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Jugendhilfe im Strafverfahren
Konzept der JuHiS > Bürgerinformationen © vege - Fotolia.com STADT NEUSS Der Bürgermeister Jugendamt Michaelstraße, Eingang 4a 41460 Neuss Stand: 08/2017 Jugendhilfe im Strafverfahren „JuHiS“ Seite 1
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > Inhaltsverzeichnis -1-
Vorwort 2 Leitgedanke 3 Haltung der Jugendhilfe im Strafverfahren 4 Spezielle Problemlagen junger Menschen 5 Profil des Fachdienstes Jugendhilfe im Strafverfahren 6 Arbeitsfelder 8 Methoden aus dem Leistungsbereich 9 Täter-Ofer-Ausgleich 9 Weisungen und Auflagen 10 Betreuungsweisungen 11 Gelbe Karte 12 Abläufe im Jugendstrafverfahren 13 Ansprechpartner(innen) 14 Seite 1 -1-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > Vorwort -2-
Jugendgerichtshilfe wird Jugendhilfe im Strafverfahren Liebe Leserinnen, liebe Leser, bereits 1991 stellte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Kinder- und Jugendrechts im 8. Sozialgesetzbuch klar - Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe. Die bisher verwendete und obrigkeitsstaatlich geprägte Bezeichnung Jugendgerichtshilfe ist aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe überholt. Die vorliegende Konzeption entspricht auch sprachlich dem Selbstverständnis und dem vollzogenen Paradigmenwechsel zur Jugendhilfe im Strafverfahren. Mit der hier vorliegenden Konzeption richtet sich die Jugendhilfe im Strafverfahren an Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, an Eltern, Verwandte, Fachdienste sowie an die Öffentlichkeit. Im nachfolgenden Konzept werden die Arbeitsfelder der Jugendhilfe im Strafverfahren und die sozialpädagogische Haltung sowie die gesetzlichen Grundlagen darstellen. Ralf Hörsken Beigeordneter für Jugend, Integration und Soziales der Stadt Neuss Seite 1 -2-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > Leitgedanke -3-
„Wir als Mitarbeiter/innen des Jugendamtes wollen dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in unserer Heimatstadt Neuss Rahmenbedingungen und Hilfen für ein gelingendes Aufwachsen vorfinden.“ Für den Fachdienst Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) steht der junge straffällig gewordene Mensch im Vordergrund. Ziel ist es, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt straffällig gewordene junge Menschen und deren Eltern zu unterstützen und zu begleiten. In dem Beratungsprozess werden sie ganzheitlich und wertschätzend aufgenommen, um ihre vorhandenen Ressourcen und Stärken zu fördern. Wir arbeiten netzwerkgemäß unter Einbeziehung aller Personen, Einrichtungen und sozialen Diensten des Gemeinwesens. Bedürfnisse können frühzeitig erkannt und evtl. erforderliche Hilfen nach individuellen Gesichtspunkten gestaltet werden. Ziel unseres Handelns ist aber nicht nur der Einzelne, sondern sind auch die Lebenswelten der Jugendlichen wie Familie, Liebesbeziehungen, Wertevorstellung sowie –haltung, Umgang mit Medien und Bildung der Peergroups, die eine Entstehung von Kriminalität begünstigen können. Hier schaffen gezielte präventive Angebote neue Perspektiven und Zugänge. Leitbild des Jugendamtes „JuHiS“ – Individuelle und präventive Jugendhilfe Seite 1 -3-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS >
Haltung der Jugendhilfe im Strafverfahren Die entscheidenden Ziele der Sozialen Arbeit im Strafverfahren sind die Verhinderung, der Abbruch und die Eindämmung von Prozessen, aus dem delinquentes Verhalten und Straffälligkeit verursacht werden können. Durch helfende, unterstützende und aktivierend gezielte Maßnahmen soll nach Möglichkeit ein verantwortungsgerechtes Handeln des Jugendlichen und Heranwachsenden erreicht werden. Die durchzuführende Beratung und Unterstützung des jungen Menschen soll so gestaltet sein, dass weitere Straffälligkeit reduziert oder dementsprechend ganz verhindert wird und sich eine Orientierungs- und Handlungskompetenz entwickelt, die eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, unter Einbeziehung aller verfügbaren Ressourcen und des Sozialraums. Dies