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Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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1 Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

2 Vorlesung 6 Behindertenrecht und Dienstleistungen

3 Geltungsbereich -Begriff der Dienstleistung -Erbringer von Dienstleistungen -Allgemeine Beanspruchbarkeit

4 Art. 3 lit. e BehiG Das Gesetz gilt fu ̈ r: e. grundsa ̈ tzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder eine Personenbefo ̈ rderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbefo ̈ rderungsgesetzes vom 20. Ma ̈ rz 2009 beno ̈ tigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

5 Begriff der Dienstleistung Erläuterungen BehiV, S. 3 „1. Wissen und Können zur Verfügung stellen; 2. Publikumsveranstaltungen durchführen und Zugang zu diesen Veranstaltungen gewähren; 3. Räume und Einrichtungen bereitstellen; 4. Material ausleihen; 5. Verträge vermitteln; 6. Behandlungen zum Gegenstand haben, die der Therapie, der Körperpflege oder dem Wohlbefinden dienen.“ Damit wurden „vor allem die Leistungen von Architekten, Anwälten, Restaurants und Hotels (Ziff. 1), Kongresszentren (Ziff. 3), Autovermietern (Ziff. 4), Versicherungsagenturen (Ziff. 5) und therapeutische Praxen (Ziff. 6)

6 Begriff der Dienstleistung Art. 261bis Abs. 5 StGB „wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,“

7 Begriff der Dienstleistung - Art. 9 UNO-BRK Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…) sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen - Rechtsvergleich Art. 31(2) UK Equality Act 2010: „A reference to the provision of a service includes a reference to the provision of goods or facilities“

8 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen Privater -Dienstleistungen des Gemeinwesens -Dienstleistungen „konzessionierter Unternehmen“ Bedeutung der Unterscheidung: Nicht für den Geltungsbereich, sondern für die materiellen Anforderungen.

9 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen Privater Alle natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts, welche Dienstleistungen auf der Ebene des Privatrechts anbieten. Beispiele aus der Botschaft: Dienstleistungen von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels, des Fernsehens, von Sportstadien, Detailhändlern, Internetprovidern.

10 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen des Gemeinwesens/Bund Art. 9 BehiV: „Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung“. Diese werden abschliessend von Art. 7 und 7a RVOV aufgeführt. „die Organisationen und Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes“.

11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) 1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören: a. die Departemente und die Bundeskanzlei; b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen; c. die Gruppen; d. die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen. 2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden. 4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung 1 Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten: a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG; b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit; c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen; d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen. 2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

13 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen des Gemeinwesens/Kantone und Gemeinden Keine Verschiebung der Kompetenzen aufgrund von Art. 8 Abs. 4 BV. Umsetzung von Bundesrecht nach Art. 46 Abs. 1 BV.

14 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen der „konzessionierten Unternehmen“ Irrelevant: ob Konzession, Bewilligung oder Meldepflicht.

15 Öffentliche Zugänglichkeit Die Dienstleistung muss öffentlich zugänglich sein. Gemäss Botschaft des Bundesrates: „wenn sie einer unbestimmten Anzahl von Personen (beispielsweise mit Inseraten) angeboten werden“. Entscheidend ist der potentielle Benutzerkreis.

16 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Art. 5 Abs. 1 BehiG Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.

17 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Art. 2 BehiG - Begriffe 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

18 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Geforderte Massnahmen: -Verbot der Errichtung benachteiligender Hindernisse -Pflicht zur Ergreifung positiver Massnahmen -Konkretisierung: Art. 14 BehiG; Art. 9-11 BehiV

19 Konkretisierung der Anforderungen -Massnahmen bei Dienstleistungen mit Publikumsverkehr (Art. 9 BehiV) -Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 1 BehiG und Art. 11 BehiV) -Dienstleistungen auf dem Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG und Art. 10 BehiV)

20 Rechtsvergleich USA 28 CFR 35.104 Real-time computer-aided transcription services; written materials; exchange of written notes; telephone handset amplifiers; assistive listening devices; assistive listening systems; telephones compatible with hearing aids; closed caption decoders; open and closed captioning, including real-time captioning; voice, text, and video-based telecommunications products and systems, including text telephones (TTYs), videophones, and captioned telephones, or equally effective telecommunications devices; videotext displays; taped texts; audio recordings; Brailled materials and displays; screen reader software; magnification software; optical readers; secondary auditory programs (SAP); large print materials; accessible electronic and information technology; or other effective methods of making visually delivered materials available to individuals who are blind or have low vision.

