Haftung des Bauingenieurs

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Advertisements

Was versteht man unter Haftung? (1)
Gott beeinträchtigt unsere Freiheit
Nicht von dieser Schweiz!
Jesus ist auferstanden!
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Prüfungsthemen.
Verantwortung übernehmen heißt Antworten geben-
Nach: A. Beiderwieden: Projektmanagement
Fliegen = Freiheit 5380 Libellen-Arten = Vielfalt.
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Hoheits- und Leistungsverwaltung
Fotostory bearbeitet von Marcel, Ouarda, Lea & Marvin Pommes für zwei.
Entwicklung von Prüfungen und Prüfungssystem
Das neue Motivationshaus
Kontrollfragen zu Kapitel 12
Wie führt uns Gott?.
Wie halte ich ein mündliches Plädoyer?
Weißt du wo der Himmel ist?
EINFÜHRUNG Gott verspricht, uns zu leiten
Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen
Gibt es ein Leben nach der Geburt?
Ordnungsgemäße Durchführung von Bauüberwachung und Baukontrolle
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben."
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben."
11 Verantwortung
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
1. Der Planet Erde ist Gottes Schöpfung
Liebe das Leben! Ich lebe so gerne- es macht Spaß
S C H M E T R L I N G S C H M E T R L I N G.
Erörtern 10. Jgst März 2009: Die hessische Kultusministerin Dorothea Henzler (FDP) kann sich einen zumindest zeitweise nach Geschlechtern getrennten.
und das Modell der direkten Demokratie
5Grundwerte CHRISTUSKIRCHE Kernbereiche der Gemeinde.
Aufklärung bei Fehlbildungen
Freiheit und Verantwortung – wie gehen wir Tabler damit um?
Serienlogo. Serienlogo Namenseinblender Tobias Teichen.
Sockelausbildung Wer haftet wofür?
Staatstheorie der Aufklärung 1:
Modell der vollständigen Handlung aus Wikipedia
„Hast du gehört? Unser Chef ist verstorben."
Präsentiert….
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Organisation Verlagsgesellschaft, Berlin1931
..
1.
Lebst du mit oder ohne Gott?
Von Unternehmen und Unternehmern
Der Krise fern, obwohl wir es kapieren erst recht spät! Quält er sich ab mit Trainingsplan von dem er was versteht. Wir ulken rum.... dann gibt es schnell.
Was bleibt von Gott, wenn alles zerbricht…
Auftrag Aufgaben.
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
„Hast Du gehört? Unser Chef ist verstorben.“
F r e u n d s c h a f t s m e l o d i e
Auch du kannst Nein sagen! - Sich abgrenzen lernen.
- Entscheidungen treffen Auch du kannst Ja oder Nein sagen! - Entscheidungen treffen.
Examen IB Geschichte.
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Jesaja 40, Die Bibel nach der Übersetzung Martin Luther in der revidierten Fassung von Durchgesehene Ausgabe in neuer Rechtschreibung. © 1984.
Wozu um alles in der Welt lebe ich überhaupt?
Lebt Gott in mir? 1.Johannes-Brief 4,11-16.
Englisch als Gerichtssprache Oder: Kammern für internationale Handelssachen Kurt Gawlitta, Verein Deutsche Sprache (Stand: 17. August 2015)
Lerneinheit 21 – Überblick B. Die Beteiligung Dritter
Zuversicht in Christus 8: Erwarte das Beste – erst dann frage!
Zuversicht in CHRISTUS 12: Anwendung Teil 2: „halb“ leer.
Das deutsche Nachbarrecht im Überblick
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Ich wünsche dir Leben ! Berge kommen nicht zusammen, Menschen schon !
 Präsentation transkript:

Haftung des Bauingenieurs Richtersicht + Richterinnensicht von 31

Ziel Die Sicht des Richters als eigenständige Sicht Was konstituiert die Richtersicht ? Der Richter als Vermittler Der Richter als Entscheider Der Richter als Entscheider – auch auf der Basis des Sachverständigengutachtens von 31

