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Juristische Medienkompetenz II

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Präsentation zum Thema: "Juristische Medienkompetenz II"—  Präsentation transkript:

1 Juristische Medienkompetenz II
Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

2 Programm I Einführung B. Grundzüge der Methodenlehre
Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung Anforderungen Literatur B. Grundzüge der Methodenlehre Strukturen von Normen Subsumption und juristischer Syllogismus Notwendigkeit der Auslegung und Auslegungsmethoden Grenzen der Auslegung und Rechtsfortbildung Analogie und teleologische Reduktion

3 Programm II C. Stilkunde D. Verfassen wissenschaftlicher Texte E. Test
Arbeitsphasen korrektes Zitieren Korrekturlesen / Korrekturzeichen E. Test

4 Literatur – wissenschaftliches Arbeiten
Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014)

5 Literatur – wissenschaftliches Arbeiten
Konrath (Hrsg), SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 3. Auflage (2013)

6 Literatur – wissenschaftliches Arbeiten
Eco, Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt 13. Auflage (2005)

7 Literatur – Methodenlehre
F. Bydlinski (Begr), P. Bydlinski (Bearb) Grundzüge der juristischen Methodenlehre 2. Auflage (2012)

8 Literatur – Methodenlehre
F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2. Auflage (1991)

9 Literatur – Methodenlehre
Kramer, Juristische Methodenlehre 4. Auflage (2014)

10 Literatur – Methodenlehre
Zippelius, Juristische Methodenlehre 11. Auflage (2012)

11 Literatur – Methodenlehre
Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 4. Auflage (2009)

12 Literatur – Methodenlehre
Kehrer, Gesetzeskonforme Methodik (2013)

13 Literatur – Methodenlehre
Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre 2. Auflage (2010)

14 Literatur – Methodenlehre
Perner, EU-Richtlinien und Privatrecht (2012)

15 Literatur – Methodenlehre
Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung 3.Auflage (1996)

16 Literatur – Methodenlehre
Posner, Econmic Analysis of Law 8 th Edition (2011)

17 Literatur – Stilkunde Walter, Kleine Stilkunde für Juristen
2. Auflage (2009)

18 Literatur – Stilkunde Reiners, Stilfibel, 34. Auflage (2007)
Reiners, Stilkunst – Ein Lehrbuch deutscher Prosa, 2. Auflage (2004) Fritz Schönherr, Sprache und Recht (1985) ohne Abbildung

19 Scientific Writing Skern, Writing Scientific English 2. Auflage (2011)

20 Literatur – juristisches Lernen
Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager 2. Auflage (2013) Fritjof Haft, Einführung in das juristische Lernen. Unternehmen Jurastudium 6. Auflage (1997)

21 Literatur – Zitierregeln und -technik
Friedl/Lobenstein (Begr), Dax/Hopf (Bearb), Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache 7. Auflage (2012)

22 Juristische Methodenlehre
Setzen Sie auf Verständnis! Aufgabe von Normen Regelung einer Konfliktsituation (Philipp Heck) Beispiel Irrtumsrecht Textverständnis Juristische Methodenlehre als Teil der Hermeneutik

23 Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen! Gesetzestexte „übersetzen“ Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB § 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

24 Juristische Methodenlehre
Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB Grundregel: Wahlmöglichkeit Austausch Verbesserung Ausnahmen: keine Wahlmöglichkeit gewählter Behelf unmöglich gewählter Behelf – unverhältnismäßig hoher Aufwand unverhältnismäßig hoher Aufwand Wert der mangelfreien Sache Schwere des Mangels Mit der anderen Abhilfe verbundene Unannehmlichkeiten

25 Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen! Beispiel: Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Deliktische Haftung Vertragshaftung Rechtswidrigkeit Verschuldenshaftung ex delicto Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter Schutzgesetzverletzung sittenwidrige Schädigung

26 Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen! Gesetzestexte „übersetzen“ Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB § 871. War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegeben oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtume befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet oder erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

