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Urheberrecht in der Fernleihe ein einführender Überblick.

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Präsentation zum Thema: "Urheberrecht in der Fernleihe ein einführender Überblick."—  Präsentation transkript:

1 Urheberrecht in der Fernleihe ein einführender Überblick

2 Zur Einstimmung... In seinem Buch „Kommunales Kulturrecht“ schreibt Oliver Scheytt über das Urheberrechtsgesetz: „Dieses Gesetz gehört zum Handwerkszeug jedes Kulturverantwortlichen. Da es klar strukturiert und gut verständlich ist, empfiehlt sich auch für den juristisch nicht Vorgebildeten unbedingt eine Lektüre.“ (S. 109, Fn. 290)

3 ... gut verständlich? UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

4 Eben! Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz : Handkommentar, Baden-Baden 2004, § 53 UrhG, Rn. 7: „Der Tatbestand des § 53 ist derart komplex, dass eine sprachliche Darstellung an ihre Grenzen stößt.“

5 Relevanz für die Fernleihe § 15 LVO Kopien im Leihverkehr 1. Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen Kommunikations- möglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.

6 Daraus ergeben sich zwei Fragen: Welche Kopien sind „urheber- und lizenzrechtlich zulässig“? Gibt es Probleme bei der Nutzung der „neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten“?

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8 Grundbegriffe Urheberrecht Das Urheberrecht ist das Recht des Autoren an seinem Werk. Ein Werk ist eine geistige Schöpfung. Es entsteht mit der Schöpfung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht der Vervielfältigung und das Recht der Verbreitung. Man spricht hier von Nutzungsrechten. Der Urheber kann Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen. Das ist eine Lizenz. In einigen Fällen ergeben sich Nutzungsrechte direkt aus dem Gesetz. Das sind Zwangslizenzen oder auch Schranken des Urheberrechts. Das (gesetzliche) Vervielfältigungsrecht in § 53 UrhG gehört dazu. Es ist die Grundlage für die Anfertigung von Kopien in der Fernleihe.

9 Übersicht zu § 53 UrhG Das Gesetz unterscheidet:  Vervielfältigung (V.) zum privaten Gebrauch  V. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch  V. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv  V. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen  V. zum sonstigen eigenen Gebrauch  V. zum eigenen Gebrauch in Unterricht und Prüfung => also: 6 verschiedene Fälle! Welche sind relevant?

10 V. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2) Die Vorlage für die V. muß ein eigenes Werkstück sein. Da dem Besteller in der FL das Buch aber nicht gehört, ist diese Variante für die FL ohne Bedeutung. In Bibliotheken dennoch wichtig für Sicherheitsverfilmungen und Digitalisierungen.

11 V. zum Gebr. i. Unterricht u. Prüfung (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2) Es geht hier um die Herstellung von „Klassensätzen“ für den Schulunterricht. Um Kopien für Klausuren, etwa bei Gedicht- oder Aufsatzanalysen, Übersetzungen usw. Für die FL nicht relevant, da hier ja keine Klassensätze produziert werden, sondern einzelne Bestellungen mit einer Kopie bedient werden. Ob Lehrer diese Kopie im Unterricht verwenden und Klassensätze herstellen, ist für die FL egal. § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UrhG hat für Bibliotheken keine praktische Bedeutung.

12 V. z. eigenen Unterrichtung ü. Tagesfragen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3) Es muß sich um ein „über Funk“ gesendetes Werk handeln. Relevant für Rundfunkmitschnitte. In der FL ohne Bedeutung.

13 Halbzeit! Schon drei von sechs Möglichkeiten erledigt!

14 V. zum eigenen wiss. Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) V. zum eigen wiss. Gebrauch Einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes Selbst herstellen oder herstellen lassen Wenn die V. zum eig. Wiss. Gebr. geboten Soweit V. zum eig. Wiss. Gebr. geboten => Also: vier Voraussetzungen.

15 Eigener wiss. Gebrauch Liegt immer vor, wenn es um Forschung und Lehre an Hochschulen geht. Bei Bestellungen von Hochschulangehörigen rglm. anzunehmen. Problem: Lehrbücher für Studierende. Auch: Privatleute, die mit einem ernsthaften Erkenntnisanspruch forschen. Auch: Unterrichtung über den Stand der Wissenschaft. Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: Für jeden gilt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Gilt grds. nicht für Bestellungen von Gewerbetreibenden!

16 Einzelne V.-stücke eines Werkes Also keine Klassensätze, etc. In der FL kein Problem, da hier immer nur eine Kopie erstellt wird.

17 Herstellen oder herstellen lassen Durch die Formulierung „herstellen lassen“ wird deutlich, daß die Kopien auch durch die Bibliotheksmitarbeiter im Rahmen der FL hergestellt werden können.

18 Wenn... geboten Die V. muß für den wiss. Zweck überhaupt nötig sein. Wenn Ausleihe oder Kauf unzumutbar. Problem: § 15 LVO bei Schriften nur geringen Umfangs: Leihe vor Kopie! Bei günstigen Titeln keine Kopie, etwa bei einem Reclam-Heft oder billigen Lehrbuch, wenn die Titel noch lieferbar sind.

