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Veröffentlicht von:Karl Lange Geändert vor über 9 Jahren
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1 Lerneinheit 7 – 22.12.2009 Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag
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2 § 10 Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. Vorweg: - Gesetzliche Struktur unklar - TB-Merkmale unscharf - Zahlreiche Subjektivierungen - Anwendungsbereich undeutlich - Kurz: „Quelle des Schreckens“ I.Regelungszweck Abgrenzung: Erwünschte Hilfe (Anreiz) versus unerwünschte Einmischung (Abwehr)
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3 II.Voraussetzungen 1.Geschäftsbesorgung iSd § 677 Rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen 2.Fremdgeschäftsführungswille (teils abweichender Aufbau) a)Fremdheit des Geschäfts aa)Objektiv fremdes Geschäft bb)„Auch-fremdes“ Geschäft cc)Subjektiv fremdes Geschäft (dann a und b zusammen zu prüfen)
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4 b)Willensrichtung aa)Bedeutung dieser Voraussetzung für § 677 und für § 687 (nicht bei § 686) bb)Objektiv fremdes Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens cc)Subjektiv fremdes Geschäft: Manifestierung des Fremdgeschäftsführungswillens dd)„Auch-fremdes“ Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens
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5 Fallgruppen: - Vertragsrecht - Künftiger Vertragsschluss (kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Vorfeld eines angestrebten Vertrags: BGH, NJW 2000, 72 >>> Wertungen des Privatrechts) - Vertrag mit Drittem (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: vgl. BGHZ 61, 359, 363) - Nichtiger Vertrag (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: BGHZ 37, 258; 111, 308 etc.)
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6 dd)„Auch-fremdes“ Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens Fallgruppen: - Öffentlich-rechtliche Pflichten (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: BGHZ 40, 28) - Selbstaufopferung im Straßenverkehr (Übertragung der Wertungen des § 7 StVG: BGHZ 38, 270; s. jetzt auch § 828 II BGB) (insoweit teilweise abweichender Aufbau: Prüfung erst im Rahmen des TB-Merkmals „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“)
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7 3.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung a)Subsidiarität der GoA (jedes Rechtsgeschäft ausreichend) b)GoA, wenn zugrunde liegendes Rechtsverhältnis nichtig? c)GoA bei Vorliegen des § 323c StGB?
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8 III.Unterscheidung von berechtigter und unberechtigter GoA und deren Rechtsfolgen 1.Durchführung der Differenzierung, § 683 I a)Interesse/Wille des Geschäftsherrn aa)Interesse des GH bb)Wirklicher/mutmaßlicher Wille des GH cc)Prüfungsreihenfolge - Wirklicher Wille - Mutmaßlicher Wille (anhand Interesse)
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9 III.Unterscheidung von berechtigter und unberechtigter GoA und deren Rechtsfolgen b)Sonderfall: Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 c)Sonderfall: Genehmigung, § 684 S. 2
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10 2.Rechtsfolgen einer berechtigten GoA, § 683 S. 1 a)Geschäftsführungspflicht im Rahmen des § 677 b)Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, §§ 683, 670 aa)Umfang des Anspruches wie § 670 bb)Zzgl. Vergütung der Tätigkeiten aus Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers, § 1835 III analog
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11 2.Rechtsfolgen einer berechtigten GoA, § 683 S. 1 c)Nebenpflichten aus § 681 S. 1, S. 2, §§ 666 - 668 d)Haftung bei verschuldeter Pflichtverletzung (= Ausführungsverschulden) nach allgemeinen Regeln (§ 280 I BGB)
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12 3.Rechtsfolgen einer unberechtigten GoA, § 684 S. 1 a)Möglichkeit der Genehmigung, § 684 S. 2 (dann wie berechtigte GoA) b)Im Falle fehlender Genehmigung aa)Schadensersatzpflicht, § 678 (= Übernahmeverschulden); Erkennbarkeit für GF erforderlich nach hM keine Pflichten aus §§ 677, 681 (str.)
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13 3.Rechtsfolgen einer unberechtigten GoA, § 684 S. 1 bb)Kein Aufwendungsersatzanspruch (auch nicht bei § 680) cc)Herausgabe des Erlangten durch GH nach §§ 818 ff. gem. § 684 S. 1 (Rechtsfolgenverweisung)
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14 4.Haftungsmilderung bei Gefahrenabwehr, § 680 - Gilt für Durchführungsverschulden - Gilt auch für Übernahmeverschulden - Anwendung auch bei Scheingefahr 5.Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen, § 682
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15 IV.Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 II 1.Voraussetzung: Bewusste Eigengeschäftsführung trotz fremden Geschäfts 2.Rechtsfolgen a)Der Handelnde haftet gleich einem Beauftragten b)Der Betroffene hat im Fall der Inanspruchnahme einen Aufwendungsersatzanspruch bis zur Höhe der Bereicherung
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