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Arbeitsrecht im Betrieb 3

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb 3"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienstverträge & Arbeitsverhältnisse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienst- und Arbeitsvertrag (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung Grund- und Auffangtatbestand auch für den Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff Durch privatrechtlichen Vertrag Arbeit gem. Eingliederung in Betrieb des AG & Weisungsgebundenheit, § 106 GewO Soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem Arbeitsrecht =Arbeitnehmerschutz durch Gesetze Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Arbeitsverhältnis Zivilrecht, Grundlage §§ 611 ff BGB: Arbeitsverträge: Vertragsfreiheit: Angebot + Annahme Formfrei Nachweisgesetz: AG muss Entwurf vorlegen Schlüssig durch Eingliederung Einfühlungsarbeitsverhältnis: - Bloßes Beobachten der Arbeit, Probieren - Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe - Maximal Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Dienst- und Arbeitsvertrag Vergütung, § 612 BGB: Ob: Gilt als stillschweigend vereinbart = Fiktion, wenn Vergütung üblich Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag Weihnachtsgeld:Ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue Vereinbarter Lohn: Grds. brutto geschuldet Nettolohnvereinbarung: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien Nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV BAG AZR 629/10 Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung: Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Vorleistungspflicht Arbeitnehmer Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614: Ohne Arbeit grds. kein Lohn Fälligkeit am Monatsende / bis zum 10. /15. des Folgemonats Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 : Tatsächliches Arbeitsangebot des AN, § 294: Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort Arbeitsleistung angeboten Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich BAG – 5 AZR 248/11 Ausnahmsweise genügt wörtliches Angebot: Ablehnungserklärung / Kündigung des AG Mitwirkungshandlung AG, Unzumutbarkeit für AN Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Ausnahmen: BGB Annahmeverzug des Arbeitgebers §§ 293, 295, 615 Kündigung, a.o. / Freistellung durch Arbeitgeber = Verzicht auf Arbeitsangebot, § 297 Zurückbehaltungsrecht § 273 Gegenanspruch des Schuldners Arbeitnehmer wegen Lohnanspruch: Nur wenn nach Höhe + Zeit erheblich. Entgeltfortzahlung, EntgFG an gesetzlichen Feiertagen § 2 bei Krankheit - Arbeitsunfähigkeit § 3 Urlaub: 4 Wochen, bei 6- Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrlG, 5 Tage Schwerbehindertenurlaub, § 125 SGB IX Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Bezahlung Überstunden: Darlegungs- + Beweislast des Arbeitnehmers Konkretisierung der Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen: Anordnung : Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich Konkludent: Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen Duldung: Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen Billigung: Nachträgliche Einverständnis, z.B. abzeichnen Stundenaufstellung Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit BAG – 5 AZR 122/12 ; – 5 AZR 271/12 Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte BAG – 5 AZR 530/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Maßregelungsverbot, § 612 a: Arbeitnehmer übt seine Rechte zulässig aus – Auslegung: Nicht nur aus Arbeitsvertrag Benachteiligende Maßnahme, z.B. Kündigung , Abmahnung Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten des Arbeitgebers = AG – Funktion: Auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Betriebsübergang, § 613 a BGB Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang Übergang von Betriebsmitteln: Produktionsbetrieb: Sächliche Betriebsmittel Handel + Dienstleistung = Betriebsmittelarm: Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde Nicht bloße Funktions- Nachfolge Übernahme und wesentliche Beibehaltung des Wertschöpfungszusammenhangs: Arbeitnehmer Kunden – + Lieferantenbeziehungen Telefon- Nummer, -Adresse Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Rechtsfolgen § 613 a: Erwerber tritt in Arbeitsverhältnisse ein Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs. 5 in Textform, § 126 b über Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf Arbeitsplatz, gem. Z , wenn unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6: Frist: 1 Monat Folge: Arbeitsverhältnis bleibt beim Veräußerer, + Veräußerer kündigt betriebsbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Weitere Rechtsfolgen § 613 a Haftung des Veräußerers, Abs. 2: Ein Jahr für Schulden des Erwerbers Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1: Betriebsübergang ursächlich für Kündigung Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen: Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter + dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeit-nehmer geändert werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Anwendungsfälle, § 613 a BGB Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“ Einzelübergang der Vermögensgegenstände Bei Anteilsübergang kein Rechtsträgerwechsel Bewachungsdienstleister: Betriebsmittelgeprägt, wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftrag-geber vorgeschrieben ist. BAG – 8 AZR 207/12 Outsourcing „outside ressource using“ Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne wesentliche Teile der Belegschaft oder Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Übertragung von Abteilungen § 613 a BGB: Betrieb oder Betriebsteil, Betriebsteil: Identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheiten eines Betriebes, BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 beim früheren Betriebsinhaber, die beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber Mächtigkeit haben Übertragung in Stufen / Tranchen: Wesentliche Teile der Belegschaft bzw. Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Vorübergehende Verhinderung § 616 AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage Durch in seiner Person liegenden Grund: Subjektive, persönliche Leistungshindernisse Arztgang, der während Arbeitszeit erforderlich ist Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis) Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder Ohne Verschulden Anrechnung anderer Bezüge Vertraglich abdingbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Arbeitgeber: Pflichten bzw. Obliegenheiten: Einrichtung des Arbeitsplatzes Zuweisung der Arbeit Fürsorgepflichten: Schutzmaßnahmen, § 618 BGB, unabdingbar, § 619 Räume Heizung, Hygiene ArbeitsstättenVO Gerätschaften Arbeitsschutz Unfallverhütung UVV Nebenleistungs- und Schutzpflichten: Leben und Gesundheit der AN Eigentum und Vermögen des AN Schikane- und Mobbingverbot Weisungsrecht, § 106 GewO: Bestimmung nach billigem Ermessen von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Schadensersatz in Verträgen § Schadensersatz für Pflichtverletzung Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten § Schuldner muss vertreten: - Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges - Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Garantie oder Risikoübernahme § 278 Schuldner verantwortlich für seine - gesetzlichen Vertreter - Erfüllungsgehilfen = AG für Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Ersatzpflicht ohne Vertrag, § 823 Verletzung von Körper, Gesundheit, Eigentum, Gewerbebetrieb Rechtswidrig: Keine Rechtfertigung, insbes. durch Notwehr, Einwilligung, Streik Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Folge: Schädiger schuldet Schadensersatz Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: Deliktische Haftung für den zur Verrichtung Bestellten, nicht wenn sorgfältig ausgewählt überwacht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 3 G