Eigenständige Sicht des Richters Interessengeleitete Sicht Der Bauherrn Des Projektsteuerers Des Rechtsanwalts Des Ingenieurs Der ausführenden Firmen Die neutrale – objektive – Sicht Aus der Perspektive des Vertrags – des Rechts Abgrenzung zur Sicht des SV – Technikregeln von 31

Beispiel konkret – Vertragsinhalt +-umfang Der Tragwerksplaner erhält den Auftrag zur Tragwerksplanung Was ist das Werk, was ist der Erfolg ? Hört das Werk mit der Grundleistung in der Phase 6 des § 64 HOAI auf ? Gehören die Besonderen Leistungen ab der Phase 7, insbesondere die Phase 8 dazu ? Auslegung des Vertragsversprechens, mit Blick auf § 633 Abs. 2 BGB und die geschuldete Beschaffenheit des Werks. von 31

Beispiel konkret – Vertragsinhalt + umfang Der Ingenieur erhält den Auftrag zur Planung eines Ingenieurbauwerks Was ist das Werk, was ist der Erfolg ? Gehört die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI dazu ? Haftet der Ingenieur, wenn der SV später ausführt, die Ursache liege in einer unzuläng-lichen Objektüberwachung Ist der Verweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zielführend oder gilt doch auch § 57 HOAI von 31

Die Perspektiven der Beteiligten Bauherr Projekt-steuerer Anwalt Trag-werks-planer Firma Sachver-ständi-ger Richter Ein-seitig Erfolg Im Auge Inter-essen-geleitet Je nach Fall Interes-sengelei-tet Interes-senge-leitet Tech-nisch orientiert neutral Neutrale ganz-heitliche Sicht von 31

Konstituenten der Richtersicht Die Technikleistung Respekt vor der technischen Leistung der Ingenieure. Das Staunen über die Abläufe und das, was an Ablauforganisation geleistet wird. Dass der Mensch Fehler machen kann – auch der Richter Der Vertrag und das daraus ableitbare Versprechen von 31

Konstituenten der Richtersicht Der Vertragstyp als Werkvertrag Das daraus sich ergebende Haftungssystem Bestimmung des Werks und des Erfolgs Gesamterfolg Teilerfolg Die Notwendigkeit der Abgrenzung des Werks des Ingenieurs vom Werk der Fachplaner § 73 HOAI Die Besonderheit mit der Nacherfüllung Das vermutete Verschulden bei Pflichtverletzung § 280 von 31

Unverfügbarkeit des Systems Dieses System steht unverbrüchlich fest Ohne gute Theorie keine gute Lösung Die Arbeit am Sachverhalt Richter an Recht/Vertrag/Gesetz gebunden Freilich Gesetz auslegungsfähig Vertrag auslegungsfähig Was ist schon Recht, was Gerechtigkeit ? von 31

Beispiel Weiße Wanne vom Ingenieur vorgesehen und vom Tragwerksplaner bemessen Versorgungsleitungen machen Öffnungen notwendig, werden auch geschalt. Schließlich aber nicht alle gebraucht. Zwei der Öffnungen werden einfach zugemauert. Steigendes Grundsatz setzt Untergeschoss unter Wasser von 31

Was sagen die Beteiligten ? Tragwerks-planer Ingenieur Der Fach-planer Der Sachver-ständige Meine Sache nicht, der Inge-nieur / Fachplaner Meine Sache nicht der Fach-planer Meine Sache nicht der Inge-nieur Bestimmt die Ursache, nicht die rechtliche Zurechnung von 31

Was sagen die Beteiligten ? Der Projekt-steuerer Der Anwalt Der Bauherr So weit geht meine Aufgabe nicht Maßgeblich ist, wen er vertritt Schlägt die Hände über den Kopf zusammen doch Fachleute eingeschaltet, das kann es doch nicht geben ! von 31