19 Soweit... geboten Die V. muß in dem bestellten Umfang überhaupt notwendig sein. Bei Aufsatzkopien ist eine vollständige Kopie für wiss. Arbeiten immer geboten. Bei Kopien aus Büchern gilt: eine vollständige Kopie ist nur bei Titeln erlaubt, die mehr als zwei Jahre vergriffen sind, § 53 Abs. 4, b)! Keine Kopien von Musiknoten, § 53 Abs. 4, a)!

20 V. zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 Satz 1) Einzelne Vervielfältigungen Zum privaten Gebrauch Nur für natürliche Personen Keine Erwerbszwecke Keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage V. auch durch Dritte, soweit unentgeltlich.

21 Einzelne Vervielfältigungen Bei Kopien in der FL gibt es hier keine Probleme; generell werden aber sieben Abzüge je Seite erlaubt. Für den Umfang ist nur: § 53 Abs. 4 zu beachten! Also kein: „soweit geboten“.

22 Privater Gebrauch Gebrauch in der Privatsphäre (Familie, Freundeskreis, nicht: Verein!)

23 Natürliche Personen Das ist selbstverständlich: nur natürliche Personen (Menschen) können eine Privatsphäre haben, juristische Personen (Unis, Behörden) eben nicht.

24 Keine Erwerbszwecke Gewerbetreibende können sich auf diese Vorschrift nicht berufen. Auch nicht: Hochschullehrer, Studenten, etc. Es geht allein um Kopien für private und persönliche Zwecke: zweckfreie Bildung, Unterhaltung, Hobby, Heimwerken, Reisen, etc.

25 Keine offensichtlich rechtsw. hergestellte Vorlage Es dürfen aus keine FL-Kopien aus Raubdrucken hergestellt werden. In der Praxis kaum relevant, da Kopien aus rechtmäßig erworbener Literatur angefertigt werden. Zudem muß die Rechtswidrigkeit „offenkundig“ sein.

26 Vervielfältigungen durch Dritte § 53 Abs. 1 Satz 2: ja, wenn unentgeltlich oder wenn Kopien auf Papier Die FL ist unentgeltlich, soweit die Gebühren nicht zu Gewinnen führen. Da unsere Gebühren aber bloße „Schutzgebühren“ sind, in keiner Weise betriebswirtschaftlich kostendeckend, gilt für die FL die erste Alternative „unentgeltlich“.

27 Gleich haben wir es geschafft! Es fehlt noch: § 53 Abs. 2 Nr. 4: Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch.

28 V. zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 4) Einzelne V.-Stücke Herstellen oder herstellen lassen (Hier gilt das bei § 53 Abs. 2 Nr. 1 zum wiss. Gebrauch schon Gesagte) Zum sonstigen eigenen Gebrauch Kleine Teile bzw. einzelne Beiträge Seit zwei Jahren vergriffenes Werk § 53 Abs. 2 Satz 3: Kopie auf Papier oder nur analoge Nutzung

29 Zum sonstigen eigenen Gebrauch Auch berufliche und erwerbswirtschaftliche Zwecke, eben „sonstiges“. Auch juristische Personen. Eigene Verwendung: keine Weitergabe an außenstehende Dritte (muß die FL nicht interessieren) Letztlich ein Auffangtatbestand; keine Zweckbestimmung.

30 Kleine Teile / einzelne Beiträge Ca. 10 % bis 20 % erschienener (§ 6 II 1) Werke. Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen. Problem: alle Beiträge eines Themenheftes.

31 Vergriffene Werke Vergriffen heißt, nicht mehr im Buchhandel erhältlich, § 29 VerlG: Auflage ist verkauft. Lieferbarkeit im Antiquariatsbuchhandel ist unschädlich. Man muß nicht suchen! Wichtig für Bibliotheken: Befugnis, die Bestände durch Kopien ganzer Werke zu komplettieren, denn Bibliotheken haben grds. keinen „eigenen“ wissenschaftlichen Gebrauch.

32 § 53 Abs. 2 Satz 3 Diese Norm verweist auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Die Kopie muß auf Papier erfolgen, Nr. 1 oder: Die Nutzung muß ausschließlich analog erfolgen, Nr. 2.

33 Warum so viele Tatbestände? Die unterschiedlichen Schranken reagieren auf unterschiedliche Interessen. Ein Privater darf mehr als ein Unternehmer. Auf Wissenschaft können sich auch Institute berufen. Wissenschaftler dürfen viele Beiträge aus Themenheften kopieren. etc

34 Nutzergruppen in der FL Wissenschaftler, Hochschulen § 53 Abs. 2 Nr. 1 Privatleute § 53 Abs. 1, fallweise § 53 Abs. 2 Nr. 1 Geschäftsleute und Bibliothek selbst § 53 Abs. 2 Nr. 2, fallweise § 53 Abs. 2 Nr. 1 Müssen wir das immer prüfen??