27 Juristische Methodenlehre
Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB Oberstruktur: Beachtlicher Irrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen) Kausalität

28 Juristische Methodenlehre
Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB Unterstruktur: Beachtlicher Irrtum Geschäfts- / Erklärungs- / Motivirrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen) Veranlassung / Erkennbarkeit / rechtzeitige Aufklärung Kausalität Wesentlichkeit / Unwesentlichkeit / Unerheblichkeit

29 Juristische Methodenlehre
Subsumption und juristischer Syllogismus Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus? Obersatz = Tatbestand Untersatz = Sachverhalt Schlusssatz = Rechtsfolge greift oder greift nicht T  R S = T S  R

30 Juristische Methodenlehre
Subsumption und juristischer Syllogismus Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden? Aufbau einer Norm: Wenn T, dann R. Beispiel: § 75 StGB Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Tatbestand: Wer einen anderen tötet, … Rechtsfolge: … ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sachverhalt: A vergiftet B.

31 Juristische Methodenlehre
Subsumption und juristischer Syllogismus Subsumption:nicht rein mechanisch wertende Entscheidung des Rechtsanwenders Rechtspositivismus: kein notwendiger Zusammenhang von Recht und Moral bloß Erforschung der Normstruktur Beschreibung der Rechtsvorschriften Entscheidungszwang: wertende Entscheidung notwendig aber: subjektive Eigenwertungen vermeiden Wertung anhand rational nachvollziehbarer Kriterien / Methoden Hans

32 Juristische Methodenlehre
Methodische Hauptströmungen Begriffsjurisprudenz Interessensjurisprudenz Wertungsjurisprudenz Rechtspositivismus

33 Juristische Methodenlehre
Rechtspositivismus versus Notwendigkeit von Wertentscheidungen Beispiel: Schmerzengeld – § 1325 ABGB § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, […] bezahlt ihm aus Verlangen […] ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Schockschadens-Fälle Krankheitswert naher Angehöriger Trauerschmerz-Fälle reine Trauer (ohne Krankheitswert) grobes Verschulden

34 Juristische Methodenlehre
Notwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote Normen sind nicht perfekt. Mehrdeutigkeit hindert Entscheidung. Entscheidungszwang Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung = Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung

35 Juristische Methodenlehre
Auslegungsverbote Montesquieu ( ): Richter ist nicht mehr als „der Mund des Gesetzes“. Friedrich der Große ( ): Verbot „gelehrter Spitzfindigkeiten“ und jedes Versuchs, „die Gesetze zu interpretieren, auszudehnen oder einzuschränken“.

36 Juristische Methodenlehre
Auslegungsverbote Allgemeines Landrecht (1794): Anzeigepflicht des Richters an die Gesetzcommission bei Zweifeln über den Sinn des Gesetzes. Napoléon Bonaparte ( ): Kommentierung des Code Napoléon (1804) „Mon code est perdu!“

37 Juristische Methodenlehre
Auslegungsverbote Verfassung der UdSSR (1977): Auslegungsmonopol des Präsidiums des Obersten Sowjets Justinian ( ): Auslegungs- und Kommentierungsverbot des Corpus Iuris Civils

38 Juristische Methodenlehre
Notwendigkeit der Auslegung Mehrdeutigkeit von Normen Entscheidungszwang im konkreten Fall wertende Entscheidung transparent und rational nachvollziehbar Maßstab: Methoden der Rechtswissenschaft keine übertriebene Auslegungskunst Johann Wolfgang v Goethe ( ) „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."

