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Veröffentlicht von:Stefanie Ritter Geändert vor über 7 Jahren
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P FLICHTEN DES A USBILDERS UND A ZUBIS
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P FLICHTEN DES A USBILDERS
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A USBILDUNGSPFLICHT Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
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F REISTELLUNG FÜR B ERUFSSCHULUNTERRICHT Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.
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F REISTELLUNG FÜR AUßERBETRIEBLICHE A USBILDUNG Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
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F REISTELLUNG FÜR P RÜFUNGEN Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
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B ENENNUNG WEISUNGSBERECHTIGTER P ERSONEN Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
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A UFSICHTSPFLICHT Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
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B ERICHTSHEFTKONTROLLE Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
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B EREITSTELLUNG DER A USBILDUNGSMITTEL Der Ausbildende hat dem Auszubildenden
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P FLICHTEN DES A ZUBIS
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L ERNPFLICHT Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
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T EILNAHME AM B ERUFSSCHULUNTERRICHT Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.
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T EILNAHME AN AUßERBETRIEBLICHER A USBILDUNG Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.
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T EILNAHME AN P RÜFUNGEN Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlußrüfungen teilzunehmen.
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W EISUNGSGEBUNDENHEIT Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisunge weisungsberechtigter Personen zu folgen.
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E INHALTUNG DER O RDNUNG Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geletenden Ordnungsvorschrifte zu beachten.
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B ERICHTSHEFTFÜHRUNG Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
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