bedeutet weit mehr als nur die Tätigkeit im Rahmen des Gerichtsverfahrens. Der Erziehungsgedanke und das Recht auf Förderung des jungen Menschen ziehen sich durch den gesamten Prozess und berühren damit alle mit den einzelnen Verfahrensschritten befassten Institutionen und Professionen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der ressourcenorientierten Einzelfallarbeit und der sozialraum-orientierten Netzwerkarbeit. Um dies zu erreichen, sind unterschiedliche Arten der Kooperation, die den grundsätzlichen Anforderungen gerecht werden, unersetzbar. Im Vordergrund steht die Entwicklung des jungen Menschen. Organisatorische und sonstige Verfahren haben sich ausschließlich an diesem Ziel zu orientieren. Um Kinder und Jugendliche zu stärken, damit sie sich vor schädlichen Einflüssen selbst schützen können, sieht die Jugendhilfe im Strafverfahren die Notwendigkeit, aktiv im Sozialraum präventive Angebote zu schaffen. „JuHiS“ – Wofür stehen wir? Seite 1 -4-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS >
Spezielle Problemlagen junger Menschen Für die Arbeit mit jungen Menschen ist es wichtig, sich immer wieder bewusst zu machen, dass sie sich in einer Zeit des Übergangs und des Umbruchs befinden. Das Empfinden der jungen Menschen orientiert sich vorrangig an ihrer Situation im Hier und Jetzt. Es geht um Empfindungen der Unsicherheit und Instabilität, um Schwankungen und Widersprüchlichkeiten, um Ausprobieren, um Vor- und Rückschritte, das Finden einer Identität und darum einen Platz in der Gesellschaft zu erhalten. Der junge Mensch befindet sich also in einem Spannungsfeld, das sich aus dem Zurechtkommen mit den Umwälzungen mit sich selbst und den neuen, an der Erwachsenenwelt orientierten Anforderungen der Gesellschaft, ergibt. Von außen hinzukommende kritische Lebensereignisse, z.B. Verlust eines Elternteils, viele Schulwechsel, familiäre Konflikte, Erkrankung eines Elternteils, fehlende Akzeptanz in der Peer-Group und schwierige sozio- und ökonomische Bedingungen können zu einer Verschärfung der instabilen Lebenssituation von jungen Menschen beitragen. Die Mitarbeiter/innen der JuHiS sind bestrebt, zum schnellst möglichen Zeitpunkt mit den betreffenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kontakt zu treten. Es wird ein allgemeines Beratungsangebot gemacht, d.h. es wird nicht nur die Straftat in den Blick genommen, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit, das Umfeld und die sozialen Bindungen. Ziel ist zunächst, die jungen Menschen in ihrem jugendtypischen Verhalten anzunehmen und zu unterstützen, ohne die Straftat dabei zu verharmlosen. Durch die enge Vernetzung mit verschiedenen Institutionen des Gemeinwesens kann auf die unterschiedlichen Bedürfnislagen zügig reagiert und Risikofaktoren dadurch vermieden werden. „Die Pubertät ist eine intensive Zeit“ -5-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS >
Profil des Fachdienstes Jugendhilfe im Strafverfahren Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist ein spezialisierter Fachdienst, der sein spezifisches Jugendhilfeangebot, z.B. Gelbe Karte, Betreuungsweisung etc. in erster Linie an junge Menschen und ihr Umfeld richtet. Für die JuHiS sind der Schutz, die Förderung und die Unterstützung junger Menschen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) vorrangig. Im Strafverfahren ist die JuHiS neben der Staatsanwaltschaft, den Richter/innen etc. ein Prozessorgan der besonderen Art, d.h. sie besitzt eine fachliche Flexibilität, die zwischen den § 52 SGB VIII und § 38 JGG gesetzlich verankert ist. Dies beinhaltet Selbstbestimmung bezüglich der Intensität und der fachlichen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit. Somit ist sie eine fachliche, präventive und angebotsorientierte Jugendhilfe unter den Leitnormen des SGB VIII. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert klar eine Zielgruppe der JuHiS: §1 Abs. 2 JGG „…Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ Eine weitere Zielgruppe sind strafunmündige Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 13 Jahren, für die die Jugendhilfe im Strafverfahren dann eine Beratung anbietet, wenn es zu polizeilichen Ermittlungen kommt oder freiwillig unser Beratungsangebot in Anspruch genommen wird, z.B. Kinder und Jugendliche, Schulen, Eltern, Allgemeiner Sozialer Dienst, etc.. Jugendhilfeorientierung nach dem SGB VIII Zielgruppen -6-
