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Kanton St.Gallen Staatsanwaltschaft „Wer soll das bezahlen, wer hat so viel …“ Gedanken zu Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren Hanspeter Küng,

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1 Kanton St.Gallen Staatsanwaltschaft „Wer soll das bezahlen, wer hat so viel …“ Gedanken zu Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren Hanspeter Küng, lic.iur.RA Stv. Leitender Staatsanwalt Untersuchungsamt Altstätten St.Galler Juristenverein, 27. April 2016

2 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 2 … so viel? 3x G Geld Geduld Gespür

3 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 3 Was gab Anlass zum Thema? Möglichkeit der Mitwirkung bei der komm. Textausgabe zur StPO von Goldschmid/Maurer/Sollberger, 2008 10. Titel / Art. 416 bis 436 Erfahrung, dass Strafsache soweit klar, aber dann noch Kosten- und Entschädigungsfragen am Ende ‘plagen’ Feststellung, dass Kosten und Entschädigungen in der Literatur oft zur Nebensache verkommen (vgl. Aufsatz Prof. Bommer, zur Stellung der Privatklägerschaft)

4 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 4 Was dürfen Sie heute erwarten? Verfahrenskosten Entschädigung der beschuldigten Person Entschädigung der Privatklägerschaft Amtliche und private Verteidigung Honorarbemessung -pauschal? -nach Zeitaufwand? -St.Gallische Honorarordnung (HonO) Kritische Auseinandersetzung mit der StPO Viel Praxis und Diskussion !

5 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 5 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) -> Gebühren zur Deckung des Aufwands -> Auslagen im konkreten Straffall Auslagen (Abs. 2), namentlich: Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a) StA SG: Bestandteil Strafbefehl und Vollzug Rewe (kantonale Unterschiede in der Formulierung) Übrige (normale) Entschädigungen und Aufwendungen von Parteien und Dritten sind keine Verfahrenskosten! BGE 141 IV 472

6 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 6 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) BGE 141 IV 465 ff. (Urteil vom 5.11.2015) Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen Thurgauer Tötungsdelikt (Mord und Tötungsversuch, 18 Jahre) Untersuchungskosten: Fr. 134’756.55 Zuführungskosten: Fr. 300 Gebühr 1. Instanz: Fr. 3’000 Klägervertretung: Fr. 12’000 Gebühr 2. Instanz: Fr. 5’000 BGer: kritische Prüfung der Positionen (U’haft, Tatortreinigung, Bewachung vor Spitalzimmer), Pauschalen sind zulässig StA / Kapo SG: keine Probleme (Code K 80, M 300, G 500) plus Kapo-Fachdienste (lit. d), IRM, Gutachten (lit. c) etc. Grundlage Kapo SG: GT-Nr. 27.79.00 – 27.79.04

7 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 7 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Abs. 2 lit. a) StA SG: Voraussetzung ist eine gültige Anordnung Art. 133 StPO: Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Art. 137 StPO für Privatklägerschaft: Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134 StPO

8 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 8 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für amtliche Verteidigung BESC Art. 132 StPO: Anordnung a) bei notwendiger Verteidigung 1.BESC bestimmt trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung 2.Entzug oder Niederlegung des Mandats und keine Neubestimmung innert Frist durch BESC b) BESC verfügt nicht über erforderliche Mittel (Bedürftigkeit) und Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen geboten. Abs. 2: kein Bagatellfall (objektiv) und Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (subjektiv) Abs. 3: Kein Bagatellfall -> FS ab 4 Mte, GS ab 120 TS, GA ab 480 Std.

