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Veröffentlicht von:Hartmut Möller Geändert vor über 9 Jahren
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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Übervorteilung und Willensmängel (2) Huguenin, OR AT und BT, N 507 – 531 und N 320 – 334 Vorlesung vom Dienstag, 27. Oktober 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser www.rwi.uzh.ch/pd-hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. HochstrasserSeite 2/17 Essentials Motiv- und Grundlagenirrtum (OR 24 II bzw. OR 24 I Ziff. 4) qualifizierende Merkmale Gleichbehandlung von Sachverhalts- und Rechtsirrtum? Irrtum über zukünftigen Sachverhalt? Abgrenzung zur Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus) fahrlässiger Irrtum (OR 26)
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 3/17 Huguenin, OR AT und BT, N 507 ff. Erklärungsirrtum (mangelhafte Kundgabe des Willens) Irrtum Motivirrtum (mangelhafte Willensbildung) Mangelhaft ist die Willensbildung, wenn sie auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die wahre Sachlage beruht. Der Motivirrtum ist grundsätzlich unwesentlich (OR 24 II). Weist er jedoch die Merkmale von OR 24 I Ziff. 4 auf, liegt ein qualifizierter Motivirrtum, ein Grundlagenirrtum vor. Motiv- und Grundlagenirrtum (OR 24 II bzw. OR 24 I Ziff. 4) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/17 Huguenin, OR AT und BT, N 507 ff. 2. Fälle des Irrtums OR 24 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 1.(…); 2.(…); 3.(…); 4.wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. 2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. 3 (…) Motiv- und Grundlagenirrtum (OR 24 II bzw. OR 24 I Ziff. 4) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/17 qualifizierende Merkmale subjektive Wesentlichkeit objektive Wesentlichkeit Für den Irrenden muss der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine «notwendige Grundlage des Vertrages» bilden, mit anderen Worten conditio sine qua non für den Vertragsabschluss sein. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte der Irrende den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen. Der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt durfte auch objektiv, also nach «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr», als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden. Auch eine «Durchschnittsperson» in der Position des Irrenden hätte den Vertrag in Kenntnis der wahren Sachlage nicht oder zu andern Bedingungen abgeschlossen. Motiv- und Grundlagenirrtum (OR 24 II bzw. OR 24 I Ziff. 4) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser umstritten: Erkennbarkeit für die Irrtumsgegnerin
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/17 BGE 114 II 131 («Picasso-Fall») Witwe des namhaften Kunstkenners X. Käufer A. Motiv- und Grundlagenirrtum (OR 24 II bzw. OR 24 I Ziff. 4) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/17 Die Seeruhe AG räumte dem Architekten Sterroz auf neun Parzellen in Sigriswil am Thunersee ein selbständiges Baurecht ein. Die Grundstücke liegen in einer steilen Halde, sind am Rand teilweise bewaldet und umfassen insgesamt 16’988 m2. Die Parzellen werden gemäss Grundbuchauszug, der auch im Vertrag wiedergegeben wird, ausdrücklich als Bauland bezeichnet. Die Parteien notierten zudem, der Baurechtsberechtigte habe davon Kenntnis, dass wegen Vorschriften über die Waldabstände ein bestimmtes Areal noch nicht überbaut werden könne. Beide Parteien gingen während den Vertragsverhandlungen – ohne diesbezüglich genaue Abklärungen vorgenommen zu haben – davon aus, dass auf den Grundstücken insgesamt zwölf Wohnhäuser realisiert werden könnten. Sterroz erhielt durch den Vertrag das Recht, «im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Baurecht und der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften» auf den Parzellen Wohnhäuser zu erstellen, wofür er jährlich eine Grundrente (Baurechtszins) von CHF 35’000 zu leisten hatte. Wie sich später herausstellt, können entgegen der Annahme der Parteien aufgrund von baurechtlichen Vorschriften nicht zwölf, sondern höchstens acht Häuser gebaut werden. Wie ist die Rechtslage? (vgl. BGE 96 II 101) Gleichbehandlung von Sachverhalts- und Rechtsirrtum? Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/17 Huguenin, OR AT und BT, N 470 ff. Rechtsirrtum echter Rechtsirrtum unechter Rechtsirrtum (Irrtum über das Vorliegen einer bestimmten rechtlichen Situation) Rechtsregelirrtum (aus Rechtsunkenntnis) Rechtsfolgenirrtum (aus Subsumtionsfehler) Gleichbehandlung von Sachverhalts- und Rechtsirrtum? Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/17 Kerstin und Andi sind seit einem Jahr verlobt und möchten bald heiraten. Als Hochzeitsgeschenk kauft Kerstin deshalb ein Grundstück, auf dem sie nach der Hochzeit ein eigenes Haus bauen will. Drei Monate später möchte Kerstin den Kauf allerdings rückgängig machen, weil 1.es kurz vor dem Hochzeitstermin zu einem riesigen Streit kommt und die beiden sich schliesslich trennen. 