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Konzept der JuHiS > -7-
Das Angebot der Jugendhilfe im Strafverfahren beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Adressaten entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen möchten oder nicht. Die Intervention und Beratung orientieren sich am Einzelfall und individuellen Bedarfen sowie der Verhältnismäßigkeit, unter anderem um eine Stigmatisierung zu vermeiden. Neben eigenständigen Angeboten ist es möglich, im Bedarfsfall auch ein gemeinsames Hilfeangebot zu entwickeln. Hier kann Jugendhilfe im Strafverfahren den fallführenden Mitarbeiter/in im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) unterstützen und ihre Erkenntnisse in die Hilfeplanung einbringen, um eine bestmögliche Unterstützung und Stärkung des Jugendlichen sowie seiner Familie zu ermöglichen. Kurze Wege ermöglichen einen schnellen und intensiven Informationsaustausch, um ressourcenorientiert die passgenauen Hilfen für die individuellen Problemlagen der Jugendlichen zu finden. Die organisatorische und strukturelle Anbindung an die Jugendförderung ermöglicht zusätzlich ein umfassendes Bild der regional bestehenden Infrastruktur und der besonderen Bedürfnisse der jungen Menschen. Daraus entstehen Kontakte und Arbeitsbeziehungen, die einen schnellen gegenseitigen Informations- und Wissensaustausch ermöglichen. Die JuHiS sieht gerade die Notwendigkeit, nicht nur reaktiv, sondern aktiv präventiv durch offene Beratungsangebote, Öffentlichkeitsarbeit, allgemeine Multiplikatorenarbeit, Mitarbeit in Arbeitskreisen und spezielle Angebote tätig zu sein. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit verschiedenen institutionellen und internen Anbietern von gezielten Hilfsangeboten. Als Fachdienst verfügt die Jugendhilfe im Strafverfahren über spezielles Fachwissen, d.h. Ablauf eines Strafverfahrens, typisches abweichendes Verhalten (Delinquenz) von Kinder und Jugendlichen, mögl. Folgen einer Verurteilung etc.. Klarheit, Eigenständigkeit und Konsequenz durch den gesetzlichen Arbeitsauftrag ermöglichen eine glaubwürdige Kooperation mit allen Partnern. Die enge Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen, d.h. Staatsanwaltschaft, Polizei, Landesjugendamt, Bewährungshilfe, Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) , Beratungsstelle Drobs, Psychologische Beratungsstelle, Jubs, Schuldnerberatung, stationäre Jugendhilfeeinrichtung etc. ermöglicht eine schnelle Reaktion auf sich wandelnde Bedarfslagen. Beratungsangebot Kooperation und Netzwerkarbeit Entwicklung von Einzelfallhilfe und Präventionsangeboten -7-
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Konzept der JuHiS> Arbeitsfelder -8- Beratungs- bereich Leistungs-
Intensivtäter Arbeitsbereiche der JuHiS Prävention: Bedarfsorientierte Angebote schaffen, z.B. zeitnahe erzieherische Maßnahmen auf delinquente Verhalten entwickeln „Erziehung statt Strafe“ Freiwilligkeit Ermittlung des erzieherischen Bedarf/ Bedürfnisse Kurze Wege/ Begleitung zu Kooperationspartner; Allgemeiner Sozialer Dienst, Streetworker, Einrichtungen etc. Begleitung im Strafverfahren sowie Ergänzung/ Stärkung der elterlichen Erziehungsverantwortung Unterstützung im Entwicklungsprozess junger Menschen (Verselbstständigung und Verantwortungsübernahme) Einleitung und Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleich Teilnahme an der Hauptverhandlung Begleitung der Weisungen/ Maßnahmen Erweiterte Kooperations-partner: Anwälte, Staatsanwaltschaft, Richter, Polizei etc. Begleitung während der Untersuchungshaft/ Haft Gelbe Karte Betreuungsweisung Regelmäßige Arbeitskreise mit dem Jugendkom-missariat und anderen Jugendämtern Intensive Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialer Dienst, Eltern, Einrichtungen, Bewährungshilfe etc. Aufgaben liegen u.a. im Beratungsbereich §§ 1, 2, 8, 16 SGB VIII §§ 2, 10, 12, 38, 50 JGG §§2, 52 SGB VIII §§ 1, 2, 8, 16 SGB VIII, § 38 JGG Rechtsgrundlage -8-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS >
