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Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider.

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Präsentation zum Thema: "Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider."—  Präsentation transkript:

1 Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

2 § 5 Perspektiven auf die Methode Vorbemerkung: Standortbestimmung Juristische Methode Methode der Rechtssetzung Methode der Rechtsanwendung - Gesetzgebungslehre- Methode d. Gesetzesauslegung - Methode der Rechtsgeschäftsplanung- Methode d. Auslegung von - Methode des Richterrechts Rechtsgeschäften (Einteilung nach Kramer, Juristische Methodenlehre) Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

3 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 3 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

4 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,(…) 4 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

5 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 250 StGB (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, (…) 5 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

6 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 224 Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. (…), 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. (…) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) (…) 6 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

7 § 5 Perspektiven auf die Methode § 90 BGB Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände. § 90 a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 7 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

8 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 8 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

9 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik Handbuch der Rechtsförmlichkeiten, abrufbar unter: http://hdr.bmj.de (soll der Standardisierung des Gesetzgebungsprozesses dienen) 9 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

10 § 5 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 10 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

11 § 5 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 11 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

12 § 5 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 12 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

13 § 5 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 13 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

14 § 5 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 14 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

15 § 5 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 15 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

16 § 5 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 16 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

17 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf I. Vorverfahren II.Mündliche Verhandlung III.Urteil B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung 17 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

18 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf I. Vorverfahren II.Mündliche Verhandlung III.Urteil B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung 18 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

19 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf I. Vorverfahren II.Mündliche Verhandlung III.Urteil B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung 19 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

20 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Feststellung von Tatsachen II.Unstreitiges und Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung 20 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

21 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Feststellung von Tatsachen II.Unstreitiges und Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung 21 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

22 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Feststellung von Tatsachen II.Unstreitiges und Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung 22 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

23 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 23 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

24 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 24 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

25 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 25 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

26 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 1. Subsumtion Aristoteles: Topik I 1, 100a25-27 „Eine Deduktion (syllogismos) ist also ein Argument, in welchem sich, wenn etwas gesetzt wurde, etwas anderes als das Gesetzte mit Notwendigkeit durch das Gesetzte ergibt.“ 26 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

27 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 1. Subsumtion Kant (Logik, § 41, AA IX, S. 114): „Unter Schließen ist diejenige Function des Denkens zu verstehen, wodurch ein Urtheil aus einem andern hergeleitet wird. Ein Schluss überhaupt ist also die Ableitung eines Urtheils aus einem andern.“ 27 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

28 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 1. Subsumtion Alle Menschen (M) sind sterblich (S).  M ist S Griechen (G) sind Menschen (M).  G ist M Also sind Griechen (G) sterblich (S).  G ist S Mittelbegriff (M) ist Oberbegriff (S) Unterbegriff (G) ist Mittelbegriff (M) Unterbegriff (G) ist auch Oberbegriff (S) 28 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

29 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 1. Subsumtion Schluss im Recht: Obersatz ist die Norm. Untersatz ist unser Sachverhalt. Passen die einzelnen Merkmale, gilt die Konklusion: Die Rechtsfolge. 29 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

30 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 1. Subsumtion Wer mordet (M), übertritt das Gesetz (G). Hoeneß (H) hat nie gemordet (M). Also hat Hoeneß (H) nie das Gesetz (G) übertreten. Alle Füchse haben 4 Beine. Genscher ist ein alter Fuchs. Also hat Genscher vier Beine. 30 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

31 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. Rechtsermittlung III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge 2. Von der Subsumtion zur Auslegung Wer kauft muss zahlen (§ 433 BGB: Obersatz)  W ist Z K hat ein Brot gekauft. (Sachverhalt: Untersatz)  K ist W K muss bezahlen. (Konklusion)  K ist Z 31 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

32 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. 2. Von der Subsumtion zur Auslegung § 2247 Eigenhändiges Testament (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält. 32 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

33 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion, Auslegung und Rechtsfolge Merksatz: Finden die abstrakten Begriffe der Rechtsnorm in den konkreteren Begriffen des Sachverhalts derart eine Entsprechung, dass die letzteren als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, so ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm als Schlusssatz abgeleitet. 33 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

34 Juristische Methodenlehre Dritter Teil: Anwendungsfragen Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

35 Dritter Teil: Anwendungsfragen § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jahrhunderts A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen II. Wortlaut III.Geschichte IV.System V.Teleologie VI.Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 35 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

36 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 36 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

37 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! (Huber, Savignys Lehre von der Auslegung der Gesetz aus heutiger Sicht, JZ 2003, 1 ff.) 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 37 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

