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Rechtliche Grundlagen von Hochschulbibliotheken von Dr. jur. Eric W. Steinhauer.

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1 Rechtliche Grundlagen von Hochschulbibliotheken von Dr. jur. Eric W. Steinhauer

2 Gliederung Kleine Gesetzeskunde Relevante Normen im Bundesrecht Relevante Normen im Landesrecht Sachsen-Anhalt Wo kommt die Bibliothek im Recht der Hochschule vor? Rechtslage im Land Baden-Württemberg Rechtslage im Freistaat Bayern Rechtslage im Land Niedersachsen Rechtslage im Land Rheinland-Pfalz Hochschulrecht als Teil einer klugen Bibliotheksstrategie

3 Kleine Gesetzeskunde GG - HSG-LSA –MBO-LSA...

4 Eine Fülle von Normen... Bibliotheksordnung Grundgesetz Hochschulrahmengesetz Grundordnung der Universität Gebührenordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken (Muster)Benutzungsordnung Landesverfassung Hochschulgesetz Richtlinien für die Aussonderung... von Bibliotheksgut Promotionsordnung Immatrikulationsordnung Allgemeine Dienstanweisung Evaluationsordnung Diplomprüfungsordnung Garderobenschrankordnung

5 Rechtsquellenlehre in Grundzügen Normenhierarchie Anwendungs- und Geltungsvorrang Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Bundes- und Landesrecht Autonomes Satzungsrecht

6 Normenhierarchie Verf. (Parlaments-) Gesetz Rechtsverordnung Satzung Anwendungsvorrang Geltungsvorrang

7 Bundesrecht bricht Landesrecht! Grundgesetz HochschulRG Landesverfassung Hochschulgesetz Benutzungsordnung

8 Hochschulsatzungen und Landesrecht Autonomes Satzungsrecht Landesrecht Die Hochschule setzt ihr eigenes Recht, trotzdem bleibt dieses Recht Landes- Recht. Rechtsgrundlagen: -Art. 31 Abs. 2 LSAVerf. -§ 54 S. 2 HSG-LSA

9 Autonomes Hochschulrecht Die Hochschule ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Selbstverwaltungskörperschaft. Sie regelt Forschung und Lehre autonom als eigene Angelegenheit durch eigene Rechtsnormen in Form von Satzungen. Die Satzungen verabschiedet der Senat als „Parlament“ der Hochschule.

10 Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Die Verwaltung muß Gesetze beachten. „Kein Handeln gegen das Gesetz!“ Vorrang des Gesetzes Die Verwaltung darf in bestimmten Fällen nicht ohne eine gesetzliche Grundlage handeln. Das gilt v.a. dann, wenn sie in Rechte Dritter eingreift. Leistungen kann sie grds. auch ohne Ermächtigungsgrundlage erbringen. „Kein Handeln ohne Gesetz!“ Vorbehalt des Gesetzes Aus diesen Grundsätzen folgt die zentrale Bedeutung von Gesetzen für Verwaltungshandeln!

11 Eine Fülle von Normen - sortiert Bundesrecht  Grundgesetz  Hochschulrahmengesetz Landesrecht  Landesverfassung  Hochschulgesetz  Gebührenordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt  Grundordnung, Bibliotheksordnung, Benutzungsordnung, Promotionsordnung, Immatrikulationsordnung, Evaluationsordnung, Diplomprüfungsordnung Allgemeine Dienstanweisung „Garderobenschrankordnung“ ??

12 Was sonst noch so gilt... Verwaltungsakte Einzelfallregelungen, die aber auch an die Allgemeinheit gerichtet sein können: Allgemeinverfügungen (Garderobenschrankordnung) „Rechtsquelle“ im Einzelfall Verwaltungsvorschriften Regeln für den internen Dienstbetrieb. Wirken nach außen über den Gleichheitssatz. Selbstbindung der Verwaltung. (Allgemeine Dienstanweisung) Eigentlich keine Rechtsquelle, nur „Innenrecht“. Hierher gehören auch Erlasse des Ministeriums.

