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Veröffentlicht von:Matthias Wolf Geändert vor über 8 Jahren
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Hubarbeitsbühnen 1. Allgemeine Grundlagen 2. Betrieb 3. Unfälle
4. Schutzmaßnahmen INTERNAL
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Hubarbeitsbühnen Hubarbeitsbühnen INTERNAL 2
Dieser Foliensatz beschäftigt sich vornehmlich mit den folgenden Gefährdungsfaktoren des Gefährdungskataloges A 017 der BG RCI: 1,4, 2.4, 4.2 INTERNAL 2 Folie 2 Folie 2
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1. Allgemeine Grundlagen
Hubarbeitsbühnen 1. Allgemeine Grundlagen Anforderungen an die Bedienpersonen (1|2) Grundsätzliche Anforderungen an die Bedienpersonen Hebebühnen dürfen nur von Personen bedient werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, in der Bedienung unterwiesen sind, schriftlich dazu beauftragt wurden, körperlich geeignet und schwindelfrei sind, über eine gültige Fahrerlaubnis für das jeweilige Gerät verfügen, über eine gültige Vorsorgeuntersuchung nach G (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) verfügen. INTERNAL 3
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1. Allgemeine Grundlagen
Hubarbeitsbühnen 1. Allgemeine Grundlagen Anforderungen an die Bedienpersonen (2|2) Spezielle Regelungen zu Befähigungsnachweis und Einweisung Unterweisung und der Nachweis der Befähigung erfolgt durch die Fahrerschulung Bei angemieteten Geräten erfolgt die Einweisung am Gerät vor Ort durch den Verleiher Mitarbeiter von Kontraktoren müssen bei der Fahrer- schulung die Befähigung nachweisen, wenn sie BASF- eigene oder über die BASF- angemietete Geräte verwenden (nicht bei eigenen Geräten des Kontraktors). INTERNAL 4
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Hubarbeitsbühnen 2. Betrieb Aufstellung (1|3)
Entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers standsicher aufstellen Tragfähigkeit des Bodens beachten in weichen Boden können die Stützen einsinken Tragfähigkeit von Schachtabdeckungen prüfen bei Bedarf lastverteilende Beläge unter den Stütztellern verwenden Bei Aufstellung im Verkehrsraum von Fahrzeugen die Hubarbeitsbühne durch Warnleuchten, Absperrungen oder Sicherungsposten sichern! Bei der Aufstellung auf Scher- und Quetschstellen achten! Klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen! INTERNAL 5
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! Hubarbeitsbühnen 2. Betrieb Aufstellung (2|3)
Bei LKW- oder Anhänger/-hubarbeitsbühnen wird das Standmoment üblicherweise durch hand- oder kraftbetriebene Abstützungen erreicht bei anderen Bühnen ist vor Arbeitsbeginn die Achsblockierung der Pendelachse einzulegen. Beim Aus- und Einfahren sind kraftbetriebene Stützen zu beobachten Die Bühne mit Hilfe der vorhandenen Dosenlibelle möglichst waagerecht ausrichten Aufstellung (2|3) Kippkanten einer Hubarbeitsbühne (Draufsicht) ! Grundsätzlich müssen alle Stützen und Stützarme benutzt werden, um das volle Standmoment zu erreichen INTERNAL 6
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Hubarbeitsbühnen 2. Betrieb Aufstellung (3|3)
Zu Baugruben ausreichender Abstand einhalten durch den Lasteintrag kann die Böschung abbrechen Zu unbekannten elektrischen Freileitungen ausreichender Abstand einhalten Vermeidung von Stromübertritt Bei Außenarbeiten auf vorhandene Windverhältnisse achten und die dazu gemachten Angaben des Herstellers berücksichtigen Aufstellung (3|3) Musterbetriebs- anweisung BGR 500 – Kapitel 2.10 INTERNAL 7
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Hubarbeitsbühnen 2. Betrieb Checklisten für Mietbühnen (1|2)
Ist das Prüfbuch vorhanden? Sind die Prüfungen auf dem neuesten Stand? (Pflicht des Verleihers) Gehören Prüfbuch und Hubarbeitsbühne zusammen? (Fabrikschild vergleichen!) (Pflicht des Verleihers) Sind die Prüfplaketten für die Bühne und das Fahrzeug vorhanden und die Termine nicht überschritten? (Pflicht des Verleihers) Liegt eine detaillierte Bedienungsanleitung vor? Ist das Gerät gut gepflegt? Allgemeine Zustandskontrolle Checklisten für Mietbühnen (1|2) INTERNAL 8