38 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Allgemeines zum „Geschäft der Auslegung“ (System I, 213) Auslegung vollzieht sich so, dass die Interpreten „sich in Gedanken auf den Standpunkt des Gesetzgebers versetzen, und dessen Thätigkeit in sich künstlich wiederholen, also das Gesetz in ihrem Denken von Neuem entstehen lassen.“ Das nennt Savigny „die Reconstruction des dem Gesetze innewohnenden Gedankens“. 38 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

39 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das grammatische Element „Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 39 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

40 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das logische Element „Das logische Element geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältniß, in welchem die einzelnen Teile desselben zu einander stehen.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 40 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

41 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das historische Element „Das historische Element hat zum Gegenstand den zur Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende Rechtsverhältniß durch Rechtsregeln bestimmten Zustand. In diesen Zustand sollte das Gesetz auf bestimmte Weise eingreifen, und die Art dieses Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, soll jenes Element zur Anschauung bringen.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 41 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

42 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das systematische Element „Das systematische Element endlich bezieht sich auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft (§ 5). Dieser Zusammenhang, so gut als der historische, hat dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt, und wir werden also seinen Gedanken nur dann vollständig erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältniß dieses Gesetz zu dem ganzen Rechtssystem steht, und wie es in das System wirksam eingreifen soll.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 42 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

43 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Differenzen zu den heutigen vier („klassischen“) canones es fehlt teleologische Auslegung, zumindest sofern „gesunde“ Gesetze in Rede stehen (entgegen der damals h.M., z.B. Thibaut) grammatisch entspricht dem Wortlaut logische und systematische Auslegung würden wir als systematische Auslegung zusammenfassen historisch meint i.w.S. also mit Blick auf die Veränderung gegenüber dem vorigen Rechtszustand 43 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

44 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das mangelhafte Gesetz „Die aufgestellten Grundsätze der Auslegung (§ 33) können genügen für den gesunden Zustand des Gesetzes, da der Ausdruck einen in sich vollendeten Gedanken darstellt, und kein Umstand vorhanden ist, der uns hindert, diesen Gedanken als den wahren Inhalt des Gesetzes anzuerkennen. Es sind aber nun noch die schwierigeren Fälle mangelhafter Gesetze anzugeben, wodurch diese Schwierigkeiten beseitigt werden können.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 35 [222]) 44 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

45 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Die ratio legis „Grund“ des Gesetzes bedeutet „ratio legis“ (System I, § 34 [217]), ist also nicht Teil des Inhalts, mit diesem aber dennoch „verwandt“ „Grund des Gesetzes“ kann verstanden werden als „die Wirkung, die durch das Gesetz hervorgebracht werden soll, so daß der Grund... auch als Zweck oder als Absicht des Gesetzes bezeichnet wird“ (System I, § 34 [217]) „Ungleich bedenklicher, und nur mit großer Vorsicht zulässig, ist der Gebrauch des Gesetzgrundes zur Auslegung der Gesetze“. (System I, § 34 [220]) 45 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

46 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 46 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

47 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden Schweizerischer Art. 1 ZBG: Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. 47 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

48 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden Österreichisches ABGB §§ 6 und 7: § 6 Einem Gesetz darf bei der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervor leuchtet. § 7 Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. 48 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

49 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung (Hassemer, Gesetzesbindung und Methodenlehre, ZRP 2007, 213 ff.; ders. in FS Jung, Juristische Methodenlehre und richterliche Pragmatik, S. 231 ff) 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 49 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

50 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie (Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn des Gesetzes – subjektive oder objektive Theorie der Gesetzesauslegung, ZZP 94. Band (1981), S. 192 ff.) 50 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

51 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie Rüthers:JZ 2006, 53 und NJW 2005, 2757; zuletzt NJW 2011, 1856 Hirsch: ZRP 2006, 161 Hassemer: ZRP, 2007, 213 51 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

52 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut Vorbemerkungen 1.Konstruktion des Rechtssatzes a) Tatbestand – Rechtsfolge b) Merkmale der Norm 2.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 3.Einzelfragen und BGHZ 87, 191 a) Wortlaut als Grenze? b) Fachsprache - Umgangssprache c) Teleologische Extension d) Relativität der Begriffsbildung e) BGHZ 87, 191 52 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

53 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. C. Schmitt in JW 1934, 717: „Alle unbestimmten Rechtsbegriffe, alle sog. Generalklauseln sind unbedingt und vorbehaltlos im nationalsozialistischen Sinne anzuwenden.“ Zu dieser Problematik: Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 2005, S. 210. 53 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