Privilegierte Haftung Arbeit-nehmer, §§ 276, 619 a BGB: Früher: Schadensgeneigte Arbeit Schadensteilung mit Arbeitgeber nach Grad des Verschuldens Leichte Fahrlässigkeit : Arbeitgeber allein Mittlere Fahrlässigkeit : Schadensteilung Grobe Fahrlässigkeit : Arbeitnehmer Vorsatz allein Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1 nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende …… 20Jahre: 7 Monate zum Monatsende S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj.“: Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen: - Einstellung zur vorübergehenden Aus hilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag - In Kleinbetrieben bis 20 AN: Mindestfrist nur 4 Wochen Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 Abs. 1 BGB: Sofortige Beendigung, wenn Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 3
Beendigung Arbeitsvertrag Nur schriftlich, § 623 BGB: Kündigung (ordentlich /außerordentliche) Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Stillschweigende Verlängerung, § 625 Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt mit Wissen des Arbeitgebers kein unverzüglicher Widerspruch Auslaufen Befristung: Arbeitsvertrag unbefristet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Nachtrag: BGB Allgemeiner Teil Bl. Treu und Glauben, § 242: Struktur Verwirkter Kündigungsschutz Schwerbehinderter Einreden Einwendungen 43 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Arbeitsverweigerung wg. Lohnverzug § 273 Abs. 1 BGB: Der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, kann die geschuldete Leistung grds. verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wg. einem fälligen Lohnanspruch beschränkt § 242 BGB. Der AN darf die Arbeit nicht verweigern, wenn der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden droht oder der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist, insbesondere Insolvenzgeld, § 165 SGB III . Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Fall: Pflichtteil von Stiefmutter Der 72-jährige Vater stellt am seine 48-jährige Tochter T in seiner GmbH mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2. Ehefrau. Am verstirbt der Vater plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehe-frau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäfts-führerin mit Schreiben vom ordentlich zum Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSchG. Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam sein: a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden: so AK 5. Aufl b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung. c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflicht- teilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Übertragbarkeit der Rechte aus dem Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer: Persönlich zur Leistung verpflichtet, § 613 Arbeitgeber: Darf Unternehmen /(Teil-) Betrieb veräußern, § 613 a Betrieb: Übernommene Betriebs- mittel und Beschäftigte bilden beim Veräußerer eine abgrenzbare organi- satorische wirtschaftliche Einheit BAG AZR 455/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Siemens (S)- BenQ Siemens verkauft seine Mobiltelefon- Produktion an taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner BenQ : Vorvertrag mit BenQ Corporation, Taiwan Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung an BenQ Mobile GmbH & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag - Gesellschafter: zwei € - GmbH`s - kein Hinweis auf Ausscheiden aus Altersversorgung ohne Haftung Eintragung ins Handelsregister Kaufvertrag: S überträgt Patente+ zahlt 350 Mio. € zum Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs Insolvenz BenQ : : Eigenantrag : Eröffnet Mitarbeiter: Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse klagen gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge BAG AZR 538/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

28 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Siemens § BenQ Arbeitsvertrag Widerspruchsrecht Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

29 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
BAG zu Siemens - BenQ: Belehrung unzureichend Identität der Betriebserwerberin Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten auf Erwerber Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen: als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich Widerspruchsrecht: Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall Nicht verwirkt: Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf. bereits nach 5-6 Monaten, BAG – 8 AZR 974/12 Umstandsmoment: Und den Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

30 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem ist A bei der Spedition S GmbH als Fahrer mit einem Brutto-monatslohn von € beschäftigt. Mit Schreiben vom hat S GmbH den A hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche. Am kam A gegen 3:20 Uhr mit dem LKW bei trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass, schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung. Um 5:15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt. S GmbH verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von ,25 €. Zurecht? BAG – 8 AZR 705/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit Schadensteilung nach Grad des Verschuldens Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine Haftungserleichterungen, § 254: Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung (hier Ausschluss) Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungs-obergrenze, z.B. 3- facher Monatslohn Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 3 S
Fahrerkarte § 4 Fahrpersonalgesetz Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche „Fahrerkarte“ ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel. Kosten: Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen. BAG – 9 AZR 170/07 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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