13 Relevante Normen im Bundesrecht

14 Grundgesetz Grundrechte  Informationsfreiheit (externe Nutzer)  Wissenschaftsfreiheit (Wissenschaftler)  Berufsfreiheit (Studenten) Kompetenzen  Hochschulen sind grds. Ländersache  Bund darf aber Grundzüge regeln

15 Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall GG „Jeder hat das Recht,... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

16 Wissenschaftsfreiheit Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2. Fall GG „... Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

17 Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs-stätte frei zu wählen.“

18 Hochschulrahmengesetz Für Bibliotheken ohne Bedeutung. Aber: § 66 HRG a.F. regelte „Zentrale Einrichtungen“. In älteren Kommentaren zum HRG finden sich daher oft hochschul-bibliotheksrechtliche Ausführungen.

19 Relevante Normen im Landesrecht von Sachsen-Anhalt

20 Landesverfassung LSA Art. 10 Abs. 3: Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit; Art. 31 Abs. 2: Recht auf Selbstverwaltung der Hochschulen im Rahmen der Gesetze; Art. 36 Abs. 3: Förderung von Büchereien.

21 Hochschulgesetz LSA – Teil 1 § 1: Geltungsbereich § 4: Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium § 24 Abs. 3 : „Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren.“ § 54 S. 1 und 2: „Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstver-waltung im Rahmen der Gesetze. Sie regeln ihre Angelegenheiten in Grundordnungen und in Satzungen, die hochschulöffentlich bekannt zu machen sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.“

22 Hochschulgesetz LSA – Teil 2 § 55 Abs. 1: „Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).“ § 56 Nr. 9: „Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind... Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen.“ § 67 Abs. 3 Nr. 5: Der Senat hat insbesondere... die Ordnungen für die Verwaltung und die Benutzung der Hochschuleinrichtungen zu erlassen. § 111 Abs. 7: Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung der Gebührensätze der Hochschulbibliotheken im Einver-nehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungs-gebühren, insbesondere für Fernleih- sowie für Mahn-gebühren, durch Verordnung festlegen.

23 Hochschulgesetz LSA – Teil 3 § 100 Wissenschaftliche Information und Medien (1) Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium. Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit. (2) Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement. Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund. (3) Die Universitätsbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führt den Namen „Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt".

24 Hochschulgesetz LSA – Teil 4 § 102 HSG-LSA a.F. (1998) (1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie umfaßt alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie Teilbibliotheken (Fakultäts-, Fachbereichs-, Instituts-, Seminar- und Kliniksbibliotheken) und aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die Hochschulbibliothek stellt für die Hochschule Literatur, Literaturinformationen und andere Informationsträger sowie elektronische Fachinformationen bereit. (2) Die Hochschulbibliothek erschließt die Bestände des Bibliothekssystems; sie führt einen Gesamtkatalog. Sie erfüllt für ihren Bereich die Verpflichtungen des Landes zum Bibliotheksverbund. Die Beschaffung der Literatur und anderer Informationsträger erfolgt durch die Zentralbibliothek.

25 Hochschulgesetz LSA – Teil 5 (3) Für das Bibliothekswesen der Hochschule erläßt der Senat eine Bibliotheksordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist. Nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule kann eine Bibliothekskommission gebildet werden, die über grundsätzliche Fragen des Bibliothekswesens berät. Sie befaßt sich insbesondere mit Fragen des Bestandsaufbaus und der künftigen Erwerbungsabstimmung sowie der Bibliotheksorganisation. (4) Die Hochschulbibliothek wird in der Regel hauptamtlich durch einen Direktor oder eine Direktorin geleitet. Der Direktor oder die Direktorin der Hochschulbibliothek führt die fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte. (5) Die Hochschulbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führt den Namen Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt.

26 Hochschulgesetz LSA – Teil 6 Das Hochschulgesetz LSA ist „bibliothekssensibel“. Die Hochschulen sind bei der Organisation ihrer Bibliotheken dennoch weitgehend frei. Im Vergleich zu früheren Regelungen ein weitgehender Verzicht auf inhaltliche und organisatorische Vorgaben. Es ist ein großer Handlungsspielraum für Bibliotheken auf der Ebene des autonomen Hochschulrechts eröffnet.

