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Veröffentlicht von:Valentin Geiger Geändert vor über 8 Jahren
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Stadtsportbund Köln, 25.02.2016 Referent: Elmar Lumer, Bonn Flüchtlinge und Sportverein - Rechtliche und steuerrechtliche Aspekte
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WestLotto Das Unternehmen WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren. Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses, verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700 Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49, GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6 sowie plus 5.
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Was leistet WestLotto für den Sport? Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein- Westfalen. Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport. Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet.
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1.Integration durch Sport 2.Status der Flüchtlinge/Asylbewerber 3.Teilnahme an Sportangeboten 4.Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein 5.Versicherungsschutz für Flüchtlinge 6.Unterstützung und Hilfen außerhalb des Sports 7.Rechte der Mitglieder bei Ausfall von Sportangeboten 8.Vergütungsansprüche von Übungsleitungen und Sportlerinnen und Sportlern 9.Fördermöglichkeiten für Vereine Kapitelübersicht
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Integration durch Sport Integration der Flüchtlinge als gesellschaftliche Aufgabe Sport: … ist integraler Bestandteil der Gesellschaft … gibt Gelegenheit für Begegnungen … ist eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung … fördert Gesundheit und Kommunikation … ist international Der Sportverein ist ein geeigneter Ort für Integration.
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Status der Flüchtlinge und Asylbewerber/-innen Der Status hat Bedeutung im Hinblick auf Erwerbstätigkeit und Freizügigkeit der Flüchtlinge bzw. Asylbewerber/-innen gesetzliche Regelungen: Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens: in den ersten drei Monaten besteht Residenzpflicht, d.h. das Bundesland (NRW) darf nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen werden befristeter und unbefristeter Aufenthalt als Asylberechtigte, Flüchtlinge bzw. subsidiärer Schutz Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
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Teilnahme an Sportangeboten Müssen Flüchtlinge Mitglied im Verein werden? Zumindest dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt oder wenn die Flüchtlinge am Wettkampfbetrieb der Verbände teilnehmen. Ist eine befristete Mitgliedschaft möglich? Die Satzung muss die Mitgliedschaft auf Zeit vorsehen. Die Rechte, Pflichten und das Ende der Mitgliedschaft sollten klar geregelt werden.
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Teilnahme an Sportangeboten Können Flüchtlinge beitragsfrei gestellt werden? Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die beitragsfreie Mitgliedschaft unschädlich laut Beschluss der Länderfinanzminister vom 12.11.2015, vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Nr. 15-025. Vereinsrechtlich sind grundsätzlich alle Mitglieder gleich zu behandeln. Eine Differenzierung nach Beitragsgruppen aus sachlichen Gründen ist aber möglich. Mögliche Maßnahmen: - Beschluss der Mitgliederversammlung über unentgeltliche Teilnahme der Flüchtlinge an Sportangeboten einholen - Einführung einer beitragsfreien Zeitmitgliedschaft für Flüchtlinge
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Teilnahme an Sportangeboten Was ist bei minderjährigen Flüchtlingen zu beachten? Minderjährige Flüchtlinge, die sich ohne Eltern in Deutschland aufhalten, erhalten einen Vormund als gesetzlichen Vertreter. Gilt das Bildungs- und Teilhabepaket auch für minderjährige Flüchtlinge? Ja, wenn die Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können bis zu 10 € monatlich für Sport- und Freizeit- angebote erhalten. Zuständig ist die Kommune.
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Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein Ehrenamtliche Mitarbeit Eine ehrenamtliche Mitarbeit ist ohne behördliche Erlaubnis möglich. Tätigkeit gegen pauschale Aufwandsentschädigung In den ersten drei Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs ist keine Beschäftigung erlaubt. Danach ist die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen. In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts wird jede Zahlung auf gewährte Leistungen angerechnet. Danach bleiben Beträge bis 200 Euro monatlich anrechnungsfrei.
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Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein Arbeitsverhältnis wie zuvor für pauschale Aufwandsentschädigung selbstständige Tätigkeit Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, dürfen keine selbständige Tätigkeit ausüben. Personen, die eine Duldung besitzen, bedürfen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde. Grundsätzlich gilt: Vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses sollte in jedem Fall Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten werden.
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Versicherungsschutz für Flüchtlinge Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages zwischen der Sporthilfe NRW e.V. und der ARAG: hinsichtlich Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und unter Umständen Krankenversicherung. als aktiv Sporttreibende, Zuschauer und Begleitperson. bei Helfertätigkeiten bei Veranstaltungen und bei Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung von Vereinseinrichtungen). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte und endet grundsätzlich mit deren Verlassen. Der direkte Rückweg zur Unterkunft ist mitversichert.