Methoden aus dem Leistungsbereich Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Verfahren, bei dem Täter und Opfer einer Straftat mit Hilfe eines Vermittlers versuchen, sich über die Wiedergutmachung eines materiellen oder immateriellen Schadens zu einigen. Dem Geschädigten kann Gelegenheit gegeben werden, das Erlebte zu verarbeiten, Gefühle der Enttäuschung und Verletzung ausdrücken, rasche und unbürokratische Wiedergutmachung einzufordern. TOA bietet dazu einen Schonraum (im Vergleich etwa zur Anhörung als Zeuge bei Gericht). Der Täter kann zeigen, dass er die Tat bereut und dafür einsteht; er kann zu erkennen geben, dass er die Empfindungen des Geschädigten ernst nimmt und durch eine aktive Wiedergutmachung in Absprache mit dem Geschädigten eine Annäherung an die Konfliktlösung herbeiführen kann. Rechtsgrundlage ist die Mitwirkung im Verfahren gem. § 52 SGB VIII. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 JGG einstellen. Hier kommen die Richtlinien zur Diversion gem. Strafprozessnovelle 1999 (Diversionsgesetz) zum Tragen. Der Jugendrichter hat ebenfalls die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gem. § 47 JGG. Im Rahmen eines Beschlusses wird dem Beschuldigten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG die Weisung zur Teilnahme am TOA erteilt. Beteiligt sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende, bei Gruppentaten eventuell auch Strafunmündige oder über 21-jährige, die durch die Straftat Geschädigten sowie bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat zu Planung und Durchführung des TOA ein eigenes Fachkonzept entwickelt. Zur Unterstützung des Täter-Opfer-Ausgleichs hat die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Opferfonds eingerichtet, der aus Bußgeldern gespeist wird. So kann ein materieller Ausgleich stattfinden, unabhängig von der finanziellen Situation des Jugendlichen/ Heranwachsenden. Darüber hinaus wurde das Angebot der sozialen (Gruppen-) „Mädchenarbeit“ bisher über Spenden finanziert. Seit Sommer 2006 werden Bußgelder auch zur Verwendung der Opferentschädigung im Rahmen des TOA, sowie an den Maßnahmen gem. §§ 10 und 15 JGG, eingenommen. Spezialisiertes und fachspezifisches Angebot der JuHiS -9-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > -10-
Weisungen und Auflagen Weisungen und Auflagen können sowohl durch Urteil ausgesprochen werden (§§ 10, 15 JGG) wie auch das Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 45, 47 JGG sein. Vor der Erteilung von Weisungen ist die Jugendhilfe im Strafverfahren zu hören. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Situation des jungen Menschen arbeitet sie geeignete Vorschläge aus. Die Jugendhilfe im Strafverfahren überwacht die Durchführung von Weisungen und Auflagen (§ 38 Abs. 2 Satz 5 JGG) und begleitet die Klienten und Einsatzstellen gegebenenfalls pädagogisch. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen werden dem Jugendrichter, oder der anweisenden Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Am richterlichen Anhörungstermin kann die Jugendhilfe im Strafverfahren teilnehmen und angemessene Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise machen. Weiterhin ist die Jugendhilfe im Strafverfahren in Gesprächen, um weitere Einsatzstellen für Jugendliche und Heranwachsende anzubieten. Zuweisung der Einsatzstelle, Beratung und Begleitung Fortlaufende Akquise von qualifizierten Einsatzstellen -10-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > -11-