27 Rechtsverordnung Gebührenordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken vom 1. Dezember 1998

28 Ministerialerlasse Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Hochschulbibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2000. MBl. LSA 10 (2000), S. 593-595 Lansky/Kesper, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, Nr. 891 Beschluß der Landesregierung über die Abgabe von Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen an öffentliche Bibliotheken und an das Landeshauptarchiv vom 23. Juni 1992 MBl. LSA 2 (1992), S. 803 f. Lansky/Kesper, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, Nr. 690

29 Wie kommt die Bibliothek im Recht der Hochschule vor?

30 Bedeutung des Bundes- und Landesrechts Ist bei der Gestaltung des autonomen Hochschulrechts zu beachten! Steht nicht zur Disposition der Hochschule. Ist für die Auslegung des autonomen Hochschulrechts heranzuziehen. Satzungen dienen auch der geordneten Grundrechtsverwirklichung. Dennoch: Weiter Gestaltungsspielraum im Rahmen der Gesetze.

31 Grundordnung der Hochschule Das „Grundgesetz“ der Uni! Bibliothek kann als „Zentrale Einrichtung“ vorkommen. Oft wird auch ein „Bibliotheksgremium“ als Senatsausschuss umrissen.

32 Grundordnung der Universität Halle vom 13. Juli 2005 § 24: Zentrale Einrichtungen (1) Zentrale Einrichtungen sind insbesondere: - Kustodie, - Universitätsarchiv, - Universitäts- und Landesbibliothek, - Universitätsrechenzentrum, - Sprachenzentrum, - Collegium musicum, - Universitätssportzentrum. Sie sind dem Rektorat direkt unterstellt. (2) Die Errichtung oder Aufhebung weiterer zentraler Einrichtungen erfolgt durch Beschluss des Senats. Zur Regelung der Aufgaben, der Organisation und der Leitung erlässt der Senat auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtung eine Ordnung.

33 Bibliotheksordnung Regelt die organisatorische Stellung der Bibliothek in der Hochschule. Befugnisse des Direktors. Kooperation mit den Fachbereichen. Kooperation mit anderen Einrichtungen. Erwerbungs- und Verwaltungsgrundsätze. Nicht zwingend notwendig. Leitbild?

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35 Bibliotheksordnung ULB Halle Abschnitt 1 Stellung und Aufgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt § 1: Zentrale Betriebseinheit § 2: Dienstleistungen § 3: Nutzung des Bestandes § 4: Landesbibliothek Abschnitt 2 Struktur und Leitung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt § 5: Zentralbibliothek und Teilbibliotheken § 6: Bibliotheksleitung Abschnitt 3 Bibliothekskommissionen § 7: Bibliothekskommission des Senats § 8: Bibliothekskommissionen der Fakultäten und Fachbereiche

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37 Benutzungsordnung „Grundgesetz“ der Bibliothek. Unbedingt notwendig! Einzelheiten hatten wir schon!

38 Weitere Ordnungen Promotionsordnung Prüfungsordnungen Evaluationsordnung Immatrikulationsordnung... Satzungen kann die Bibliothek nicht allein erlassen. Hier entscheidet der Senat. Dem Ministerium steht die Rechtsaufsicht zu.

39 Promotionsordnung § 14 der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 03.02.2004 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise innerhalb eines Jahres zugänglich zu machen. (2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand 30 Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichung im Verlag mit ISBN bzw. ISSN) der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat. (3) Abs. 1 ist auch erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand nach Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die elektronische Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek wählt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger) und der Universitäts- und Landesbibliothek das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

40 Kann man das so machen? "Vertrag über die Veröffentlichung eines Werkes im Internet“ der ULB Halle Art. 3: das der ULB eingeräumte einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Befugnis, anderen Bibliotheken den Download in ihre eigene Digitale Bibliothek zu gestatten. Art. 6 Abs. 1: Vertragslaufzeit ist zehn Jahre. Bei Dissertationen und Habilitationen endet der Vertrag, wenn nicht der Autor sich bei der ULB Halle meldet und verlängert, Art. 9 Abs. 4. Danach soll die ULB berechtigt sein, die Bereitstellung im Internet zum Ende der Vertragslaufzeit zu beenden.

