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„Anhang 38“ Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29. Mai 2000.

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Präsentation zum Thema: "„Anhang 38“ Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29. Mai 2000."—  Präsentation transkript:

1 „Anhang 38“ Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29. Mai 2000

2 § 7 a WHG: Stand der Technik Absatz 5: allgemeine Definition Absatz 1: Ermächtigung für Bundesregierung, den Stand der Technik zu konkretisieren durch Direkteinleiter Alle Anforderungen des Anhangs gelten Anhänge zur Abwasserverordnung Indirekteinleiter Gem. § 7 a (4) WHG müssen die Anforderungen - vor Vermischung und - am Ort des Anfalls über Landesrecht auch für Indirekteinleiter gelten

3 § 7 a WHG Neue Einleitungen müssen dem Stand der Technik entsprechen Für bestehende Einleitungen können im Vollzug angemessene Anpassungsfristen festgelegt werden (im Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbescheid) Für bestehende Einleitungen können bundesweit brancheneinheitlich schwächere Anforderungen festgelegt werden (in Teil F der Anhänge zur Abwasser- verordnung) Absatz 3 Absatz 2 Absatz 1

4 Betrieb Kommunale Kläranlage Indirekteinleiter- Genehmigung gem. § 7a (4) WHG Satzungsrechtliche Genehmigung Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG

5 Emissionsstandards (§ 7 a (1) WHG, AbwV + Anhänge) Immissionsbetrachtung (§ 4-6 WHG) Abwasserabgabengesetz Eigenüberwachung Emissionsstandards § 7 a (4) WHG, AbwV + Anhänge (Ort des Anfalls, vor Vermischung) Gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen Indirekteinleiter- Genehmigung Direkteinleiter- Erlaubnis Benutzungsumfang und Auflagen

6 Betrieb Genehmigungsbehörde Rechtliche Prüfung Antrag Bescheid

7 Anhang 38 AAnwendungsbereich Abgrenzung von anderen Anhängen Bagatellregelung BAllgemeine Anforderungen Schadstofffracht minimieren: vermeiden, verwerten, vermindern behandeln CAnforderungen an der Einleitungsstelle Endbehandlung Färbung DAnforderungen vor Vermischung Gesamtabwasser teilstrombezoge Anforderungen EAnforderungen am Ort des Anfalls „Einsatzverbote“ Teilstrombehandlung Abfallentsorgung FAnforderungen für vorhandene Einleitungen Einzelfallprüfung Kataster Betriebstagebuch Ausnahmen

8 AAnwendungsbereich „Anhang 38“ (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt Im Abwasser können ferner enthalten sein: - Schmutzwasser aus Sanitäranlagen und Kantinen o.ä., - von den Betriebs- und Hofflächen abfließendes Schmutz- und Niederschlagswasser (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser - aus der Wäsche von Rohwolle, - aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),

9 AAnwendungsbereich „Anhang 38“ (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser - aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes vom 10.12.1990, - aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen (Anhang 31), sowie - der Herstellung von Chemiefasern (Anhang 43) (3) Für das Einleiten von weniger als 5 m³ Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C

10 BAllgemeine Anforderungen Ziel: Minimierung der Schadstofffracht Stoffauswahl: Vermeidung von Schadstoffen  Synthetische Schlichten  Komplexbildner  Tenside  APEO  Chlorierende Druckvorbehandlung Verzicht auf schlecht abbaubare Stoffe „Anhang 38“

11 Ausschnitt TEGEWA-Abfrageformular

12 BAllgemeine Anforderungen Ziel: Minimierung der Schadstofffracht Verminderung von Schadstoffen im Abwasser: Minimierung von Konzentraten; Wiederverwendung; Abwasserbehandlung ® Waschwasser Druckerei ® Synthetische Schlichten ® Farbklotzflotten ® Ausrüstungsklotzflotten ® Restflotten Beschichten/Kaschieren ® Restflotten Rückenbeschichtung ® Rest-Druckpasten „Anhang 38“

13 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ (1) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: B1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt, Man muss hier grundsätzlich unterscheiden zwischen: a) Druckdeckenwäsche: - Verschmutzung der Druckdecke ist abhängig vom Flächengewicht sowie der Durchlässigkeit des zu bedruckenden Substrates

