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Das Alterseinkünftegesetz

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Präsentation zum Thema: "Das Alterseinkünftegesetz"—  Präsentation transkript:

1 Das Alterseinkünftegesetz

2 Historische Entwicklung
Urteil des BVerfG vom (2 BvL 17/99) : „Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“ Auflage für den Gesetzgeber zum Schaffung einer Neuregelung Hinweis: Das Verstreichen der Frist hätte dazu geführt, dass die steuerliche Erfassung von Pensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich gewesen wäre!

3 Bis 31.12.2004 Arbeitnehmer Angestellter Beamter (Rentner)
Erwerbsphase Arbeitgeberbeiträge steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen jedoch Sonderausgabenabzug (beschränkt abzugsfähig) Auszahlungsphase Besteuerung mit dem Ertragsanteil bei Renteneintritt mit 65 Jahren = 27% Beamter (Pensionäre) Erwerbsphase keine eigenen Beiträge für die Altersversorgung (Zahlung durch den Dienstherrn) Auszahlungsphase Nach Abzug eines Versorgungs- betrages (40% der Versorgungs- bezüge höchstens € 3.072,00 und eines Arbeitnehmerpauschbetrages von € 1.044,00) volle Steuerpflicht

4 Auftrag an den Gesetzgeber
Gleichbehandlung der Besteuerung von Vorsorge-aufwendungen für die Alterssicherung und Besteuerung von Altersbezügen unter Vermeidung der doppelten Besteuerung. Rürup-Kommission

5 Dreischicht- modell Zusatzversorgung im Alter Kapitalanlage- produkte
Basisversorgung

6 Basisversorgung Wegfall der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung
ab 2005 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Renteneintritt 2005 und früher einheitlich mit 50 v. H. (Kohortenprinzip) bis 2020 Erhöhung um jährlich 2 v. H. auf 80 v. H. bis 2040 Erhöhung jährlich um 1 v. H. auf 100 v. H.

7 Basisversorgung Jahr Rentenbeginn Steuerbarer Anteil
Jährliche Steigerung für hinzukommende Renten 2005 50% Ab 2005 jährlich + 2% 2006 52% 2010 60% 2015 70% 2020 80% 2021 81% Ab 2021 jährlich + 1% 2022 82% 2025 85% 2030 90% 2035 95% 2040 100%

8 Ergebnis: ab 2040 Gleichbehandlung der nachgelagerten Besteuerung für Rentner und Pensionäre

9 Bei Beginn der Rente erreichtes Alter Ertragsanteil in Prozent
Wie wurden Renten bis zum Jahr 2004 besteuert, wenn ich bei Rentenbeginn zwischen 55 und 65 Jahren alt war? Bei Beginn der Rente erreichtes Alter Ertragsanteil in Prozent 55 38 56 37 57 36 58 35 59 34 60 32 61 31 62 30 63 29 64 28 65 27

10 Ermittlung steuerfreier Rentenbezug
Basisversorgung Ermittlung steuerfreier Rentenbezug Beispiele zur Rentenbesteuerung Frage: Ich beziehe seit meinem 65.Lebensjahr vor 5 Jahren eine Altersrente, die bisher mit 27% versteuert wurde. Wie wird diese Rente ab 2005 versteuert? Lösung: Für Bestandsrenten gilt gemäß §22 Nr.1 Satz 3 EStG ein Besteuerungsurteil i.H.v. 50%. Der Unterschiedbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der streuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsgemäß für die gesamte Laufzeit der Rentenbezugs festgeschrieben.

11 Beispiel: A bezieht seit dem eine Altersrente aus der gesetzl. Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000€. In den Folgejahren gibt es Erhöhungen zum auf 1.015€ und zum auf 1.030€ 2005 6x1.000 = Euro 6x1.015 = Euro Gesamtbetrag Euro ./.50´% dauerhafter Freibetrag Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag Euro Euro zu versteuern Euro 2006 6x1.015 = Euro 6x1.030 = Euro Gesamtbetrag Euro ./. 50´% dauerhafter Freibetrag(vgl. 2005) Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag Euro Euro zu versteuern Euro

12 Unterschiedliche Rentenarten
Beispiele: Renten im Sinne von §19EStG: Unterschiedliche Rentenarten Beamtenpensionen Betriebsrenten Witwenrenten aus Versorgungszusagen Renten im Sinne von §22EStG: Basisversorgung ( Kohortenprinzip) BfA, LVA Versorgungswerke Witwenrenten zu v.g. Renten Erwerbsminderungsrente!!! (bisher §55 EStDV) Anderer steuerpflichtige Renten (Ertragsanteilsversteuerung) Kaufpreisrenten (z.B.: Wohnhausübertragung) Renten aus Lebensversicherungen Andere steuerfreie Rentenbezüge Unfallrente Berufsgenossenschaft Kriegsbeschädigtenrente