9 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 9 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für amtliche Verteidigung / 2 Praxisbeispiele 1) Der rasende Geschäftsmann mit dickem Geldbeutel Knapp 300 km/h auf der Autobahn A1 BESC geständig: «ich war müde und wollte ins Bett» und «ich spare mir das Geld für einen Anwalt» Problem: Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG / Art. 130 lit. b StPO StA: Notwendige als amtliche Verteidigung anzuordnen RA: amtliches Mandat mit amtlichem Tarif (aber: Differenz zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO einfordern) vgl. BGE 139 IV 264 2) Beizug des Pikettanwalts als notwendiger Verteidiger (HD) BESC verfügt über erforderliche Mittel (keine Bedürftigkeit) StA: Aufforderung, eine Wahlverteidigung zu bestimmen HPK: Piketteinsatz über Straffall abrechnen, da StA-Aufgebot

10 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 10 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für unentgeltliche Verbeiständung PRKL Art. 136 StPO: Anordnung (vgl. Pra 2016 Nr. 35) Abs. 1: für die ‘Durchsetzung ihrer Zivilansprüche’, wenn: a)PRKL nicht über erforderliche Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und b)Zivilklage nicht aussichtslos erscheint Abs. 2: Umfang c) Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der PRKL notwendig ist Fazit: (vgl. BGer 6B_458/2015 vom 16.12.2015) -kein Anspruch der PRKL aufgrund Schwere oder Komplexität des Falles (‘keine notwendige Vertretung’) -Waffengleichheit mit BESC kein Argument -Vertretung ist Privatsache (Credo in BGE 123 I 145)

11 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 11 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für unentgeltliche Verbeiständung Exkurs: Stellung der PRKL im Vorverfahren -Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) -PRKL hat diverse Verfahrensrechte (Art. 107 StPO) -PRKL (Opfer) hat besondere Rechte (Art. 117 StPO) -PRKL hat Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) -PRKL ist rechtsmittelbefugt? (beim Strafbefehl: BGer 6B_188/2015 vom 30.06.2015)

12 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 12 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für unentgeltliche Verbeiständung Exkurs: Stellung der PRKL im Vorverfahren Und die Behandlung ihrer Zivilklage? a)im Strafbefehl: Art. 353 Abs. 2 StPO Vormerkung, soweit BESC Zivilforderungen der PRKL anerkannt hat. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. b)in der Einstellungsverfügung: Art. 320 Abs. 3 StPO In der EV werden keine Zivilklagen behandelt. Der PRKL steht der Zivilweg offen. c) generell: Art. 124 Abs. 3 StPO Anerkennt BESC die Zivilklage, wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (auch in EV !)

13 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 13 Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) Voraussetzungen für unentgeltliche Verbeiständung Exkurs: Stellung der PRKL im Vorverfahren Fazit: Ist ein Gerichtsverfahren nicht absehbar, bleibt ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung praktisch chancenlos. Ob die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, liegt faktisch in den Händen des BESC mit Anerkennung oder Nichtanerkennung (im VV) Klare Schlechterstellung im Vergleich zur früheren SG-Praxis a) im Strafbefehl: Art. 184 lit. d StP/SG Beurteilung einer bestrittenen Zivilklage bis Fr. 5’000 b)in der Einstellungsverfügung: Art. 189 und Art. 46 StP/SG Über die Zivilklage wird entschieden, wenn sie spruchreif ist. Freispruch und Einstellung stehen der Beurteilung nicht entgegen. Fallbeispiel Holzdiebstahl: Die StPO ist nicht Kläger-freundlich!

14 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 14 Entschädigungen Ansprüche BESC bei Freispruch oder Einstellung (Art. 429 StPO) a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte - Kosten der Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) nicht: amtl. Verteidigung > Art. 135 StPO - Kosten für Privatgutachten, soweit entscheidrelevant - Kosten für Dolmetscher (Haftbesuche) b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen Praxis ist knausrig; Beteiligung am Strafverfahren als ‘Bürgerpflicht’ Pra 2015 Nr. 97 c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug BGer 6B_506/2015 vom 06.08.2015: grundsätzlich Fr. 200 pro Tag angemessen; in casu Fr. 3’000 für knapp 3 Tage zwar hoch, aber aufgrund beso Umstände ok Prüfung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO) Sonderfall Art. 432 StPO: Ansprüche gegenüber PRKL und Strafantragsteller