21 Art. 21 lit. b UNO-BRK Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie (…) b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

22 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Einschränkende Interessen: Art. 11 und 12 Abs. 3 BehiG, Art. 6 BehiV -Verhältnismässigkeit -Ersatzmassnahmen bei unverhältnismässigen Anpassungen

23 Zum Argument der Sicherheit Rechtsvergleich USA 28 C.F.R. § 35.130(h) „A public entity may impose legitimate safety requirements necessary for the safe operation of its services, programs, or activities. However, the public entity must ensure that its safety requirements are based on actual risks, not on mere speculation, stereotypes, or generalizations about individuals with disabilities.”

24 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen Privater

25 Verbot der Diskriminierung Art. 6 Dienstleistungen Privater Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Art. 2 lit. d BehiV Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;

26 BGE 138 I 475 E3.3.1 S. 480 « En l’espèce, le refus de prestation incriminé ne saurait être qualifié de la sorte. Fondé sur des considérations sécuritaires à tout le moins compréhensibles, le comportement adopté par l’exploitant à l’égard de A. ne peut pas être tenu pour particulièrement choquant; il ne dénote ni un manque de tolérance, ni une volonté d’exclusion des personnes handicapées en fauteuil roulant. L’intimée accorde d’ailleurs à ces dernières un accès libre aux autres salles de cinéma qu’elle exploite à Genève, dans la mesure où elles sont adaptées aux personnes à mobilité réduite. »

27 Keine Anpassungspflicht Art. 8 Abs. 3 BehiG Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

28 Kantonsverfassung BS § 8 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (...) 3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

29 Kantonsverfassung GE Art. 16 Droits des personnes handicapées 1 L ’accès des personnes handicapées aux ba ̂ timents, installations et équipements, ainsi qu’aux prestations destinées au public, est garanti.

30 Art. 9 UNO-BRK Art. 9 Abs. 1: Vertragstaaten haben „geeignete Massnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…), zu (…) Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten“. Diese Massnahmen müssen die „Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren“ einschliessen. Art. 9 Abs. 2 lit. b: Vertragsstaaten haben sicherzustellen, „dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“.

31 BRA Nyusti and Takács v. Hungary 1/2010 (2013) “10. The Committee on the Rights of Persons with Disabilities (…) is of the view that the State party has failed to fulfil its obligations under article 9, paragraph 2(b), of the Convention. The Committee therefore makes the following recommendations to the State party: 1. Concerning the authors: the State party is under an obligation to remedy the lack of accessibility for the authors to the banking card services provided by the ATMs operated by OTP. The State party should also provide adequate compensation to the authors for the legal costs incurred during domestic proceedings and the costs incurred in filing this communication; 2. General: the State party is under an obligation to take measures to prevent similar violations in the future, including by: (a) Establishing minimum standards for the accessibility of banking services provided by private financial institutions for persons with visual and other types of impairments. The Committee recommends that the State party create a legislative framework with concrete, enforceable and time-bound benchmarks for monitoring and assessing the gradual modification and adjustment by private financial institutions of previously inaccessible banking services provided by them into accessible ones. (…)”

32 28 ZGB – Verletzung der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

33 Rechtsansprüche Gemeinwesen und «konzessionierte Unternehmen» Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. (…)

34 Rechtsansprüche Gemeinwesen und «konzessionierte Unternehmen» - Art. 9 BehiG 1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen. 2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: (…) 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997. 3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen. (…) - Egoistische Verbandsbeschwerde

35 Rechtsansprüche Private Art. 8 Abs. 3 BehiG Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

36 Grenze der Entschädigung Art. 11 Abs. 2 BehiG Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

37 Rechtsansprüche Private Art. 9 BehiG Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6; Art. 89 ZPO 1 Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen. 2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.

38 Art. 28a ZGB 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Rechtsansprüche Private


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