Iberische Präsidentenkonferenz Palma de Mallorca, 23. Oktober 2015 Peter Zimmerli Delegierter für Auslandschweizerbeziehungen
Konsularnetz Schweiz: Wer sind unsere Kunden? 758’000 Auslandschweizer (30.09.2015) ~ 9,0 Mio Schweizer/-innen im Ausland ~ 0,5 Mio Besucher in der Schweiz mit Visa
Auslandschweizerstatistik (3. Qu. 2015) Total 758’219 DB 556’274 (73,37 %) CH 201’945 (26,63 %) 10 Top-Nationen: 572’243 (75.47 %) 20 Top-Nationen: 660’980 (87.17 %) Portugal: 3’428
Auslandschweizerstatistik (3. Qu. 2015) Rund jede/r 8. Schweizerin oder Schweizer lebt heute im Ausland Durchschnittliches Wachstum 15‘000 p.a. Die schweizerische Bevölkerung im Ausland wächst mit 2% p.a. beinahe doppelt so schnell wie die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz
Auslandschweizerstatistik: Altersstruktur Auslandschweizergemeinschaft leicht älter als die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz (CH: 17.6%/Ausland 19.6%) In Asien: wesentlich jünger (Senioren: 11%, 1/3 Minderjährige) Israel: beinahe jede/r Zweite minderjährig (46%), Spanien: beinahe jede/r Dritte im Seniorenalter Thailand: jede/r Vierte im Seniorenalter USA, Kanada, Argentinien, Brasilien, Thailand, Südafrika, Spanien und Italien: mehr Senioren als Kinder/Jugendliche
R-KC Madrid und GK Barcelona Total Schweizer < 18 18 – 65 65 Anzahl % Portugal 3’428 565 16.5 2120 61.8 753 21.7 Madrid 11’033 2113 19.2 6293 57.1 2617 23.7 Total RK-C Madrid 14’451 Barcelona 13’559 2095 15.4 6367 47.0 5097 37.6
MIT DEM SUPPORT DER KONSULARISCHEN DIREKTION Das EDA in der Welt 172 Auslandsvertretungen davon: 125 mit konsularischen Dienstleistungen (95 mit Passmaschine) ~ 185 Honorarkonsuln Kantonale Passbüros: Vereinbarungen mit dem EDA MIT DEM SUPPORT DER KONSULARISCHEN DIREKTION
Leistungsausweis 2014 97’764 Ausweise (+ 7,7%) 40’000 Anfragen Helpline (+ 15%) 1347 Fälle Konsularischer Schutz (+ 15%) 548 Dossiers der Sozialhilfe, 419 Rückwanderer
Konsularische Ziele des EDA 2015 Umsetzen Auslandschweizergesetz Aufrechterhalten Dienstleistungsqualität Effizienzsteigerung Konsulargeschäft Bekanntmachen Service Public des EDA
Plane gut. Reise gut. Wo Sie leben: Immatrikulation/ Anmeldung Wohin Sie reisen: Itineris & Reisehinweise
Auslandschweizergesetz vom 29. September 2014 bringt Kohärenz und gesamtheitlichen Ansatz baut auf Eigenverantwortung und Subsidiarität vereint: - politische Rechte - Sozialhilfe - konsularischen Schutz - weitere konsularische Dienstleistungen Gibt der 5. Schweiz ein Gesicht und einen «Guichet unique»
Auslandschweizergesetz (ASG): Neuerungen bildet die rechtliche Basis für: - völkerrechtliche Verträge im konsularischen Bereich - Statistikerhebung - Finanzierung ASO und andere Institutionen - Auswanderungsberatung hebt die Ausfallgarantie für Soliswiss auf verlangt Konsultation des Parlaments bei Änderungen im Bestand des Vertretungsnetzes definiert den Begriff des Auslandschweizers
ASG: Auslandschweizerregister (Anmeldung) Geltendes Recht Begriff: Immatrikulation Immatrikulation obligatorisch. Voraussetzung: Wohnsitznahme (Absicht Aufenthalt länger als 12 Monate) Neues Recht Begriff: Anmeldung Anmeldung obligatorisch. Voraussetzung: Aufenthalt im Konsularbezirk und kein Wohnsitz in der Schweiz Schweizer Einwohnergemeinden melden jede Abmeldung
ASG: Politische Rechte Geltendes Recht Freie Wahl der Stimmgemeinde (Heimatort oder frühere Wohnsitzgemeinde) Bestätigung der politischen Rechte nach 4 Jahren Neues Recht Keine Wahl der Stimmgemeinde Regelmässige Wiederanmeldung nach jeweils 4 Jahren nicht mehr notwendig Streichung aus dem Stimmregister nach dreimaliger Unzustellbarkeit des Stimmmaterials Erwähnung E-Voting
ASG: Sozialhilfe Geltendes Recht Neues Recht Antragsberechtigte: Alle Schweizer/innen, die sich länger als 3 Monate im Ausland aufhalten. RV Kosten an Kantone bei Rückkehr in die Schweiz während den ersten 3 Monaten Subsidiarität angewendet, aber nicht im Gesetz verankert Neues Recht Antragsberechtigte: nur Auslandschweizer, d.h. nur wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist. Ausnahme: dringliche Sozialhilfe RV an Kantone entfällt Subsidiaritätsgrundsatz im ASG verankert
ASG: Konsularischer Schutz Geltendes Recht Schutz privater schweizerischer Interessen für natürliche Personen im Reglement für den diplomatischen und konsularischen Dienst (RdkD); für juristische Personen in sep. Weisungen Neues Recht Kons. Schutz für natürliche und juristische Personen Neu: für Auslandschweizer auf Reisen in Drittländern Subsidiarität und Verantwortlichkeit des Bundes präzisiert Bestimmungen zu Entführungen und Geiselnahmen in V-ASG Eigenverantwortung: Gebühren und Kostenersatz (Fahrlässigkeit)
Auslandschweizergesetz: Umsetzung Auslandschweizerverordnung V-ASG Gebührenverordnung EDA eVERA-Verordnung Inkraftsetzung: ASG / V-ASG / Gebührenverordnung: 01.11.2015 eVERA-Verordnung Sommer 2016
Konsularische Direktion: für Sie da! Helpline@eda.admin.ch / +41 (0)800 24-7-365
D A N K E ! peter.zimmerli@eda.admin.ch