54 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut Vorbemerkungen 1.Konstruktion des Rechtssatzes a) Tatbestand – Rechtsfolge b) Merkmale der Norm 2.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 3.Einzelfragen und BGHZ 87, 191 a) Wortlaut als Grenze? b) Fachsprache - Umgangssprache c) Teleologische Extension d) Relativität der Begriffsbildung e) BGHZ 87, 191 54 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

55 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 3.Einzelfragen – b) Fach-/Umgangssprache Schwab in ZNR 2000, 353 „Sobald das harmloseste Wort zum gesetzlichen Terminus geworden ist, verliert es seine Unschuld.“ 55 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

56 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut - 3. Einzelfragen - e) BGHZ 87, 191 Sachverhalt: Die Beklagte - eine Reiseveranstalterin - verwendet umfangreiche "Reisebedingungen", die in ihren Prospekten abgedruckt sind. Bis Sommer 1981 enthielten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel: "Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist." Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Beklagten, die Klausel nicht weiter zu verwenden. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in NJW 1982, 2200 abgedruckt ist) hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 56 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

57 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 9 AGBG a.F. (Generalklausel) heute § 307 BGB zu BGHZ 87, 191 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 57 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

58 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 651h BGB a.F. Zulässige Haftungsbeschränkung zu BGHZ 87, 191 (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 58 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

59 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 „(…) Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungs- geschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. (…)“ Aus den Gründen des BGH vom 14.04.1983, Az. VI ZR 199, 82, abgedruckt in BGHZ 87, 191: 59 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

60 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 „(…) 1. Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann". Ob diese Bestimmung dem Reiseveranstalter gestattet, sich gegenüber dem Reisenden auf einen auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden völligen Haftungsausschluß zu berufen, ist umstritten. 60 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

61 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß nicht zulässig (vgl. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 135; derselbe, NJW 1979, 1384, 1389; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., S. 315; Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 h Rdn. 18; derselbe, Das neue Pauschalreiserecht, S. 141 f; anders noch BB 1979, 1357, 1365 r.Sp.; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 h Rdn. 23; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., § 651 h Anm. 1, 3 gegenüber der in der 39. Aufl. vertretenen anderen Ansicht; Uwe Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertrags-normen (1983) S. 166 m.w.N.). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2 BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 77 f; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 h Rdn. 7, 8). 61 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

62 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 2. Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. a) Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. Die Auslegung einer Vorschrift richtet sich in erster Linie nach ihrem Wortsinn sowie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, in dem die Vorschrift enthalten ist. 62 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

63 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 aa) Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer Frist, erfüllt sein muß. Mit dem Hinweis auf "Beschränkungen" wird zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch beispielsweise nur gegen bestimmte Personen oder nur in bestimmter Höhe geltend gemacht werden kann. Sowohl "Voraussetzungen" als auch "Beschränkungen" eines Anspruchs knüpfen nach dem Wortsinn der Vorschrift jedoch an einen bereits entstandenen oder zumindest möglichen Anspruch an. Nur ein solcher Anspruch kann unter "bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" geltend gemacht werden. Demgegenüber ist ein "ausgeschlossener" Anspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhängiger oder bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich "auf Null" zurückführen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zum Ausdruck kommt - weil nicht entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden. 63 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

64 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 bb) Die Unterscheidung zwischen "ausgeschlossenen" und "nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen findet sich auch sonst im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So heißt es z.B. in den §§ 250 Satz 2, 283 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 2 und 634 Abs. 1 Satz 3, daß in bestimmten Fällen der Anspruch ausgeschlossen ist. Andererseits knüpft das Gesetz z.B. in § 326 Abs. 1 Satz 2 bzw. in § 634 Abs. 1 Satz 3 den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Wandlung oder Minderung an die nicht rechtzeitig vorgenommene Leistung oder Mängelbeseitigung. Das BGB bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet. 64 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

65 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden. (…) c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf. (…) d) Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. (…)“ 65 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

66 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut Schlussbemerkung Celsus, Dig. 1, 3, 17: „Scire leges non hoc est verba earum tenere sed vim ac potestatem“ (Gesetze verstehen bedeutet nicht, an ihrem Wortlaut zu klammern, sondern sich ihrer Kraft und Macht bewusst zu werden.) 66 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

67 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 3.Subjektive und objektive Theorie 4.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 67 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

68 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Vorbemerkung 1.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 2.Subjektive und objektive Theorie 3.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 68 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

69 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 11 TierSchG zu BVerwG, Az. 3 C 7.04 vom 09.12.2004 (1) Wer 1.Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder (…) halten, (…) oder 8.gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) ….. will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (…) 69 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