Betreuungsweisungen Die Durchführung einer Betreuungsweisung ist eine vom Jugendgericht angeordnete Maßnahme gem. § 10 JGG. Als intensive längerfristige Einzelbetreuung kommt sie für Jugendliche und Heranwachsende in Betracht, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, die in defizitären Familienverhältnissen aufwachsen, die ohne zielgerichtete Zukunftsperspektive sind und bei denen ein Zusammenhang zwischen den Straftaten und persönlichen Problemen erkennbar ist. Als Sanktionsform hat sie einen hohen Stellenwert, da sie eine einzelfallorientierte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ist. Bei mehrmaligem Fehlen oder mangelnder Mitarbeit erfolgt eine Nachricht an das Gericht, welche die Betreuungsweisung in andere Maßnahmen umwandeln kann. Allgemeines Ziel der Betreuungsweisung ist es, den Jugendlichen oder Heranwachsenden Hilfestellung zur Bewältigung ihrer schwierigen Lebenslage zu geben und sie zu einem eigenverantwortlichen, straffreien Leben zu befähigen. Aus den individuellen Problemlagen der Jugendlichen oder Heranwachsenden ergeben sich die Inhalte der Betreuungs-weisung, durch unterschiedliche Methoden strebt man an, Lernprozesse bei den Jugendlichen oder Heranwachsenden anzustoßen, um Strukturen zu schaffen, die einen Zugang zu sinnvollen Perspektiven bieten. Langfristig erhöht sich aus Sicht der Jugendhilfe im Strafverfahren damit langfristig und nachhaltig die Möglichkeit, Bausteine für ein straffreies Leben zu schaffen. Durchschnittlich wird für eine Betreuungsweisung 1,5 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von einem halben oder einem Jahr veranschlagt und wird durch den fallführenden Mitarbeiter/innen der JuHiS durchgeführt. Intensive Einzelfallhilfe -11-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > -12- Gelbe Karte
Eine spezielle Form des Diversionsverfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG ist die sogenannte „Gelbe Karte“. Nach einvernehmlicher Absprache von JuHiS, Polizei und Staatsanwaltschaft werden die Beschuldigten zu einem einmal im Monat stattfindenden Termin eingeladen. Ziel ist eine schnelle Reaktion auf das Fehlverhalten und das Aufzeigen möglicher strafrechtlicher Konsequenzen. Nacheinander finden hier Gespräche mit der Jugendhilfe im Strafverfahren und der Staatsanwaltschaft statt. Weisungen nach Vorschlag des Jugendamtes werden unter Berücksichtigung der Neigungen und persönlichen Interessen mit dem Beschuldigten besprochen und zügig in die Wege geleitet. Für dieses Verfahren kommen geringfügige Vergehen bzw. jugendtypische Straftaten, z.B. Betäubungsmitteldelikte, Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen, Beförderungserschleichung oder auch leichte Fälle von Körperverletzung in Betracht. Dieses Verfahren setzt voraus, dass der Beschuldigte erstmalig bzw. nicht einschlägig in Erscheinung tritt oder der Tatvorwurf im erheblichen zeitlichen Abstand zu einer weiteren Straftat steht. Diversionsverfahren § 45 (2) JGG Kooperationsvereinbarung zwischen: Staatanwaltschaft Polizei JuHiS -12-
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Ablaufschema im Jugendstrafverfahren
Konzept der JuHiS > Ablaufschema im Jugendstrafverfahren -13-
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Bürgerinformationen Konzept der JuHiS > Ansprechpartner(innen) -14-
Angelika Dekow Rheinpark, Barbaraviertel, Reuschenberg, Selikum, Gnadental, Grimlinghausen, Uedesheim 41460, 41466, Zuweisung und Überwachung von Weisungen A – K Telefon: 02131/ Melanija Jurisic 41460, 41466, 41468 Zuweisung und Überwachung von Weisungen L – Z & Telefon: 02131/ Jörg Kuschel Weckhoven, Erfttal, Norf, Hoisten, Rosellen, Allerheiligen, Holzheim und Grefrath 41466, 41469, 41470, Telefon: 02131/ Claudia Kalkoffen Innenstadt, Stadionviertel, Dreikönigenviertel, Hammfeld, Meertal und Pomona 41460, Telefon: 02131/ Hans Pauls Nordstadt, Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Telefon: 02131/ Fax: 02131/905197 Link zur Homepage: Folgende Mitarbeiter/innen waren an der Erarbeitung des Konzeptes beteiligt: Frau Esser, Frau Dekow, Frau Jurisic, Herr Kuschel, Herr Pauls und Frau Kalkoffen Bürgerinformationen „JuHiS“ – Wir sind für Sie da! STADT NEUSS Der Bürgermeister Jugendamt Michaelstraße, Eingang 4a 41460 Neuss Stand: 08/2017 -14-
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