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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 3 Begrenzung des Anschluss-rechts (7) Räume, in denen Rückstau auftreten kann, müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässe-rungsanlagen "DIN Entwässerungsanlagen" in der jeweils geltenden Fassung (SMBI. NW ) gegen Rückstau abgesichert sein. Die Rückstau-ebene ist gleich Straßenkrone am Anschlusspunkt an die Abwasser-leitung. Für Schäden, die durch Rückstau aus der Abwasseranlage entstehen, haften die Stadt und die NVV AG nicht. § 8 Anforderungen an Entwässerungsanlagen (5) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch automatisch arbeitende Abwasser-hebeanlagen mit Rückstauschleife gegen Rückstau aus dem Kanal zu sichern. Rückstaudoppelverschlüsse sind ebenfalls zulässig. Die Rück-stausicherung muss jederzeit zu-gänglich sein. Die Rückstauebene entspricht der Straßenkrone am Anschlusspunkt an die Abwasser-leitung. Für Schäden, die durch Rückstau aus der Abwasseranlage entstehen, haften die Stadt und die NEW AG nicht. Thema „Rück-stausiche-rung“ gehört technisch gesehen zu „Anforderun-gen an Ent-wässerungs-anlagen“, also in § 8
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 5 Anschlusszwang (7) Bei Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Kanalan-schlussleitung fachgerecht ver-schlossen und der Verschluss durch die NVV AG abgenommen wird. § 11 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses (4) Der Anschlussnehmer kann Kanalanschlussleitungen, die nicht mehr genutzt werden sollen, anstatt sie zu beseitigen, an der Anschluss-stelle zur Abwasseranlage und an der Grundstücksgrenze auf seine Kosten abtrennen lassen. Die Trenn-stellen sind wasserdicht zu ver-schließen. Die Arbeiten werden von der NVV AG überwacht und abge-nommen. (4) Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder von Teilen der-selben (z.B. beim Abbruch eines ange-schlossenen Gebäudes) hat der An-schlussnehmer der NEW AG unverzüglich mitzuteilen. Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der Anschlussnehmer ihn auf seine Kosten nach Weisung der NEW AG entweder zu beseitigen oder zu verschließen und mit geeignetem Material zu verfüllen. Die Arbeiten werden von der NEW AG über-wacht und abgenommen. Kommt der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so hat er für alle hierdurch verursachten Schäden oder Folgeschäden aufzukommen. Beide Absätze werden zusam-mengefasst unter § 11, da es beides mal um das Verschließen von Anschlussleitun-gen geht und dies technisch ge-sehen zu „Unter-haltung eines An-schlusses“ gehört.
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der NVV AG zu beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung nur vom Benutzungszwang kann erst ab Beginn des nächsten Kalendervierteljahres erteilt werden. (2) Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungs-zwang ist schriftlich bei der NEW AG einzureichen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Über den Antrag entscheidet die Stadt. Bisher gibt es Irritationen bei den Bürgern, dass der Antrag zwar bei der NEW AG eingereicht wird, aber trotzdem bei der Stadt be-schieden wird. (Klarstellung) In der Kanalbe-nutzungsgebüh-renordnung gibt es eine solche Frist nicht mehr. Daher nicht konform.
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 10 Art der Anschlüsse (1) Jedes Grundstück soll unterirdisch und unmittelbar an die Abwasseranlage ange-schlossen werden. Im Gebiet des Trennverfahrens soll es je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Nieder-schlagswasserleitung haben. (1) Jedes Grundstück soll unterirdisch und unmittelbar an die Abwasseranlage angeschlossen werden. Im Gebiet des Trennver-fahrens soll es je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Nieder-schlagswasserleitung haben. Die Beseitigung von Niederschlagswasser über Schlitzrinnen stellt keine ordnungsgemäße Entwässerung dar. Die Einleitung über Schlitzrinnen soll befristet gestattet werden, wenn technische Gründe dies erfordern. Technischer Grund-satz: Alle wasser-führenden Leitungen außerhalb von Gebäu-den sind frostfrei zu verlegen (DIN ). Noch vorhandene Schlitzrinnen sollen ausschließlich im zeit-lichen Zusammenhang mit Kanal- und Stra-ßenbaumaßnahmen entfernt werden.
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 11 Ausführung und Unter-haltung des Anschlusses (2) Als erste Prüföffnung der Kanalanschlussleitung sind Reinigungsrohre mit rechteckiger Öffnung und Rohrendverschlüsse im Verlauf der Anschlussleitung zugelassen. Reinigungsrohre und Rohrendverschlüsse müssen aus Materialien hergestellt sein, die ein Prüfzeichen haben. § 11 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses (2) Prüfschächte und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem Grundstück nahe der zur Straße gelegenen Grundstücksgrenze, zu erstellen und müssen stets zugänglich sein. Als Prüfeinrichtungen der Kanalan-schlussleitung sind Reinigungsrohre mit rechteckiger Öffnung und Rohrend-verschlüsse im Verlauf der Anschlussleitung zugelassen. Reinigungsrohre und Rohrend-verschlüsse müssen aus Materialien hergestellt sein, die ein Prüfzeichen haben. Prüfeinrichtungen sind getrennt für das jeweilige Abwassersystem vorzusehen. Bessere Formu-lierung, der DIN angelehnt.