15 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 15 Entschädigungen Ansprüche PRKL gegenüber BESC (Art. 433 StPO) Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen a) bei Obsiegen b) wenn BESC nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig Wann obsiegt die Privatklägerschaft? (vgl. Ausführungen zur Zivilklage im Vorverfahren) BGE 139 IV 102 Prüfung auf Antrag und nach Bezifferung (Art. 433 Abs. 2 StPO)

16 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 16 Entschädigungen Ansprüche PRKL gegenüber BESC (Art. 433 StPO) Wann obsiegt die Privatklägerschaft? BGE 139 IV 102 War dem Bundesgericht auch unwohl mit der Stellung der PRKL? Kehrtwende zu BGE 123 I 145 «durchschnittlicher Bürger» -Bei Verurteilung BESC durch Strafbefehl obsiegt PRKL als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Vertretung* zu entschädigen ist (*BGer «Verteidigung») - Wird Zivilklage auf Zivilweg verwiesen, kann PRKL als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass SB auch nicht als unterliegende Partei gelten -Auf Zivilklage bezogene Aufwendungen nicht beachten

17 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 17 Entschädigungen Ansprüche PRKL gegenüber BESC (Art. 433 StPO) Wann obsiegt die Privatklägerschaft? BGE 139 IV 102 Kritik an Erw. 4.3 Teil der Lehre: bei Erlass SB ist PRKL auch betreffend Aufwendungen für die Strafklage auf Zivilweg zu verweisen. BGer: «Geschuldet ist nach Art. 433 Abs. 1 StPO (nur) eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Was darunter zu verstehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen die vom Verurteilten an die PRKL in ihrer Funktion als Strafkläger zu entrichtende Entschädigung festzusetzen ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden …» Lösungsansatz HPK: St.Galler Praxis zu Art. 271 Abs. 2 StP/SG «Dem Kläger werden die Vertretungskosten ersetzt, wenn besondere Umstände es rechtfertigen» GVP 1980 Nr. 32

18 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 18 Entschädigungen Ansprüche PRKL gegenüber BESC (Art. 433 StPO) Art. 433 StPO im Gegensatz zu Art. 271 StP/SG (Gesetzeslücke) -> Keine Ansprüche PRKL gegenüber dem Staat vorgesehen Fallbeispiel Geschäftsmann G wird zu später Stunde beim Bahnhof St.Gallen von zwei Typen zusammengeschlagen. Spitaleinweisung mit erheblichen Kopfverletzungen und drei Wochen stationärer Aufenthalt. Beizug einer Rechtsvertretung durch die Ehefrau, welche nebst zwei schulpflichtigen Kindern auch das Geschäft betreuen muss. Anfangsverdacht auf Täter A und B, vage Angaben des Opfers aufgrund Gedächtnisausfall -> Einstellung des Verfahrens. Da Bedürftigkeit nicht gegeben, keine Entschädigung PRKL zulasten der Prozedur! (HPK: Ausnahme gestützt auf Art. 421 StPO möglich?) Nachfrage HPK: Die Opferhilfestelle bestätigte eine Zunahme von Entschädigungsbegehren ohne Bezug zu einer konkreten Täterschaft.

19 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 19 Entschädigungen Festsetzung des Honorars Zusammenfassung von Praxis und Rechtsprechung (1) -Bund und Kantone regeln Berechnung der Verfahrenskosten und legen Gebühren fest (Art. 424 StPO) -Amtliche Verteidigung wird nach Anwaltstarif des Bundes oder fallführenden Kantons entschädigt (Art. 135 StPO) -Reduziertes (amtliches) Honorar gilt unabhängig des Prozessausgangs (BGE 139 IV 261) -Mindestansatz Fr. 180 / Std. (BGE 132 I 201) SG: Fr. 200 -Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124) -Bei Verfahrensabtretung widerruft der abtretende Kanton das amtliche Mandat und legt die Entschädigung fest (Praxis SSK)

