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Sozialhilfebehörde, Sozialdienstleitung und Sozialarbeit: ein Spannungsfeld? Sozialhilfeforum, VSO BL Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft.

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1 Sozialhilfebehörde, Sozialdienstleitung und Sozialarbeit: ein Spannungsfeld? Sozialhilfeforum, VSO BL Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft 14. Mai 2014, 19.30 Uhr Kurt Jaggi, Unternehmensberater the move consulting ag, Hinterkappelen BE Weidweg 31, CH-3032 Hinterkappelen, Tel. +41 31 904 05 00, Mobile +41 79 271 95 48 kurt.jaggi@moveconsulting.chkurt.jaggi@moveconsulting.ch www.moveconsulting.chwww.moveconsulting.ch

2 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kurt Jaggi, zur Person  Rechtsanwalt und Unternehmensberater  1977-1999 GEF Bern (Jurist, Projektleiter, Vorsteher kant. Fürsorgeamt)  Seit 1999 selbständig als Unternehmensberater Themen: Strategie, Organisation, Projekte, Krisen Kunden: Bund, Kantone, Gemeinden, Non-Profit-Organisationen  Aufträge in BL (Beispiele) Benchmarking Kosten Sozialdienste (mehrere Jahre wiederkehrend) Diverse Audits Reorganisation kantonales Migrationsamt  Interimsleitungen Leitung Kantonales Sozialamt ZG Leitung Kirchliche Kontaktstellen für Flüchtlingsfragen BE Leitung der Abteilung Soziales der Gemeinde Ostermundigen BE Leitung Bereich Sozialdienst und Sekretär der Sozialbehörde, Wetzikon ZH Folie 2

3 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Sozialhilfegesetz BL SHG §37 Sozialhilfebehörde 1 Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde). 2 Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört. SHG § 39 Verfügungen und Einsprache 1 Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen. 2 Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar. SHV § 2 Zuständigkeiten 1 Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes. 2 Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes........... Folie 3

4 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Sozialhilfeverordnung BL  § 3 Fachgerechte Beratung (§ 4 Abs. 2 SHV) Die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen kann durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden.  Das ist eine Kann-Vorschrift  man muss also nicht auf professionelle Ressourcen zurückgreifen.  Wahrscheinlich kann keine Gemeinde mehr versuchen, ohne einen solchen Dienst auszukommen  aber das gibt es.  Trotzdem hat der Sozialdienst im Regelungswerk BL eine eher untergeordnete Bedeutung, da die meisten Vorschriften auf die SHB fokussieren. Folie 4

5 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Handbuch BL: Sozialhilfebehörden (1/4) 1. Abklärungen  Die Gemeinden, handelnd durch die Sozialhilfebehörden haben in jedem Fall sämtliche Kostenträger abzuklären. Insbesondere sind folgende Kostenträger abzuklären: Prämienverbilligung, AHV-, BVG-, IV-, EL- und ALV-Leistungen, AHV- und Pensionskassen-Vorbezug, Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, Kostenbeteiligungen des Kranken- und Unfallversicherers bei medizinisch bedingten Ausgaben, Stipendien und Stipendiendarlehen (Subsidiarität). haben die hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass auch Leistungen der Verwandten der Sozialhilfeunterstützung vorgehen. Der Kanton überprüft in jedem Unterstützungsfall die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht. Folie 5

6 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Handbuch BL: Sozialhilfebehörden (2/4) 2. Unterstützungen  Die Gemeinden, handelnd durch die Sozialhilfebehörden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen (§ 31 Abs. 1 SHG). haben alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 SHG). regeln die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten in Form von Verfügungen (§ 39 Abs. 1 SHG). tragen die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Niederlassung haben und im Kanton weilen. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes (§ 31 Abs. 2 SHG). Folie 6

7 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Handbuch BL: Sozialhilfebehörden (3/4) 3. Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen  Die Gemeinden, handelnd durch die Sozialhilfebehörden vollziehen die Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen und tragen die damit zusammenhängenden Kosten (§ 34 Abs. 1 SHG). Folie 7

