„Mitreden, Mitbestimmen!“ - Der Mensch steht im Mittelpunkt -

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 Präsentation transkript:

„Mitreden, Mitbestimmen!“ - Der Mensch steht im Mittelpunkt - Mitbestimmung und Mitwirkung in Betreuungseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Land Nordrhein-Westfalen hat ein neues Gesetz. Das Gesetz heißt Wohn- und Teilhabegesetz. Das Gesetz ist für die Bewohnerinnen und Bewohner, die in Betreuungseinrichtungen wohnen, dort Pflege und Unterstützung bekommen.

Am Anfang des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) steht: „Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, vor Gefahren für Leib und Seele und in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und in Würde sterben können.“

Nichts über uns ohne uns! Das sagt das Gesetz. Das Gesetz stärkt die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern in Betreuungseinrichtungen. Sie wählen einen Beirat.

Der Beirat 5 Der Beirat hört genau zu. Was möchten die Bewohnerinnen und Bewohner? Der Beirat vertritt die Rechte aller Bewohnerinnen und Bewohner in den Betreuungseinrichtungen gegenüber der Einrichtungsleitung. 5

Die Wahl Bewohnerinnen und Bewohner aus der Betreuungseinrichtung wählen und stellen sich zur Wahl. Auch Sie können dabei sein. Beirat wird, wer gewählt wird. Manchmal entsteht kein Beirat. Dann vertreten Ihre Rechte Angehörige und Betreuer als Personen ihres Vertrauens.

Aufgaben des Beirates Informationen sind wichtig. Der Beirat informiert Sie. Sie müssen wissen, um was es geht. Die Informationen müssen Sie so bekommen, dass Sie die verstehen.

„Mitbestimmen!“ Mitbestimmen heißt Ja oder Nein sagen. Der Beirat bestimmt mit. Die Einrichtungsleitung braucht die Zustimmung des Beirates.

„Mitbestimmen!“ Das Gesetz hat Ihre Rechte rund um das Essen und Trinken gestärkt! Was Sie essen. Was Sie trinken. Der Beirat bestimmt mit.

„Mitbestimmen!“ Der Alltag ist geregelt. Danach kommt die Freizeit. Freizeit ist was Schönes. Da tun Sie, was Sie gerne tun. Das Gesetz hat Ihre Rechte bei der Freizeitgestaltung gestärkt! Der Beirat bestimmt mit.

„Mitbestimmen!“ Sie leben mit vielen Menschen zusammen in einem Haus. Zusammenleben braucht eine Ordnung. Eine Hausordnung. Der Beirat bestimmt mit.

„Mitreden!“ Die Einrichtungsleitung muss dem Beirat wichtige Informationen mitteilen. Dann redet der Beirat darüber. Der Beirat bildet sich eine Meinung. Die Meinung des Beirates wird bei der Entscheidung der Einrichtungsleitung berücksichtigt.

Aufgabe der Einrichtungsleitung Die Einrichtungsleitung gibt dem Beirat wichtige Informationen. Der Beirat berät sich. Der Beirat kann um Hilfe bei der Beratung bitten. Der Beirat bildet sich eine Meinung. Der Beirat bestimmt mit und wirkt mit.

Beschwerde Es ist etwas nicht gut für Sie. Sie haben das Recht, das zu sagen. Sie haben das Recht, sich zu beschweren. Sie haben das Recht, die zuständige Behörde um Unterstützung zu bitten. Sie sucht mit Ihnen eine Lösung.

Besuch Alle Bewohnerinnen und Bewohner haben ein Recht auf einen geschützten Raum. Das heißt: Niemand darf in die Wohnung oder das Zimmer kommen, ohne zu fragen. Besuche dürfen von der Einrichtungsleitung nur als Ausnahme untersagt werden. § 7 (3) Besuchsverbot

Beratung und Information In jedem Kreis gibt es die für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist für Sie da. Die Aufsichtsbehörde hilft bei Problemen. Sie können anrufen oder schreiben. Sie können um ein Gespräch bitten. Die Aufsichtsbehörde steht Ihnen zur Seite.

„Mitreden, Mitbestimmen!“ - Der Mensch steht im Mittelpunkt - Mitbestimmung und Mitwirkung in Betreuungseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz "Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!"