70 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Vorbemerkung 1.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 2.Subjektive und objektive Theorie a) Streitstand b) Beispiel Wahlrecht in der Schweiz c) Ausführliche Diskussion 3.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 70 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

71 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Vorbemerkung 1.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 2.Subjektive und objektive Theorie a) Streitstand b) Beispiel Wahlrecht in der Schweiz c) Ausführliche Diskussion 3.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 71 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

72 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Literaturhinweis zum Thema subjektive und objektive Theorie: Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn des Gesetzes – subjektive oder objektive Theorie der Gesetzesauslegung, ZZP 94. Band (1981), S. 192 ff.) 72 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

73 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Vorbemerkung 1.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 2.Subjektive und objektive Theorie 3.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 a) Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument d) BGHZ 87, 191 73 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

74 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte b) Redaktionsversehen § 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. 74 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

75 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Vorbemerkung 1.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 2.Subjektive und objektive Theorie 3.Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 a) Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument d) BGHZ 87, 191 75 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

76 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III. Geschichte 3. Einzelfragen d) nochmals BGHZ 87, 191 „b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden. Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 651 h Abs. 2 BGB erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann vgl. hierzu Bartl aaO; Erman/Seiler aaO; Löwe aaO). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, führt eine Auslegung des § 651 h Abs. 2 BGB nämlich zu keinem anderen Ergebnis. [Frage der Rangfolge der Methoden] 76 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

77 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III. Geschichte 3. Einzelfragen d) nochmals BGHZ 87, 191 § 19 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucksache 8/786), der mit § 651 h Abs. 2 BGB nahezu wörtlich übereinstimmt, sollte nach der Begründung eine angemessene Milderung der strengen Haftung des Reiseveranstalters für Fehlverhalten der Leistungsträger ermöglichen. Mit dieser Vorschrift sollte das ungereimte Ergebnis vermieden werden, daß der Reiseveranstalter für das Verschulden eines Beförderers uneingeschränkt einzustehen hätte, etwa im ausländischen Beförderungsrecht aber für die Haftung dieses Beförderers Grenzen vorgesehen wären. Dem Reiseveranstalter sollte es daher gestattet werden, auch dem Reisenden gegenüber Haftungsbeschränkungen geltend zu machen, die für die vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung anzuwenden sind (vgl. Begründung aaO S. 31). [historische Auslegung im engeren Sinne] 77 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

78 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III. Geschichte 3. Einzelfragen d) nochmals BGHZ 87, 191 Der Rechtsausschuß des Bundestags hat den Regelungsgehalt des § 19 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zwar ausdrücklich in § 651 h Abs. 2 BGB übernommen. Anders als in der Begründung des Regierungsentwurfs spricht er in seiner Beschlußempfehlung und in seinem Bericht jedoch von der Berufung des Reiseveranstalters auf "Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse" (vgl. BT- Drucksache 8/2343 S. 12). Der Rechtsausschuß des Bundestags wollte mit der Vorschrift also auch den Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters zulassen. Er hat es aber unterlassen, dieses Begehren durch die gebotene Änderung oder Ergänzung der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Da der Wille des Gesetzgebers in der beschlossenen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat, ist im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift und die Begründung zu dem ihr zugrundeliegenden Entwurf ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters von § 651 h Abs. 2 BGB somit nicht erfaßt. Dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen ist, kann deshalb keine Bedeutung beigemessen werden (vgl. Löwe aaO; Bartl aaO).“ 78 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

79 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System Vorbemerkungen 1.Inneres System, äußeres System und Konkurrenzen a) Inneres System b) Äußeres System c)Konkurrenzen von Rechtsnormen 2.Subjektive und objektive Auslegung 3.Abschließendes Beispiel 79 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

80 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System Vorbemerkungen Nochmals Savigny: Die systematische Auslegung will den einzelnen Rechtsgedanken „in den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft“, stellen. Dies ist erforderlich, „weil wir den Gedanken des Gesetzgebers nur dann vollständig erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältnis diese Gesetze zu dem ganzen Rechtssystem stehen und wie es in dieses System wirksam eingreifen soll.“ Savigny, System des heutigen Römischen Rechts I, 1840, S. 214 80 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

81 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Inneres System, äußeres System und Konkurrenzen Unterteilung inneres und äußeres System nach Philipp Heck, Begriffsbildung und Interessenjuris- prudenz, S. 139 f. 2.Subjektive und objektive Auslegung 3.Abschließendes Beispiel 81 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

82 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Inneres System „Diese [d.h. die allgemeinen Rechtsprinzipien] heraus zu fühlen, und von ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört … zu den schwersten Aufgaben unserer Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was unserer Arbeit den wissenschaftlichen Charakter gibt.“ Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1840, S. 66 82 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