14 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ Druckdeckenwäsche: - Nur bei neuen Druckmachinen ist Stand der Technik, das Wasser aus der Druckdeckenwäsche z.B. zwischenzufiltern und im Kreislauf zu führen - Abwasserbelastung aus der Druckdeckenwäsche ist unwesentlich im Vergleich zur Abwasserbelastung z.B. durch Nachwaschen b) Reinigung von Schablonen, Walzen u.ä.: (Schablonenreinigung) - ggf. mechanische Voreinigung möglich - Abwasserbelastung vom Druckprozess abhängig - Behandlung nur sinnvoll, wenn eine erhebliche Fracht aus diesem Bereich resultiert

15 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ c) Ansatzkübel: - Deutlich größere Abwasserbelastung entsteht durch lange Leitungen vom Ansatzgefäss in die Druckschablone  kurze Leitungsführung wählen - Bei neuen Druckmaschinen gibt es Systeme, wo die Leitungen leergesaugt und mit einem Molch nachgereinigt werden - Ansatzkübel werden in der Regel in einer zentralen Kübelwaschstation gereinigt. Reste wenn möglich wiederverwenden, ansonsten ordnungsgemäß entsorgen Nur für Neue Einleitungen: gem. E (1) 8. dürfen Restdruckpasten aus dem Druckgeschirr grundsätzlich nicht im Abwasser enthalten sein

16 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ Synthetische Schlichten B 2: DOC-Eliminationsgrad 80 % nach 7 d (Nr. 408), z. B.: adsorbierbare Polyacrylate (nach Adaptation) gut abbaubare PVA  Schlichtebetriebe (Weberei) B 7.1: Minimierung, Rückhalten/Wiederverwendung von synthetischen Schlichten aus der Entschlichtung  Vertikalbetriebe B 8: Behandlung 80 % CSB/TOC-Eliminierung  alle Betriebe mit Entschlichtung, soweit im Einzelfall möglich

17 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ Organische Komplexbildner B 3: Für Textilveredlung: DOC-Eliminationsgrad 80 % nach 28 d (Nr. 406) Ausnahme: Polyacrylate, Phosphonate, Maleinsäure-Copolymerisate EDTA und DTPA darf nur im begründeten Einzelfall eingesetzt werden E 7: Für den Einsatz in Brauchwasser zum Zweck der Enthärtung sind EDTA, DTPA und Phosphonate grundsätzlich nicht zulässig Komplexbildner werden zur Textilveredlung insbesondere als Sequestriermittel eingesetzt. Komplexbildner sind aber auch noch in anderen THM enthalten

18 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ B4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ nicht erreichen Definition „Tenside“ entspricht der zolltariflichen Definition. Sie ist damit weiter gefasst als der Begriff „grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne des WRMG (auf Wasch- und Reinigungsmittel beschränkt) Anforderung bezieht sich auf alle THM und Färbemittel, die Tenside entsprechend der zolltariflichen Definition enthalten Ausnahmeregelung für Tenside, für die es zur Zeit keine Alternativen gibt  Hintergrundpapier

19 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ B5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wolle- Mischsubstraten - Bei 100%igen Wollartikeln kann dabei in der Regel auf Dichlorisocyanurat nicht verzichtet werden - Bei Wollemischsubstraten ist dagegen die Verwendung anderer, chlorfreier Oxidationsmittel möglich (z.B. Peroxodisulfat) - Immer Prüfung im Einzelfall berücksichtigen

20 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ B6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) APEO biologisch gut abbaubar  dabei entstehen jedoch die gewässertoxischen Alkylphenole Einsatz von APEO in THM und Färbemitteln ist nur im begründeten Einzelfall zulässig Ausnahmeregelung für APEO-haltige Polymerdispersion (z.B. auf Teppichrücken), wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1% der aufgetragenen Dispersion in das Abwasser gelangt Wichtig: APEO aus Wasch- und Reinigungsmitteln sind gem. Teil E (1) Nr. 5. grundsätzlich nicht zulässig

21 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ 7. Minimierung und Rückhalten oder Wiederverwendung von 7.2 Rest-Farbklotzflotten, 7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten, 7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren, 7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden - Immer Prüfung im Einzelfall berücksichtigen - Menge an Restflotten kann durch eine entsprechende Anlagentechnik minimiert werden (prozessintegrierter Umweltschutz) z.B. durch Online- Dosierung, Verdrängungskörper, Sparchassis oder eine Färbung im Zwickel. Dies muss im Einzelfall optimiert werden und ist nicht grundsätzlich überall anwendbar

