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VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?

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Präsentation zum Thema: "VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?"—  Präsentation transkript:

1 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?

2 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 2 Warum können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben? Die Bundesregierung hat mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 den gesetzlichen Krankenkassen zugestanden, dass sie einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben können, wenn trotz aller Sparmaßnahmen die Mittel aus den Gesundheitsfonds nicht ausreichen, ihre Kosten zu decken.

3 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 3 Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein? Der Zusatzbeitrag kann entweder als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt werden. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt (2010 = monatlich maximal 37,50 Euro). Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von bis zu 8 Euro pro Mitglied und Monat erheben kann, ohne dass eine besonders verwaltungskostenaufwändige Einkommensprüfung bei jedem einzelnen Mitglied notwendig ist.

4 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 4 Wie erfahre ich, dass die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt? Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder über den Zusatzbeitrag und ihr Sonderkündigungsrecht benachrichtigen. Der Zusatzbeitrag ist durch die Krankenkasse einen Monat vor seiner Fälligkeit anzukündigen. Kommt eine Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht fristgerecht nach, verschiebt sich für das Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Der Zusatzbeitrag kann, abhängig von der Satzung der Krankenkasse, auch rückwirkend erhoben werden. Beispiel: In der Satzung der Krankenkasse ist geregelt, dass Zusatzbeiträge für Januar bis März 2010 am 06.04.2010 fällig werden. Die Mitglieder müssen für diese Beiträge erst bis 06.03.2010 informiert werden. Es sind dann 3 Zusatzbeiträge auf einmal zu zahlen.

5 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 5 Bei wem wird der Zusatzbeitrag fällig? Familienmitversicherte Ehegatten und Kinder müssen den Zusatzbeitrag nicht zahlen. Auszubildende zahlen nur, wenn sie selbst versichert sind. Arbeitslosengeld-II-Empfänger bezahlen den Zusatzbeitrag selbst. Die Bundesagentur für Arbeit kann den Zusatzbeitrag übernehmen, wenn der Kassenwechsel eine besondere Härte bedeutet (BA hat Ermessensspielraum) Für Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe erhalten, übernimmt das Grundsicherungs- bzw. Sozialamt die Zusatzbeiträge. Z. B. Arbeitnehmer, Rentner, Studenten, Arbeitslosengeld-Empfänger müssen den Zusatzbeitrag selbst bezahlen.

6 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 6 Kann ich den Zusatzbeitrag verweigern? Der Zusatzbeitrag muss an die Krankenkasse überwiesen werden, man kann eine Einzugsermächtigung erteilen oder einen Dauerauftrag abschließen. Wird der Zusatzbeitrag nicht gezahlt, leitet die Krankenkasse ein Mahnverfahren ein. Nach erfolglosen Mahnverfahren leitet sie Vollstreckungsmaßnahmen ein. Kosten für Mahn- und Vollstreckungsverfahren zahlt das Mitglied. Für nicht gezahlte Beiträge sind Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat zu zahlen.

7 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 7 Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine wirksame Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechts hat zur Folge, dass vom Mitglied der Zusatzbeitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht erhoben werden darf. Das Sonderkündigungsrecht entfällt für Versicherte, die einen Wahltarif (z. B. Selbstbehalt, Kostenerstattung, Beitragsrückzahlungstarif) abgeschlossen haben. Sie sind 3 Jahre an die Kasse gebunden. Kann ich die Krankenkasse wechseln?

8 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 8 Wie kündige ich? Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es ist ratsam, sie persönlich abzugeben oder per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Die Kündigung muss rechtzeitig bei der Krankenkasse eingehen, spätestens bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Beispiel: Der Zusatzbeitrag wird erstmalig am 6. April fällig, dann muss die Kündigung spätestens am 6. April bei der Krankenkasse sein.

9 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 9 Wann kann ich in die neue Krankenkasse wechseln? Die Kündigung wird jeweils zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Wer also am 6. April kündigt, muss sich bis 30. Juni eine neue Krankenkasse suchen. Wie erfolgt der Krankenkassen-Wechsel? Nach ordnungsgemäßer Kündigung der alten Krankenkasse muss man innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung erhalten. Diese legt man dem Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse bei und erhält von dieser eine Mitgliedsbescheinigung. Die Mitglieds- bescheinigung ist generell bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der zur Meldung verpflichtenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungs- träger) vorzulegen.

10 VB 2, Abteilung Sozialpolitik 10 Ist ein Kassenwechsel sinnvoll? Ob sich ein Kassenwechsel lohnt, sollte genau überlegt werden. Nur wenige Kassen werden auf längere Sicht ohne Zusatzbeitrag auskommen. Auch die Leistungen der Kasse, deren Erreichbarkeit und die Beratung spielen bei der Entscheidung eine Rolle.


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