35 NEIN!!

36 Was dürfen wir kopieren? Zusammenfassung Es reicht, wenn man folgende Grundsätze beherzigt: Wir dürfen in der FL ohne Probleme Aufsätze oder Teile von Büchern kopieren. Wir dürfen ganze oder im wesentlichen ganze Bücher nur kopieren, wenn diese seit mehr als zwei Jahren vergriffen sind. Noten dürfen wir NIE kopieren. Hier geht nur die Ausleihe.

37 Verbleibende Probleme In der Praxis sind u.a. folgende Probleme denkbar: Viele Kopien aus einem Werk durch kommerzielle Besteller: nicht zulässig. („kleine Teile bzw. einzelner Beiträge“) Kopien aus ganz einfach oder preiswert zu beschaffender Literatur für Wissenschaftler: nicht zulässig. („wenn... geboten“)

38 Ohne Worte!

39 Der größte Brocken ist geschafft! Wir sind mit § 53 UrhG durch!!

40 Sonderprobleme „Kopien“ aus elektronischen Zeitschriften Versand von Kopien per eMail

41 Kopien aus elektronischen Zeitschriften Ausdrückliche Vereinbarung im Lizenzvertrag. Fehlt diese, dann gelten die Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG Elektronische Zeitschriften wären als Datenbank zu qualifizieren. Für diese gilt § 53 UrhG praktisch nicht. Im Ergebnis: Sie dürfen einzelne Artikel ausdrucken und wie Kopien versenden. Vgl. H. Müller, in: Bibliotheksdienst 36 (2002), S. 321- 329; M. Wiesner, ebendort, 39 (2005), S. 377-380.

42 Versand von Kopien per eMail eMail als Transportweg von pdf-Scans zwischen den Bibliotheken ist in Ordnung. Da aber einige Schrankentatbestände eine Papierfassung verlangen, ist es am sichersten, dem Nutzer einen Ausdruck zu erstellen. Eine Weitergabe einer Datei an den Nutzer kommt nicht in Betracht, wenngleich das für den eigenen wiss. Gebrauch nicht ausgeschlossen ist! Allgemeine urheberrechtliche Faustformel: Je einfacher, desto verbotener. Konkret: Man darf alles abschreiben, aber nichts in Netz stellen.

43 § 52a UrhG Diese Norm ist oft Gegenstand der bibliothekarischen Diskussion zum Urheberrecht gewesen. Für die FL ohne Belang. Es geht in der Sache um elektronische Semesterapparate, nicht um die Anfertigung von Kopien für Dritte.

44 Haftung für Urheberrechtsverstöße Schadensersatz? Strafrechtliche Verantwortung? Verantwortung für die Nutzer?

45 Schadensersatz? Hier gilt die beamtenrechtliche Haftungsprivilegierung, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er... den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Wer sich informiert hat, etwa heute bei der Fernleihe oder bei dem Vorgesetzten, handelt nicht „grob fahrlässig“ und haftet nicht. Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Angestellten.

46 Strafrechtliche Haftung? Nach § 106 Abs. 1 UrhG ist das unerlaubte Kopieren strafbar! Daher muß man sich an die Schranken von § 53 UrhG halten! Wenn Sie die Lage sorgfältig mit Hilfe der hier gebotenen Kriterien prüfen, sind Sie im Ergebnis straffrei.

47 Verantwortung für die Nutzer? Es ist nicht Aufgabe der Bibliothek, die Einhaltung des Urheberrechts durch die Nutzer zu überwachen. Keine Verantwortung für entliehene Bücher. Keine Verantwortung für eigenverantwortliche Handlungen der Nutzer mit den in der FL erstellten Kopien. Entsprechende Hinweise oder gar Passagen in der Benutzungsordnung sind eine nette Geste, rechtlich aber entbehrlich.

48 Vergütungspflicht Vergütungspflicht nach § 54a UrhG § 54a Abs. 1 (Hersteller) und §54a Abs. 2 (Betreiber) Hersteller und Betreiberabgabe fließen an die VG Wort, die das Geld an die Urheber ausschüttet, § 54 h. Zur Höhe vgl. Anlage zu § 54d Abs. 1 Es gibt keine Ansprüche des Urhebers gegen die Bibliothek oder die FL-Besteller. Die Vergütungspflicht ist in der Praxis der FL egal!

49 Verbreitung von FL-Kopien Hier gilt § 53 Abs. 6: eine Verbreitung oder öffentliche Aufführung ist nicht zulässig. Begriff der Verbreitung, § 17: Anbieten der Öffentlichkeit oder in Verkehr bringen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 ist aber Ausleihe von rechtmäßig hergestellten Kopien möglich bei: a) vergriffenen Büchern, b) Zeitungen (Mikrofilme!), c) „ausgebesserten“ Büchern und Zeitschriften.

50 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!! Eric W. Steinhauer eric.steinhauer@tu-ilmenau.de


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