39 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Klassischer Kanon der Auslegungsmethoden Friedrich Carl von Savigny ( ) ABGB (1811) § 6 § 7

40 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden § 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte Wortinterpretation (grammatische Interpretation) in ihrem Zusammenhang und systematische Interpretation aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. historische (subjektive) Interpretation

41 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […] objektiv-teleologische Interpretation

42 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Wortinterpretation (grammatische Interpretation) systematische Interpretation subjektiv (historische) Interpretation objektiv-teleologische Interpretation rechtsvergleichende Auslegung ökonomische Analyse des Rechts unionsrechtskonforme Interpretation Gültigkeit Privatrecht gesamte Rechtsordnung ebenso im öffentlichen Recht

43 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Besonderheiten Strafrecht Analogieverbot in malam partem Paul Johann Anselm von Feuerbach ( ) ) Verfassungs- und Verwaltungsrecht Methodenstrenge Steuerrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise

44 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Ausgangspunkt jeder Auslegung Allgemeiner Sprachgebrauch vs. (juristische) Fachsprache authentische Interpretation / Legaldefinition

45 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Ehewohnung - § 81 Abs 2 EheG § 81. (2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch […] und die Ehewohnung.

46 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Legaldefinition – Beispiel 1 Eigentumsrecht - § 354 ABGB § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

47 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Legaldefinition – Beispiel 2 Innehabung und Besitz - § 309 ABGB § 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

48 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Begriffskern / Begriffshof äußerst möglicher Wortsinn Grenze jeglicher Auslegung jenseits davon nur analoge Rechtsanwendung

49 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Beispiel: Gastwirtehaftung - § 970 ABGB § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber?

50 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung Auflösung von Normenkonflikten Lex specialis derogat legi generali Lex posterior derogat legi priori Beispiel: § 943 ABGB Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren

51 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Sonderformen verfassungskonforme Interpretation Stufenbau der Rechtsordnung

52 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Beispiel: Unmöglichkeit der Leistung - § 878 ABGB § 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. […] Verkauf einer fremden Sache? § 923. […] wer […] eine fremde Sache als die seinige veräußert; […] der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften. Vgl auch § 367!

53 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Beispiel: Eintrittsrecht in den Mietvertrag - § 14 MRG § 14. (1) […]. (2) Nach dem Tod des Hauptmieters treten in den Mietvertrag […] die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein […]. (3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind […] der Lebensgefährte, […]. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; […].

54 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Wille des historischen Gesetzgebers Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Ausschussberichte (zB Justizausschuss) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats Suche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode

55 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB § 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

56 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Suche nach den Materialien Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 48/2001

57 Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

58 Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

59 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage Gesetzesentwurf Vorblatt Allgemeiner Teil der Erläuterungen Besonderer Teil der Erläuterungen Textgegenüberstellung

60 Juristische Methodenlehre
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

61 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

62 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Zitieren von Gesetzesmaterialien ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 15.

63 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“ § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.

64 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen „Normzweckhypothesen“ richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften Funktionswandel: Beispiel: Prostitutionsvertrag

65 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Rechtsvergleichung eigenständige Methode? Funktionen Teil der objektiv-teleologischen Interpretation? Kein Aneinanderreihen von unterschiedlichen Rechtsgebieten

66 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Ökonomische Analyse des Rechts Ausgangspunkt: Coase Theorem: „The Problem of Social Cost“ Ist eine Norm effizient? Welche Auslegung erreicht das Ziel der Norm unter möglichst großer Schonung knapper Ressourcen? Anwendungsbereich?

67 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Beispiel: Bürgschaft - § 1346 § (1) […] (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. § 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande. Bürgschaft per Telefax?

68 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Verhältnis zueinander Reihenfolge Wertende Ausschöpfung aller Methoden Gewicht Bewegliches System

69 Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Verhältnis zueinander Reihenfolge Wertende Ausschöpfung aller Methoden Gewicht Bewegliches System

70 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Wortlautgrenze Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts Analogie: Lücke? „Planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung.“ teleologische Reduktion

71 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Beispiel: Der Vogel Strauß im römischen Recht Haftung des Eigentümers für Vierfüßer („quadrupes“) Punische Kriege –> Der Vogel Strauß kommt nach Italien Haftung für Zweifüßer? („bipes“) Prätor gewährt actio utilis

72 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Bürgschaftsform bei Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken Schuldbeitritt als Form der Interzession? Formfreiheit? Übereilungsschutz?