83 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. 83 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

84 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1. c)Konkurrenzen von Rechtsnormen aa) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz bb) Im Zweifel: Keine Widersprüche cc) Im Zweifel: Keine Norm überflüssig dd) lex superior derogat legi inferiori ee) lex posterior derogat legi priori ff)lex specialis derogat legi generali 84 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

85 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 85 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

86 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Inneres System, äußeres System und Konkurrenzen 2.Subjektive und objektive Auslegung 3.Abschließendes Beispiel 86 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

87 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 87 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

88 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 28 StGB Besondere persönliche Merkmale (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen. 88 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

89 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie Beispiele: BVerwG vom 09.12.2004, Az. 3 C 7.04 BVErfG vom 30.07.2008, Az. 1 BvR 326/07 89 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

90 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie Vorbemerkungen 1. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 2. Subjektive und objektive Zweckermittlung 3. Einzelfragen und nochmals BGHZ 87, 191 a) Verhältnis Wortlaut – System – Geschichte – Teleologie b) Der Zweck im Gesetz c) Nochmals BGHZ 87, 191 90 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

91 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191: „c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammen- hang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf. § 651 h Abs. 2 BGB geht zwar von dem Grundgedanken aus, daß der Reiseveranstal- ter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte (vgl. Löwe in MünchKomm aaO Rdn. 17). Entgegen der Auffassung der Re- vision sollte die mit der Vorschrift bezweckte "Haftungsgleichheit" zwischen Rei- severanstalter und Leistungsträger jedoch nicht so weit gehen, den Reise- veranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. Eine solche Auslegung wäre vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - mit dem dem Reise- recht zugrundeliegenden Haftungssystem unvereinbar. Der Reiseveranstalter könnte durch einen völligen Haftungsausschluß das Risiko, das er im Verhältnis zu den Leistungsträgern eingeht, uneingeschränkt auf den Reisenden abwälzen. Diese Risikoverlagerung widerspräche der zwingenden Regelung der § 651 h Abs. 1 i.V.m. § 651 k BGB, die lediglich eine Haftungsbegrenzung, nicht aber eine völlige Haftungsfreistellung des Reiseveranstalters zulassen will. 91 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

92 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. d) Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reisever- anstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Leistungsträgers maßgebende Recht. Auch ist nur der Reiseveranstalter in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Sehen die für die Leistung des Leistungsträgers maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einen völligen Haftungsausschluß vor, kann der Reiseveran- stalter auf die Inanspruchnahme unzuverlässiger Leistungsträger oder auf die Organisation von Reisen in derartige Länder überhaupt verzichten. Will er die Leistungen solcher Leistungsträger dennoch in Anspruch nehmen, ist es ihm zuzumuten, insoweit das von ihm überschaubare Haftungsrisiko zu tragen.“ 92 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

93 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 93 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

94 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden „ b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden. Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 651 h Abs. 2 BGB erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Bartl aaO; Erman/Seiler aaO; Löwe aaO). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, führt eine Auslegung des § 651 h Abs. 2 BGB nämlich zu keinem anderen Ergebnis.“ 94 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

95 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 95 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

96 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 96 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

97 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner …. 97 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

98 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander § 250 StGB Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, ….. 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, ….. 98 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

99 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Gliederungsübersicht: A.Einleitung I. Gebundenes und gesetzesübersteigendes Richterrecht II.Die vier Arten des Richterrechts III.Legitimität des Richterrechts B.Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht I. Grundlagen II. Lückenkategorien III. Lückenfüllung C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht I.Grundlagen II.Legitimation des gesetzesübersteigenden Richterrechts III. Bindung an das gesetzesübersteigende Richterrecht? IV.Inhaltliche Orientierungsgesichtspunkte 99 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

100 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht A. Einleitung I. Gebundenes und gesetzesübersteigendes Richterrecht (RR) Unterteilung: intra – praeter – contra verba legis II.Die vier Arten des Richterrechts 1. Gesetzeskonkretisierendes RR 2. Lückenfüllendes RR 3. Gesetzesvertretendes RR 4. Gesetzeskorrigierendes RR III.Legitimität des Richterrechts 1. Gesetzeskonkretisierendes RR 2. Lückenfüllendes RR 3. Gesetzesvertretendes RR 4. Gesetzeskorrigierendes RR 100 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

101 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht I. Grundlagen 1. Abgrenzung Rechtsfortbildung – Auslegung 2. Lückenhaftigkeit des Gesetzes 3.Legitimation II.Lücken 1.Delegationslücken 2.Offene Lücken 3. Verdeckte Lücken III.Lückenfüllung 1.Delegationslücken 2.Offene Lücken 3.Verdeckte Lücken 101 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