13 Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersversorgungsprodukte: Basisversorgung= > Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 Abs.1 Nr. 2a EStG) > Landschaftliche Alterskassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche - nicht vererblich, - nicht übertragbar, - nicht beleihbar, - nicht veräußerbar und - nicht kapitalisierbar sind. > Ergänzende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenen Rente ist möglich Hinweis: Versicherungsstock geht ggfls. an die Versichertengemeinschaft

14 Lösung: Satzungsüberprüfung
Basisversorgung Problem bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen Beispiel: Zahnärzteversorgungswerk NRW bietet nur Kapital- auszahlung, dass heißt, ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar. Dies bedeutet, dass ggfls. kein Sonderausgabenabzug mehr möglich ist. Trotzdem nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG Lösung: Satzungsüberprüfung

15 Sonderausgabenabzug bei Basisversorgung
Ledige € ,00 / Verheiratete € ,00 (ab 2025) (Unabhängig wer die Beiträge gezahlt hat) z. Zt. für Versorgungsaufwendungen max. (bei Selbständigen) € 5.069,00 Ab Jahr Vomhundertsatz Höchstbetrag 2005 60% 2015 80% 2006 62% 2016 82% 2007 64% 2017 84% 2008 66% 2018 86% 2009 68% 2019 88% 2010 70% 2020 90% 2011 72% 2021 92% 2012 74% 2022 94% 2013 76% 2023 96% 2014 78% 2024 98%

16 Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Arbeitslosenversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (auch Neuverträge nach dem ) Sowie Altverträge für ( erste Beitragzahlung noch in 2004): Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertrags- abschluss ausgeübt werden kann Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist Max € je Steuerpflichtigen jedoch max € soweit AG-Zuschuss zur AV besteht oder Ehegatte familienmitversichert ist.

17 Betriebliche Altersversorgung
Fünf Durchführungswege: Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfond Unterstützungskasse Pensionszusage Neu: Differenzierung wird für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond weitgehend abgeschafft und durch die für alle Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt.

18 Direktversicherung Betriebliche Altersvorsorge
Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge nach § 40 b EStG fällt für nach dem erteilte Versorgungszusagen weg. Pauschalbesteuerung für so genannte Altfälle (Versorgungszusage vor dem ) AN muss AG gegenüber auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten Achtung: Trugschluss, bei Steuerfreiheit (anstatt Pauschalbesteuerung) nachgelagerte Besteuerung

19 Riesterrente 1. Vereinfachung durch Dauerzulageantrag
Einführung von Unisextarifen Anmerkung: Vorschlag der Frauenbeauftragten wird dazu führen, dass die Riesterrente für Männer deutlich unattraktiver durch gleich hohen Rentenbetrag im Alter bei Männer und Frauen wird.

20 Einschränkung des Lebensversicherungsprivelegs
Bisher geltendes Recht § 20 (1) Nr.6 EStG Steuerfreiheit von Außerrechn-ungsmäßigen und Rechnungsmäßigen Zinsen Wenn: Laufzeit des Vertrages min. 12 Jahre Vertragsabschluss der Versicherung nach dem § 20 (1) Nr. 6 EStG Versicherungsleistungen (Auszahlungsbetrag) ./. Summe der auf sie entrichteten Beiträge = Steuerpflichtiger Ertrag Allerdings: Tarifermäßigung, wenn Vertragslaufzeit min. 12 Jahre beträgt und die Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Achtung! Keine Fünftel-Regelung gemäß § 34 EStG (Tarifreduzierung) Kapitalauszahlung der Lebensversicherung kann zu erheblichen Tarifbelastungen (Spitzensteuersatz) führen. Neu: Wird ein Versicherungsvertrag nachträglich um 3 Jahre verlängert, obwohl dies nicht vorgesehen war, bleiben die Beiträge zwar gleich, allerdings ändert sich die Laufzeit, Prämienzahlungsdauer, insgesamt zu entrichtende Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme steuerrechtlich entsteht ein neuer Vertrag

21 Kontrolle der Versteuerung Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren
Künftig haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Pensionskassen und Pensionsfonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und private Versicherungsunternehmen jährlich der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenzahlungen mitzuteilen. Sie stellt dann den Informationsaus-tausch mit den Finanzverwaltungen her. Die ZfA nimmt bereits Auf-gaben im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ wahr. Das zuständige Finanzamt wird ggf. die Steuerpflichtigen zur Abgabe der ESt-Erklärung auffordern. Hinweis: Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von der Abgabe einer ESt-Erkärung.

22 Verfassungsrechtliche Bedenken
Bedenken zum Alterseinkünftegesetz Verfassungsrechtliche Bedenken Urteil des BVerfG vom 06. März 2002 „ Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden.“ Im Jahre 2040 nachgelagerte (volle) Besteuerung Rente zum Teil aus versteuertem Geld (erst ab 2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt Sonderaus-gabenabzug) Beiträge

23 Europarechtliche Umsetzungsprobleme
Steuerpflichtiger sonniger Süden Besteuerungslücke:“… nach § 22 Nr. 5 EStG… wurde billigend hingenommen! „ d. h Ansparphase steuerwirksam Auszahlungsphase ggfs. nach DBA steuerfrei!

