© Graf von Westphalen 2009 Das neue Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlrecht Rechtsanwalt PD Dr. Christian Winterhoff
© Graf von Westphalen Gliederung: I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht III. Das derzeitige Bezirksversammlungswahlrecht IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht V. Ausblick
© Graf von Westphalen I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht Mit einer Personenwahl verbundene Verhältniswahl Wahl von 71 Abgeordneten in Wahlkreisen 17 Wahlkreise Drei bis fünf Sitze pro Wahlkreis Wahl der übrigen Abgeordneten nach Landeslisten Die Verteilung der Sitze auf die Parteien richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen
© Graf von Westphalen I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht Wahl nach Wahlkreislisten 5 Wahlkreisstimmen Wahl von Personen und/oder einer Liste in ihrer Gesamtheit Kumulieren und Panaschieren Sitzvergabe teils nach Stimmenzahl, teils nach Listenplatz Wahl nach Landeslisten 1 Landeslistenstimme Nur Wahl einer Liste möglich Sitzvergabe nach Listenplatz (gebundene Liste)
© Graf von Westphalen II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Weiterhin : Mit einer Personenwahl verbundene Verhältniswahl Wahl von 71 Abgeordneten in Wahlkreisen 17 Wahlkreise Drei bis fünf Sitze pro Wahlkreis Wahl der übrigen Abgeordneten nach Landeslisten Die Verteilung der Sitze auf die Parteien richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen
© Graf von Westphalen II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Wahl nach Wahlkreislisten 5 Wahlkreisstimmen Wahl nur von Personen Kumulieren und Panaschieren Sitzvergabe ausschließlich nach erzielter Stimmenzahl Wahl nach Landeslisten 5 Landesstimmen Wahl von Personen und/oder einer Landesliste in ihrer Gesamtheit Kumulieren und Panaschieren Sitzvergabe teils nach Stimmenzahl, teils nach Listenplatz
© Graf von Westphalen II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Verteilung der nach der Landesliste zu vergebenden Sitze : Beispiel: 40% der Landesstimmen entfallen auf einzelne Bewerber, 60 % auf die Landesliste als solche. Zu vergeben sind 10 Sitze. 6 Sitze werden in der Reihenfolge der Listenplatzierung vergeben 4 Sitze werden an die Bewerber mit den höchsten Personenstimmenzahlen vergeben Reihenfolge: erst Listensitze, dann Personensitze Ziel laut Volksinitiative: stärkerer personeller Einfluss der Wähler
© Graf von Westphalen II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Weitere Neuerungen: Begrenzung der Landesliste auf maximal 60 Personen Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln hängt von Zahl der in den Wahlkreisen aufgestellten Bewerber ab Regelung der Mandatsnachfolge und des ruhenden Mandats derzeit noch umstritten
© Graf von Westphalen III. Das derzeitige Bezirksversammlungs- wahlrecht Weitgehende Anwendbarkeit des Bürgerschaftswahlrechts Wahl in Wahlkreisen: 5 Stimmen, Personen-/Listenwahl Wahl von Bezirkslisten: 1 Stimme, gebundene Liste 17 Wahlkreise, die denen bei der Bürgerschaftswahl entsprechen Koppelung mit der Bürgerschaftswahl Fünf-Prozent-Sperrklausel
© Graf von Westphalen IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht Weitgehende Anwendbarkeit des Bürgerschaftswahlrechts Wahl in Wahlkreisen: 5 Stimmen, nur Personenwahl Wahl von Bezirkslisten: 5 Stimmen, Listen-/Personenwahl Vergrößerung der Zahl der Wahlkreise Vergabe von 3 bis 5 Sitzen pro Wahlkreis Festlegung der Zahl der Wahlkreise und der Sitzverteilung im BVWG Koppelung mit der Europawahl Geltung einer Drei-Prozent-Sperrklausel
© Graf von Westphalen IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht Geltung ab 2014 Bis dahin: Koppelung mit der Bürgerschaftswahl Neue Wahlkreiseinteilung auf Vorschlag der Bezirksversammlung schon bei der nächsten Wahl möglich
© Graf von Westphalen V. Ausblick Änderungen des Wahlrechts sind künftig erschwert: Zweidrittelmehrheit in der Bürgerschaft Zweidrittelmehrheit auch für Volksentscheid Von der Bürgerschaft beschlossene Wahlgesetze müssen durch Volksentscheid bestätigt werden, wenn 2,5 % der Wahlberechtigten dies verlangen