20 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 20 Entschädigungen Festsetzung des Honorars Zusammenfassung von Praxis und Rechtsprechung (2) -Art. 429 StPO regelt die Entschädigung für die Kosten eines Wahlverteidigers. Bei Freispruch kann der (amtlich vertretene) BESC daher keine Entschädigung für seine (amtliche) Verteidigung verlangen (BGE 138 IV 206). -> Im Beschwerdeverfahren nach Art. 135 Abs. 3 StPO ist der BESC nicht Partei. -Die Entschädigung nach Art. 429 StPO steht dem BESC zu, das Honorar nach Art. 135 StPO der amtlichen Verteidigung (zu beachten bei der Formulierung des Dispos) -Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (BGE 138 IV 197) -> Änderung zur früheren SG-Praxis (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 1839) -Kriterien zur Angemessenheit des RA-Beizugs: Schwere des Deliktsvorwurfs, tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles, Verfahrensdauer, Auswirkungen auf persönliche und berufliche Verhältnisse des BESC (Pra 2015 Nr. 7)

21 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 21 Entschädigungen Festsetzung des Honorars Zusammenfassung von Praxis und Rechtsprechung (3) -Anwendung der kant. Honorarordnung (HonO/SG) Systematik etwas wirr -Art. 10 HonO: Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Strafsachen und des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen -Art. 10 Abs. 2 HonO: In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden -Art. 19 HonO: Innerhalb Pauschale wird Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen -Art. 21 HonO: Im Strafprozess beträgt Honorar für Verteidigung BESC oder Vertretung PRKL oder Dritte pauschal: Fr. 500-4’000 (StA), Fr. 1’000-8’000 (ER), Fr. 1’500-12’000 (KrG) -> keine Einschränkung auf amtliche Mandate -Art. 23 Abs. 2 HonO: Im Strafprozess kann der RA das Honorar nach Zeitaufwand bemessen -Art. 23 Abs. 3 HonO: Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.

22 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 22 Entschädigungen Festsetzung des Honorars Zusammenfassung von Praxis und Rechtsprechung (4) Handhabung der privaten Verteidigung resp. Vertretung? Bereits GVP 2006 Nr. 108: für private Mandate HonO massgebend Urteil Kantonsgericht SG vom 3.11.2015 bringt Klärung: -Im Strafprozess kann der private Verteidiger entweder nach Pauschale oder nach Zeitaufwand abrechnen (Wahlrecht betr. Art. 21 und Art. 23 HonO) -Innerhalb der Pauschale gelten die Kriterien von Art. 19 HonO (s. vorne) -Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Kausalität zum Strafverfahren) -Als Massstab für Angemessenheit des Zeitaufwands dient das tarifliche Pauschalhonorar. «Der Anwalt kann sich an diesem orientieren, wenn er sich vergewissern will, dass sein Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Straffall anstehenden Problemen steht» -Ist sein Honorar überhöht, muss er dies mit den Grundsätzen von Art. 19 HonO begründen können -Def. aussergewöhnlich aufwendiger Fall: deutliche Abhebung von Vergleichs- fällen, Beweislage äusserst kompliziert, Rechtslage besonders schwierig, Aktenumfang ausserordentlich gross, Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang, Gerichtsverhandlung mehrere Tage (vgl. Anklagekammer SG, 31.3.2016)

23 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 23 Zum Schluss «Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt, wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?» Gebot der Fairness, wenn es um Kosten und Entschädigungen geht (hüben und drüben) Ein direkter Draht kann manchen Ärger ersparen!

24 Kanton St.Gallen Inhalt 27. April 2016 Staatsanwaltschaft Seite 24 Wer soll das bezahlen …? Sie nicht ! Der Juristenverein lädt zum Apéro - Prost Fragen und Anregungen gerne an: hanspeter.kueng@sg.ch


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