24 Abgabe einer Steuererklärung ?
§ 46 ESt Veranlagung bei Bezug von N – Einkünften - Sonstige Einkünfte über 410 € § 149 Abs. 2 AO Frist: 31. Mai des Folgejahres BFH – Urteil vom „… Besteuerung aufgrund geschätzter Besteuerungs- grundlagen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden…“

25 Rentenbesteuerung ? Bruttorente im Monat 1) Stpf. Einkommen im Jahr 2)
Stpf. Einkommen bei € Zusatzein- kommen im Jahr 4) Steuererhöhung im Vergleich zu 2004 Stpf. Einkommen bei € Zusatzein- kommen im Jahr 4) Alleinstehende (alle Angaben in Euro) 800 3.798 9.798 360 15.798 1.839 567 900 4.290 10.290 454 432 16.290 1.972 636 1.000 4.782 10.782 553 495 16.782 2.105 706 1.100 5.274 11.274 656 562 17.274 2.240 782 1.200 5.766 11.766 764 633 17.766 2.375 860 1.300 6.258 12.258 875 707 18.258 2.512 940 1.400 6.750 12.750 995 788 18.750 2.650 1.021 1.500 7.242 13.242 1.138 892 19.242 2.789 1.102 1.600 7.734 10 13.734 1.280 994 19.734 2.930 1.186 Ehepaare (alle Angaben in Euro) 5) 4.644 10.644 16.644 204 5.628 11.628 17.628 368 6.612 12.612 18.612 540 7.596 13.596 19.596 720 1.800 8.580 14.580 20.580 908 864 2.000 9.564 15.564 34 21.564 1.106 990 2.200 10.548 16.548 188 22.548 1.312 1.124 2.400 11.532 17.532 352 23.532 1.528 1.266 2.600 12.516 18.516 522 24.516 1.750 1.414 2.800 13.500 19.500 702 25.500 1.990 1.576 3.000 14.484 20.484 890 26.484 2.275 1.783 3.200 15.468 20 21.468 1.086 1.066 27.468 2.561 1.989

26 Legende zur Besteuerungstabelle:
Gesetzliche Renten: Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeitsrente. Steuerpflichtiger Rentenanteil minus gesetzliche Kranken- und Pflege-versicherung (zusammen 9 %), Werbungskosten- und Sonderausgaben-pauschale. Inklusive Solidaritätszuschlag. Rentner, die 65 Jahre sind, dürfen von den meisten Nebeneinkünften 40 % (max €) Altersentlastungsbetrag abziehen. Auch Versicherungs-beiträge auf Nebeneinkünfte verringern die Steuern. Beiden Ehegatten haben Rente. Ist nur einer Rentner, ergeben sich geringe Abweichungen.

27 Grenzen der Steuerfestsetzung
Einzelveranlagung Zusammenveranlagung ab 2006 Grundfreibetrag € € Sonderausgabenpauschbetrag € € Werbungskostenpauschbetrag € je € (N-Einkünfte) Sparerfreibetrag/ WK-Pausch €/ 51 € €/ 102 € €/ € (KAP-Einkünfte) (Sparerfreibetrag) Altersentlastungsbetrag € € (für Steuerpflichtige über 64 Jahre) max. 40 % d. Einkünfte (Ausgenommen Versorgungsbezüge + Leibrenten)

28 Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den , bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Steuerhinterziehung.

29 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Dateiführung der Kreditinstitute (§ 93b Abs. 1 AO i. V. mit § 24c Abs. 1 KWG) die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei: der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.

30 Zinsinformationsverordnung
Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland aus einer ausländischen Bank erhält werden von der ausländischen Bank an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Ausnahme: Belgien, Luxemburg, Österreich und Schweiz – hier werden vorerst Quellensteuern abgeführt - 15 % (ab ) - 20 % (ab ) - 35 % (ab ) Ausnahme: Anleger legt eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes gemäß § 13 ZIV vor.

31 Fluchtorte für ausl. Kapital

32 EU-Zinsrichtlinie ab dem 01.07.2005 für
Inländische Kapitalanleger mit ausländischen Kontoverbindungen EU-Zinsrichtlinie ab dem für alle EU-Staaten sowie - Schweiz - Liechtenstein - Channel Islands - Monaco - Andorra

33 Meldeverfahren Einheitliche Steueridentifikationsnummer Deutschland legt nach der Rechtsgrundlage nach § 139 b AO vor – die Steueridentifikationsnummer ist jedoch noch nicht erteilt

34 Gefahr Fehlerhafte ausländische Meldungen werden zu Nachfragen der Wohnsitzfinanzämter führen (anderes Besteuerungsrecht, Sprachbarriere u.ä.) Fragen der Finanzverwaltung auch für Vorjahre (Möglichkeit zur vorherigen Selbstanzeige nach § 371 AO)

35 Büro Hagen Carl Spaeter Haus Bergstraße 94 58095 Hagen
Tel / Fax 02331/ Büro Menden Am Papenbusch Menden Tel / Fax 02373/


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