102 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. II. 1. Lückenkategorien Gesetzeslücke de lege latade lege ferenda (gesetzesimmanente Lücke)(rechtpolitische Lücke) 1) intra verba legis 2) praeter verba legis 3) contra verba legis Delegationslücke offene Lückeverdeckte Lücke (z.B. Generalklauseln) (z.B. Analgie) (z.B. teleologische Reduktion) nach Kramer, Juristische Methodenlehre 102 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

103 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht II. 1. Lückenkategorien a) Lücken intra legem/intra verba legis Gesetzesimmanente Lücken: z.B. Generalklauseln b) Offene Lücken planwidrige Gesetzeslücke. Grenze zwischen Lücke und rechtspolitischem Fehler: Frage, ob das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht – unvollständig ist, oder ob nur die in ihm getroffene Entscheidung rechtspolitischer Kritik nicht standhält. c) Verdeckte Lücke Ausnahmelücke: Ausnahme fehlt, die nach Zweck des Gesetzes zu erwarten wäre. Contra verba legis sed secundum rationem legis. 103 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

104 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht III. Lückenfüllung 1. Delegationslücken 2. Offene Gesetzeslücken a) Analogieschluss b) Größenschluss c) Umkehrschluss d) Gewohnheitsrecht e)Rückgriff auf Rechtsprinzipien 3. Verdeckte Gesetzeslücken a) Teleologische Reduktion b) Abgrenzung zur restriktiven Interpretation c) Beispiele für die teleologische Reduktion 104 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

105 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht III. Lückenfüllung 2. Offene Gesetzeslücken a) Analogieschluss aa) Inhalt bb) Einzel- und Gesamtanalogie Beispiele Einzelanalogie: BGH NJW-RR 2004, 778 ff. BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB BGH NJW 1999, 2896 Beispiele Gesamtanalogie:Anspruch aus §§ 1004 I 2 i.V.m. 823 I BGB 105 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

106 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht III. Lückenfüllung Beispiele Einzelanalogie: BGH NJW-RR 2004, 778 ff. § 656 I BGB: Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. (…) BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB § 670 BGB: Macht der beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Beispiel Gesamtanalogie: Anspruch aus §§ 1004 I 2 i.V.m. 823 I BGB § 1004 BGB: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. 106 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

107 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht III. Lückenfüllung 1. Delegationslücken 2. Offene Gesetzeslücken a) Analogieschluss aa) Inhalt bb) Einzel- und Gesamtanalogie b) Größenschluss aa) a maiore ad minus bb) a minore ad maius c) Umkehrschluss d) Gewohnheitsrecht e)Rückgriff auf Rechtsprinzipien 3. Verdeckte Gesetzeslücken a) Teleologische Reduktion b) Abgrenzung zur restriktiven Interpretation c) Beispiele für die teleologische Reduktion 107 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

108 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht § 314 StGB Gemeingefährliche Vergiftung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (3) …… 108 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

109 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht B. Rechtsfortbildung – Gesetzesgebundenes Richterrecht III. Lückenfüllung 1. Delegationslücken 2. Offene Gesetzeslücken a) Analogieschluss aa) Inhalt bb) Einzel- und Gesamtanalogie b) Größenschluss aa) a maiore ad minus bb) a minore ad maius c) Umkehrschluss d) Gewohnheitsrecht e)Rückgriff auf Rechtsprinzipien 3. Verdeckte Gesetzeslücken a) Teleologische Reduktion b) Abgrenzung zur restriktiven Interpretation c) Beispiele für die teleologische Reduktion 109 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

110 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht I.Grundlagen 1. Vorbemerkungen 2. Praktische Bedeutung 3.Beispiel: Arbeitskampfrecht II.Legitimation des gesetzesübersteigenden Richterrechts 1.Problemstellung 2. Position des BVerfG: Soraya (BVerfGE 34, 269) 3.Kritische Würdigung III. Bindung an das gesetzesübersteigende Richterrecht? 1.Bindung kraft Gesetzes 2.Rechtsquelle oder Rechtserkenntnisquelle? - Präjudizwirkung 3.Problem der Rechtssprechungsänderung IV.Inhaltliche Orientierungsgesichtspunkte 1.Präjudizien 2.Wissenschaft 3.Allgemeine Rechtsgrundsätze 4.Rechtsvergleichung 5.Außerrechtliche Argumente 110 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

111 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht II.Legitimation des gesetzesübersteigenden Richterrechts Der Herrenreiter-Fall (BGH I ZR 151/56) § 253 BGB a.F.: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. § 847 BGB a.F.: (1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. (2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird. 111 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