41 Sonstige „Normen“ Ausführungsbestimmungen (VerwVorschriften) Als „Innenrecht“ nur gegenüber Hochschulmitarbeitern möglich!  Handapparatsordnungen  Regelungen für Sonderstandorte ... Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsakte) Als Allgemeinverfügungen auch gegenüber „externen“ Nutzern möglich.  Garderobenordnung  Toilettenordnungen  Ordnungen für Kopierer ... Aushänge und Merkblätter als „Rechtsquellen“ für Einzelfälle. Hier kann die Bibliothek allein entscheiden.

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44 Rechtslage im Land Baden- Württemberg

45 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden- Württemberg – Landeshochschulgesetz – 1 § 28 Abs. 1 LHG: Informationszentrum (1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten: 1. die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, 2. ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, 3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen. Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.

46 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden- Württemberg – Landeshochschulgesetz – 2 § 28 Abs. 2 LHG: Informationszentrum Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.

47 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden- Württemberg – Landeshochschulgesetz – 3 § 15 Abs. 7 LHG: Organe und Organisationseinheiten Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind.

48 Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 1 Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 1. Februar 2000 § 30 Bibliothekswesen: 5 ausführliche Absätze! § 31 Rechenzentrum § 31a Informationszentrum

49 Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 2 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (1) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit. Die Zentralbibliothek und die Bibliotheken der sonstigen Einrichtungen bilden ein einheitliches Bibliothekssystem. Das Bibliothekssystem versorgt Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und anderen Informationsmitteln. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist auch bei der Bereitstellung der Medien zu beachten. (2) Die Universitätsbibliothek koordiniert die Erwerbung, Erschließung und Bereitstellung der Bestände des Bibliothekssystems. Die Erschließung erfolgt im regionalen Katalogisierungsverbund.

50 Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 3 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (3) Das Bibliothekssystem wird hauptamtlich durch einen Direktor, der zugleich Leiter der Universitätsbibliothek ist, nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen geleitet. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Bibliothekssystems und übt die fachliche Aufsicht über das Bibliothekssystem aus; dies gilt auch für das Personal in den sonstigen Universitätseinrichtungen, soweit dieses bibliothekarische Dienstaufgaben wahrzunehmen hat oder sonst für die Verwaltung einer bibliothekarischen Einrichtung tätig wird. Die Erwerbung von Medien für die Teile des Bibliothekssystems erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei Erwerbungsvorschlägen ist zugleich die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.

51 Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 4 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (4) Für das Bibliothekssystem der Universität kann ein Ausschuss gebildet werden, der die Universitätsorgane und den Leiter des Bibliothekssystems in grundsätzlichen Fragen des Bibliothekssystems berät. (5) Für das Bibliothekssystem der Universität ist eine Verwaltungsordnung zu erlassen.

52 Informationszentrum nach § 31a UG-BW (1) Zur Versorgung der Universität mit Literatur und anderen Medien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung können die Universitäten mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit ein Informationszentrum bilden. Dabei ist zu gewährleisten: 1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien, 2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebots für alle Mitglieder der Universität, 3. die Beteiligung an universitätsübergreifenden Verbünden zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen. (2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dem die Aufgaben nach den §§ 30 und 31 insgesamt oder teilweise übertragen sind und dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht.

53 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden- Württemberg - Landeshochschulgesetz Dörpinghaus: Zu den Auswirkungen der bibliotheksrechtlichen Regelungen im novellierten Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg, in: Theke 2000, S. 106-113. Steinhauer: Informationsunternehmen oder humane Anstalt? : Die Hochschulbibliotheken und ihre externen Nutzer im Spiegel der neueren Hochschulgesetze, in: BuB : Forum Bibliothek und Information 57 (2005), S. 407. Weber: Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. 12. 1999 (GBl. Für Baden-Württemberg vom 15. Dezember, S. 517) auf das universitäre Bibliothekswesen in Baden-Württemberg, in: ZfBB 47 (2000), S. 400 f.