8 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Handbuch BL: Sozialhilfebehörden (4/4)  Die Sozialhilfebehörden haben in jedem Unterstützungsfall sämtliche subsidiären Kostenträger abzuklären. Das Kantonale Sozialamt geht davon aus, dass insbesondere folgende Kostenträger durch die Sozialhilfebehörden abgeklärt sind und folglich Rückfragen des Amtes vermieden werden können: Prämienverbilligung AHV-, BVG-, IV-, EL- und ALV-Leistungen AHV- und Pensionskassen-Vorbezug Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen Kostenbeteiligungen des Kranken- und Unfallversicherers sowie sonstiger Versicherer bei medizinisch bedingten Aufwendungen Stipendien und Stipendiendarlehen  Die Sozialhilfebehörden haben die hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass auch Leistungen der Verwandten der Sozialhilfeunterstützung vorgehen. Der Kanton überprüft in jedem Unterstützungsfall die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht. Folie 8

9 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Rolle und Aufgaben des Kantonalen Sozialamtes BL §42 SHG Aufsicht, Fortbildung und Missbrauchsbekämpfung 1 Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. 2 Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind. 3 Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.  Das KSA ist ein Kompetenzzentrum, das Arbeiten macht, die in anderen Kantonen bei den Sozialbehörden oder den Sozialdiensten liegen, z.B.: Kontrollen in den Einzelfällen Aufsicht (nicht „nur“ Oberaufsicht)  Das Handbuch ist beeindruckend detailliert. Folie 9

10 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Fragen, die sich für BL stellen  Nur SHB kann vollziehen. Alle Macht der Sozialbehörde?  Wie wirkt sich die einflussreiche Rolle des Kantons aus?  Wo bleibt da die Rolle der Sozialdienste mit ihren ausgebildeten Fachleuten?  Wie können die Sozialdienstleitungen oder Stellen im Bereich Sozialarbeit zu attraktiven Stellen werden in diesem System? Folie 10

11 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Auftrag der Sozialbehörde ZH  Die gesetzliche Regelung ist ähnlich wie diejenige in BL.  Das Kantonale Sozialamt hat eine etwas weniger starke Rolle als in BL: Es kontrolliert nicht im gleichen Ausmass  die Kontrollen werden vor Ort geregelt Das Handbuch ist weniger dominant, der Handlungsspielraum der Gemeinden ist grösser  Kompetenzordnungen erlauben den Sozialbehörden, operative Aufgaben zu delegieren an den Sozialdienst  Rückzug auf strategische Führung und Kontrollfunktion Folie 11

12 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Gesetzlicher Auftrag der Sozialhilfebehörde BE Art. 17 [Fassung vom 24. 1. 2011] 1 Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung des Sozialdienstes fest. 2 Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesondere  adie Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,  bregelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozialdienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Liste der Dossiers aushändigt,  cMassnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweit sie dazu zuständig ist,  dvom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangt oder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt, wenn sie dafür nicht selber zuständig ist. Folie 12

13 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Unterschiede und Gemeinsamkeiten BL und ZH  Die Sozialhilfebehörden sind umfassend zuständig und verantwortlich für die Sozialhilfe (Gewährleistung und Durchführung).  Sie können gewisse Aufgaben delegieren, was in Zürich ausgeprägter geschieht als in BL. BE  Die Aufgaben der Sozialbehörden konzentrieren sich auf die strategische Ebene und die Aufsicht.  Sie haben mit der operativen Sozialarbeit nichts zu tun. Folie 13