73 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Teleologische Reduktion Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB § 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

74 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Teleologische Reduktion Beispiel: Sicherungsübereignung § 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe. Zusammenspiel Teleologische Reduktion (§ 428) und Analogieschluss (§ 451)

75 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie keine Wahlfreiheit Gleichheitsgrundsatz wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden

76 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Regelungslücke und Analogie oder Umkehrschluss ( argumentum e contrario)?

77 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Umkehrschluss Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB gesetzliches Erbrecht: Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers Lebensgefährte?

78 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie Rechtsanalogie Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze

79 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie Größenschluss argumentum a minori ad maius Beispiel: Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB § 523. […] der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. argumentum a maiori ad minus

80 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

81 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Beispiel Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie: „culpa in contrahendo“ §§ 878 S 3, 875, 866 aF ABGB vorvertragliche Sorgfaltspflichten Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen

82 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze Gefahrtragung wegen Gefahrenbeherrschung par conditio creditorum (Gläubigergleichbehandlung) Rechtsverlust infolge längerer Nichtausübung Zurechnung von Hilfspersonen Gleichstellung juristischer Personen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbänden numerus clausus der Sachenrechte

83 Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Notwendige Modifikation Die lex lata Grenze Klarer Wortlaut deutlich erweisliche Absicht des historischen Gesetzgebers Ausdruck der Prärogative der Gesetzgebung Hinausschieben durch „Funktionswandel“ Rechtsfindung „contra legem sed secundum ius“ (vgl Radbruch)

84 Juristische Methodenlehre
Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996)

85 Juristische Methodenlehre
Richtlinienkonforme Interpretation (unionsrechtskonforme Interpretation/Auslegung) Art 288 Abs 3 AEUV Eine nationale Bestimmung ist RL-konform auszulegen, wenn dies der Wortlaut zulässt und der Wille des Gesetzgebers dem nicht entgegensteht: Vorrangregel => Ausschöpfung der nationalen Methoden der Rechtserkenntnis Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung: Analogie und teleologische Reduktion Kein contra legem judizieren

86 EuGH: Rs Weber & Putz Bisheriges Verständnis der RL
Wiederherstellung des Synallagmas Strenge Unterscheidung zwischen dem Mangel selbst und dessen Folgen Ersatz nach Schadenersatzrecht

87 Verhältnis der Gewährleistungsbehelfe
Bisheriges Verständnis der RL Wenn Austausch oder Verbesserung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind Sekundäre Behelfe (= Preisminderung oder Wandlung)

88 Erste Vorlagefrage an den EuGH
Ist der Verkäufer dazu verpflichtet für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzukommen bzw. den Ein- und Ausbau selbst vorzunehmen ?

89 Rechtsansicht des EuGH
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands Unentgeltlichkeit Gleich hohes Verbraucherschutzniveau für alle Behelfe Ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und in angemessener Frist

90 Zweite Vorlagefrage an den EuGH
Kann der Verkäufer die primären Behelfe verweigern, weil sie im Vergleich mit dem Wert des mangelfreien Verbrauchsguts unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden?

91 Rechtsansicht des EuGH
Relative Unverhältnismäßigkeit Bezieht sich lediglich auf die Behelfe der ersten Stufe Der einzig mögliche Behelf kann somit niemals unverhältnismäßig sein

92 Auswirkungen auf Österreich
§ 8 Abs 3 KSchG „Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches , insbesondere Versand-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

93 Auswirkungen auf Österreich
§ 8 Abs 3 KSchG „Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches , insbesondere Versand-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

94 Auswirkungen auf Österreich
§ 932 Abs 4 ABGB (Erster Satz) „Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übergeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung“

95 Auswirkungen auf Österreich
§ 932 Abs 4 ABGB (Erster Satz) „Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übergeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung“

96 Stilkunde Tonio Walter: „Einen trifft es, Schreiber oder Leser.“
präzise knapp einfach

97 Stilkunde Ludwig Wittgenstein (1889-1951):
„Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen; und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“