54 Rechtslage im Freistaat Bayern

55 Bibliotheken im neuen Bayerischen Hochschulgesetz Zum 1. Juni 2006 ist in Bayern ein neues Hochschulgesetz in Kraft getreten. Art. 12 Abs. 3 Nr. 4: die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation ist eine staatliche Angelegenheit der Hochschule Art. 16 Abs. 1 S. 2: kooperativer Leistungsverbund der Hochschulbibliotheken mit der Bayerischen Staatsbibliothek Art. 19 Abs. 5 S. 2, 1. Hs.: „Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule.“ Art. 106 Abs. 1 S. 3 ermächtigt die Staatsregierung zum Erlaß allgemeiner Benutzungsregelungen wie der ABOB.

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57 Bayerisches Hochschulgesetz a.F. – Teil 1 Art. 32 Abs. 5 BayHSchG: Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule. Sie umfasst den gesamten Bücherbestand der Hochschule und gliedert sich in die zentrale Bibliothek und in Teilbibliotheken; diese bestehen insbesondere für Fachbereiche; von der Einrichtung von Teilbibliotheken kann in besonderen Fällen abgesehen werden. Für die Einrichtung von Teilbibliotheken für Fachbereiche unterbreiten die Fachbereiche Vorschläge. Dem Buch- und Zeitschriftenerwerb der Teilbibliotheken ist die Titelauswahl in den Fachbereichen zugrunde zu legen; Erwerbungen durch die zentrale Bibliothek und die Teilbibliotheken sind aufeinander abzustimmen. Die Teilbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Das Staatsministerium kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.

58 Bayerisches Hochschulgesetz a.F. – Teil 2 Art. 40 Abs. 4 BayHSchG: Fachbereichsrat Die Grundordnung kann vorsehen, dass... 5. bei der Erörterung von Bibliotheksangelegenheiten im Fachbereichsrat alle nichtentpflichteten Professoren des Fachbereichs beratend mitwirken können.

59 Rechtslage im Land Niedersachsen

60 Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 1 § 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): Aufgaben (2) Die Hochschulen sichern durch ihre Hochschulbibliotheken die Versorgung mit Literatur und Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen eines koordinierten Bibliotheks- und Informationsmanagements. Sie ermöglichen der Öffentlichkeit Zugang zu wissenschaftlicher Information. (a.F.) (2) Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren und anderen Einrichtungen. 2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information. (n.F.)

61 Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 2 § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG: Studienbeiträge Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 einsetzen.

62 Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 3 § 13 Abs. 8 NHG: Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.

63 Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 4 § 33 NHG: Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte (1) Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.

64 Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 5 § 47 NHG: Staatliche Angelegenheiten Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. Staatliche Angelegenheiten sind:... 4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,...

65 Rechtslage im Land Rheinland-Pfalz

66 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 1 § 95: Informationsbereitstellung und –verarbeitung durch die Hochschulen, Medienzentrum, Hochschulbibliothek (1) Zentrale Einrichtungen einer Hochschule wie Hochschulbibliothek, Zentrum für Datenverarbeitung und elektronisches Medienzentrum können organisatorisch und technisch zu einem Medienzentrum verbunden werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

67 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 2 (2) Die Hochschulbibliothek versorgt als zentrale Einrichtung Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und sonstigen Informationsmitteln; soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, dient sie mit ihren Ausleihbeständen auch der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung. Die Leitung einer Hochschulbibliothek wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat der Hochschule bestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek einer Universität muss die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, die Leiterin oder der Leiter einer Bibliothek einer Fachhochschule soll die Befähigung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken haben. Die Erschließung der Bestände in der Hochschulbibliothek erfolgt im regionalen Bibliotheksverbund.

