Ratifizierung auch in der Schweiz!

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 Präsentation transkript:

Ratifizierung auch in der Schweiz! UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) Ratifizierung auch in der Schweiz! Diese Präsentation ermöglicht Ihnen über Entstehung, Inhalt und Bedeutung der UN-BRK zu informieren sowie aufzuzeigen, wieso sie auch durch die Schweiz ratifiziert werden muss.

Entstehung der UNO-BRK Innerhalb von 4 Jahren in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erarbeitet Durch die UNO Generalversammlung am 13. Dezember 2006 verabschiedet In Kraft getreten am 3. Mai 2008 154 Unterzeichnungen/126 Ratifizierungen (Stand 8. November 2012). Darunter alle Nachbarstaaten der Schweiz sowie die Europäische Union. Mit diesem Slide zeigen Sie auf, wie die UNO-BRK entstanden ist und was der aktuelle Stand der Unterzeichnungen sowie Ratifizierungen ist.

Bild: Aktueller Stand der Unterzeichnungen/Ratifizierungen der UNO-BRK und ihres Zusatzprotokolls (Stand Oktober 2012).

Bild: UN Ad Hoc Komitee, welches die UNO-BRK in New York erarbeitet hat.

Zeitplan der Ratifizierung durch die Schweiz Dezember 2010 bis April 2011 Vernehmlassung zur UNO-BRK durchgeführt. Dezember 2012 (voraussichtlich) Bundesrat verabschiedet Botschaft zur UNO-BRK. Ab Januar 2013 (voraussichtlich) UNO-BRK wird in der zuständigen Kommission behandelt. Sommersession 2013 (voraussichtlich) UNO-BRK wird im Plenum behandelt. Die Schweiz hat die UN-BRK noch nicht ratifiziert. Dieses Slide zeigt auf, welche Schritte für eine Ratifizierung unternommen worden sind und wie der Zeitplan voraussichtlich aussieht.

Wieso eine spezifische Konvention? Präambel UNO Konvention (Auszug) „Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen;“ Dieses Slide zeigt einen Auszug aus der Präambel der UNO-BRK. Dieser Auszug bedeutet folgendes: Eine spezifische Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung braucht es, weil die bestehenden Menschrechtsinstrumente der Vereinten Nationen (so insbesondere die UNO-Pakte I und II) bis jetzt die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen nicht zu beseitigen vermochten. Wieso? Eine Erklärung ist, dass die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung lange vorwiegend als logische Folge ihres individuellen medizinischen Problems betrachtet wurde. Beispiel: Dass der Rollstuhlfahrer den öffentlichen Verkehr nicht brauchen konnte, wurde ausschliesslich als Folge der Körperbehinderung betrachtet. Entsprechend wurden Lösungen auch vorwiegend auf dieser Ebene gesucht: Rehabilitation, Hilfsmittel, etc. Dass die Ausgrenzung Folge einer mangelnden Anpassung des öffentlichen Verkehrs an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung, und somit durchaus nicht nur ein Sozialversicherungsrechts-, sondern auch ein Menschenrechtsproblem darstellt, wurde nicht erkannt. Es brauchte somit die UNO-BRK, welche die Bedeutung und Tragweite der Menschenrechte für die spezifischen Benachteiligungen, mit welchen Menschen mit Behinderung konfrontiert sind, hervorhebt.