112 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht Der Herrenreiter-Fall (BGH I ZR 151/56) „(…) Bereits in der Entscheidung BGHZ 13, 334, 338 hat der Senat ausgesprochen, daß die durch das Grundgesetz Art 1, 2 geschützte Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch als bürgerlichrechtliches, von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen ist, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Diesem sog allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als "sonstiges Recht" den Schutz des § 823 Abs 1 BGB (vgl auch BGHZ 24, 12ff). Die Art 1 und 2 des Grundgesetzes (…) schützen damit unmittelbar jenen inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt. Ebenso folgt aus dem Grundgesetz die Notwendigkeit, bei Verletzung dieses Bereiches Schutz gegen die der Verletzung wesenseigentümlichen Schäden zu gewähren. 112 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

113 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht Der Herrenreiter-Fall (BGH I ZR 151/56) (…) Bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist jedoch schon mehrfach die Ansicht vertreten worden, daß als Freiheitsverletzung im Sinne des § 847 BGB jeder Eingriff in die ungestörte Willensbetätigung anzusehen sei (vgl ua Staudinger, Anm II A 2c zu § 823 BGB). Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkannt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches, es gäbe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der "inneren Freiheit" ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Mißachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen. (…) Das aber bedeutet, daß auf dem zivilrechtlichen Sektor jede schuldhafte Verletzung des Rechtes am eigenen Bilde in analoger Anwendung von § 847 BGB, wie sie aus den dargelegten Gründen jedenfalls nach Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes geboten erscheint, die Verpflichtung zum Ersatz auch immaterieller Schäden auslöst. (…)“ 113 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

114 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BGH (BGH VI ZR 201/63) „(…) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung gefordert werden kann, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen ist (BGHZ 35, 363; 39, 124). (…)“ 114 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

115 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 1 BvR 112/65) „(…) Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im allgemeinen, aber nicht notwendig und immer decken. (…) Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreich- bar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Ent- scheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. 115 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

116 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 1 BvR 112/65) Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338 (349)). Diese Aufgabe und Befugnis zu "schöpferischer Rechtsfindung" ist dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz nie bestritten worden (…). Die obersten Gerichtshöfe haben sie von Anfang an in Anspruch genommen (vgl. etwa …). Den Großen Senaten der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" ausdrücklich zugewiesen (s. z. B. § 137 GVG). In manchen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, hat sie infolge des Zurückbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluß der sozialen Entwicklung besonderes Gewicht erlangt. Fraglich können nur die Grenzen sein, (…) 116 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

117 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 1 BvR 112/65) (…) Die Frage, die Gegenstand der hier angegriffenen Rechtsprechung ist, war, wie oben dargestellt, bereits bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch umstritten (s. die Wiedergabe der Vorgeschichte bei H. Stoll in seinem Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964, Verhandlungen des 45. DJT, Band I (1964), Teil 1, S. 51 ff., 58 ff.). Die sofort - zunächst ohne Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - einsetzende Kritik an der gesetzgeberischen Lösung ist auch später nicht verstummt. Sie konnte sich auf die Rechtsentwicklung in anderen Ländern der westlichen Welt berufen, die in weit höherem Maße die Möglichkeit eines Geldersatzes auch für immaterielle Schäden anerkennen (s. bes....). (…) Die Beschränkung des Geldersatzes für immateriellen Schaden auf die wenigen ausdrücklich - und zudem mit einer gewissen "Konzeptionslosigkeit" - geregelten Sonderfälle wurde als eine "legislative Fehlleistung" gekennzeichnet (Stoll, a.a.O., S. 124 f.). Die Kritik mußte sich verschärfen, nachdem die Zivilgerichte unter dem Einfluß der "privatrechtsgestaltenden Kraft des Grundgesetzes" (L. Raiser) den Schritt zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getan hatten. Damit wurde eine Lücke im Blick auf die Sanktionen, die bei einer Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts zu verhängen waren, sichtbar; ein Problem, dessen Bedeutung zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht abzusehen war, verlangte unter dem Einfluß eines geänderten Rechtsbewußtseins und der Wertvorstellungen einer neuen Verfassung dringlich nach einer Regelung, die dem Gesetz infolge der Enumerationsklausel des § 253 nicht zu entnehmen war. 117 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

