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Veröffentlicht von:Dieter Ziegler Geändert vor über 9 Jahren
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SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Schenkung: §§ 938 ff ABGB qDie Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen qAnnahme durch Beschenkten nötig l Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten –Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB) –Ausschlager einer Erbschaft qErfolgt aus Freigiebigkeit l Schenkungsabsicht; Römisches Recht: animus donandi qGegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGB Also auch Forderungen q... ist Prototyp unentgeltlicher Verträge ● Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andre, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag
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SoWi Ü 4- 2 Barta: Zivilrecht online Formzwang des Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts l § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 qWarnfunktion gegen Übereilung l Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! l Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung l Die Schenkung ist kein Realvertrag!
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SoWi Ü 4- 3 Barta: Zivilrecht online Schenkungswiderruf und -anfechtung Auch für Schenkungen gilt: qAls Vertrag grundsätzlich nicht widerrufbar: § 946 ABGB l pacta sunt servanda ! l Ausnahmen: §§ 947 ff ABGB – einseitiger Widerruf möglich ! qWiderrufsgründe: ● Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt ● grober Undank: „Latte“ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar ! qVerkürzung des schuldigen Unterhalts l § 950 ABGB qVerkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben l § 951 ABGB qSchenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger l § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO
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SoWi Ü 4- 4 Barta: Zivilrecht online Formzwang des Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 l Warnfunktion gegen Übereilung l Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! l Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag!
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