22 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ B7.6 Restdruckpasten - Immer Prüfung im Einzelfall berücksichtigen - Wiederverwendung von Restdruckpasten ist Stand der Technik - Verfahrenstechnische Gesichtspunkte können jedoch die Wiederverwendbarkeit der Druckpasten einschränken, insbesondere bei hochreaktiven Druckpasten auf Basis der Vinylsulfon-Reaktivfarbstoffe in Gegenwart von Alkali

23 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ B8. Behandlung der unter Nr. 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 % oder, bei Rest- Farbklotzflotten und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 % gewährleistet ist - Immer Prüfung im Einzelfall berücksichtigen (technische und wirtschaftliche Betrachtung der Abwasserbehandlungsverfahren) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.

24 B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ Beispiel: Ausrüstungsklotzflotten  Ausrüstung: Weichmachung  eingesetzte THM: alle gut eliminierbar (CSB : BSB 5 < 2 bzw. sehr gute Adsorption) TEGEWA-Klasse I (wenig abwasserrelevant)  Minimierung/Wiederverwendung: nur mit hohem Aufwand umsetzbar  Behandlung in der kommunalen Kläranlage: ausreichend, da CSB-Verminderung um 80% sicher zu erwarten ist Anforderung erfüllt

25 Probleme mit den Anforderungen an Restfarb- und Restausrüstungs- klotzflotten Es darf keine Verlagerung in ein anderes Umweltmedium stattfinden. B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“ Anrechnung der Reinigungsleistung nachgeschalteter Kläranlagen bei Indirekteinleitern. Problem: Häufig unzureichende Angaben über den Eliminierungsgrad im Sicherheitsdatenblatt (grosse Spannbreiten, wie z.B. Eliminierungsgrad von 50-90%. Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt beziehen sich immer auf den einzelnen Stoff im Produkt, das Verhalten der Mischung ist unbekannt.

26 In vielen Fällen ist bisher der Entsorgungspfad für Restklotzflotten nicht geklärt. Es fehlen geeignete Methoden für die Behandlung von Abwasserteilstömen aus der TVI. Beispiel Verbrennung: - Appreturrestflotten enthalten bis zu 95% Wasser - Geringer Energieinhalt dieser Flotten - hohe Entsorgungskosten - Durchschnittlicher täglicher Anfall von ca. 1 m 3 Restausrüstungs- klotzflotten im Betrieb B Allgemeine Anforderungen „Anhang 38“

27 CAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer (Direkteinleiter) folgende Anforderungen gestellt (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe): CSB160 mg/l BSB 5 25 mg/l P ges 2 mg/l NH 4 -N 10 mg/l N ges 20 mg/l Sulfit 1 mg/l Fischgiftigkeit 2 G F (2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung

28 CAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser für die Einleitungsstelle Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich) 7 m -1 525 nm (Rotbereich) 5 m -1 620 nm (Blaubereich) 3 m -1  Nur für Direkteinleiter anzuwenden  Ablauf Betriebskläranlage  Ablauf kommunale Kläranlage, wenn wesentlich durch Textilabwasser geprägt  visuelles Problem

29 DAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser vor Vermischung (Direkt- und Indirekteinleiter) (1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden- Mischprobe): AOX*1,0 mg/l Neue Einleitungen 0,5 mg/l Sulfid 1,0 mg/l Chrom, gesamt0,5 mg/l Kupfer1,0 mg/l Neue Einleitungen 0,5 mg/l Nickel0,5 mg/l Zink2 mg/l Zinn2 mg/l - o.g. Werte gelten an der Übergabestelle in die öffentliche Kanalisation * Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe

30 DAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser vor Vermischung (Direkt- und Indirekteinleiter) (2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus Teil B abgeleiteten Abwasservolumen ergibt: Cr ges Kupfer Nickel Restfarbklotzflotten 0,5 mg/l 1,0 mg/l* 0,5 mg/l Färbeflotten von mehr als (0,5 mg/l 0,5 mg/l 0,5 mg/l) 3%igen Ausziehfärbungen und gilt nur für neue Einleitungen weniger als 70 % Fixierrate Restdruckpasten, nicht 0,5 mg/l 1,0 mg/l* 0,5 mg/l wiederverwendbar * für neue Einleitungen gilt für Kupfer ein Wert von 0,5 mg/l

31 DAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser vor Vermischung (Direkt- und Indirekteinleiter) - Im Gegensatz zu D (1) ist D (2) teilstrombezogen - Bei Grenzwertüberschreitungen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsfähigkeit der kommunalen Kläranlage mit genutzt werden Einzelfallprüfung: Behandlungstechnologie, Kanalisation dicht, Keine Regenentlastung, Keine Verfrachtung über Klärschlamm etc. Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen gem. D (2) ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.