98 Stilkunde Oberstes Gebot: Leserfreundlichkeit Verständlichkeit
Kein „Selbstschutz“! Verstellt nur Sicht auf Probleme

99 Stilkunde Friedrich Nietzsche (1844-1900):
„Den Stil verbessern – das heißt den Gedanken verbessern und gar nichts weiter.“ Karl Kraus ( ): „Sprache und Denken sind eins. Wer schief spricht, kann nicht geradeaus denken. “

100 Stilkunde Sprachbarrieren vermeiden präzise und knapp
wenig Schachtelsätze wenig und kurze Nebensätze mehr aktiv statt passiv Fremdwörter reduzieren klare Gliederung und Struktur

101 Stilkunde Komplexität reduzieren Einfach ist mühsam
Mehrmalige Überarbeitung => Der erste Entwurf ist immer schlecht! Einfache Texte überzeugen

102 Stilkunde Amtsdeutsch Beispiel: Genesis 1, 1-2
Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde. Und die Erde war wüst und leer. Am Anfang erfolgte seitens Gottes die Erschaffung des Himmel und der Erde, und war es wüst und leer auf derselben.

103 Stilkunde Amtsdeutsch
Typische Papierwörter (zB derselbe statt Personalpronomen) Inversion Wir bestätigen den Eingang ihres Briefes und müssen wir mit Bedauern feststellen, dass… Passive Formulierungen „ung“-Stil, Substantivierungen

104 Stilkunde Amtsdeutsch – Schachtelsätze: Eisenbahn / Reichsgericht
Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, bezw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzen Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung etc.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit gefährdende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.

105 Stilkunde Amtsdeutsch – Schachtelsätze: Reichsgericht
Was ist ein Reichsgericht? Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sie nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende beziehungsweise verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinander geschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollte Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkung zu erzeugen fähig sind, liefert!

106 Stilkunde Stilsünden des Reichgerichts
Überlange, mehrfache Schachtelung Überflüssiges en masse Subjekt des Relativsatzes und seine beiden Prädikate liegen zu weit auseinander

107 Stilkunde Kurzzeitgedächtnis und die 12 Silben
Nach 3 Sekunden wird der Speicher gelöscht Was zusammengehört, gehört zusammen

108 Stilkunde Lösungsvorschlag
„Eisenbahnen sind Schienenfahrzeuge, die wegen ihrer großen Masse und Geschwindigkeit besonders gefährlich sind.“

109 Stilkunde EuGH in Laval:
„Daher ist die erste Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Art. 12 EG und 49 EG sowie die Richtlinie 96/71 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst, a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze in Rechtsvorschriften geregelt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der des Ausgangsverfahrens einen ausländischen Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als diejenigen festlegen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art 3 der genannten Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.“

110 Stilkunde Wortwiederholungen vermeiden Synonyme verwenden
Gesetz = Bestimmung = Norm = Vorschrift Rechtsprechung = Judikatur = OGH = Höchstgericht = 5. Senat Thesaurus

111 Exkurs: Geschäftszahlen OGH
Beispiel: 1 Ob 123/07x Ob Zivilrechtssachen ObA Arbeitsrechtssachen ObS Sozialrechtssachen Os Strafsachen

112 Exkurs: Geschäftszahlen
Geschäftsverteilung des OGH / Senate 1. Amtshaftungsklagen, Wasserrecht und Wasserservituten 2. Verkehrsunfälle 3. Exekutionssachen 4. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht 5. Wohnrecht (Bestand- und WEG-Recht); Grundbuchsrecht 7. Versicherungsrecht 8. Konkurs und Ausgleich

113 Exkurs: Geschäftszahlen VwGH
Beispiel VwGH: 2007/13/0123 Beispiel VfGH: G54/06 G - Gesetzesprüfungsverfahren V - Verordnungsprüfungsverfahren B - Bescheidprüfungsverfahren