Bad will keine Kinder mit geistiger Behinderung Wie sehen diese Hindernisse und Verletzungen konkret aus? Beispiele aus der Schweiz Bad will keine Kinder mit geistiger Behinderung Eine Gruppe von fünf Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung werden nicht in ein Heilbad zugelassen. Gäste würden sich durch die Anwesenheit dieser Kinder gestört fühlen. Dies könne sich das Bad aufgrund seiner wirtschaftlichen Ausrichtung nicht leisten. Discoverbot für Rollstuhlfahrer Ein Club weigert sich, Menschen im Rollstuhl an Feiertagen und Wochenenden zuzulassen. Er begründet dies mit einem pauschalen Hinweis auf Sicherheitsgründe. Auch in der Schweiz sehen sich Menschen mit Behinderung nach wie vor mit Schlechterstellungen – wie sie in der Präambel der UNO-BRK erwähnt werden (Slide Nr. 6) - konfrontiert, welche zur Folge haben, dass sie weitgehend von einer autonomen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder in ihrer Würde verletzt werden. Dieses und folgende Slides zeigen Beispiele aus der Praxis der Fachstelle Égalité Handicap auf (ohne zu thematisieren, was das Schweizer Recht bereits löst und wo die UNO BRK weitergehen würde).

Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung) Arbeitgeber lässt Blindenführhund nicht zu E. arbeitet in einem privaten Unternehmen. Sie ist blind und hat Epilepsie. Auf die unmittelbare Anwesenheit ihres Blindenführhundes ist E. insbesondere deshalb angewiesen, weil dieser sie vor einem bevorstehenden Epilepsieanfall warnen kann. Der Arbeitgeber weigert sich trotz ärztlichem Zeugnis, den Hund im Büro von E. zuzulassen. Hunde könnten bei denjenigen Personen, welche sich im Büro von E. aufhalten, Ängste und Allergien auslösen. Auch in der Schweiz sehen sich Menschen mit Behinderung nach wie vor mit Schlechterstellungen – wie sie in der Präambel der UNO-BRK erwähnt werden (Slide Nr. 6) - konfrontiert, welche zur Folge haben, dass sie weitgehend von einer autonomen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder in ihrer Würde verletzt werden. Dieses und folgende Slides zeigen Beispiele aus der Praxis der Fachstelle Égalité Handicap auf.

Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung) Weniger Lohn wegen Sehbehinderung A. arbeitet in einem privaten Unternehmen. Obwohl er besser qualifiziert ist, über mehr Erfahrung verfügt sowie mehr Verantwortung trägt, erhält er weniger Lohn als ein anderer Kollege im gleichen Betrieb. Der Arbeitgeber rechtfertigt dies mit dem Hinweis auf die Sehbehinderung und die Tatsache, dass man den Blindenführhund toleriere. Auch in der Schweiz sehen sich Menschen mit Behinderung nach wie vor mit Schlechterstellungen – wie sie in der Präambel der UNO-BRK erwähnt werden (Slide Nr. 6) - konfrontiert, welche zur Folge haben, dass sie weitgehend von einer autonomen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder in ihrer Würde verletzt werden. Dieses und folgende Slides zeigen Beispiele aus der Praxis der Fachstelle Égalité Handicap auf.

Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung) Anpassung der Schulprüfungen Wegen seiner Dyslexie braucht S. mehr Zeit bei den Prüfungen. Die Schule weigert sich, auf seine besonderen Bedürfnisse einzugehen. Anpassung des Studiums A. hat Asperger Autismus und ist als Folge davon in der Kommunikation eingeschränkt. Informationen, welche allen Studierenden mitgeteilt werden, gehen an ihr vorbei. Sie verpasst deshalb insbesondere auch eine Prüfung. Die Universität verweist sie lediglich auf die Website, ohne auf ihre besonderen Bedürfnisse einzugehen. Auch in der Schweiz sehen sich Menschen mit Behinderung nach wie vor mit Schlechterstellungen – wie sie in der Präambel der UNO-BRK erwähnt werden (Slide Nr. 6) - konfrontiert, welche zur Folge haben, dass sie weitgehend von einer autonomen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder in ihrer Würde verletzt werden. Dieses und folgende Slides zeigen Beispiele aus der Praxis der Fachstelle Égalité Handicap auf.