14 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Meine Thesen (generell, nicht nur für BL) 1.Die korrekte Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ist eine komplexe Aufgabe. Prüfung Subsidiarität (Re-) Integration Korrekte Berechnung der WSH 2.Unprofessionelle Arbeit kommt teuer zu stehen Die Kosten der WSH belasten die Gemeinden viel stärker als die Ressourcen für einen professionellen Sozialdienst Lücken bei Abklärung Subsidiarität und mangelhafte Integration kosten Geld 3.Die Durchführung der Sozialhilfe braucht genügend (!) professionelles Personal bzw. SpezialistInnen SozialabeiterInnen; Sozialversicherungsfachleute, JuristInnen, Buchhaltung 4.Die Sozialbehörde ist eine Milizinstanz, die nach politischen und nicht nach fachlichen Kriterien gewählt wird  sie sollte nicht operative Fachaufgaben übernehmen (müssen), sondern strategisch tätig sein Die SHB muss die Verbindung zur Gemeinde sicherstellen. Daher sollte sie unter der Leitung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats stehen. 5.Für mich spielt die Grösse einer Gemeinde KEINE Rolle. Die Aussagen gelten für kleine und grosse Gemeinden gleichermassen. Folie 14

15 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Stärken und Schwächen BL und ZH  Stärken System BL und ZH Hohe Legitimation der Entscheidungen in der Sozialhilfe („Bürgernähe“) Unabhängiger Blick auf die Sozialhilfe Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen als Mitglieder der Sozialbehörden  Schwächen System BL und ZH „Bürgernähe“ ist falscher Ansatzpunkt: Bei der Steuerverwaltung gibt es auch keine „Bürgernähe“ Eingriff in operative Fachlichkeit Konkurrierende Führung durch Sozialbehörde, Gemeinde und Kanton  sind SAR Interessenvertreter der Klienten, Sozialbehörde, Gemeinde oder gar des Kantons? „Korrekter“ Antrag vs. „unkorrekte“ Behördenentscheidung; Darf SozialarbeiterIn gegen Entscheidung Beschwerde befürworten? Folie 15

16 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Stärken und Schwächen BE  Stärken System BE Gute Trennung von strategischem und operativem System  Folge allerdings: Strategie wird oft der operativen Leitung überlassen Volle Verantwortung des operativen Systems für Leistungserbringung  Schwächen System BE Schwierige Sinnfindung für Behörden:  Was ist unsere Rolle?  Was tun wir eigentlich noch? Abgrenzung Strategieaufgabe Sozialbehörde von gleichgelagerten Aufgaben der Gemeindeexekutive Vorwurf fehlender Kostenkontrolle Folie 16

17 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Erklärungsversuch für Situation BL  BL ist ländlich geprägt. Es gibt keine Stadt, welche die Führungsrolle des Kantons in Frage stellen kann.  In eher ländlichen und heterogenen Gebieten kann die Fiktion der Zuständigkeit einer Sozialbehörde länger aufrecht erhalten bleiben.  In den städtischen Gebieten möchten die Sozialbehörden die Verantwortung gar nicht haben, welche diesen in BL zukommt (vgl. Missbrauchsdiskussionen in den Städten Zürich und Bern).  In Bern besteht eine umfassende Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden für die Kosten der WSH und den grössten Teil der Personalkosten Es ist einfacher, neue Regelungen durchzusetzen Folie 17

18 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Orientierung an Kernfunktionen  Daraus resultiert ein Modell, das die Kernfunktionen klar festlegt für Gemeinde Sozialhilfebehörde Sozialdienstleitung Mitarbeitende Sozialdienst Folie 18

19 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kernfunktionen der Gemeinde  Sie (Gemeinde, allenfalls ein Verband) ist verantwortlich für politische Verankerung der Sozialhilfe (mit der Sozialbehörde) politische Vorgaben Finanzierung (Budget, Stellenbewilligungen usw.) Folie 19

20 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kernfunktionen der Mitarbeitenden Sozialdienst  Sie sind verantwortlich für die Leistungserbringung gemäss den  gesetzten strategischen und operativen Zielen  Standards  Qualitätskriterien Beratung der Klientschaft Sicherstellung der Subsidiarität Berechnung und Auslösung der WSH Folie 20

21 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kernfunktionen der Sozialdienstleitung  Planung Setzt die Jahres- und Mehrjahreszeile auf operativer Ebene Gewährleistet die Leistungserbringung Trifft die notwendigen Massnahmen zur Sicherung der Qualität Legt die Standards fest Ist verantwortlich für Voraussicht  Wahrnehmung der operativen Verantwortung Führung des Teams Sozialdienst Planen und verteilen die Arbeit Schaffen von guten Rahmenbedingungen für die Mitarbeitenden  Sicherstellung der Kontakte zu Sozialhilfebehörde und Gemeinderat Bereitstellen von Kennzahlen Verfassen von Reportings Setzen von strategischen Impulsen (z.H. Sozialbehörde) Folie 21