114 Exkurs: OGH-Entscheidungen
Aufbau Kopf Senat, Parteien, Verfahrensgegenstand Spruch festgestellter Sachverhalt Parteienvorbringen Klage Einwendung Erstgericht Berufungsgericht Entscheidungsgründe

115 Exkurs: OGH-Entscheidungen
Aufbau: Kopf Der OGH hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des OGH Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 1 R 108/07p-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des BG Klagenfurt vom 15. Februar 2007, GZ 24 C 579/06d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

116 Exkurs: OGH-Entscheidungen
Aufbau: Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

117

118 Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

119 Stilkunde Wortwiederholungen vermeiden
aber: keine Verwirrung durch Worttausch Beispiel: Bestohlener = Opfer? „Dasselbe gilt, wenn BGHSt 26, 95 eine Wortauslegung für möglich hält, wonach auch derjenige Dieb vom Bestohlenen gemäß § 252 auf frischer Tat betroffen wird, der das Opfer niederschlägt, ohne von ihm vorher bemerkt worden zu sein.“

120 Stilkunde Wortwiederholungen als Stilmittel
Gustav Radbruch ( ): Befehl ist Befehl heißt es für den Soldaten. Gesetz ist Gesetz sagt der Jurist. Während aber für den Soldaten Pflicht und Recht zum Gehorsam aufhören, wenn er weiß, dass der Befehl ein Verbrechen oder ein Vergehen bezweckt, kennt der Jurist, seit vor etwa hundert Jahren die letzten Naturrechtler unter den Juristen ausgestorben sind, keine Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes und vom Gehorsam der Untertanen des Gesetzes. Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen.

121 Stilkunde „Wortsüchte“ vermeiden nun, auch, freilich, naturgemäß, …
Ich/Wir-Form: unwissenschaftlich (?) bildhafte Metaphern Herzog-Mantel-Theorie Rosinentheorie Versteinerungstheorie starke Worte und Kraftausdrücke vermeiden

122 Stilkunde Starke Worte Die Entscheidung ist mit Rechtsirrtum behaftet.
Die beklagte Partei verkennt/übersieht, dass … Die beklagte Partei versucht darüber hinwegzutäuschen, dass … Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Sie übersieht nämlich, dass … Dieser Standpunkt erscheint fraglich/problematisch.

123 Mündliche Referate Tipps Eigene Vortragsfassung erstellen
Probelauf bei Zeitlimit Bei Power-Point: Keine Überfrachtung Handout

124 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Allgemeines Roter Faden Stringente Gedankenführung Den Leser durch die Arbeit leiten Nicht Zuviel voraussetzen

125 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Allgemeines Wissenschaftliche Texte gegenlesen Genau arbeiten Keine Sekundärzitate; Fehlzitate Viel Lesen

126 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Arbeitsphasen Fächer- und Themenwahl Zeit- und Arbeitsplan Materialsuche; Dokumentation Problemsichtung, -erkennung Disposition Problemlösung Ausarbeitung und Darstellung

127 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Themenwahl persönliche Interessen Berufswahl Aktualität legistisches Neuland? Vor- und Nachteile Themeneingrenzung in die Tiefe – nicht in die Breite

128 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Zeit- und Arbeitsplan Zumindest Minimum an Planung Realistische Bedingungen Flexibel Arbeitsphasen überschneiden sich

129 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materialsuche und Dokumentation Schneeballsystem Lehrbuch Kommentar Aufsätze / Monographien Daneben: Rechtsnormen und Sachprobleme als Ausgangspunkt (Stichwörter!) Literaturverzeichnis !!!