Beispiele aus der Schweiz (Fortsetzung) Bärenpark Bern Der Bärenpark wurde neu gebaut. Menschen im Rollstuhl können nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen den unteren Teil des Parks besuchen. SBB DOSTO Wagen Die SBB bestellen neue Doppelstock Wagen. Gewisse Personen im Rollstuhl sehen sich vom Reisen im Normalabteil ausgeschlossen. Menschen im Rollstuhl haben zudem keinen Zugang zum Restaurant im ersten Stock. Auch in der Schweiz sehen sich Menschen mit Behinderung nach wie vor mit Schlechterstellungen – wie sie in der Präambel der UNO-BRK erwähnt werden (Slide Nr. 6) - konfrontiert, welche zur Folge haben, dass sie weitgehend von einer autonomen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder in ihrer Würde verletzt werden. Dieses und folgende Slides zeigen Beispiele aus der Praxis der Fachstelle Égalité Handicap auf.

Was will die UNO-BRK? Ziel der UNO-BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Überblick UNO-BRK Präambel sowie 50 Bestimmungen, welche sowohl wirtschaftliche (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale (Bsp.: Recht auf Bildung) und kulturelle als auch bürgerliche und politische Rechte (Bsp.: Abstimmungsrecht) beinhalten. Decken alle Bereiche ab, in denen Menschen mit Behinderung benachteiligt werden. Umsetzungsinstrumente Fakultativprotokoll

Beispiele Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Zugang zu Bauten, Anlagen, zum öffentlichen Verkehr und zu Dienstleistungen auch privater Rechtsträger sicherzustellen (Art. 9 UNO-BRK). Verpflichtung der Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderung anzuerkennen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (Art. 19 UNO-BRK). Recht der Menschen mit Behinderung auf diskriminierungsfreien Zugang zur Bildung (Art. 24 UNO-BRK). Verpflichtung der Vertragsstaaten, Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zu verbieten (Art. 27 UNO-BRK). Auf diesem Slide werden vier Bestimmungen der UNO-BRK auszugsweise als Beispiel für den Inhalt der Konvention präsentiert. Argumente/Informationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen, insbesondere zu Art. 4 und 27 UNO-BRK befinden sich in den FAQ.

Wieso die UNO-BRK auch in der Schweiz ratifizieren? Ein JA zur UNO-BRK ist ein JA zur autonomen Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben und ein NEIN zu ihrer Ausgrenzung und zur Verletzung ihrer Menschenwürde! Das Argumentarium für eine Ratifizierung der UNO-BRK durch die Schweiz ist den FAQ zu erwähnen. Vorliegende Power Point Präsentation beschränkt sich auf Stichwörter.

Wieso die UNO-BRK auch in der Schweiz ratifizieren? Die Schweiz verfügt zwar bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung. Diese sind aber lückenhaft, fragmentiert und unübersichtlich. Sie werden zudem in allen Bereichen nur zögerlich umgesetzt. Die UNO-BRK wird die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Schweiz beschleunigen. Die UNO-BRK verdeutlicht und verstärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung in der Schweiz. Die UNO-BRK gibt einen Anreiz, die bestehende Gesetzgebung zu überprüfen und nach besseren Lösungen zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes zu suchen. Durch die Ratifikation der UNO-BRK zeigt die Schweiz der internationalen Gemeinschaft ihr Engagement zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Das Argumentarium für eine Ratifizierung der UNO-BRK durch die Schweiz ist den FAQ zu erwähnen. Vorliegende Power Point Präsentation beschränkt sich auf Stichwörter.

Sagen SIE ja zur UNO-BRK! « Liken » Sie die Facebook UNO-BRK Website der Fachstelle Égalité Handicap! http://www.facebook.com/EgaliteHandicap

Wichtige Informationsquellen Website UNO-BRK der Fachstelle Égalité Handicap http://www.egalite-handicap.ch/uno-behindertenkonvention.html Website UNO-BRK der Vereinten Nationen http://www.un.org/disabilities/index.asp Website der NGO International Disability Alliance http://www.internationaldisabilityalliance.org/en