118 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 1 BvR 112/65) Die Rechtsprechung stand vor der Frage, ob sie diese Lücke mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln schließen oder aber das Eingreifen des Gesetzgebers abwarten solle. Wenn die Gerichte den ersten Weg wählten, so sahen sie sich darin von gewichtigen Stimmen des juristischen Schrifttums bestärkt (s. etwa Nipperdey im Handbuch "Die Grundrechte", Bd. II, 1954, S. 46). Die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte haben deshalb von Anfang an weitgehende Zustimmung in der Rechtswissenschaft gefunden (vgl. etwa Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Nipperdey, a.a.O., S. 855 f.; Werner in Staudinger, Komm. BGB, Anm. 7 zu § 253). Darin kommt zum Ausdruck, daß diese Rechtsprechung den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprach und nicht als unzumutbare Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit angesehen wurde. Die Verhandlungen des 42. und 45. Deutschen Juristentages (1957 und 1964) sowie die Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. III/1237 lassen erkennen, wie stark das Bedürfnis nach wirksamem zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, auch und gerade durch Zubilligung einer Geldentschädigung für immateriellen Schaden, gefühlt wurde. (…) Dieses Ergebnis ist "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG - nicht im Gegensatz, sondern als Ergänzung und Weiterführung des geschriebenen Gesetzes. 118 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

119 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht Die Soraya-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 1 BvR 112/65) Die Alternative, eine Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten, kann nach Lage der Dinge nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet werden. Zwar hat die Bundesregierung sich zweimal darum bemüht, das Problem des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einer gesetzgeberischen Lösung zuzuführen. Die in den Jahren 1959 und 1967 ausgearbeiteten Gesetzentwürfe sind jedoch bereits in den Anfängen des Gesetzgebungsverfahrens gescheitert, ohne daß ein gesetzgeberischer Wille erkennbar geworden wäre, es bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen. Dem unter Entscheidungs-zwang stehenden Richter kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zu der Überzeugung gelangt, er dürfe nicht im Vertrauen auf eine noch ganz ungewisse künftige Intervention des Gesetzgebers formale Gesetzestreue auch um den Preis einer erheblichen Einbuße an Gerechtigkeit im Einzelfall üben. Gegen die Methode der Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs kann auch deshalb von Verfassungs wegen nichts eingewendet werden, weil sie sich vom geschriebenen Gesetz nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerläßlichen Maße entfernt. Der Bundesgerichtshof hat den § 253 BGB weder im ganzen als nicht mehr bindendes Recht betrachtet noch gar als verfassungswidrig kennzeichnen wollen (eine Möglichkeit, die ihm, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, offengestanden hätte). Er hat das in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Enumerationsprinzip unangetastet gelassen und lediglich die Fälle, in denen der Gesetzgeber bereits die Erstattung immateriellen Schadens verfügt hat, um einen Fall erweitert, (…) Der so gefundene Rechtssatz ist deshalb legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und bildet als ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Pressefreiheit..“ 119 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

120 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht I.Grundlagen 1. Vorbemerkungen 2. Praktische Bedeutung 3.Beispiel: Arbeitskampfrecht II.Legitimation des gesetzesübersteigenden Richterrechts 1.Problemstellung 2. Position des BVerfG: Soraya (BVerfGE 34, 269) 3.Kritische Würdigung III. Bindung an das gesetzesübersteigende Richterrecht? 1.Bindung kraft Gesetzes 2.Rechtsquelle oder Rechtserkenntnisquelle? - Präjudizwirkung 3.Problem der Rechtssprechungsänderung IV.Inhaltliche Orientierungsgesichtspunkte 1.Präjudizien 2.Wissenschaft 3.Allgemeine Rechtsgrundsätze 4.Rechtsvergleichung 5.Außerrechtliche Argumente 120 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

121 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht § 17a GVG (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (…) § 31 BVerfGG (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (…) § 563 ZPO (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (…) 121 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

122 § 9 Rechtsfortbildung und Richterrecht C. Richterrecht – Gesetzesübersteigendes Richterrecht I.Grundlagen 1. Vorbemerkungen 2. Praktische Bedeutung 3.Beispiel: Arbeitskampfrecht II.Legitimation des gesetzesübersteigenden Richterrechts 1.Problemstellung 2. Position des BVerfG: Soraya (BVerfGE 34, 269) 3.Kritische Würdigung III. Bindung an das gesetzesübersteigende Richterrecht? 1.Bindung kraft Gesetzes 2.Rechtsquelle oder Rechtserkenntnisquelle? - Präjudizwirkung 3.Problem der Rechtssprechungsänderung IV.Inhaltliche Orientierungsgesichtspunkte 1.Präjudizien 2.Wissenschaft 3.Allgemeine Rechtsgrundsätze 4.Rechtsvergleichung 5.Außerrechtliche Argumente 122 Methodenlehre WS 2014/15 – Dozent: Dr. Stefan Schneider


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