130 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materialsuche Datenbanken Monographien Standzahl: alpeh.univie.ac.at/ALEPH Zettelkatalog Beispiel: Tonio Walter, Kleine Stilkunde für Juristen: ALS W234 K6 ALS = Allgemeines 3. OG

131 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materialsuche Zeitschriftenaufsätze Jahr, Seite Gesetzesmaterialien Entscheidungen

132 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Auswertung und Dokumentation des Materials Selektive Materialbeschaffung Auswahlkriterium: Sachbezug zum gewählten Thema Selektive Lektüre Erstbewertung Intensivlektüre

133 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Auswertung und Dokumentation des Materials Ökonomische Arbeitsweise Vollständig und exakt dokumentieren Individuelle Technik (Notizblock, PC/Notebook, Aktenordner…) Exzerpte vs. Kopien

134 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Aufbau und Gliederung (Disposition) Gliederung richtet sich nach dem Thema! roter Faden; Ordnung nach Sachfragen formal übersichtlich Einleitung, Hauptteil, Schluss Logisch-sachlicher Zusammenhang

135 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Aufbau und Gliederung Gliederungsebenen: Beispiel (alpha-nummerische Ordnung): I. A. 1) a) i.) Statt: (nummerisches System)

136 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Gang einer Untersuchung Beispiel: A. Einleitung / Problemstellung / Anlassfall B. Meinungsstand I. Schrifttum II. Rechtsprechung C. Stellungnahme / Eigene Ansicht I. … II. … III. … D. Resümee / Zusammenfassung der Ergebnisse / Fazit

137 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Ausarbeitung Allgemeine Grundsätze: Thema muss bereits gedanklich erfasst sein Aber: konkrete Sachfragen müssen nicht unbedingt beantwortet sein Erstfassung ist niemals Endfassung! Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren

138 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Ausarbeitung Allgemeine Grundsätze: Andeutungen und Auslassungen Disposition als Richtschnur „Sklavische Fixierung“ nicht notwendig Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren! Grad der Ausformulierung

139 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Ausarbeitung Endfassung Überprüfungskriterien Stilfragen Zitate kontrollieren Einheitlichkeit der Abkürzungen Literaturverzeichnis kontrollieren

140 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln Korrektes Zitieren = vollständiges Zitieren Plagiat Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

141 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Richtlinie des Rektorates (Präambel) Grundvoraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten ist die Redlichkeit der Wissenschafter. Die gebotene Redlichkeit lässt sich aber durch ein Regelwerk allein nicht erzwingen. Wissenschaftliches Fehlverhalten lässt sich nämlich nicht allein an Hand allgemeiner Regeln beurteilen; bei seiner angemessenen Ahndung sind vor allem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

142 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Richtlinie des Rektorates § 1. (1) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen: (…) 5. Die strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern sowie von Konkurrentinnen und Konkurrenten sind zu wahren. Behinderungen der wissenschaftlichen Arbeiten von Konkurrentinnen oder Konkurrenten sind zu unterlassen.

143 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Sanktionen – UG 2002 § 74. (2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. § 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

144 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln korrekte und einheitliche Zitierweise Genauigkeit keine Sekundärzitate

145 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln direkte Zitate nur ausnahmsweise indirekte Rede nur bei prägnanten Formulierungen Beispiel: Wie Franz Bydlinski herausgearbeitet hat, ist eines der grundlegenden Strukturmerkmale des Privatrechts das Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung ... neutrale und komprimierte Wiedergabe

146 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Zitieren in indirekter Rede Original: Die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden „Kräfte“ (Wertungsprinzipien) durch Walter Wilburg ist daher der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen und deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. Indirekte Rede: Nach F. Bydlinski1) ist die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden Kräfte der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen; dies sei deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. 1) Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff (1991) 137.

147 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Zitieren in indirekter Rede – Gerichtsentscheidungen Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger  € und brachte vor, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Werkvertrag über die Herstellung eines Einfamilienhauses zustande gekommen. Der Beklagte schulde den offenen Werklohn. Der Beklagte wendete dagegen ein, das Haus weise statische Mängel auf; der Kläger habe das Werk daher mangelhaft erbracht, so dass dem Beklagten die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages zustehe.