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Hubarbeitsbühnen 2. Betrieb Checklisten für Mietbühnen (2|2)
Sind Sicherheitseinrichtungen gekennzeichnet und funktionstüchtig? (z. B. Notablass) Wurden bei der Übergabe alle Funktionen erklärt und durchgefahren? Wurden die Sicherheitseinrichtungen und Warneinrichtungen getestet? Liegen evtl. notwendige Stellgenehmigungen vor? Wurde die praktische Unterweisung durch den Übergebenden mit Namen und Pers.-Nr. schriftlich festgehalten? Checklisten für Mietbühnen (2|2) INTERNAL 9
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Hubarbeitsbühnen 3. Unfälle Unfall 1
Ein Maler hatte den Auftrag, Korrosionsschutzarbeiten in einer Halle durchzuführen. Die Arbeiten erfolgten unter Verwendung einer LKW-Hubarbeitsbühne. Beim Herunterfahren der Arbeitsbühne stieß der Teleskoparm an einen Dachträger. Hierbei wurde ein Hydraulikzylinder so schwer beschädigt, dass der Korbarm abknickte. Da der Maler nicht gesichert war stürzte er ab und verletzte sich tödlich. Quelle: Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen Unfall 1 INTERNAL 10
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Hubarbeitsbühnen 3. Unfälle Unfall 2
Fehlbedienung einer Hubarbeitsbühne Quelle: youtube ( Unfall 2 INTERNAL 11
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Hubarbeitsbühnen 4. Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen (1|4)
Das Geländer nicht besteigen bzw. als Montagehilfe oder Lastenablage benutzen, Nicht von der angehobenen Arbeitsplattform aus auf Bauteile übersteigen, Keine überhängenden Lasten an der Arbeitsplattform anbringen oder Leitern oder Gerüste auf der Arbeitsplatt- form verwenden Bei allen Fahrbewegungen auf Scher- und Quetschstellen oder Hindernisse achten Versetzfahrten mit angehobener Arbeitsplattform nur durchführen, wenn die Bühne hierfür geeignet ist! Für Arbeiten an ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen nur Arbeitsbühnen verwenden, die für mindestens V isoliert sind Schutzmaßnahmen (1|4) INTERNAL 12
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Hubarbeitsbühnen 4. Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen (2|4)
Beim Ausüben seitlicher Kräfte auf den Fahrkorb (z. B. Schrägzug von schweren Kabeln) die maximalen Herstellerangaben nicht überschreiten) Vor dem Einsatz von Hubarbeitsbühnen eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchführen Allgemeine Regel 7.1 (Freihalten von Gleisbereich) beachten An Hebebühnen muss vor jeder Benutzung eine Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt werden Hebebühnen nur über die dafür bestimmten Zugänge besteigen oder verlassen Hebebühnen nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerstellen aus steuern; hierbei darauf achten, dass keine Personen gefährdet werden Schutzmaßnahmen (2|4) INTERNAL 13
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! Hubarbeitsbühnen 4. Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen (3|4)
Lasten gegen unbeabsichtigte Lageänderungen sichern Lastaufnahmemittel nicht absichtlich in Schwingungen versetzen Nicht aufhalten – im Bewegungsbereich von Hebebühnen – unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last Das Lastaufnahmemittels nicht betreten Ausnahme: Last aufnehmen bzw. abstellen Nicht auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren Ausnahme: selbstfahrende Geräte Schutzmaßnahmen (3|4) ! Hebebühnen müssen mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüfung müssen dokumentiert werden. INTERNAL 14
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Hubarbeitsbühnen 4. Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen (4|4)
Eine Hebebühne nicht als Hubarbeitsbühne verwenden, sofern diese nicht hierfür eingerichtet ist Keine längere Strecken (> 1km) mit selbstfahrenden Arbeitsbühnen zurücklegen Gefahr des Austritts von wassergefährdenden Schmier- oder Hydraulikflüssigkeiten. Auf allen Ausleger-Arbeitsbühnen eine Absturzsicherung mit kurzem Anschlagseil ohne Falldämpfer verwenden Schutzmaßnahmen (4|4) INTERNAL 15
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