32 DAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser vor Vermischung (Direkt- und Indirekteinleiter) (3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaser- anteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten - Im Gegensatz zu D (1) ist D (3) teilstrombezogen - Im Hintergrundpapier ist beschrieben, dass o.g. Anforderung nur für schwer abbaubare Kohlenwasserstoffe (Mineralöle) gilt. Gut abbaubare Kohlenwasserstoffe, wie z.B. „thermostabile Präparationen“ sind davon ausgenommen  Reinigungsleistung der Kläranlage berücksichtigen

33 DAnforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser vor Vermischung Teil D Abs. 3 des Anhang 38 (Kohlenwasserstoffproblematik): - Neues Analysenverfahren DIN H53 (bisher DIN H18) kann zu höheren Befunden führen - Keine verfügbare Anlagentechnik für die Behandlung KW-haltiger Abwasserteilströme

34 E Anforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser darf nicht enthalten 1. Quasi-Einsatzverbot für:  Chlororganische Carrier  Ersatzprodukte stehen zur Verfügung,  Chlorabspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern  Arsen, Quecksilber, zinnorganische Verbindungen (Konservierungsmittel),  Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,  Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarbstoffe,  EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser Betriebstagebuch

35 E Anforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser für den Ort des Anfalls  Freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,  angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und THM  Versuchsprodukte, die nicht mehr eingesetzt werden, sollten immer dem Lieferanten zurückgegeben werden,  Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken (gilt nur für neue Einleitungen) „Das Abwasser darf nicht enthalten“ 2. Behandlungsziel für: 3. Abfallentsorgung für: Analytik Entsorgungsnachweis

36 E Anforderungen an das „Anhang 38“ Abwasser für den Ort des Anfalls Betriebstagebuch Carrier Wenn grundsätzlich relevant: Dokumentation der eingesetzten Mittel (Einkaufsliste, Herstellererklärung) Bleichmittel Konservierungsmittel Wasch- und Reinigungsmittel Oxidationsmittel für Farbstoffe Brauchwasserenthärtung

37 F Anforderungen für „Anhang 38“ vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen: 1. Die Anforderungen nach Teil D, Absatz 2 für die Färbeflotten von mehr als 3% Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung 2. Für AOX gilt abweichend von Teil D Absatz 1 ein Wert von 1 mg/ in der Stichprobe 3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Absatz 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l

38 „Anhang 38“ Abwasserkataster IST-Zustand - Betrieb Maschinenaufstellungsplan Allgemeine Beschreibung: Produkte, Substrate, Verfahren, Bereiche Entwässerungsplan Angaben zu den Konzentraten Auswertung TEGHEWA-Fragebogen

39 „Anhang 38“ Abwasserkataster IST-Zustand - Einsatzstoffe  Synthetische Schlichten (Daten soweit verfügbar)  Komplexbildner  Tenside  APEO Bei Nichterfüllung der Anforderungen gem. Anhang 38 sind weitere Angaben im Abwasserkataster erforderlich z.B.:  Prozess/Verfahren  Handelsname  Einsatzmengen  Begründung warum auf dieses Produkt nicht verzichtet werden kann (...)

40 „Anhang 38“ Abwasserkataster IST-Zustand - Teilströme  Entschlichtung (synth. Schlichte)  Kontin. Vorbehandlung Synthetics (Kohlenwasserstoffe)  Farbklotzflotten - schwermetallhaltig  Farbklotzflotten - schwermetallfrei  Restdruckpasten  Waschwasser Druckerei  Beschichten/Kaschieren  Rückenbeschichtung  Ausrüstungsklotzflotten  Prozess/Verfahren  Anfallstellen  Menge  Schwermetalle  Wiederverwendung/ Behandlung möglich (ja / nein)

41 Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

42 „Anhang 31“ Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m 3 / Woche aus o.g. Bereichen Wird bei der wasserrechtlichen Genehmigung mit betrachtet Additionsprinzip Separate Abwasserbeprobung


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