Und der Richter ? Nicht blind, sondern sehend Nicht mit dem Schwert, sondern mit dem Skalpell und mit der Waage Tariert den Fall und fragt und fragt und fragt: Der Richter darf nie aufhören zu fragen Der Richter darf nicht vorschnell aufhören zu zweifeln Ihm hilft jedoch das System, das freilich die Lösung nicht notwendig vorgibt und Entscheidungen nicht überflüssig, sondern notwendig macht. von 31

Und der Richter ? Alles im offenen Diskurs Also Offenlegung der Argumente Ich schließe den Tragwerksplaner als Haftenden aus, weil .......................... Ich bejahe die Haftung des Ingenieurs, weil ..... Sein Werk ist die Wasserundurchlässigkeit der Umfassungswände insgesamt und an jeder Stelle Ich bejahe die Haftung des Fachplaners Sanitär, wenn Meldung an den Ingenieur unterlassen Ich bejahe die Haftung des Rohbauunternehmers, denn er wusste um das Erfordernis der Wasserundurchlässig-keit. von 31

Begründung des Richters Tragwerksplaner: Werk Standsicherheit und nicht diese Art der Dichtigkeitsvorsorge, wohl besondere Art der Bewehrung, aber nicht das. Und die Objektüberwachung ? Ingenieur: Gesamterfolg Fachplaner: Zwar keine Verfehlung des Ge-samtverfolgs, aber Nebenpflichtverletzung Unternehmer: Verfehlung des Gesamterfolgs von 31

Und der Sachverständige (SV) ? Der Richter sucht Hilfe bei dem SV Wie kann der SV helfen ? Welche Fragen an den SV ? Hätte der Tragwerksplaner überwachen müssen Welche Aufgabe hat der Fachplaner, Welche der Ingenieur ? Was ist der Maßstab ? SV – nach Technikregeln Richter nach Rechts- und Vertragsregeln von 31

Vermittlung vor der Entscheidung Auf rechtlichem Hintergrund Nach allgemeinen Grundsätzen Der Besteller bestellt Fachleute Der Besteller vertraut auf die Fachkenntnisse der Fachleute Der Misserfolg ist gleichzeitig enttäuschtes Vertrauen Der Misserfolg ist nicht schicksalhaft, nach dem Motto, wer baut oder bauen lässt, ist selbst schuld von 31

Vermittlung vor der Entscheidung Der Ingenieur: Er wird auf § 57 HOAI verweisen, nicht übertragen, aber faktisch doch erledigt. Auch Fortschreibung der Ausführungsplanung. Der Fachplaner: Fortschreibung der Ausführungsplanung, Informationspflicht Der Unternehmer: Ausführungsfehler Dann die Gewichtung im Innenverhältnis nach Quotenbildung von 31

Der Vergleichsversuch des Richters Grund für eine Beteiligung des Bestellers ? Nein Grund für eine Beteiligung des Tragwerk-planers ? Nein: selbst, wenn Objektüberwachung, dann hinsichtlich Bewehrung, Schalung, Überdeckung, nicht aber hinsichtlich Öffnung schließen. (Hier Anknüpfung an SV mit Fragen) Also Aufteilung auf Unternehmer, Ingenieur und Fachplaner, nach Drittel-Lösung oder andere Ge-wichtung, Wertung, Fachplaner weniger als die beiden anderen: 20, 40 und 40. von 31

Der Richter als Entscheider Aspekte Beurteilen und Entscheiden Alle Gesichtspunkte, alle Abläufe, alle Umstände Z.B: Wie mit den Schlitz- und Durchbruchplänen, wer erstellt sie, wer hat sie zu erstellen, wer erhält sie und hat sie zu berücksichtigen ? Wie in der Praxis, wie von Rechts wegen ? Was ist aus der HOAI zu entnehmen im Hinblick auf die Arbeitsschritte und die Teilerfolge ? Zählt das Argument, das Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerkplaners sei eine Besondere Leistung und diese nicht beauftragt ? von 31

Der Richter/die Richterin – der Ärmste / die Ärmste Besteller Tragwerks-planer Prüfinge-nieur Ingenieur Fachplaner Der Sachver-ständige Will alles Ich nicht oder nur zum Teil Prüfinge-nieur: im öffentlichen Auftrag Im Honorar gedrückt, dann auch Erfolg ge-mindert Was geht mich das an Schildert das Große und Ganze der Technik von 31