22 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kernfunktionen der Sozialbehörde (1/2)  Weisungsbefugnis gegenüber dem Sozialdienst  Führung auf der strategischen Ebene (zusammen mit der Leitung Sozialdienst, da diese die Probleme und möglichen Lösungen kennt)  Setzung von Jahres- und Mehrjahreszeile auf strategischer Ebene  Sicherstellung der Finanzierung der Sozialdienste Personal und Infrastruktur Kosten der WSH inkl. Integrationsprogramme usw. Folie 22

23 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Kernfunktionen der Sozialbehörde (2/2)  Festlegung der strategischen Vorgaben Definition des Rahmens für die WSH (z.B. hoch-, mittel oder niederschwellig) Festlegung strategischer Eckwerte, z.B.  Prävention  Integration Genehmigung der Kompetenzregelung (wer ist zuständig für was) Gewichten von „verwalten“ und integrieren Umgang mit jungen Erwachsenen Grundsätze für berufliche Befähigung  Sicherstellen der strategischen Steuerung Wissen, was passiert (z.B. Kennzahlenvergleich) Voraussicht  Sicherstellen einer engen Zusammenarbeit mit der Leitung  UND: Einwirken auf Stadtentwicklung! Folie 23

24 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Mein Modell in der Zusammenfassung  Die Gemeinde bildet den organisatorischen Rahmen und finanziert das System.  Die Sozialbehörde schafft den strategischen Rahmen und setzt die strategischen Ziele (kurz-, mittel- und langfristig).  Die Leitung Sozialdienst nimmt ihre Führungsaufgaben gegen oben (Sozialbehörde) und gegen „unten“ (Mitarbeitende) wahr. Sie setzt Standards.  Die Mitarbeitenden Sozialdienst führen die Fälle in hoher Eigenverantwortung und mit klaren Vorgaben der Leitung.  Das Ganze auf der Basis von Vertrauen und Respekt! Respekt gegenüber der Kompetenz der anderen Funktionen Vertrauen in die Professionalität aller Ebenen Folie 24

25 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Entwicklungsmöglichkeiten für BL (Ideen)  Die Sozialbehörden übernehmen im konsequent die Verantwortung für ihre strategischen Aufgaben delegieren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, dort wo es um operative Themen geht  Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung gehören nach meiner Auffassung immer möglichst weitgehend zusammen  Die Sozialdienstleitungen leiten die operative Seite unterstützen die strategische Ebene delegieren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an ihre Mitarbeitenden Folge: diese Stellen gewinnen an Attraktivität auf dem Stellenmarkt  Die Mitarbeitenden der Sozialdienste erhalten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen.  Folge: auch diese Stellen gewinnen an Attraktivität auf dem Stellenmarkt Folie 25

26 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Wünschbare Optimierungen (gilt nicht nur für BL)  Sozialdienste sollten arbeitsteilig organisiert werden können: Intake Langzeit Administration Fachpersonal für Recht, Subsidiarität (Sozialversicherungen) Angemessene Führungsspannen für alle  Damit das möglich wird, müsste ein Sozialdienst ein Einzugsgebiet von mindestens 20‘000 Personen haben. 50‘000 wären noch besser. Darüber wird es wieder eher schwieriger. Folie 26

27 VSO BL, Sozialhilfeforum vom 14.5.14 Fazit  Bei der Umsetzung des Modells sind alle Akteure in ihrem Kernbereich und im Rahmen ihrer Kernkompetenzen tätig.  Dann sind alle zufrieden und für die Klientschaft wird das Beste angestrebt bzw. erreicht.  Ich nehme an, mit diesen Aussagen habe ich die Grundlagen gelegt für eine animierte Diskussion. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 27


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