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Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger1 Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger.

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1 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger1 Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger

2 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger2 Nach dem 1. Schritt durch den Antragsteller Registrierung auf juleica.de Antragstellung auf der Webseite Träger (Organisation) angeben, für den man aktiv ist Hochladen eines digitalen Passfotos Antrag digital aus dem System versenden erhält der zuständige freie Träger eine e-mail-Benachrichtigung. 2. Schritt - Bestätigung durch Verband/Organisation (Freier Träger) E-Mail-Benachrichtigung Aufruf des Antrags in der Datenbank Prüfüng und Freigabe Autom. Statusmeldung an Antragsteller/in danach automatische Benachrichtigung des zuständigen Öffentlichen Trägers (Jugendamt) Wege des Antragsverfahrens

3 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger3 Startseite von www.juleica.de aufrufenwww.juleica.de Weiter – Bitte hier klicken

4 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger4 Einloggen Was kann passieren? Es funktioniert das Login nicht - woran kann das liegen? Bitte prüfen, ob im Browser Cookies zugelassen sind! Das geht so: Unter Firefox 3 muss unter "Extras > Einstellungen > Datenschutz" der Haken bei "Cookies von Drittanbietern akzeptieren" gesetzt sein. Beim Internet Explorer ist die Einstellung unter "Extras > Internetoptionen > Datenschutz> Erweitert > Cookies von Drittanbietern" zu finden und muss auf "annehmen" eingestellt sein ODER der Haken muss bei "Automatische Cookiebehandlung aufheben" entfernt werden. Was kann noch passieren? Die E-Mail mit dem Passwort ist nicht mehr vorhanden. Was jetzt? Auf http://www.juleica.de/online-antrag.html kann durch einen Klick auf "Wenn Du dein Passwort vergessen hast, kannst Du ein neues anfordern." und die Eingabe der E-Mail-Adresse jederzeit ein neues Passwort angefordert werden.http://www.juleica.de/online-antrag.html Weiter nächste Seite

5 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger5 e-mail-Adresse eingeben und auf Schaltfläche „Passwort anfordern“ klicken.

6 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger6 Statusinformationen Nach dem Login auf www.juleica.de erscheint zunächst die Übersicht über die aktuell zu bearbeitenden Anträge. Wichtig sind zunächst die Anträge zur Genehmigung (FT). Hier sieht der Träger die Zahl der noch zu genehmigenden Anträge in den verschiedenen Erinnerungsstufen. * Dem Träger obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden, eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor Neuausstellung der Juleica absolviert haben, über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen, die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind, ob die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online- Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/229.0.html) * Auszug aus den Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinien) vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246 Durch einen Klick auf die Zahl hinter Anträge zur Genehmigung (FT) gelangt der Träger zur Übersicht über alle noch zu genehmigende Anträge: Eskalationsstufen heißen nach einer Überarbeitung der Datenbank jetzt Erinnerungsstufen. Wenn Anträge zu lange (mehr als 14 Tage) von einem Träger oder der Druckerei nicht bearbeitet werden, erhalten die Anträge eine andere. In dem Moment wo der Antrag in die nächst höhere Erinnerungsstufe kommt, werden die/der Jugendleiter-in und auch die übergeordneten Träger bzw. der öffentliche Träger informiert, um ggf. nachhaken zu können.

7 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger7 In der Übersicht werden alle durch den freien Träger zu bearbeitenden Anträge angezeigt. Durch einen Klick auf anzeigen gelangt der Träger zur jeweiligen Einzelansicht des Antrags. Antragsübersicht

8 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger8 In der Einzelansicht sieht der Träger die Daten der/des Antragstellerin/s. Diese Daten können nicht verändert werden. Antragsübersicht Es besteht die Möglichkeit, die Gültigkeit der Juleica zu verändern. Standardmäßig ist die Gültigkeit auf die maximale Länge von 3 Jahren und 1 Monat ab Antragstellung eingestellt, diese kann jedoch durch den Träger reduziert werden. Das Bild kann durch den Träger ausgetauscht bzw. ergänzt werden. Weitere Infos zu Bildern nächste Seite Nach Änderungen unbedingt auf „Änderungen speichern“ Klicken.