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Versicherungsschutz für Flüchtlinge Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG): als Arbeitnehmer/-innen als arbeitnehmerähnlich Tätige (z.B. Helfer/-innen bei Vereinsveranstaltungen, ehrenamtliche Übungsleitung) Bei Vorliegen eines Versicherungsfalls gilt das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung
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Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports Grundsatz: Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Verwendung für sportliche Zwecke ist bei einem Sportverein stets unschädlich. Die unmittelbare Unterstützung von Flüchtlingen außerhalb des Sports ist bei folgenden Satzungszwecken möglich: - mildtätige Zwecke (§ 53 AO) - Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO)
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Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports Steuerliche Maßnahmen zur Förderungen der Hilfe für Flüchtlinge (BMF-Schreiben v. 22.09.2015): Spendenaktion: Weiterleitung von Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 bzw. § 53 AO verfolgt, oder an eine inländische juristische Person d.ö.R. Hinweis auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung Verwendung von Mitteln, die keiner Bindungswirkung unterliegen (z.B. freie Rücklagen), zur unmittelbaren Unter- stützung von Flüchtlingen (z.B. Kauf von Haushaltsgegen- ständen). Sonderregelungen zunächst bis 31.12.2016 befristet.
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Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. juristische Personen für steuerbegünstigte Zwecke. - Begrenzung auf 50 % der gesamten Mittel des Verein (§58 Nr. 2 AO).
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Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports Unterbringung von Flüchtlingen im Vereinsheim (1) Werden hierdurch Werterechte der Mitglieder beeinträchtigt z.B. Einschränkung der bisherigen Nutzung, sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden. Die unentgeltliche Überlassung von Räumen an steuer- begünstigte Körperschaften bzw. juristische Personen d.ö.R. ist unschädlich (§ 58 Nr. 5 AO). Bei langfristiger und entgeltlicher Vermietung liegen Einnahmen in der Vermögensverwaltung vor. Evtl. wird durch eine Nutzungsänderung eine Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde erforderlich.
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Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports Unterbringung von Flüchtlingen im Vereinsheim (2) Eine Nutzungsänderung führt zum Wegfall des bisherigen Gebäude-Versicherungsschutzes. Änderung des Versicherungsvertrages wird erforderlich. Gegeben Falls ist die Erstellung eines Brandschutz- konzeptes wegen Nutzungsänderung zu Wohnzwecken erforderlich.
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Rechte der Mitglieder bei Ausfall von Sportangeboten Steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu? Grundsätzlich nein, insbesondere dann nicht, wenn Alternativangebote gemacht werden. Evtl. ja, wenn die Mitgliedschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist und die Zweckverwirklichung dauerhaft nicht möglich ist. Können Mitglieder den Beitrag mindern? Grundsätzlich nein, da der Beitrag zur Erfüllung der Gesamtbelange des Vereins dient. Etwas anderes gilt für Kursgebühren, die als Entgelt für eine konkrete und individuelle Leistung erbracht werden.
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Vergütungsansprüche von Übungs- leitungen und Sportlerinnen und Sportlern Ein Vergütungsanspruch hängt vom jeweiligen Status des Mitarbeiters und der individuellen Vertragsgestaltung ab. Erhalten ehrenamtlich Tätige pauschale Aufwands- entschädigungen (z.B. im Rahmen des Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsfreibetrages), entfällt ein Zahlungsanspruch, wenn kein Aufwand anfällt. Bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern entfällt nicht der Vergütungsanspruch. Der Verein als Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Gegebenenfalls ist das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei sind Kündigungsfristen und ein gegebenen- falls bestehender Kündigungsschutz zu beachten. Bei selbständig Tätigen kann der Honoraranspruch bei Nichterbringung der Leistung entfallen.
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Fördermöglichkeiten für Vereine Sondermaßnahme des Landessportbundes „Sport für Flüchtlinge“ Ansprechpartnerin beim Landessportbund NRW: Serpil.Kaya@lsb-nrw.de Programm „Integration durch Sport“ des DOSB Ansprechpartnerin beim Landessportbund NRW: Barbara.Konarska@lsb-nrw.de Öffnung der Gruppenhelfer/-innen- und ÜL-C-Ausbildung für Flüchtlinge (Angebot für Bünde und Verbände)
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Fördermöglichkeiten für Vereine Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug: Einsatz in der Flüchtlingshilfe oder durch geflüchtete Menschen - bis zu 10.000 Vereinbarungen pro Jahr möglich - zunächst bis 31.12.2018 befristet - gilt auch für Menschen, die bereits als Asylbewerber/-innen anerkannt sind oder bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist weitere Informationen unter: www.bundesfreiwilligendienst.de
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