2. Kerstin erfahren hat, dass das Grundstück lawinengefährdet sei und gemäss eines zwischenzeitlich erstellten Zonenplans darauf gar nicht mehr gebaut werden dürfe (vgl. BGE 98 II 15 ff., insb. E. 2). Wie soll Kerstin jeweils vorgehen? Irrtum über zukünftigen Sachverhalt? Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/17 Berufung auf Grundlagenirrtum? Das BGer lässt eine Anfechtung zu, wenn der Irrende das zukünftige Ereignis fälschlicherweise als sicher annahm und die Gegenpartei hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war. Ein Teil der Lehre lehnt die Ausdehnung des Grundlagenirrtums auf zukünftige Sachverhalte ab, da über die Zukunft naturgemäss bloss gemutmasst werden kann und die bewusste Unkenntnis einen Irrtum ausschliesst. Lösungsmöglichkeiten besondere gesetzliche Bestimmungen z.B. OR 373 II von den Parteien vereinbarte Vertragsklausel, wie sich veränderte Verhältnisse auswirken sollen clausula rebus sic stantibus Huguenin, OR AT und BT, N 520 ff. Irrtum über zukünftigen Sachverhalt? Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser ≠
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/17 Abgrenzung zur Vertragsanpassung Bauer Herberts grösste Einnahmequelle ist der Verkauf von Milch an das Grossunternehmen Emme. Im Februar 2012 verpflichtet er sich gegenüber Emme zur monatlichen Lieferung von Milch zum Preis von 70 Rappen pro Kilo. Der Vertrag soll 5 Jahre dauern. Im Mai 2013 kommt es europaweit zu einer Epidemie, welcher unzählige Tiere zum Opfer fallen. Glücklicherweise bleiben Bauer Herberts Tiere verschont, da er in einer abgelegenen Gegend wohnt, wo sich die Epidemie nicht ausbreiten konnte. Die Preise für Milch steigen aber in der Folge ins Unermessliche. Was raten sie Bauer Herbert? Huguenin, OR AT und BT, N 320 ff. Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Grundsatz: pacta sunt servanda Ausnahmen -vertragliche Anpassungsregel (z.B. Indexklausel) -gesetzliche Anpassungsregel (z.B. OR 373 II) -richterliche Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus) Voraussetzungen der richterlichen Vertragsanpassung -nachträgliche Veränderung der Verhältnisse -gravierende Äquivalenzstörung -fehlende Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit -kein widersprüchliches Parteiverhalten Seite 12/17 Huguenin, OR AT und BT, N 320 ff. Abgrenzung zur Vertragsanpassung Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/17 V. Veränderung der Umstände Art. 19 OR 2020 Haben sich die Umstände nach Vertragsabschluss zulasten einer Partei in unvorhersehbarer Weise derart verändert, dass ihr nach Treu und Glauben die Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr zumutbar ist, kann das Gericht den Vertrag anpassen oder aufheben. Entwurf Abgrenzung zur Vertragsanpassung Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/17 Würden Sie als Richterin in den folgenden Fällen die Verträge gestützt auf die clausula rebus sic stantibus den veränderten Verhältnissen anpassen? a)Alfons hat sich gegenüber Berta für eine Schuld von Christian verbürgt. Zwei Monate später wird Christian zahlungsunfähig. Alfons möchte den Bürgschafts- vertrag den veränderten Verhältnissen anpassen. b)Doris hat Enzo im Jahre 1968 auf ihrem Grundstück ein Baurecht für 100 Jahre eingeräumt. Es wurde vereinbart, dass Enzo ihr dafür jährlich Fr. 6000.– bezahlen soll. 45 Jahre später findet Doris, «das Geld ist auch nicht mehr wert, was es einmal war», und bereut, dass der Zins vertraglich nicht an einen Index geknüpft wurde. Kann sie eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse verlangen? c) Fred ist Eigentümer eines grossen Hauses. Ein Jahr nach seiner Heirat mit Hilde ziehen auch Hildes Eltern in das Haus ein. Fred überlässt seinen Schwiegereltern einen Teil des Hauses und verspricht ihnen, sie könnten lebenslang darin wohnen. Als Mietzins müssen sie nur die Hälfte dessen bezahlen, was Fred erhielte, wenn er die Zimmer anderweitig vermietete. Nach sieben Jahren lassen sich Fred und Hilde scheiden. Fred möchte seinen Ex-Schwiegereltern nun einen höheren Mietzins berechnen. Kann er das? (vgl. BGE 82 II 332) Abgrenzung zur Vertragsanpassung Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/17 4. Fahrlässiger Irrtum OR 26 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. 2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. Fahrlässiger Irrtum (OR 26) OR 26 ist nur auf Irrtumsfälle, nicht aber auf die Übervorteilung und die übrigen Willensmängel anwendbar (siehe aber OR 29 II). Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16/17 3. Folgen der Ungültigkeit a. Schadenersatz Art. 44 OR 2020 1 Hat eine Partei den Willensmangel der anderen durch pflichtwidriges Verhalten verursacht, schuldet sie dieser Ersatz für den aus der Ungültigkeit des Vertrages entstandenen Schaden. 2 Hat eine Partei ihren wesentlichen Irrtum selbst zu vertreten, schuldet sie der anderen Ersatz für deren Schaden, sofern diese den Irrtum weder gekannt hat noch hätte kennen müssen. 3 (…) Entwurf Fahrlässiger Irrtum (OR 26) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/17 BGE 105 II 23 («Opalring-Fall») Schmuckgeschäft Nussberger Kunde Fahrlässiger Irrtum (OR 26) Übervorteilung und Willensmängel (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser
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