Berufsbeistände (private Mandatsträger) Kantonale und kommunale Mitarbeitende arbeiten miteinander, aber in unterschiedlichen Funktionen zum Wohl von schutzbedürftigen Personen.

14 Subsidiarität im KESR

15 Subsidiarität im KESR S kjöjlölöj KESB
private und öffentliche fachliche Beratungs- und Hilfsangebote Private und familiäre Unterstützung

16 Subsidiarität im KESR Verhältnismässigkeit (gilt auch im KESR)
So viel staatliche Fürsorge wie nötig So wenig staatlicher Eingriff wie möglich

17 Subsidiarität im KESR Neues Recht – neue Behörden
Seit dem gilt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) KESR löste das bisherige Vormundschaftsrecht ab Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) lösten bisherige Vormundschaftsbehörden (VB) ab Im Kanton Aargau wurde das Gerichtsmodell gewählt, in dem die KESB den Bezirksgerichten angegliedert wurde (Schaffung von Familiengerichten) Ziel der Professionalisierung der Behörden (interdisziplinär zusammengesetzt: Juristen, Sozialarbeitende, Psychologie) Ziel: Massgeschneiderte Massnahmen

18 Subsidiarität im KESR Herausforderungen im neuen Recht
Überführungen der alten Massnahmen ins neue Recht (aufwendig) Von Beginn an knapp berechnete Ressourcen Normale Anfangsschwierigkeiten in einer neu zusammengesetzten Behörde mit neuem Recht Kulturelle Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit: Gerichte arbeiten formeller als Gemeinden – sind weniger nah beim Bürger (kein Vorwurf an die Gerichte) Konflikte zwischen Gemeinden und Gerichten Gemeinden haben sich zum Teil stark aus ihren weiterhin bestehenden Pflichten zurückgezogen «Fallbesprechungen» in den Medien, immenser medialer Druck

19 ERFA-Gruppe Einsetzung einer ERFA-Gruppe
Politik nahm den Ball auf – Motion im Grossen Rat: «Der Regierungsrat und die Justizleitung werden aufgefordert, zusammen mit den Gemeinden Vereinfachungen und Standardisierungen der Verfahrensabläufe zu beantragen, die in den entsprechenden Verfahren auch Gesetzesänderungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene enthalten sollen.»

20 ERFA Gruppe

21 ERFA Gruppe Vorgehen ERFA-Gruppe
Briefkasten: alle Probleme konnten durch alle Akteure (Gerichte, Gemeinden, Berufsbeistände, JFB) gemeldet werden. Bildung von thematischen Blöcken. Wo einfache Lösungen möglich waren, wurden «quick wins» erarbeitet, die sofort umsetzbar waren. Grossgruppenkonferenz veranstaltet. Ziel: gegenseitiges Kennenlernen der verschiedenen Akteure, Erarbeiten eines gemeinsamen Verständnisses.

22 ERFA Gruppe Beispiele quick wins aus der ERFA-Gruppe (gelten immer noch) Beispiel: Gemeinden kennen die direkte Telefonnummer ihrer Ansprechpartner beim Familiengericht. Beispiel: Nach Eingang Gefährdungsmeldung wird die Gemeinde durch die KESB sofort informiert, um abzuklären, ob der Schwächezustand bekannt ist, ob bereits Massnahmen laufen oder aber die Gemeinde selbst rasch wirksam Hilfe vermitteln kann (Ziel der Subsidiarität) Dieser «quick win» wurde später ins EG ZGB überführt (Instrument der «Vorabklärung», EG ZGB § 29b

23 ERFA Gruppe Weitere Massnahmen
Ziel: gute Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und KESB institutionalisieren Einführung des Instruments der Vorabklärung im Gesetz verankert (Gericht nimmt beim Eingang einer Gefährdungsmeldung Rücksprache mit der Gemeinde, bevor ein Verfahren eingeleitet wird, § 37 EG ZGB). Formen der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen Gerichten und Gemeinden wurden z.T. im EG ZGB und der V KESR abgebildet (u.a. um Vorbehalte wegen Datenschutz/Amtsgeheimnis zu eliminieren).

24 Erkenntnisse Neue Rolle der Gemeinden musste diesen ins Bewusstsein gerufen werden. Gemeinden haben im Rahmen der immateriellen Hilfe und der Subsidiarität im Kindes- und Erwachsenenschutz weiterhin wichtige Aufgaben. Für Gerichte war es neu und ungewohnt, dass sie die Gemeinden als Partner anerkennen und einbeziehen müssen (partnerschaftliche Zusammenarbeit vs. richterliche Unabhängigkeit) Zusammenarbeit der einzelnen Akteure ist auch in anderen Kantonen ein wichtiges und kontrovers diskutiertes Thema

25 Erkenntnisse Kulturelles
Prinzip «KKK – in der Krise Köpfe kennen» gilt auch im Kindes- und Erwachsenenschutz! Deshalb: Austausch zwischen Familiengerichten und Gemeinden ist (auch ausserhalb von Krisensituationen) sehr wichtig und unabdingbare Voraussetzung für eine funktionierende Zusammenarbeit. Der kulturelle Aspekt ist mindestens so wichtig, wie die fachlichen Fragen. Kontakte zwischen den einzelnen Akteure sind unbedingt weiterhin zu pflegen!

26 Erkenntnisse Auswirkungen der Heterogenität der sozialen Arbeit im Aargau auf das KESR Viele Ansprechpartner (z.T. erledigen Gemeindeschreiber Tätigkeiten der immateriellen Sozialhilfe, Jugend- und Familienberatungsstellen, Sozialdienste, bei einigen Kleingemeinden Ressortvorsteher im Gemeinderat). Schwierig, standardisierte Abläufe der Zusammenarbeit zu definieren. Familiengerichte geben die Standards vor – qualitative Anforderungen z.B. bei Gefährdungsmeldungen müssen unabhängig von der Organisation der Gemeinde erfüllt sein.

27 Fazit Gemeinden haben weiterhin wichtige Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz. Die Gemeinden lösen diese Aufgaben der Beratung, Betreuung und Vermittlung an Dritte unterschiedlich, was unter Anderem auf die heterogene Gemeindestruktur im Aargau zurück zu führen ist. Gerade kleinere Organisationen sind zunehmend gefordert, den Ansprüchen gerecht werden zu können.


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