148 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln keine verschleiernden Zitate keine Blockübernahmen Urheber zitieren! keine Schmuckzitate

149 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Materielle Zitierregeln Schmuckzitate Beispiel: Nach § 863 ABGB können Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden7). 7) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I

150 Materielle Zitierregeln
Schmuckzitate

151

152 Schmuckzitate

153 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik einheitliche Zitierweise Auflage als Hochzahl Beispiel: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 123. Lang- und Kurzzitat

154 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Entscheidungen OGH 4 Ob 123/00z SZ 48/57. OGH 5 Ob 67/01y RdW 2002/34. OGH 6 Ob 71/02x JBl 2003, 56. OGH 7 Ob 56/06h wobl 2007/56 (Hausmann). OGH 1 Ob 100/96g JBl 1997, 63 = ecolex 1997/56.

155 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Monographien / selbständige Werke Langzitat Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 67 f. Kurzzitat Iro, Besitzerwerb 67 f.

156 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Darstellung von Rechtslage und Meinungsstand nach dem System/Aufbau des Gesetzes

157 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

158 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare - Zitiervorschlag Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

159 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Langzitat Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang- Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (2011) § 914 Rz 1. Kurzzitat Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914 Rz 1.

160 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Vorname nur bei Verwechslungsgefahr F. Bydlinski in Rummel I3 § 6 Rz 2. P. Bydlinski in KBB³ § 6 Rz 1. M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 45 Rz 1.

161 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Festschriften Gedenkschriften Sammelbände

162 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Sammelbände Beispiele Korinek/Krejci (Hrsg), Handbuch zum Mietrechtgesetz (1985) Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981)

163 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Langzitat: [Autor], [Titel der Abhandlung], in [Herausgeber], [Titel des Sammelbandes] (Erscheinungsjahr) Seite Rubin, Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger und Versicherungsschutz, in Koban/Rubin/Vonkilch (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht (2005) 85. Kurzzitat: Rubin in Koban/Rubin/Vonkilch 85.

164 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Langzitat: [Autor], [Titel der Abhandlung], in [FS] [Name des Geehrten] (Erscheinungsjahr) Seite. Spitzer, Neuordnung der Deliktshaftung der juristischen Person? In FS Iro (2013) 207. Kurzzitat: Spitzer in FS Iro 209.

165 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Zeitschriftenbeiträge Langzitat [Autor], [Titel], [Zeitschrift] [Jahr], [Anfangsseite] ([Bezugsseite]) Perner, Erweiternde Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Verbraucherrechts, ZfRV 2011, 225 (227). Kurzzitat Perner, ZfRV 2011, 229.

166

167 Verfassen wissenschaftlicher Texte
Aufbau eines Zeitschriftenbeitrags Autorenname Überschrift Kurztext / Abstract Deskriptoren (Schlagworte und Normen) Langtext Korrespondenzadresse des Autors

168 Österreichische Zeitschriften
Juristische Blätter (JBl) Verlag Österreich Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht erscheint regelmäßig seit 1878

169 Österreichische Zeitschriften
wirtschaftsrechtliche Blätter (wbl) Verlag Österreich Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht

170 Österreichische Zeitschriften
ecolex MANZ Verlag Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Europarecht, Steuerrecht

171 Österreichische Zeitschriften
Recht der Wirtschaft (RdW) Verlag LexisNexis Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht

172 Österreichische Zeitschriften
Österreichische Juristenzeitung (ÖJZ) MANZ Verlag Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht

173 Österreichische Zeitschriften
Österreichisches Bankarchiv (ÖBA) Linde Verlag Bankrecht im weitesten Sinn, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht

174 Österreichische Zeitschriften
Wohnrechtliche Blätter (wobl) Verlag Österreich Wohn- und Immobilienrecht inkl des einschlägigen Steuerrechts

175 Internationale Zeitschriften
Common Market Law Review (CMLRev) Wolters Kluwer Europarecht

176 Internationale Zeitschriften
Juristen Zeitung (JZ) Mohr Siebeck Deutsches Recht (Zivilrecht, öffentliches Recht, Europarecht)

177 Juristische Medienkompetenz II
Sommersemester 2015 Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)


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