9 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger9 Hinweise zum Foto Das Foto wird auf der Juleica so abgedruckt, wie es hochgeladen wird. Eine Bearbeitung, ein Beschnitt etc. findet später nicht mehr statt. Deshalb muss auf folgendes geachtet werden: Das hochgeladene Foto muss: √ Das Gesicht der Antragstellerin/des Antragstellers zeigen √ Im Hochkantformat mit dem ungefähren Verhältnis 18 x 20,5 (b x h) vorliegen √ mindestens 150 kb und darf max. 2 MB groß sein √ im Format JPG vorliegen Das Foto darf nicht: X im Querformat sein X ein Ganzkörper-Foto sein X mehrere Personen zeigen X nur einen Teil der gesamten Bildfläche einnehmen Fehlerhafte Bilder müssen entweder ersetzt werden oder der Antrag muss vorläufig zurückgewiesen werden! Weitere Informationen zum Foto nächste Seite

10 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger10 Hinweise zum Foto Tipps für die Antragstellerin/den Antragsteller:

11 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger11 Antrag genehmigen Sind alle Angaben korrekt und geprüft bzw. wurden die notwendigen Änderungen vorgenommen, kann der Antrag genehmigt werden. Nach der Freischaltung durch den Ehrenamtsträger wird dann der öffentliche Träger informiert, nach dessen Freischaltung erfolgt der Druck der Juleica. * Dem Träger obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden, eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor Neuausstellung der Juleica absolviert haben, über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen, die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind, ob die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/229.0.html) * Auszug aus den Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinien) vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246 Wie werden Qualifikations/Erste-Hilfe-Nachweise übermittelt? Das System sieht keine Möglichkeit vor, Nachweise upzuloaden, die dann von den Trägern eingesehen werden könnten. Die Nachweise müssen – wenn der freie Träger nicht über sie verfügt – per Post an den freien Träger zur Prüfung gesendet werden.

12 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger12 Antrag vorläufig ablehnen Sollten Angaben im Antrag nicht korrekt sein, hat der Träger die Möglichkeit, den Antrag vorläufig zurückzuweisen und die/den Jugendleiter-in zu bitten, die Fehler zu korrigieren. Bitte nutzen Sie das Kommentarfeld, um die/den Jugendleiter-in über die Gründe der vorläufigen Ablehnung zu informieren!. Gründe für eine vorläufige Ablehnung Wenn der Online-Antrag falsch ausgefüllt wurde. Die Antragstellerin/ der Antragsteller kann dann den Antrag wieder bearbeiten! Als Träger kann man keine Fehler im Antrag korrigieren Wenn das Bild nicht den Erfordernissen entspricht. Die Antragstellerin/ der Antragsteller kann dann den ein neues Bild hochladen. Alternative: Der Träger verfügt über ein Bild und tauscht es aus.

13 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger13 Antrag endgültig ablehnen Falls die/der Antragsteller-in keine Juleica erhalten soll, haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag endgültig zurückzuweisen. Die(der Jugendleiter-in wird dann per E-Mail informiert. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung ggü. der/dem Jugendleiter-in. Gründe für eine endgültige Ablehnung Bei der Registrierung hat sich die Antragstellerin/der Antragsteller vertippt. Der Name kann nachträglich nicht geändert werden. Wenn der Fehler erst auffällt, wenn der Antrag schon abgeschickt ist, aber die Träger dem Antrag noch nicht zugestimmt haben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Träger bitten, den Antrag endgültig abzulehnen. Dann hat Antragstellerin/der Antragsteller ab dem nächsten Tag die Möglichkeit, den Account zu löschen und sich neu zu registrieren. Es wurde aus Versehen der falsche Träger ausgewählt. Wenn ein falscher Träger ausgewählt wurde, muss der Antrag endgültig abgelehnt werden. Dann hat die/der Antragsteller-in die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen und den richtigen Träger auszuwählen.