Richter /in braucht Strukturen im Recht Wer als Ingenieur Planung verspricht – welche Beschaffenheiten muss diese haben ? Gelten die HOAI-Arbeitsschritte immer auch bei Verträgen ohne Anlehnung an die HOAI ? Wer als Ingenieur im Bereich der Betoninstandsetzung kathodischen Korrosionsschutz plant – muss der auch die Wartung ausschreiben ? Ist kathodischer Korrosionsschutz eine elektrotechnische Anlage, die unter § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B fällt ? von 31

Richter/in braucht Strukturen Wie muss Objektüberwachung ausgeführt werden ? Ist der bauleitende Architekt salviert, wenn Leitungsdurchführungen nicht fachgerecht sind, er aber eine Zulassung im Einzelfall nach Art 23 BayBO erwirkt. Ist er gegenüber dem Besteller aufklärungspflichtig ? Liegt bei Schweigen Arglist vor ? Wie steht es um die Haftung gegenüber Dritten von 31

Die Struktur unerlaubte Handlung und Verkehrsicherungspflicht Der Ingenieur und die Vertragspflichten Der Ingenieur und die Verkehrssicherungs-pflichten Das macht einen Unterschied Im Vertrag helfen Bedenken und Haftungsentlastungen Im Bereich der unerlaubten Handlung gilt das nicht. Das verkehrssichere Werk Maßstäbe für das verkehrssichere Werk Identität mit dem Vertragsparameter Identität mit dem Parameter nach Bauordnungsrecht und Sonderbauordnungen ? von 31

Fazit Beurteilen und Entscheiden In einem technisch geprägten Bereich Angesichts einer unklaren und ungewissen Maßstabsbildung Gelingt nur auf der Grundlage einer differenzierten Theorie Einer gründlichen Zurkenntnisnahme des Sachverhalts In einem offenen Diskurs, in welchem Richter / Richterin zuhört und einordnet und die Argumente zum Angriff durch die offen legt. von 31

Und der Sachverständige ? Das Allheilmittel für Richter/Richterin ? Fragen wir ihn doch: Nicht nur, wer hat es verursacht, sondern: Wer haftet, wer ist verantwortlich, in welcher Höhe, Ist der Aufwand unverhältnismäßig hoch, wie hoch ist die Minderung ? Wie kann man denn nachbessern ? Ist das ein Fehler ? Wie hoch ist der technische Minderwert ? von 31

Die Folge solcher Fragen ? Sie sind der Beginn des Übels. Technik und Recht werden nicht mehr getrennt. Die Technik beurteilt eventuell anders als das Recht Der Mangel ist subjektiv geprägt und die objektive Seite, nämlich die Gebrauchstauglichkeit, bestimmt nur mit. von 31

z.B. zur Nachbesserung Die unzulängliche Durchgangshöhe bei einem Unterzug aus Holz im Rahmen einer Treppe: Der Unterzug kann verschmälert werden, so kann der Fehler des Treppenbauers beseitigt werden. Der Putzer hat den Deckenputz fehlerhaft aufgebracht: Nachbesserung nach dem SV durch Anbringen von Gipskartonplatten. von 31

Auch eine Erkenntnis Die Technik ist das eine Das technische System ist das des SV Das Recht ist das andere Das technische System spielt im Recht nur dann und dort eine Rolle, wo das Gesetz, das Vertragsrecht dies zulässt von 31

Und der Schluss Recht und Technik greifen ineinander Recht, Technik und der Sachverhalt greifen ineinander Richter, Sachverständige, Anwälte, Baubeteiligte greifen ineinander Das Geflecht zum Zweck der Rechtsfindung zu zerlegen, Aufgaben zuzuweisen und schließlich zu entscheiden fordert viel, von allen Seiten, nicht verdunkeln, sondern erhellen. Aber es gibt viel Schatten und das Licht des Richters / der Richterin leuchtet nicht sehr weit. von 31

von 31