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 11 Ausführung und Unter-haltung des Anschlusses (5) Die Unterhaltung und Instandsetzung von Schlitz-rinnen und Rohren zur Ableitung des Niederschlag-wassers durch den Gehweg zur Straßenrinne obliegt dem Anschlussnehmer auf seine Kosten. Diese Arbeiten sind mit der NVV AG abzustimmen. (5) Sofern Schlitzrinnen vorhanden sind, obliegt dem Anschlussnehmer die Unter-haltung und Instandsetzung von Schlitzrinnen und Rohren zur Ableitung des Niederschlag-wassers durch den Gehweg zur Straßenrinne auf seine Kosten. Diese Arbeiten sind mit der NEW AG abzustimmen. Der Bezug auf die vorhandenen Schlitzrinnen soll klarstellen, dass hieraus kein Rückschluss auf Schlitzrinnen als ordnungsgemäßer Entwässerung zu ziehen ist.
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 13 Auskunfts- und Melde-pflicht, Zutritt zu den Abwas-seranlagen Absatz (1) wird (2) § 13 Antrags- und Auskunftspflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen Neuer erster Absatz: (1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasser-beseitigung hat der Anschlussnehmer bei der NEW AG jeweils unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen in grundsätzlich 2-facher Ausfertigung zu beantragen: die Herstellung seiner Kanalanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage, den Anschluss einer Entwässerungsanlage an eine vorhandene Kanalanschlussleitung, den Einbau einer Abscheideranlage, die Erweiterung oder Änderung einer Entwässerungsanlage, die eine Verlegung von Grundleitungen erfordert oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden soll, wesentliche Änderungen der Abwasserart, Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, die Errichtung einer abflusslosen Grube. Durch den neuen ersten Absatz verschieben sich die übrigen Absätze um eine Zahl. Inhalte des neuen 1. Absatz sind bislang nicht in der ES ent-halten. Wird im Rahmen von Baugenehmi-gungen gefordert. Dient der recht-lichen Absiche-rung. Düsseldorf § 5 (1)
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 13 Auskunfts- und Melde-pflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen Absatz (2), Satz 2: „ Zu diesem Zweck müssen die Reinigungs-öffnungen, Prüfschächte und Rückstauver-schlüsse den Beauf-tragten jederzeit zugäng-lich sein.“ § 13 Antrags- und Auskunftspflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen Absatz (3)(vormals (2), Satz 2 und 3: (3) Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstaueinrichtungen den Beauftragten jederzeit zugänglich sein. Die Stadt und die NEW AG können im Rahmen der Einleiterüber-wachung (§ 4) Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere wenn dies für die Erfassung und regelmäßige Überwachung sowie für die Bewertung von Abwasserleitungen und/oder zur wirksamen Schadensbegrenzung oder -vermeidung bei möglichen, die Abwasserbeseitigung berührenden Störungen erforderlich ist Rückstauein-richtungen sind sowohl auto-matisch arbei-tende Abwas-serhebeanlagen mit Rückstau-schleife, als auch Rückstau-doppelver-schlüsse (s. § 8 (5). Satz 3 ist ein Zusatz für die In-direkteinleiter-überwachung Düsseldorf § 5 (1)
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Änderungen zur Entwässerungssatzung
Bestand Änderung Erläuterung § 16 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Buchstabe o) bis q) legt fest, wer ordnungswidrig gegen § 13 Abs. 1 bis 3 (Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen) handelt. Abs.1 Buchstabe o) „entgegen § 13 Abs. 1 es unterlässt, unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen die Herstellung seiner Kanalanschluss-leitung an die öffentliche Abwasser-anlage, den Anschluss einer Entwässe-rungsanlage an eine vorhandene Kanalanschlussleitung, den Einbau einer Abscheideranlage, die Erweite-rung oder Änderung einer Entwässe-rungsanlage, die eine Verlegung von Grundleitungen erfordert oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden soll, wesentliche Änderungen der Abwasserart, Abwassermenge oder Abwasser-zusammensetzung oder die Errichtung einer abflusslosen Grube bei der NEW AG zu beantragen,“ Abs. 1 Buchstabe o) wird neu wegen neuem §13 Abs. 1. Die übrigen Buchstaben verschieben sich entsprechend. Die Möglichkeit der Ahndung bei Zuwiderhandlung wird satzungs-rechtlich abgesi-chert.
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