14 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger14 2.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden 2.3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich. 2.4 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Ersten-Hilfe-Lehrgangs“ mit 12 Zeitstunden, entsprechend 16 Schulungseinheiten zu erbringen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. 3.Grundausbildung 3.1Die Grundausbildung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) oder deren Zusammenschlüsse sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen. Die Grundausbildung kann auch von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) durchgeführt werden. Sie umfasst mindestens 30 Zeitstunden, entsprechend 40 Schulungseinheiten. Die Träger der Grundausbildung können für ihre Grundausbildungen eine größere Zahl von Zeitstunden bzw. Schulungseinheiten festlegen. Die Grundausbildung ist in partnerschaftlicher Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger durchzuführen. 3.2 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin / des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Darüber hinaus sollen aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch sowie auch verbandsspezifische Themen Bestandteil der Grundausbildung sein. Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinien) Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig- Holstein vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246 1.Card für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit (Juleica) Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) erhalten (Anlage). Die Juleica ist eine bundesweit anerkannte amtliche Legitimation und ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit. 1.2 Die Juleica dient insbesondere zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit, zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate), zur Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG, GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2006 (GVOBl. 2006 S. 346), als An- spruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit vom 16. Dezember 2009 (Freistellungsverordnung – FreiStVO, GVOBl. 2010 S. 9), als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen. 2. Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card 2.1 Die Juleica wird ausschließlich für die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden.. Anhang

15 Stand: April 2010Bearbeitung von Anträgen durch freie Träger15 3.3 Die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung ist vom Träger der Maßnahme zu bescheinigen. 4.Herstellung, Antrags- und Ausstellungsverfahren 4.1Die Juleica ist bundeseinheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt. 4.2 Die Beantragung und Bestellung der Juleica erfolgt im Online-Verfahren (www.juleica.de). Antragsberechtigt sind ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Richtlinien erfüllen. 4.3 Das Antragsverfahren kann alternativ zu Nr. 4.2 eingeleitet werden durch die Träger (Ehrenamts-Träger), für die die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind, die Träger, bei denen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung absolviert haben. 4.4 Die Verantwortung für die Auswahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit trägt der Träger, bei dem sie aktiv sind oder sein werden. Ihm obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden, eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor Neuausstellung der Juleica absolviert haben, über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen, die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind, ob die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/229.0.html).www.juleica.de/229.0.html 4.5 Zuständig für die Prüfung der Anträge ist grundsätzlich der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Träger (Ehrenamts-Träger) nach Nummer 2.1 seinen Sitz hat. Er prüft die Anträge auf formelle Korrektheit (z. B. Alter des Antragstellers), ob die Legitimation des Ehrenamtsträgers vorhanden ist (z. B. Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII), ob das jeweils eingereichte Foto den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügt. Eine inhaltliche und formelle Prüfung der Qualifikation gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers. Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen. 4.6 Die Juleica ist nicht übertragbar. 5. Kosten der Juleica 5.1 Die Ausgabe der Juleica dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse. 5.2. Die Finanzierung der Herstellungskosten der Juleica regeln die örtlichen Träger der Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit. 6. Gültigkeitsdauer Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und kann nicht verlängert werden. Zum Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag eine neue Juleica ebenfalls mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt werden. Vor jeder Neuausstellung einer Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindesten 8 Zeitstunden, entsprechend 10 Schulungseinheiten nachzuweisen. 7. Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica 7.1 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtliche Jugendleiterin oder den ehrenamtlichen Jugendleiter für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen. 7.2 Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind zur Rückgabe der Juleica an den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn sie nicht mehr als ehrenamtliche Jugendleiterin oder ehrenamtlicher Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig sind, die Erteilung der Card nach Nummer 7.1 widerrufen wird. 8.Inkrafttreten Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2014.


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