Fürstenwall 25 · 40219 Düsseldorf Impressum: Ministerium für Arbeit · Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25 · 40219 Düsseldorf Fax 02 11 85 5-32 11 info@mags.nrw.de www.mags.nrw.de Konzept: Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum St. Laurentius-Warburg · Stiepenweg 70 · 34414 Warburg / Caritas Wohn- und Werkstätten im Erzbistum Paderborn e.V. - Schwester M. Janina Bessenich, Ute Dohmann-Bannenberg, Peter Flügge, Bettina Weinberg. Illustrationen: Manfred Henke · Stiepenweg 70 · 34414 Warburg Urheberrechtlich geschützt - Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. Düsseldorf, November 2009 Diese Präsentation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern und Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

§ 2 Geltungsbereich (WTG) (1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen). (2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Prüfung der Voraussetzung des Satzes 1 sind diese Anbieter verpflichtet, die die rechtliche Verbundenheit begründenden Tatsachen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen. Fortfahren im Geltungsbereich – gelben Pfeil klicken

§ 2 Geltungsbereich (WTG) (3) Dieses Gesetz gilt auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängige Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung wird vermutet, wenn der Anbieter mindestens Drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut. […] Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 8 Wahlrecht (DVO) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der Betreuungseinrichtung wohnen. Zum Mitglied eines Beirates kann gewählt werden, wer in der Betreuungseinrichtung wohnt, aber auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen. Nicht gewählt werden kann, wer beim Betreiber der Betreuungseinrichtung arbeitet und dort Geld verdient, wer bei denen arbeitet, die die Betreuungseinrichtung finanzieren, oder bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Betreuungseinrichtung kontrolliert. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 6 Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates (DVO) Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte (Beiräte) haben die Interessen der Bewohner zu vertreten. Beiräte sind über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Leben in der Betreuungseinrichtung betreffen. Sie können mitbestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung geht. (2) Ein Beirat kann für einen Teil einer Betreuungseinrichtung, aber auch für mehrere Betreuungseinrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner besser gewährleistet wird. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken 22

§ 9 Anzahl der Mitglieder (DVO) Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt: Drei bei bis zu 50 Bewohnern, Fünf bei mehr als 50 Bewohnern, Sieben bei mehr als 150 Bewohnern, Neun bei mehr als 250 Bewohnern. (2) Die Bewohner sollen im Beirat immer die Mehrheit bilden; mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner muss dem Beirat angehören. Fortfahren § 10 Wahlgrundsätze – gelben Pfeil klicken

§ 10 Wahlgrundsätze (DVO) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Diejenigen, die wählen dürfen, können auch Personen vorschlagen, die nicht in der Betreuungseinrichtung wohnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist diejenige oder derjenige gewählt, der in der Betreuungseinrichtung lebt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewohner entscheidet das Los. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 20 Zuständigkeit (DVO) Der Beirat hat folgende Aufgaben: Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnern und Bewohnerinnen dienen. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln. neuen Bewohnern und Bewohnerinnen zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden. 4. bei Entscheidungen mitzubestimmen oder mitzuwirken. 5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 6 Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner (WTG) (2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung. Fortfahren mit § 21 Mitbestimmung (DVO) – gelben Pfeil klicken

§ 21 Mitbestimmung (DVO) Der Beirat bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Einrichtungsleitung mit: Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und Aufstellung und Änderung der Hausordnung in der Betreuungseinrichtung. Wenn die Hausordnung Bestandteil des Vertrages zwischen Betreiber und Bewohner werden soll, ist sie nur mit Zustimmung des Beirates wirksam. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 6 Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner (WTG) (1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung. Fortfahren § 22 Mitwirkung (DVO) – gelben Pfeil klicken 28

(1) Der Beirat wirkt mit bei: § 22 Mitwirkung (DVO) (1) Der Beirat wirkt mit bei: Formulierung und Änderung des Muster-Vertrages, Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen, Änderung der Kostensätze, Unterkunft und Betreuung, Veränderung des Betriebes der Betreuungseinrichtungen, Zusammenschluss mit anderen Betreuungseinrichtungen, Änderung der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung, Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten, Maßnahmen einer angemessenen Qualität der Betreuung, Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken 29

§ 7 Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung einer Betreuungseinrichtung (DVO) Der Betreiber der Betreuungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass Beiräte gewählt werden können, sie über das Wohn- und Teilhabegesetz und die Mitwirkung und Mitbestimmung in einer Betreuungseinrichtung Bescheid wissen. Die Betreuungseinrichtung stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Sie trägt auch die angemessen Kosten für den Beirat. Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohner zu versenden. Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Beirates und seiner Mitglieder unverzüglich der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der Überwachungsbehörde bekannt zu geben. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 8 Beschwerdeverfahren (WTG) Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens regeln: die Information der Bewohner über ihr Beschwerderecht; dabei ist auch ein Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde aufzunehmen, die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person, die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist, und die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und die Art ihrer Erledigung. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 7 Besuchsverbot (WTG) Besuche dürfen von dem Betreiber oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur dann untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Bewohnern oder des Betriebes der Betreuungseinrichtung abzuwenden; Besuchsuntersagungen und Einschränkungen sind gegenüber dem Bewohner sowie betroffenen Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken

§ 14 Beratung und Information (WTG) Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Betreuungseinrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohner solcher Betreuungseinrichtungen. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Bewohner, deren Angehörige und rechtliche Betreuer, Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die eine Betreuungseinrichtung betreiben oder betreiben wollen. Zurück zur Präsentation – gelben Pfeil klicken