68 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 3 Böhm: Die Ausgestaltung des Hochschulgesetzes durch Bibliotheksordnungen im Land Rheinland-Pfalz : grundsätzliche Rechtsfragen, in: ZfBB 32 (1985), S. 199-216.

69 Rechtslage im Land Schleswig-Holstein

70 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein – Teil 1 § 34 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Zentrale Einrichtungen (1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen (zentrale Einrichtungen) bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung. (2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. (3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen (Absatz 2) sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.  Früher gab es in § 62 einen eigenen Bibliotheksparagraphen.

71 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein – Teil 2 § 41 Satz 2 Nr. 4 HSG-SH: Gebühren für besondere Dienstleistungen Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für:... 4. eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken...  Satzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen der Universitätsbibliothek in der vom Senat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel am 14.11.2006 (Gebührensatzung der UB). Die Satzung wurde aufgrund § 80a HSG-SH a.F. erlassen.

72 Hochschulrecht als Teil einer klugen Bibliotheksstrategie

73 Recht als Managementinstrument Bibliotheken setzen Schwerpunkte ihrer Arbeit; Diese können in einem Leitbild formuliert sein; Rechtsnormen helfen, Dienstleistungen umzusetzen; Rechtsnormen ermöglichen politische Präsenz; Rechtsnormen sollten daher als Teil der Bibliotheksstrategie angesehen werden.

74 Möglichkeiten der Rechtsgestaltung Gesetze verabschiedet das Parlament. Hier gibt es keinen Einfluß. Rechtsverordnungen erläßt das Ministerium auf Grundlage eines Gesetzes. Auch hier kein Einfluß. Satzungen werden von der Hochschule verabschiedet. Hier kann man mitgestalten. Einzelfallregelungen durch Aushänge und Merkblätter. Hier bestimmt die Bibliothek.

75 Satzungen: Notwendige Normen Jede Hochschulbibliothek braucht eine Benutzungsordnung. Jede Universität hat Promotionsordnungen mit Veröffentlichungszwang und daher auch Bibliotheksbeteiligung. Ziel: Optimale Ausgestaltung der Normen im Zusammenwirken mit den Entscheidungs-trägern in Rektorat und Senat.

76 Satzungen: Mögliche Normen Bibliotheksordnung Verbindliche und transparente Gestaltung der Informationsstrukturen in der Hochschule. Prüfungsordnungen Bibliothek kann Abstracts publizieren und Arbeiten verzeichnen. Evaluationsordnung Hochschulbibliographie als Datenbasis. Ziel: Bibliothek als Dienstleister optimal positionieren und Marginalisierungen gegenüber anderen Einrichtungen vorbeugen. Erfordert Überzeugungsarbeit bei Entscheidungsträgern in Rektorat und Senat, denn: Bibliothek kein notwendiger Regelungsgegenstand!

77 Einzelfallregelungen Bibliothek darf Einzelfragen der Benutzung durch Aushang und Merkblatt regeln. Bei Rechtseingriffen aber gesetzliche Ermächtigung notwendig. Es empfiehlt sich, die Möglichkeit von Einzelfallregelungen in der Benutzungsordnung oder Bibliotheksordnung zu verankern. Ziel: Freiräume für flexible Regelungen schaffen. Gestaltung ohne Rektorat und Senat!

78 Literaturhinweise Steinhauer: Die Stellung der Bibliothek in der Universität nach dem Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) : Bibliothekarische Anmerkungen zur jüngsten Novelle des ThürHG, in: Bibliotheksdienst 37 (2003), Heft 8/9, S. 1115-1118. Steinhauer: Die Aufgaben der Hochschulbibliotheken im Land Sachsen-Anhalt : Anmerkungen zur Neufassung des Hochschulgesetzes, in: Bibliotheksdienst 39 (2005), Heft 7, S. 953- 963.

79 Dr. jur. Eric W. Steinhauer Universitätsbibliothek Magdeburg Tel. 0391/67-18639 Mobil: 0178/44 90 330 Mail: eric.steinhauer@ovgu.de Home: www.steinhauer-home.de Blog: bibliotheksrecht.blog.de (Ab 1. Mai 2008)


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